TE Vwgh Erkenntnis 2000/3/29 98/08/0275

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Veröffentlicht am 29.03.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §64 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Brandtner, über die Beschwerde des Dr. W in W, vertreten durch Mag. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 23. Februar 1998, Zl. 639.697/2-9/98, betreffend die Abweisung eines Antrags auf Übergang der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit der Arbeitslosenversicherung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales) Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Am 18. Juni 1997 erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 23. Mai 1997 betreffend den Verlust der Notstandshilfe vom 13. Mai 1997 bis zum 15. Mai 1997 Berufung. Am 14. Juli 1997 erhob der Beschwerdeführer Berufung gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 9. Juli 1997 betreffend Verlust der Notstandshilfe vom 3. Juni 1997 bis zum 26. Juni 1997. Am 16. Juli 1997 beantragte der Beschwerdeführer, den genannten Berufungen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Mit Bescheid vom 24. November 1997 gab die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien durch den zuständigen Ausschuss für Leistungsangelegenheiten den genannten Berufungen keine Folge und bestätigte die angefochtenen Bescheide. Dieser Berufungsbescheid wurde dem Beschwerdeführer am 26. November 1997 zugestellt.

Am 21. Jänner 1998 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde gemäß § 73 Abs. 2 AVG den Antrag auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über seinen Aufschiebungsantrag vom 16. Juli 1997, weil sich die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien geweigert habe, darüber zu entscheiden.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht mit der Begründung ab, dass die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien als Berufungsbehörde über die Berufungen, für die die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begehrt worden sei, bereits am 24. November 1997 entschieden habe, womit sich auch der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - durch Abweisung - erledigt habe. Angesichts der Beendigung des Berufungsverfahrens komme es nicht mehr in Frage, der Berufung aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid als rechtswidrig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Die Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach der Beendigung eines Berufungsverfahrens kommt eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für eine Berufung, der die aufschiebende Wirkung aberkannt worden ist, nicht mehr in Betracht (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 22. September 1992, Zl. 92/11/0071, und vom 21. Dezember 1994, Zl. 92/03/0157; vgl. zum akzessorischen Charakter einer Entscheidung über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung auch das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1999, Zl. 99/20/0068). Auch im vorliegenden Fall wurden die Berufungsverfahren durch den abweisenden Bescheid des zuständigen Ausschusses für Leistungsangelegenheiten der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 24. November 1997 beendet. Da sich die vorliegenden Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nur auf den Zeitraum bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Berufungsanträge bezogen, lagen nach Beendigung der Berufungsverfahren keine offenen Anträge mehr vor.

In Ermangelung offener Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hätte die belangte Behörde daher den Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht zurückweisen müssen. Durch die Abweisung des Antrags wurde der Antragsteller aber in keinem Recht verletzt.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 29. März 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998080275.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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