RS Vfgh 1973/12/7 B176/73

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.12.1973
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Index

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Norm

B-VG
Bundes-Verfassungsgesetz Art10, B-VG Art10 Abs1 Z6
Bundes-Verfassungsgesetz Art15, B-VG Art15
Europäische Menschenrechtskonvention Art6, EMRK Art6 Abs1
Sbg GVG §11 litb
Sbg GVG §20 Abs1
Staatsgrundgesetz Art6, StGG Art6
  1. B-VG Art. 10 heute
  2. B-VG Art. 10 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. B-VG Art. 10 gültig von 01.08.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2016
  5. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  6. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  7. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  8. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  9. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2012 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  10. B-VG Art. 10 gültig von 01.04.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012
  11. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2011
  12. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  13. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  14. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  15. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  16. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  17. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  18. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  19. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  20. B-VG Art. 10 gültig von 31.07.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  21. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  22. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991
  23. B-VG Art. 10 gültig von 06.06.1992 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  24. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1990 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 445/1990
  25. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  26. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  27. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 175/1983
  28. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  29. B-VG Art. 10 gültig von 29.05.1974 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1974
  30. B-VG Art. 10 gültig von 22.01.1969 bis 28.05.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 27/1969
  31. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1961 bis 21.01.1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  32. B-VG Art. 10 gültig von 17.12.1958 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 271/1958
  33. B-VG Art. 10 gültig von 31.12.1954 bis 16.12.1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 8/1955
  34. B-VG Art. 10 gültig von 19.12.1945 bis 30.12.1954 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  35. B-VG Art. 10 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 15 heute
  2. B-VG Art. 15 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2024
  3. B-VG Art. 15 gültig von 27.02.2024 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  4. B-VG Art. 15 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  5. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.2014 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 15 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 15 gültig von 01.09.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2012
  8. B-VG Art. 15 gültig von 01.07.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 15 gültig von 01.10.2011 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2011
  10. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.2004 bis 30.09.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  11. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  12. B-VG Art. 15 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 175/1983
  13. B-VG Art. 15 gültig von 28.04.1975 bis 30.06.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  14. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  15. B-VG Art. 15 gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  16. B-VG Art. 15 gültig von 18.07.1962 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  17. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.1961 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  18. B-VG Art. 15 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 232/1945
  19. B-VG Art. 15 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

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Metadatenquelle: DVD Recht compact, Verlag Österreich, Wien 2014

Rechtssatz

Der VfGH sieht keinen Anlaß, von seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. z. B. Slg. 6063/1969) abzugehen, wonach sich das Recht auf Freiheit des Erwerbes von Liegenschaften nur gegen jene historisch gegebenen Beschränkungen richtet, die ehemals zugunsten bestimmter bevorrechteter Klassen bestanden haben.Der VfGH sieht keinen Anlaß, von seiner ständigen Rechtsprechung vergleiche z. B. Slg. 6063/1969) abzugehen, wonach sich das Recht auf Freiheit des Erwerbes von Liegenschaften nur gegen jene historisch gegebenen Beschränkungen richtet, die ehemals zugunsten bestimmter bevorrechteter Klassen bestanden haben.

Ob ein Rechtsträger i. S. des durch das Bundesverfassungsgesetz vom 10. Dezember 1968, BGBl. 27/1969, ergänzten {Bundes-Verfassungsgesetz Art 10, Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG} "Ausländer" ist und daher sein Recht, inländische Liegenschaften frei zu erwerben, durch den Landesgesetzgeber im Einklang mit Art. 6 StGG beschränkt werden kann, bestimmt sich bei physischen Personen nach ihrer Staatsangehörigkeit. Ausländer ist darnach, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt (vgl. auch 884 BlgNR XI. GP, S. 4) .Ob ein Rechtsträger i. Sitzung des durch das Bundesverfassungsgesetz vom 10. Dezember 1968, Bundesgesetzblatt 27 aus 1969,, ergänzten {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 10,, Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 6, B-VG} "Ausländer" ist und daher sein Recht, inländische Liegenschaften frei zu erwerben, durch den Landesgesetzgeber im Einklang mit Artikel 6, StGG beschränkt werden kann, bestimmt sich bei physischen Personen nach ihrer Staatsangehörigkeit. Ausländer ist darnach, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt vergleiche auch 884 BlgNR römisch elf. GP, Sitzung 4) .

Darüber, welche Gesichtspunkte für die Beurteilung der Ausländereigenschaft der juristischen Personen (Personengesellschaften) maßgebend sind, findet sich im Bundesverfassungsgesetz BGBl. 27/1969 keine ausdrückliche Aussage.Darüber, welche Gesichtspunkte für die Beurteilung der Ausländereigenschaft der juristischen Personen (Personengesellschaften) maßgebend sind, findet sich im Bundesverfassungsgesetz Bundesgesetzblatt 27 aus 1969, keine ausdrückliche Aussage.

Daraus folgt aber weder, daß der Liegenschaftserwerb durch juristische Personen auf Grund dieser Verfassungsnorm durch den Landesgesetzgeber überhaupt keinen Beschränkungen unterworfen werden dürfte, noch auch, daß - wie die Bfin vermeint - zur Interpretation des Begriffes "Ausländer" in Ansehung juristischer Personen ausschließlich die Besitztheorie oder bzw. und die Inkorporationstheorie herangezogen werden dürften. Dies folgt nicht nur aus der den Materialien deutlich zu entnehmenden Absicht des Bundesverfassungsgesetzgebers, auch jene im Zeitpunkt der Erlassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. 27/1969 schon in Geltung gestandenen Landesgesetze zu sanieren, die als Ausländer auch solche juristische Personen behandelt, deren Gesellschaftskapital sich ganz oder zum Teil in ausländischem Besitz befindet. Weil nämlich eine wirksame Regelung des Gegenstandes anders gar nicht möglich ist, hält der VfGH dafür, daß Art. 10 Abs. 1 Z 6 in Verbindung mit {Bundes-Verfassungsgesetz Art 15, Art. 15 B-VG} den Landesgesetzgeber ermächtigt, eine juristische Person auch dann als "Ausländer" zu qualifizieren, d. h.: den für physische Personen nicht österreichischer Staatszugehörigkeit geltenden Grundstücksverkehrsbeschränkungen zu unterwerfen, wenn sich ihr Gesellschaftskapital ganz oder zum Teil im ausländischen Besitz befindet. Diese Überlegungen zeigen, daß die dem Erk. Slg. 5513/1967 zugrunde liegende mit der vorliegenden Situation nicht vergleichbar ist. Die Berufung auf dieses Erk. ist im gegebenen Zusammenhang somit verfehlt.Daraus folgt aber weder, daß der Liegenschaftserwerb durch juristische Personen auf Grund dieser Verfassungsnorm durch den Landesgesetzgeber überhaupt keinen Beschränkungen unterworfen werden dürfte, noch auch, daß - wie die Bfin vermeint - zur Interpretation des Begriffes "Ausländer" in Ansehung juristischer Personen ausschließlich die Besitztheorie oder bzw. und die Inkorporationstheorie herangezogen werden dürften. Dies folgt nicht nur aus der den Materialien deutlich zu entnehmenden Absicht des Bundesverfassungsgesetzgebers, auch jene im Zeitpunkt der Erlassung des Bundesverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt 27 aus 1969, schon in Geltung gestandenen Landesgesetze zu sanieren, die als Ausländer auch solche juristische Personen behandelt, deren Gesellschaftskapital sich ganz oder zum Teil in ausländischem Besitz befindet. Weil nämlich eine wirksame Regelung des Gegenstandes anders gar nicht möglich ist, hält der VfGH dafür, daß Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 6, in Verbindung mit {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 15,, Artikel 15, B-VG} den Landesgesetzgeber ermächtigt, eine juristische Person auch dann als "Ausländer" zu qualifizieren, d. h.: den für physische Personen nicht österreichischer Staatszugehörigkeit geltenden Grundstücksverkehrsbeschränkungen zu unterwerfen, wenn sich ihr Gesellschaftskapital ganz oder zum Teil im ausländischen Besitz befindet. Diese Überlegungen zeigen, daß die dem Erk. Slg. 5513/1967 zugrunde liegende mit der vorliegenden Situation nicht vergleichbar ist. Die Berufung auf dieses Erk. ist im gegebenen Zusammenhang somit verfehlt.

Keine Bedenken gegen § 11 lit. b Salzburger Grundverkehrsgesetz, wonach juristische Personen auch dann als "Ausländer" gelten, wenn "deren Gesellschaftskapital sich überwiegend im ausländischen Besitz befindet" . Diese Regelung ist freilich auf das Gebiet des Grundstücksverkehrs beschränkt, darüber hinausgehende Wirkung kommt ihr nicht zu. Dies gilt insbesondere auch in Ansehung der Frage, ob der Bfin hier jene verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte zukommen, die österreichischen Staatsbürgern vorbehalten sind.Keine Bedenken gegen Paragraph 11, Litera b, Salzburger Grundverkehrsgesetz, wonach juristische Personen auch dann als "Ausländer" gelten, wenn "deren Gesellschaftskapital sich überwiegend im ausländischen Besitz befindet" . Diese Regelung ist freilich auf das Gebiet des Grundstücksverkehrs beschränkt, darüber hinausgehende Wirkung kommt ihr nicht zu. Dies gilt insbesondere auch in Ansehung der Frage, ob der Bfin hier jene verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte zukommen, die österreichischen Staatsbürgern vorbehalten sind.

Die zur Entscheidung über "civil rights" (Art. 6 Abs. 1 MRK) berufene Slbg. Grundverkehrslandeskommission ist weder eine nach Art. 133 Z 4 B-VG eingerichtete Kollegialbehörde (vgl. dazu Slg. 5985/1969) noch ein "Tribunal" i. S. des {Europäische Menschenrechtskonvention Art 6, Art. 6 Abs. 1 MRK} (vgl. das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 16. Juli 1971) .Die zur Entscheidung über "civil rights" (Artikel 6, Absatz eins, MRK) berufene Slbg. Grundverkehrslandeskommission ist weder eine nach Artikel 133, Ziffer 4, B-VG eingerichtete Kollegialbehörde vergleiche dazu Slg. 5985/1969) noch ein "Tribunal" i. Sitzung des {Europäische Menschenrechtskonvention Artikel 6,, Artikel 6, Absatz eins, MRK} vergleiche das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 16. Juli 1971) .

Die vom Landesgesetzgeber in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise getroffene Regelung, wonach juristische Personen auch dann als "Ausländer" gelten, wenn "deren Gesellschaftskapital sich überwiegend im ausländischen Besitz befindet" (§ 11 lit. b Salzburger Grundverkehrsgesetz) , ist freilich auf das Gebiet des Grundstücksverkehrs beschränkt, darüber hinausgehende Wirkung kommt ihr nicht zu. Dies gilt insbesondere auch in Ansehung der Frage, ob der Bfin. jene verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte zukommen, die österreichischen Staatsbürgern vorbehalten sind. Insoweit ist der Bfin. zuzustimmen, wenn sie meint, daß es undenkbar erscheine, "den Begriff des Staatsbürgers im Staatsgrundgesetz aus 1867 unter Zuhilfenahme des Ausländerbegriffes des Slbg. GVG aus dem Jahre 1969 zu bestimmen" . In diesem Bereich gilt vielmehr, daß der VfGH insbesondere auch in dem von der Bfin. zit. Erk. Slg. 5513/1967 zum Ausdruck gebracht hat, nämlich, daß eine juristische Person nur dann als Inländer anzusehen ist, wenn sie ihren wirklichen Geschäftssitz im Inland hat. Das Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz umfaßt hier freilich auch den Anspruch darauf, in Ansehung des Grundstücksverkehrs ebenso behandelt zu werden, wie jeder andere Inländer.Die vom Landesgesetzgeber in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise getroffene Regelung, wonach juristische Personen auch dann als "Ausländer" gelten, wenn "deren Gesellschaftskapital sich überwiegend im ausländischen Besitz befindet" (Paragraph 11, Litera b, Salzburger Grundverkehrsgesetz) , ist freilich auf das Gebiet des Grundstücksverkehrs beschränkt, darüber hinausgehende Wirkung kommt ihr nicht zu. Dies gilt insbesondere auch in Ansehung der Frage, ob der Bfin. jene verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte zukommen, die österreichischen Staatsbürgern vorbehalten sind. Insoweit ist der Bfin. zuzustimmen, wenn sie meint, daß es undenkbar erscheine, "den Begriff des Staatsbürgers im Staatsgrundgesetz aus 1867 unter Zuhilfenahme des Ausländerbegriffes des Slbg. GVG aus dem Jahre 1969 zu bestimmen" . In diesem Bereich gilt vielmehr, daß der VfGH insbesondere auch in dem von der Bfin. zit. Erk. Slg. 5513/1967 zum Ausdruck gebracht hat, nämlich, daß eine juristische Person nur dann als Inländer anzusehen ist, wenn sie ihren wirklichen Geschäftssitz im Inland hat. Das Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz umfaßt hier freilich auch den Anspruch darauf, in Ansehung des Grundstücksverkehrs ebenso behandelt zu werden, wie jeder andere Inländer.

Keine Bedenken gegen § 20 Abs. 1 GVG. Keine denkunmögliche oder willkürliche Anwendung des § 16 Abs. 2 bis 4 .Keine Bedenken gegen Paragraph 20, Absatz eins, GVG. Keine denkunmögliche oder willkürliche Anwendung des Paragraph 16, Absatz 2 bis 4 .

Der VfGH ist weiterhin der Meinung, daß dann, wenn gegen einen über civil rights absprechenden verwaltungsbehördlichen Bescheid Beschwerde sowohl vor dem VfGH als auch vor dem VwGH geführt werden kann, der Parteirechtsschutz in einem Maße zur Verfügung steht, das dem von der MRK geforderten durchaus entspricht.

Entscheidungstexte

  • B176/73
    Entscheidungstext VfGH Keine Angabe 07.12.1973 B176/73

Schlagworte

Ausländer Grunderwerb Salzburg Gesellschaften Gleichheitsrecht Liegenschaftserwerbsfreiheit Menschenrechtskonvention

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1973:B176.1973

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2018
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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