Entscheidungsdatum
27.03.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs3Spruch
W147 1419356-2/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Kanhäuser als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch Fatma ÖZDEMIR-BAGATAR, Rechtsanwältin in 5020 Salzburg, XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 5. Mai 2017, Zl:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Kanhäuser als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch Fatma ÖZDEMIR-BAGATAR, Rechtsanwältin in 5020 Salzburg, römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 5. Mai 2017, Zl:
529249507-170100975, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24. Oktober 2017 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 10 Abs. 3 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, § 55 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2017, § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, und §§ 46, 52 Abs. 3 und Abs. 9 Fremdenpolizeigesetz (FPG) BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, sowie § 55 Abs. 1 bis 3 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 10, Absatz 3, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, Paragraph 55, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, und Paragraphen 46, 52, Absatz 3 und Absatz 9, Fremdenpolizeigesetz (FPG) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, sowie Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2013,, nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die zum damaligen Zeitpunkt minderjährige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der Volksgruppe der Awaren, reiste am 28. August 2010 gemeinsam mit ihrer Mutter mittels Visum mit dem Flugzeug von Moskau kommend in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 3. September 2010 durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen ihrer Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab die Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen befragt an, dass sie in der Schule große Probleme gehabt habe. Neben der Schule habe sie die Koranschule besucht und ein Kopftuch getragen. Aus diesem Grund sei sie von den anderen Kindern geächtet und beschimpft worden. Deshalb habe die Beschwerdeführerin in letzter Zeit die Schule nicht mehr besucht. Außerdem sei die Beschwerdeführerin einmal von maskierten Männern wegen Problemen mit ihrem verschollenen Bruder XXXX mit einer Flasche niedergeschlagen worden.Im Rahmen ihrer Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab die Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen befragt an, dass sie in der Schule große Probleme gehabt habe. Neben der Schule habe sie die Koranschule besucht und ein Kopftuch getragen. Aus diesem Grund sei sie von den anderen Kindern geächtet und beschimpft worden. Deshalb habe die Beschwerdeführerin in letzter Zeit die Schule nicht mehr besucht. Außerdem sei die Beschwerdeführerin einmal von maskierten Männern wegen Problemen mit ihrem verschollenen Bruder römisch 40 mit einer Flasche niedergeschlagen worden.
Auch die Mutter der Beschwerdeführerin gab als Grund für das Verlassen des Heimatlandes Probleme wegen ihres Sohnes XXXX an. Dieser sei sehr religiös, aber kein radikaler Moslem. In ihrer Heimat gebe es viele Entführungen und der Sohn sei gegen solche Entführungen und habe an Protestaktionen gegen die Regierung teilgenommen. Ein ehemaliger Kollege des verstorbenen Mannes der Mutter der Beschwerdeführerin habe diese gewarnt, dass ihr Sohn nunmehr auf einer Liste stehe. Im Mai 2010 sei der Sohn bewusstlos geschlagen worden und habe zwei Tage jede Spur von ihm gefehlt. Eine Nachbarin habe den blutüberströmten Sohn in der Nähe des Hauses gefunden und die Mutter der Beschwerdeführerin verständigt. Ab diesem Zeitpunkt hätten maskierte Männer in schwarzen Uniformen in regelmäßigen Abständen das Haus der Mutter der Beschwerdeführerin durchsucht. Seit Juli 2010 sei der Sohn verschwunden. Ende Juli 2010 hätten die maskierten Männer mit einer Flasche auf den Rücken der Beschwerdeführerin und auch die Mutter verprügelt. Die Männer hätten gedroht, der Beschwerdeführerin etwas anzutun. Aus diesem Grund hätten sich die Mutter sowie die Beschwerdeführerin nicht mehr getraut, zu Hause zu schlafen. Aus Angst um die Beschwerdeführerin habe die Mutter beschlossen, das Heimatland zu verlassen.Auch die Mutter der Beschwerdeführerin gab als Grund für das Verlassen des Heimatlandes Probleme wegen ihres Sohnes römisch 40 an. Dieser sei sehr religiös, aber kein radikaler Moslem. In ihrer Heimat gebe es viele Entführungen und der Sohn sei gegen solche Entführungen und habe an Protestaktionen gegen die Regierung teilgenommen. Ein ehemaliger Kollege des verstorbenen Mannes der Mutter der Beschwerdeführerin habe diese gewarnt, dass ihr Sohn nunmehr auf einer Liste stehe. Im Mai 2010 sei der Sohn bewusstlos geschlagen worden und habe zwei Tage jede Spur von ihm gefehlt. Eine Nachbarin habe den blutüberströmten Sohn in der Nähe des Hauses gefunden und die Mutter der Beschwerdeführerin verständigt. Ab diesem Zeitpunkt hätten maskierte Männer in schwarzen Uniformen in regelmäßigen Abständen das Haus der Mutter der Beschwerdeführerin durchsucht. Seit Juli 2010 sei der Sohn verschwunden. Ende Juli 2010 hätten die maskierten Männer mit einer Flasche auf den Rücken der Beschwerdeführerin und auch die Mutter verprügelt. Die Männer hätten gedroht, der Beschwerdeführerin etwas anzutun. Aus diesem Grund hätten sich die Mutter sowie die Beschwerdeführerin nicht mehr getraut, zu Hause zu schlafen. Aus Angst um die Beschwerdeführerin habe die Mutter beschlossen, das Heimatland zu verlassen.
2. Am darauffolgenden Tag legte die Beschwerdeführerin einen russischen Reisepass, Nr. 710669723, ausgestellt am 13. Mai 2010 von MC 05001 vor.
3. Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 3. März 2011 gab die Mutter der Beschwerdeführerin im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache und in Anwesenheit ihres Rechtsanwaltes zu ihren Fluchtgründen befragt zusammengefasst an, dass ihr Ehemann, ein Jurist und für die Sicherheitsunion tätig gewesen, XXXX nach Tschetschenien verschleppt und umgebracht worden sei. Der Leichnam des Ehemannes habe Folterspuren aufgewiesen. Darauf folgend sei auch die Mutter der Beschwerdeführerin verhört und über Dokumente befragt worden. Weiters führte die aus, dass in den letzten Jahren die Lage in Dagestan schwierig geworden sei. Junge Leute seien verhaftet und verdächtigt worden, Kämpfer zu sein. Ihr Sohn habe an Demonstrationen gegen die Entführungen teilgenommen. Seit dem Frühjahr 2010 sei die Familie wieder bedroht worden. Maskierten Leuten seien in Haus gekommen und hätten die Familie bedroht und den Sohn mitgenommen. Nach zwei oder drei Tagen sei der Sohn gefunden und stationär behandelt worden. Mitte Juli 2010 sei der Sohn erneut entführt worden. Ende Juli 2010 seien Personen, die sich als Behördenvertreter ausgegeben hätten, in das Haus der Mutter der Beschwerdeführerin gekommen und hätten nach Dokumenten betreffend den Sohn gefragt. Im Zuge dieses Vorfalls sei die Beschwerdeführerin tätlich angegriffen worden, indem man ihr mit einer vollen Wasserflasche auf den Rücken geschlagen habe. Auch habe man die Mutter der Beschwerdeführerin geschlagen und sei diese bedroht worden. Nach diesem Vorfall seien die Mutter und die Beschwerdeführerin verängstigt gewesen und bei Verwandten untergekommen. Aufgrund dieses Vorfalles hätten sie beschlossen, das Land zu verlassen. Des Weiteren habe die Beschwerdeführerin nach Angaben ihrer Mutter schulische Probleme gehabt. Laut Angaben der Mutter sei die Beschwerdeführerin in eine religiöse islamische Schule gegangen und habe sie begonnen sich zu verschleiern. Die Leute hätten daraufhin der Beschwerdeführerin zu verstehen gegeben, dass sie nicht dazu gehöre. Nach dem Verbleib des Sohnes befragt, gab die Mutter der Beschwerdeführerin an, dass sie gehört habe, dass der Sohn irgendwo in XXXX wohne und seine Frau schwanger sei.3. Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 3. März 2011 gab die Mutter der Beschwerdeführerin im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache und in Anwesenheit ihres Rechtsanwaltes zu ihren Fluchtgründen befragt zusammengefasst an, dass ihr Ehemann, ein Jurist und für die Sicherheitsunion tätig gewesen, römisch 40 nach Tschetschenien verschleppt und umgebracht worden sei. Der Leichnam des Ehemannes habe Folterspuren aufgewiesen. Darauf folgend sei auch die Mutter der Beschwerdeführerin verhört und über Dokumente befragt worden. Weiters führte die aus, dass in den letzten Jahren die Lage in Dagestan schwierig geworden sei. Junge Leute seien verhaftet und verdächtigt worden, Kämpfer zu sein. Ihr Sohn habe an Demonstrationen gegen die Entführungen teilgenommen. Seit dem Frühjahr 2010 sei die Familie wieder bedroht worden. Maskierten Leuten seien in Haus gekommen und hätten die Familie bedroht und den Sohn mitgenommen. Nach zwei oder drei Tagen sei der Sohn gefunden und stationär behandelt worden. Mitte Juli 2010 sei der Sohn erneut entführt worden. Ende Juli 2010 seien Personen, die sich als Behördenvertreter ausgegeben hätten, in das Haus der Mutter der Beschwerdeführerin gekommen und hätten nach Dokumenten betreffend den Sohn gefragt. Im Zuge dieses Vorfalls sei die Beschwerdeführerin tätlich angegriffen worden, indem man ihr mit einer vollen Wasserflasche auf den Rücken geschlagen habe. Auch habe man die Mutter der Beschwerdeführerin geschlagen und sei diese bedroht worden. Nach diesem Vorfall seien die Mutter und die Beschwerdeführerin verängstigt gewesen und bei Verwandten untergekommen. Aufgrund dieses Vorfalles hätten sie beschlossen, das Land zu verlassen. Des Weiteren habe die Beschwerdeführerin nach Angaben ihrer Mutter schulische Probleme gehabt. Laut Angaben der Mutter sei die Beschwerdeführerin in eine religiöse islamische Schule gegangen und habe sie begonnen sich zu verschleiern. Die Leute hätten daraufhin der Beschwerdeführerin zu verstehen gegeben, dass sie nicht dazu gehöre. Nach dem Verbleib des Sohnes befragt, gab die Mutter der Beschwerdeführerin an, dass sie gehört habe, dass der Sohn irgendwo in römisch 40 wohne und seine Frau schwanger sei.
Im Rahmen der Einvernahme legte die Mutter der Beschwerdeführerin die Sterbeurkunde ihres Ehemannes, Nr. XXXX , ausgestellt am XXXX vor.Im Rahmen der Einvernahme legte die Mutter der Beschwerdeführerin die Sterbeurkunde ihres Ehemannes, Nr. römisch 40 , ausgestellt am römisch 40 vor.
4. Mit Schreiben vom 17. März 2011 brachte die Mutter der Beschwerdeführerin einen russischen Inlandspass der Beschwerdeführerin im Original, Nr. XXXX , ausgestellt am XXXX von Behörde XXXX sowie einen Ambulanzbrief der XXXX für Kinder- und Jugendchirurgie betreffend die Beschwerdeführerin vom 10. März 2011 in Kopie in Vorlage.4. Mit Schreiben vom 17. März 2011 brachte die Mutter der Beschwerdeführerin einen russischen Inlandspass der Beschwerdeführerin im Original, Nr. römisch 40 , ausgestellt am römisch 40 von Behörde römisch 40 sowie einen Ambulanzbrief der römisch 40 für Kinder- und Jugendchirurgie betreffend die Beschwerdeführerin vom 10. März 2011 in Kopie in Vorlage.
5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28. April 2011, Zl. 10 08.195-BAS, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), weiters der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28. April 2011, Zl. 10 08.195-BAS, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß 3 Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), weiters der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Das Bundesasylamt stellte die Identität und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin fest, traf Länderfeststellungen zur Lage in der Russischen Föderation, und führte beweiswürdigend im Wesentlichen aus, dass die Angaben ihrer gesetzlichen Vertreterin hinsichtlich einer Gefährdung durch die Familienzugehörigkeit zu ihrem Bruder XXXX als unglaubhaft gewertet worden seien und habe auch für die Beschwerdeführerin keine Verfolgung oder begründete Angst vor Verfolgung in der Russischen Föderation erkannt werden können.Das Bundesasylamt stellte die Identität und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin fest, traf Länderfeststellungen zur Lage in der Russischen Föderation, und führte beweiswürdigend im Wesentlichen aus, dass die Angaben ihrer gesetzlichen Vertreterin hinsichtlich einer Gefährdung durch die Familienzugehörigkeit zu ihrem Bruder römisch 40 als unglaubhaft gewertet worden seien und habe auch für die Beschwerdeführerin keine Verfolgung oder begründete Angst vor Verfolgung in der Russischen Föderation erkannt werden können.
6. Dagegen erhoben die Beschwerdeführerin und deren Mutter mit gleichlautenden Schriftsätzen vom 16. Mai 2011 Beschwerde und wiederholte die Mutter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen.
7. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 7. Mai 2012, Zl. D12 419356-1/2011/2E, wurde die Beschwerde gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.7. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 7. Mai 2012, Zl. D12 419356-1/2011/2E, wurde die Beschwerde gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
8. Mit Gültigkeit vom 22. August 2012 bis 21. August 2013 wurde der Beschwerdeführerin von der Bezirkshauptmannschaft XXXX ein Aufenthaltstitel "Studierender" erteilt. Zur Abholung dieses Aufenthaltstitels ist der Beschwerdeführerin ein Visum D ausgestellt worden. Der Aufenthaltstitel der Beschwerdeführerin wurde mit Gültigkeit vom 22. August 2013 bis 21. August 2014 von der BH XXXX verlängert.8. Mit Gültigkeit vom 22. August 2012 bis 21. August 2013 wurde der Beschwerdeführerin von der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 ein Aufenthaltstitel "Studierender" erteilt. Zur Abholung dieses Aufenthaltstitels ist der Beschwerdeführerin ein Visum D ausgestellt worden. Der Aufenthaltstitel der Beschwerdeführerin wurde mit Gültigkeit vom 22. August 2013 bis 21. August 2014 von der BH römisch 40 verlängert.
Die BH XXXX erteilte der Beschwerdeführerin mit Gültigkeit vom 11. November 2014 bis 10. November 2015 den Aufenthaltstitel "Schüler". Zur Abholung wurde der Beschwerdeführerin wieder ein Visum D gewährt. Dieser Aufenthaltstitel wurde mit Gültigkeit vom 11. November 2015 bis 10. November 2016 verlängert.Die BH römisch 40 erteilte der Beschwerdeführerin mit Gültigkeit vom 11. November 2014 bis 10. November 2015 den Aufenthaltstitel "Schüler". Zur Abholung wurde der Beschwerdeführerin wieder ein Visum D gewährt. Dieser Aufenthaltstitel wurde mit Gültigkeit vom 11. November 2015 bis 10. November 2016 verlängert.
9. Mit Bescheid der BH XXXX vom 22. Dezember 2016, Zl. 30206-353/538/1/6-2010, wurde der Verlängerungsantrag der Beschwerdeführerin vom 3. November 2016 auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung "Schüler" mit der Begründung abgewiesen, da die Beschwerdeführerin einen mehrfach von der Behörde unter Setzung einer Nachfrist angeforderten Schulnachweis für das Schuljahr 2015/2016 nicht erbracht habe.9. Mit Bescheid der BH römisch 40 vom 22. Dezember 2016, Zl. 30206-353/538/1/6-2010, wurde der Verlängerungsantrag der Beschwerdeführerin vom 3. November 2016 auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung "Schüler" mit der Begründung abgewiesen, da die Beschwerdeführerin einen mehrfach von der Behörde unter Setzung einer Nachfrist angeforderten Schulnachweis für das Schuljahr 2015/2016 nicht erbracht habe.
10. Am 24. Januar 2017 brachte die Beschwerdeführerin durch deren rechtsfreundliche Vertretung beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK ein und brachte in einem die Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin in Kopie (samt beglaubigter Übersetzung aus der russischen Sprache), eine Kopie des Spruches des Bescheides des Bundesasylamtes, eine Kopie des Spruches des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes, einen Versicherungsdatenauszug der Beschwerdeführerin mit Stand vom 20. Dezember 2016, Jahreszeugnisse der Beschwerdeführerin von der Neuen Mittelschule
XXXX für die Schuljahre 2010/11, 2011/12, 2012/13, 2014/15 sowie einen Widerspruch zur Ausweisung der Beschwerdeführerin von Studierenden der Abend-HAK XXXX vor. Handschriftlich wurde angeführt, dass eine Einstellungszusage nachgereicht werde.römisch 40 für die Schuljahre 2010/11, 2011/12, 2012/13, 2014/15 sowie einen Widerspruch zur Ausweisung der Beschwerdeführerin von Studierenden der Abend-HAK römisch 40 vor. Handschriftlich wurde angeführt, dass eine Einstellungszusage nachgereicht werde.
11. Mit als Aufforderung zur Stellungnahme bzw. Parteiengehör bezeichnetem Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24. Januar 2017, Zl. 529249507 - 170100975, wurde die Beschwerdeführerin binnen 14 Tagen zur Stellungnahme aufgefordert.
12. Mit am 7. Februar 2017 beim BFA einlangendem Schreiben vom 6. Februar 2017 nahm die Beschwerdeführerin fristgerecht Stellung.
13. Mit weiteren Schreiben vom 9. Februar 2017 forderte das BFA die Beschwerdeführerin zu einer ergänzenden Stellungnahme auf.
14. Mit Schreiben vom 24. Februar 2017 forderte das BFA die BHAK/BHAS XXXX zur Stellungnahme betreffend den Ausbildungsstatus der Beschwerdeführerin auf, woraufhin fristgerecht Stellung genommen wurde.14. Mit Schreiben vom 24. Februar 2017 forderte das BFA die BHAK/BHAS römisch 40 zur Stellungnahme betreffend den Ausbildungsstatus der Beschwerdeführerin auf, woraufhin fristgerecht Stellung genommen wurde.
15. Mit weiterer Stellungnahme vom 23. Februar 2017 brachte die Beschwerdeführerin eine Patenschaftserklärung des Herrn XXXX gemäß § 2 Abs. 1 Z 26 AsylG samt Beglaubigungsnachweis, eine Kopie eines Semesterzeugnisses der Beschwerdeführerin der HAK-B für das Schuljahr 2016/17, einen Bescheid einer Pensionsversicherungsanstalt vom 9. Juli 2010 den Ruhegenuss des Herrn XXXX betreffend, eine Einstellungszusage der Beschwerdeführerin als Hilfskraft im Servicebereich vom 21. Februar 2017, eine Monatsabrechnung des Herrn15. Mit weiterer Stellungnahme vom 23. Februar 2017 brachte die Beschwerdeführerin eine Patenschaftserklärung des Herrn römisch 40 gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 26, AsylG samt Beglaubigungsnachweis, eine Kopie eines Semesterzeugnisses der Beschwerdeführerin der HAK-B für das Schuljahr 2016/17, einen Bescheid einer Pensionsversicherungsanstalt vom 9. Juli 2010 den Ruhegenuss des Herrn römisch 40 betreffend, eine Einstellungszusage der Beschwerdeführerin als Hilfskraft im Servicebereich vom 21. Februar 2017, eine Monatsabrechnung des Herrn
XXXX für Januar 2017, einen Mietvertrag sowie ein ärztliches Attest eines Arztes für Allgemeinmedizin und Psychosomatik vom 5. Dezember 2016 in Vorlage.römisch 40 für Januar 2017, einen Mietvertrag sowie ein ärztliches Attest eines Arztes für Allgemeinmedizin und Psychosomatik vom 5. Dezember 2016 in Vorlage.
16. Mit Schreiben vom 3. März 2017 wurde die Beschwerdeführerin vom BFA zur ärztlichen Untersuchung geladen.
17. Mit weiterer Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 8. März 2017 wurden Unterlagen zum Ehepaar XXXX , wie ein Grundbuchsauszug, Bestätigungen diverser Banken und einer Gebietskörperschaft, eine KSV Selbstauskunft und Pensionsbescheide der XXXX in Vorlage gebracht.17. Mit weiterer Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 8. März 2017 wurden Unterlagen zum Ehepaar römisch 40 , wie ein Grundbuchsauszug, Bestätigungen diverser Banken und einer Gebietskörperschaft, eine KSV Selbstauskunft und Pensionsbescheide der römisch 40 in Vorlage gebracht.