TE Vfgh Erkenntnis 2018/3/6 E693/2017

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Veröffentlicht am 06.03.2018
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Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlassfall
Arbeitsvertragsrechts-AnpassungsG §7m Abs7
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Aufhebung des angefochtenen Beschlusses im Anlassfall

Spruch

I.römisch eins. Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Beschluss wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden.

Der Beschluss wird aufgehoben.

II.römisch zwei. Der Bund (Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz) ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zuhanden ihrer Rechtsvertreter die mit € 2.856,— bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

1.       Die beschwerdeführende Partei hat ein slowenisches Unternehmen mit der Durchführung von Bauarbeiten an einem näher bezeichneten Objekt beauftragt. Anlässlich der Kontrolle der Finanzpolizei vom 13. Oktober 2016 wurde festgestellt, dass dieses slowenische Unternehmen, entgegen §7d Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), keine Lohnunterlagen bereitgehalten habe.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 18. Oktober 2016 wurde der beschwerdeführenden Partei der Erlag einer Sicherheitsleistung in der Höhe von € 20.000,– aufgetragen. Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich und beantragte, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Mit Beschluss vom 20. Jänner 2017 wies das Verwaltungsgericht den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ab.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten sowie in Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Beschlusses beantragt wird.

2.       Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art140 Abs1 Z1 litb B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von §7m Abs7 AVRAG, BGBl 459/1993 in der Fassung BGBl I 94/2014, ein. Mit Erkenntnis vom 2. März 2018, G260/2017, stellte er fest, dass §7m Abs7 AVRAG verfassungswidrig war.2. Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art140 Abs1 Z1 litb B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von §7m Abs7 AVRAG, Bundesgesetzblatt 459 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 94 aus 2014,, ein. Mit Erkenntnis vom 2. März 2018, G260/2017, stellte er fest, dass §7m Abs7 AVRAG verfassungswidrig war.

3.       Die – zulässige (s. VfGH 2.3.2018, G260/2017) – Beschwerde ist begründet:

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat eine verfassungswidrige Gesetzesbestimmung angewendet. Es ist nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Partei nachteilig war.

Die beschwerdeführende Partei wurde durch den angefochtenen Beschluss wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in ihren Rechten verletzt (zB VfSlg 10.404/1985).

Der Beschluss ist daher aufzuheben.

4.       Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §88a Abs1 iVm §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 436,– sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 240,– enthalten.Die Kostenentscheidung beruht auf §88a Abs1 in Verbindung mit §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 436,– sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 240,– enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlassfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2018:E693.2017

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2018
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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