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83/01 Natur- und UmweltschutzNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Ablehnung der Behandlung der Beschwerde gegen die Genehmigung der Errichtung bzw Erweiterung des Speicherkraftwerks KühtaiRechtssatz
Ein in die Verfassungssphäre reichender Fehler des Bundesverwaltungsgerichtes im Zuge seiner Abwägungsentscheidung gemäß §104a Abs2 Z2 WRG 1959 ist nicht erkennbar.
Kein Verstoß des §53 WRG 1959 idF BGBl I 98/2013 gegen das Rechtsstaatsprinzip.Kein Verstoß des §53 WRG 1959 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 98 aus 2013, gegen das Rechtsstaatsprinzip.
Keine Gleichheitswidrigkeit oder mangelnde Determinierung von §11 Abs2 litd und lite Tiroler NaturschutzG 2005 idF Tir LGBl 14/2015. Keine Gleichheitswidrigkeit oder mangelnde Determinierung von §11 Abs2 litd und lite Tiroler NaturschutzG 2005 in der Fassung Tir Landesgesetzblatt 14 aus 2015,.
Kein Verstoß der Schutzgebietsverordnung "Ruhegebiet Stubaier Alpen" (Tir LGBl 45/2006 idF 56/2015) gegen Art11 Abs1 Protokoll "Naturschutz und Landschaftspflege" der Alpenkonvention (BGBl III 236/2002). Eine Änderung des Schutzzweckes des Ruhegebietes liegt nicht vor, weil schon vor der Novelle Tir LGBl 56/2015 nicht jede Errichtung von Anlagen in Ruhegebieten verboten war und die Änderung der Schutzgebietsverordnung daher eine klarstellende Funktion hat. Kein Verstoß der Schutzgebietsverordnung "Ruhegebiet Stubaier Alpen" (Tir Landesgesetzblatt 45 aus 2006, in der Fassung 56/2015) gegen Art11 Abs1 Protokoll "Naturschutz und Landschaftspflege" der Alpenkonvention Bundesgesetzblatt Teil 3, 236 aus 2002,). Eine Änderung des Schutzzweckes des Ruhegebietes liegt nicht vor, weil schon vor der Novelle Tir Landesgesetzblatt 56 aus 2015, nicht jede Errichtung von Anlagen in Ruhegebieten verboten war und die Änderung der Schutzgebietsverordnung daher eine klarstellende Funktion hat.
Keine Bedenken hinsichtlich des vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gemäß §53 Abs3 WRG 1959 (idF BGBl I 58/2017) als Verordnung erlassenen wasserwirtschaftlichen Rahmenplans.Keine Bedenken hinsichtlich des vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gemäß §53 Abs3 WRG 1959 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 58 aus 2017,) als Verordnung erlassenen wasserwirtschaftlichen Rahmenplans.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Ablehnung, Umweltverträglichkeitsprüfung, Gewässerschutz, Umweltschutz, Naturschutz, Lärmerregung, VfGH / Prüfungsumfang, VfGH / Bedenken, Rechtsstaatsprinzip, DeterminierungsgebotEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2018:E3209.2017Zuletzt aktualisiert am
12.04.2018