RS Vfgh 2018/3/14 E3152/2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.03.2018
beobachten
merken

Index

83/01 Natur- und Umweltschutz

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art18 Abs1
B-VG Art144 Abs2
WRG 1959 §30a, §30c, §104, §104a, §105
Tir NaturschutzG §11
UVP-G 2000 §3a, §17
Wasserwirtschaftlicher Rahmenplan Tiroler Oberland, BGBl II 274/2014
Protokoll zur Durchführung der Alpenkonvention von 1991 im Bereich "Bodenschutz", BGBl III 37/2003 Art9

Leitsatz

Ablehnung der Behandlung der Beschwerde gegen die Genehmigung zu Errichtung und Betrieb des Speicherkraftwerks Kühtai

Rechtssatz

Die vorgebrachten Rechtswidrigkeiten betreffen zum einen lediglich Verstöße gegen einfachgesetzliche Bestimmungen oder es handelt sich um Einwendungen, die bereits in den Verfahren vor der Verwaltungsbehörde und dem Bundesverwaltungsgericht vorgebracht und dort eingehend behandelt wurden.

Etwaige Verstöße des angefochtenen Erkenntnisses gegen näher genannte Bestimmungen in den Durchführungsprotokollen zur Alpenkonvention sind nicht vom VfGH aufzugreifen, weil diese völkerrechtlichen Verträge in der österreichischen Rechtsordnung den Rang einfacher Gesetze haben. Die Kontrolle über deren Einhaltung fällt in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte.

Keine Bedenken gegen §104a Abs2 Z2 WRG 1959 idF BGBl I 14/2011.

Keine Gleichheitswidrigkeit oder mangelnde Determinierung von §11 Abs2 litd und lite Tiroler NaturschutzG 2005 idF Tir LGBl 14/2015.

Keine Bedenken hinsichtlich des vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gemäß §53 Abs3 WRG 1959 (idF BGBl I 58/2017) als Verordnung erlassenen wasserwirtschaftlichen Rahmenplans.

Entscheidungstexte

  • E3152/2017
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 14.03.2018 E3152/2017

Schlagworte

VfGH / Ablehnung, Umweltverträglichkeitsprüfung, Gewässerschutz, Umweltschutz, Naturschutz, VfGH / Prüfungsgegenstand, VfGH / Bedenken, Determinierungsgebot

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2018:E3152.2017

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2018
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten