RS Vwgh 1961/12/5 1187/61

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.12.1961
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;

Rechtssatz

Ein Bescheid bewirkt nur dann Rechtswirkungen gegenüber einer Partei, wenn er dieser zugestellt wurde. Ein nicht zugestellter Bescheid gilt nicht iSd § 56 AVG 1950 als erlassen (Hinweis auf E 7.7.1948, Zl 636/47, Slg N.F, Nr. 484/A).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1961:1961001187.X02

Im RIS seit

12.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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