TE Vwgh Beschluss 2018/3/20 Ra 2017/10/0142

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Veröffentlicht am 20.03.2018
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
82/05 Lebensmittelrecht;

Norm

LMSVG 2006;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs2;
VStG §9 Abs4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl, den Hofrat Dr. Fasching sowie die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kacic-Löffler, LL.M., über die Revision des A S in P, vertreten durch Dr. Helmut Binder, Rechtsanwalt in 9500 Villach, Postgasse 8/1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 2. November 2016, Zl. KLVwG- 961-964/10/2016, betreffend Übertretung nach dem LMSVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Villach-Land), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen ein Straferkenntnis der belangten Behörde, mit welchem er als Obmann einer Wassergenossenschaft wegen vier Übertretungen nach dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) iVm der Trinkwasserverordnung bestraft worden war, gemäß § 50 VwGVG abgewiesen, ein Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren vorgeschrieben und die ordentliche Revision für unzulässig erklärt.

2 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

3 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

4 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

5 Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit der Revision vor, es liege keine Rechtsprechung dazu vor, ob sich ein Beschuldigter, der zur Vorlage von Unterlagen bei der Behörde verpflichtet sei, auf die Zusage der diese Unterlagen erstellenden amtlichen Untersuchungsanstalt verlassen könne, diese Unterlagen an die zuständige Behörde weiterzuleiten. In diesem Zusammenhang sei der Behörde auch ein Ermittlungsfehler unterlaufen, weil die entsprechende Zusage der Untersuchungsanstalt nicht ausreichend erhoben worden sei.

6 Die Revision stellt nicht in Abrede, dass es sich bei der in Rede stehenden Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG handelt.

7 Bei Ungehorsamsdelikten hat der Täter - von sich aus (VwGH 28.10.1991, 91/19/0225) - gemäß § 5 Abs. 1 VStG glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl. z.B. VwGH 9.9.2014, Ro 2014/09/0008, 22.6.2016, Ra 2016/03/0036).

8 Durch den Nachweis allein, dass die den Beschuldigten treffende Verantwortung auf eine andere, wenn auch hiezu taugliche Person (die kein verantwortlicher Beauftragter iSd § 9 Abs. 2 und 4 VStG ist) übergegangen sei, kann sich der Beschuldigte im Verwaltungsstrafverfahren nicht von der ihn treffenden Verantwortung entlasten. Es bedarf des weiteren Beweises (nunmehr: Glaubhaftmachung), dass auch für eine geeignete Kontrolle der beauftragten Personen Vorsorge getroffen worden ist (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2 zu § 5 VStG, E 251ff, zitierte hg. Judikatur; vgl. insbesondere VwGH 26.2.1990, 90/19/0047, zur Kontrollpflicht des Meldepflichtigen hinsichtlich der Durchführung einer Meldung nach § 3 Abs. 6 MSchG durch einen Dritten).

9 In der vorliegenden Revision wird lediglich behauptet, die Untersuchungsergebnisse seien bisher immer ohne gesondertes Zutun des Revisionswerbers aufgrund einer Vereinbarung mit der Lebensmitteluntersuchungsanstalt direkt an die zuständige Behörde übermittelt worden; der Revisionswerber habe sich auf die Zusage des Vertragspartners verlassen können. Der Umstand alleine, dass die Weiterleitung in der Vergangenheit stattgefunden hat, entbindet den Revisionswerber jedoch nicht von seiner Kontrollpflicht (vgl. VwGH 28.5.2008, 2005/03/0005). Dass er dieser Pflicht nachgekommen sei, behauptet der Revisionswerber aber nicht, sodass das LVwG zu Recht die mangelnde Glaubhaftmachung fehlenden Verschuldens annehmen durfte.

10 Ausgehend davon, dass der Revisionswerber die Ausübung einer geeigneten Kontrolle nicht einmal behauptet hat, ist auch die Relevanz eines allfälligen - in der Revision nicht näher dargestellten - Ermittlungsfehlers zum Inhalt der Vereinbarung zwischen dem Revisionswerber und der Untersuchungsanstalt nicht ersichtlich.

11 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 20. März 2018

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017100142.L00

Im RIS seit

12.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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