TE Vwgh Beschluss 2018/3/20 Ra 2016/16/0116

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Veröffentlicht am 20.03.2018
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §63 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn sowie die Hofräte Dr. Mairinger und Mag. Straßegger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Karlovits, LL.M., über die Revision der A GmbH in G, vertreten durch die Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH, in 1010 Wien, Schottenring 12, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 5. Oktober 2016, Zl. LVwG 46.24-1845/2015-10, betreffend Feststellung gemäß § 10 Altlastensanierungsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann der Steiermark; mitbeteiligte Partei: der Bund, vertreten durch das Zollamt Graz), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Über Antrag der revisionswerbenden Gesellschaft (Revisionswerberin) vom 24. August 2009 und aufgrund eines Devolutionsantrages stellte der Landeshauptmann der Steiermark mit Bescheid vom 10. Februar 2012 u.a. fest, dass die auf näher genannten Grundstücken für eine Geländeveränderung verwendeten Baurestmassen gemäß § 10 Abs. 1 Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) dem Altlastenbeitrag unterlägen. Den bestätigenden Berufungsbescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft vom 16. Oktober 2012 hob der Verwaltungsgerichtshof mit der wesentlichen Begründung auf, dass sich die belangte Behörde im Zuge der Prüfung, ob für die gemäß § 3 Abs. 1a Z 6 ALSAG vorgesehene Ausnahme von der Beitragspflicht allenfalls erforderliche behördliche Bewilligungen, Anzeigen, Nichtuntersagungen etc. vorliegen, zur Frage des Fehlens einer wasserrechtlichen Bewilligung nach § 6 iVm § 3 Z 6 der Verordnung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 25. Jänner 1962 zum Schutze des Grundwasserwerkes Graz-Feldkirchen, BGBl. Nr. 41/1962 (im Folgenden: Schongebietsverordnung) nicht mit den im Akt ersichtlichen Prüfberichten (einer Fachanstalt) befasst hat (VwGH 28.5.2015, 2012/07/0272).

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark die Beschwerde gegen den genannten Bescheid des Landeshauptmannes der Steiermark nach einer Modifikation des Spruches als unbegründet ab. Es sprach aus, dass eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

Das Landesverwaltungsgericht stellte fest, die Revisionswerberin habe mit der E GmbH vereinbart, dass sie ihr qualitätsgesicherte Materialien für den Einbau zur Verfügung stelle. Die von Dritten angelieferten Eingangsmaterialien habe die E GmbH auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken mit einer mobilen Brechanlage aufbereitet. Die danach von diesen Materialien vor Ort gezogen Proben hätten nach den Prüfberichten (einer Fachanstalt) die Qualitätsklassen A+ bis B sowie die Güteklasse III, sowie eine Probe aus dem Jahr 2007 die Qualitätsklasse 1b und die Güteklasse III und keine für das Grundwasser nachteiligen Stoffe ergeben. Für die E GmbH habe die Zertifizierungsstelle der Steiermärkischen Landesregierung am 9. September 2008 gemäß § 16 des Steiermärkischen Bauproduktegesetzes 2000 ein Zertifikat über die werkseigene Produktionskontrolle des Werkes N ausgestellt. Die E GmbH habe - wie sich aus einer Erhebung der mitbeteiligten Partei ergebe - am Ort der hier in Rede stehenden Aufbereitung ein EDV-unterstütztes Betriebsbuch geführt, das allerdings mit dem Wiegesystem nicht verbunden gewesen sei. Über die Herkunft der Ausgangsmaterialien sowie die Mengen der gebrochenen Materialien, aus denen die Muster zur Beprobung gezogen worden seien, und über die tatsächliche Verfüllung seien keine Aufzeichnungen geführt worden. Es hätten keine nachvollziehbaren Unterlagen über die Mengen und das Datum der mit diesem Material durchgeführten Verfüllungen sowie über die Brechzeiten, die gebrochenen Mengen und die Art der ausgeschleusten Materialien vorgelegt werden können.

Rechtlich folgerte das Landesverwaltungsgericht, dass trotz der Lage des Projektareals in einem Wasserschongebiet eine wasserrechtliche Bewilligung nicht erforderlich sei, weil in den aufgebrachten Baurestmassen keine für das Grundwasser nachteiligen Stoffe enthalten seien. Die zum Nachweis der Beitragsfreiheit nach § 3 Abs. 1a Z 6 ALSAG gestellten Anforderungen an ein Qualitätssicherungssystem seien nicht erfüllt, weil die Zertifizierung der E GmbH örtlich auf das Werk N beschränkt und die mobile Behandlungsanlage auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken davon nicht erfasst sei. Darüber hinaus sei aus den Ergebnissen der Erhebung der mitbeteiligten Partei abzuleiten, dass bei der Vorort-Aufbereitung der Baurestmassen ein den Anforderungen der Judikatur entsprechendes Qualitätssicherungssystem gefehlt habe.

3 Das Landesverwaltungsgericht legte die dagegen erhobene außerordentliche Revision unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Verwaltungsgerichtshof vor.

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

5 Wenn die Revisionswerberin bei den zur Beitragsbefreiung nach § 3 Abs. 1a Z 6 ALSAG formulierten Rechtsfragen, für die sie das Fehlen einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes behauptet, auf die Prüfberichte der Fachanstalt, die vor Ort zum Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld durchgeführte Probenziehung durch die E GmbH und den örtlichen Umfang der Zertifizierung der E GmbH abstellt, übersieht sie, dass das Landesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis (Punkt 33.4.) im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 23.10.2014, Ra 2014/07/0031) auf der Grundlage der Erhebungen der mitbeteiligten Partei auch Mängel des Qualitätssicherungssystems - etwa wegen fehlender Nachvollziehbarkeit der mit diesem Material durchgeführten Verfüllungen - annahm. Somit beruht das angefochtene Erkenntnis auf einer tragfähigen Alternativbegründung und es kommt schon daher auf die zu den gezogenen Proben und zur Zertifizierung der E GmbH gestellten Rechtsfragen für die Zulässigkeit der Revision nicht mehr an (vgl. VwGH 13.12.2017, Ra 2017/19/0417).

6 Die Revisionswerberin trägt zur Zulässigkeit der Revision noch vor, das Landesverwaltungsgericht sei gemäß § 63 Abs. 1 VwGG an die vom Verwaltungsgerichtshof im ersten Rechtsgang (VwGH 28.5.2015, 2012/07/0272) geäußerte Rechtsauffassung gebunden und habe nur prüfen dürfen, ob die Beschaffenheit der konkret abgelagerten Stoffe nachteilig für das Grundwasser im Sinne des § 3 Z 6 iVm § 6 der Schongebietsverordnung und damit eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich gewesen sei. Da jedoch die Erfüllung des weiteren Tatbestandsmerkmals für die Beitragsbefreiung nach § 3 Abs. 1a Z 6 ALSAG, nämlich das Vorliegen eines Qualitätssicherungssystems, nicht Gegenstand des hier vorausgegangenen Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof war, und die Bindung an eine Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes nur in den Fragen besteht, zu denen sich dieser geäußert hat (VwGH 16.12.2015, Ra 2015/04/0022), ist das Landesverwaltungsgericht mit der Prüfung der weiteren Voraussetzungen für die Ausnahme von der Beitragspflicht nach der genannten Bestimmung des ALSAG nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen.

7 Das im ergänzenden Schriftsatz vom 4. Mai 2017 enthaltene Vorbringen zur Bescheinigung durch eine Zertifizierung, "dass eine Deckungsgleichheit des Ortes der Verfüllung mit derjenigen der Aufbereitung des qualitätsgesicherten Materials bestanden hat" und zum Nachweis des Qualitätssicherungssystems ist vom Verwaltungsgerichtshof schon deswegen nicht aufzugreifen, weil es nicht in den in der Revision gesondert dargestellten Gründen für deren Zulässigkeit geltend gemacht wurde und sich die Revision auch nicht aus anderen Gründen als zulässig erweist (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2015/06/0055).

8 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 20. März 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016160116.L00

Im RIS seit

12.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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