RS Lvwg 2018/3/19 VGW-151/081/16574/2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.03.2018
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

19.03.2018

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

NAG §8 Abs1 Z2
NAG §11 Abs1
NAG §11 Abs2
NAG §11 Abs3
NAG §11 Abs5
NAG §19 Abs2
NAG §19 Abs8
NAG §46 Abs1
AVG §13 Abs3
VwGVG §7 Abs4 Z1

Rechtssatz

Die als unzulässig normierte Einbringung eines weiteren Antrags während eines anhängigen Verfahrens nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz stellt keinen Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 dar, zumal eine Verbesserung des Antrags in solch einem Fall nicht möglich ist. Vielmehr kann nach Einbringung eines weiteren Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels während eines anhängigen Verfahrens nach dem NAG der gesetzeskonforme Zustand gegebenenfalls nur durch die Zurückziehung des weiteren Antrags hergestellt werden.

Schlagworte

Anhängiges Verfahren, Prozessvoraussetzung, Mängelbehebung, Verbesserungsauftrag, Belehrungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.151.081.16574.2017

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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