TE Bvwg Beschluss 2018/3/26 W134 2107307-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.03.2018
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Entscheidungsdatum

26.03.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
MOG 2007 §19 Abs4
MOG 2007 §6
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W134 2107307-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas Gruber als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der AgrarMarkt Austria vom 27.04.2011, AZ II/7-EBP/10-110997704 beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas Gruber als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , BNr. römisch 40 , gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB römisch zwei der AgrarMarkt Austria vom 27.04.2011, AZ II/7-EBP/10-110997704 beschlossen:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG eingestellt.Das Beschwerdeverfahren wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

Zu Spruchpunkt A.:

Gemäß § 28 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde mit Abänderungsbescheid vom 17.12.2015, AZ II/4-EBP/10-360644010, den angefochtenen Bescheid, aufgrund der Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 24.04.2015, GZ 2012/17/0235, abgeändert, wobei sie sich in ihrer Begründung auf § 19 Abs 4 MOG 2007 berufen hat.Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde mit Abänderungsbescheid vom 17.12.2015, AZ II/4-EBP/10-360644010, den angefochtenen Bescheid, aufgrund der Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 24.04.2015, GZ 2012/17/0235, abgeändert, wobei sie sich in ihrer Begründung auf Paragraph 19, Absatz 4, MOG 2007 berufen hat.

Da kein Rechtsmittel eingebracht wurde, ist der Abänderungsbescheid des Vorstandes für den GB II der AgrarMarkt Austria vom 17.12.2015, AZ II/4-EBP/10-360644010, in Rechtskraft erwachsen und ersetzt den angefochtenen Bescheid, weshalb das Beschwerdeverfahren einzustellen ist.Da kein Rechtsmittel eingebracht wurde, ist der Abänderungsbescheid des Vorstandes für den GB römisch zwei der AgrarMarkt Austria vom 17.12.2015, AZ II/4-EBP/10-360644010, in Rechtskraft erwachsen und ersetzt den angefochtenen Bescheid, weshalb das Beschwerdeverfahren einzustellen ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,
Einstellung, Rechtskraft, Rechtskraft der Entscheidung,
Verfahrenseinstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W134.2107307.1.00

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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