Entscheidungsdatum
28.03.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I417 2136783-3/18E
Schriftliche Ausfertigung des am 19.12.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Friedrich ZANIER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.08.2017, Zl. 1051739408-170705389, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.12.2017, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Friedrich ZANIER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.08.2017, Zl. 1051739408-170705389, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.12.2017, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 11.02.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes führte der Beschwerdeführer befragt zu seinen Fluchtgründen aus, dass sein Vater ein König gewesen sei und dass er als Nachfolger geplant gewesen sei, da er der älteste Sohn sei. Sein Onkel habe nicht gewollt, dass er die Nachfolge antrete und habe versucht, ihn zu töten. Sein Vater habe ihm dann ermöglicht nach Lagos zu reisen und dort sein Leben zu schützen. Dort habe er vier Jahre bis zu seiner Ausreise nach Europa gelebt. Ein Priester aus dem gleichen Dorf wie seine Mutter habe ihm dann geholfen Nigeria zu verlassen, da es für ihn sicherer gewesen sei. Im Falle einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er, von seinem Onkel getötet zu werden.
2. Am 23.03.2016 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Befragt zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass 1992 der König seines Heimatsdorfes gestorben sei, dieser sei der ältere Bruder seines Vaters gewesen. Sein Vater habe diesen nachfolgen sollen, dies habe der jüngere Bruder allerdings nicht gewollt. Sein Vater sei dann etwa zwei Jahre lang krank gewesen, ehe er 1994 gestorben sei. Nach der Beerdigung seines Vaters sei er von seinem Onkel erstmals mit dem Tod bedroht worden. Einen konkreten Angriff auf ihn habe es nicht gegeben, jedoch habe ihm seine Mutter gesagt, dass sein Leben in Gefahr sei.
3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.09.2016, Zl. 1051739408/150163468, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Ziff. 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt II.). Unter Spruchpunkt III. wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA - Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig sei. Mit Spruchpunkt IV. wurde festgestellt, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.09.2016, Zl. 1051739408/150163468, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziff. 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Unter Spruchpunkt römisch drei. wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA - Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig sei. Mit Spruchpunkt römisch vier. wurde festgestellt, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
4. Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.10.2016, Zl. I403 2136783-1/2E als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.
5. Am 14.06.2017 stellte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes führte der Beschwerdeführer befragt zu seinen Fluchtgründen aus, dass er ein Mitglied von Massob (Bewegung für die Verwirklichung eines souveränen Staates Biafra) sei. welche von der Regierung verfolgt werden. Es werde in Nigeria immer noch nach ihm gesucht und sein Leben sei dort in Gefahr.
6. Am 03.07.2017 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Befragt nach neuen Fluchtgründen brachte der Beschwerdeführer Folgendes vor: "Es gibt einen neuen Grund. Als ich damals 2002 in Nigeria war, war ich ein Mitglied der Massob. Wir haben für unsere Unabhängigkeit gekämpft, damit meine ich, wir als Ibo-Volksgruppe. Diese Kämpfe haben jetzt wieder angefangen. Damals hat der Gouverneur mit der Unterstützung der Regierung den Schlussbefehl erteilt. Viele konnten flüchten, ich auch. Seitdem sucht die Regierung alle, die damals dabei waren und Mitglieder der Massob sind. Egal wo man in Nigeria festgenommen wird, kommt man ins Gefängnis. Damals habe ich mich versteckt, das war vor dem Tod meines Vaters. Damals wollte mein Onkel mich weg haben, damit ich nicht erben kann. Deshalb bin ich nach Lagos geflüchtet und dort hat mir ein Priester geholfen in die Türkei zu fliegen. Das ist alles."
7. Am 07.08.2017 und am 22.08.2017 wurde der Beschwerdeführer erneut von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen.
8. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.08.2017, Zl. 1051739408-170705389, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 14.06.2017 gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF erlassen und wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt II.). Eine Frist für eine freiwillige Ausreise gemäß § 55 Absatz 1a FPG wurde nicht eingeräumt (Spruchpunkt III.). Mit Spruchpunkt IV. wurde gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 2 Z 1 und Z 6 FPG ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.8. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.08.2017, Zl. 1051739408-170705389, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 14.06.2017 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF erlassen und wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Frist für eine freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz 1a FPG wurde nicht eingeräumt (Spruchpunkt römisch drei.). Mit Spruchpunkt römisch vier. wurde gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 6, FPG ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
9. Mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 25.09.2017 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und begründete dies mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für den Beschwerdeführer günstigerer Bescheid erzielt worden wäre.
10. Am 19.12.2017 fand in Anwesenheit des Beschwerdeführers eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, anlässlich welcher das gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund, ledig, Staatsbürger von Nigeria, bekennt sich zum christlichen Glauben und ist Angehöriger der Volksgruppe der Ibo. Er hält sich seit (mindestens) 11.02.2015 in Österreich auf. Die Identität des Beschwerdeführers nicht steht fest.
Der Beschwerdeführer besuchte in Nigeria fünf Jahre die Grundschule und fünf Jahre die Mittelschule. Seinen Lebensunterhalt verdiente er sich bislang durch seine Tätigkeit als Fußballer und durch die Unterstützung seiner Eltern. Die Mutter und die Schwester des Beschwerdeführers leben in Nigeria und steht er nach wie vor in regelmäßigem Kontakt zu seiner Familie.
In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte und kann nicht festgestellt werden, dass er sich in einer Beziehung oder Lebensgemeinschaft befindet. Der Beschwerdeführer besuchte einen Deutschkurs. Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer eine Deutschprüfung bestanden hat und spricht der Beschwerdeführer kaum Deutsch. Weiters bezieht er Leistungen aus der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer war vom 19.06.2017 bis zum 10.07.2017 nicht behördlich gemeldet.
Mit des Landesgerichtes XXXX vom 24.04.2017, GZ: XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verkaufes von Suchtgiften im öffentlichen Bereich nach § 27 Abs. 2a zweiter Fall SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Höhe von vier Monaten verurteilt.Mit des Landesgerichtes römisch 40 vom 24.04.2017, GZ: römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verkaufes von Suchtgiften im öffentlichen Bereich nach Paragraph 27, Absatz 2 a, zweiter Fall SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Höhe von vier Monaten verurteilt.
In seinem ersten Asylverfahren brachte der Beschwerdeführer als Fluchtgrund zusammengefasst vor, dass sein Vater 1994 im Zuge eines Streites um die traditionelle Führerschaft in seinem Heimatdorf getötet worden sei. Der Beschwerdeführer wäre als Nachfolger seines Vaters als nächster König bestimmt gewesen. In der Folge sei der Beschwerdeführer von seinem Onkel, der selbst dieses Amt antreten wollte, bedroht worden. Der Beschwerdeführer sei dann, nachdem er zwischen 1994 und 2009 unbehelligt in Owerrre, Aba und Lagos gelebt habe aus Nigeria geflüchtet.
In seinem zweiten Asylverfahren brachte der Beschwerdeführer als Fluchtgrund zusammengefasst vor, dass er zwei Probleme habe, weshalb er seinen Heimatstaat verlassen habe. Beim ersten handelte es sich um eine familiäre Angelegenheit. Der Vater des Beschwerdeführers sei der erstgeborene Sohn der Familie und folglich der König gewesen. Als dieser verstarb, hätte der Beschwerdeführer als Ältester seinem Vater in der Rolle des Königs nachfolgen sollen, weshalb er ernsthafte Probleme mit seinem Onkel bekommen habe. Weiters habe er auch Probleme in seiner Heimatstadt wegen seiner Mitgliedschaft bei Massob bekommen. Er habe gemeinsam mit anderen mit Mitgliedern eine Demonstration veranstaltet, bei der von Seiten der Regierung Polizei und Armee eingeschalten worden seien. Der Gouverneur vom Imo-State habe den Truppen aufgetragen auf sie zu schießen, weshalb der Beschwerdeführer nach Lagos geflohen sei.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer in seinem gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz keine neu entstandenen Fluchtgründe vorgebracht hat.
1.. Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria:
Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 27.08.2017 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria vollständig zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung eingetreten, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt. Dem Beschwerdeführer droht im Falle seiner Rückkehr keine Gefährdung in seinem Herkunftsstaat.
2. Beweiswürdigung:
Zunächst ist festzuhalten, dass sich der erkennende Richter bei den von ihm getroffenen Feststellungen insbesondere auf die Erkenntnisse stützt, welche er im Verlauf der mündlichen Verhandlung vom 19.12.2017 gewonnen hat.
2.1. Zum Sachverhalt:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid, in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria mit Stand 07.08.2017 und die mündliche Verhandlung vor dem BVwG vom 19.12.2017.
Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu ent