Entscheidungsdatum
28.03.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I417 1318977-4/9E
Schriftliche Ausfertigung des am 15.02.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Friedrich ZANIER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch: RA Edward W. DAIGNEAULT, Lerchenfelder Gürtel 45/11, 1160 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, Außenstelle Wien vom 07.12.2017, Zl. 450557708-160904575, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.02.2018, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Friedrich ZANIER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch: RA Edward W. DAIGNEAULT, Lerchenfelder Gürtel 45/11, 1160 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, Außenstelle Wien vom 07.12.2017, Zl. 450557708-160904575, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.02.2018, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer stellte am 14.11.2007 in Griechenland unter der Identität XXXX, geb. am XXXX, Staatsangehörigkeit Nigeria, einen Antrag auf internationalen Schutz. In weiterer Folge reiste der Beschwerdeführer nach Österreich, wo er am 26.02.2008 unter der Identität XXXX, geb. am XXXX, Staatsangehörigkeit Togo, einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz stellte. Befragt zu seinen Fluchtgründen brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er seinen Heimatstaat Togo verlassen habe müssen, da seine Eltern von Moslems ermordet worden seien. In Togo würde es Probleme zwischen Moslems und Christen geben. Moslems hätten versucht ihn gewaltsam zum Islam zu bekehren, weshalb er seinen Heimatstaat verlassen habe. Mit Bescheid des Bundesasylamtes (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) vom 08.10.2008, 08 01.985-BAS, wurde der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen und festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria zulässig sei.1. Der Beschwerdeführer stellte am 14.11.2007 in Griechenland unter der Identität römisch 40 , geb. am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Nigeria, einen Antrag auf internationalen Schutz. In weiterer Folge reiste der Beschwerdeführer nach Österreich, wo er am 26.02.2008 unter der Identität römisch 40 , geb. am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Togo, einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz stellte. Befragt zu seinen Fluchtgründen brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er seinen Heimatstaat Togo verlassen habe müssen, da seine Eltern von Moslems ermordet worden seien. In Togo würde es Probleme zwischen Moslems und Christen geben. Moslems hätten versucht ihn gewaltsam zum Islam zu bekehren, weshalb er seinen Heimatstaat verlassen habe. Mit Bescheid des Bundesasylamtes (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) vom 08.10.2008, 08 01.985-BAS, wurde der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen und festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria zulässig sei.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
3. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes (nunmehr Bundesverwaltungsgericht) vom 28.10.2008, A11 318.977-2/2008/2E, wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 sowie der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria gemäß § 8 Abs. 1. Z 1 AsylG 2005 nicht zuerkannt und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.3. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes (nunmehr Bundesverwaltungsgericht) vom 28.10.2008, A11 318.977-2/2008/2E, wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 sowie der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht zuerkannt und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.
4. Am 28.11.2009 stellte der Beschwerdeführer einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes führte der Beschwerdeführer aus, dass er seinen Aufenthalt in Österreich legalisieren wolle und er gedacht habe, er könne dies durch einen neuen Antrag machen. Er wisse nicht, was er sonst machen solle. Seine Fluchtgründe aus seinem letzten Asylantrag seien noch immer aufrecht. Er habe keine neuen Fluchtgründe vorzubringen. Dies seien alle seine Fluchtgründe.
5. Am 07.12.2009 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer führte aus, dass er nicht wisse, was er sonst noch tun solle. Er bitte um eine Chance in Österreich bleiben zu können. Zudem habe er Magenschmerzen und wisse nicht wie er dies behandeln solle.
6. Mit dem Bescheid des Bundesasylamt vom 14.12.2009, 09 14.816-East Ost, wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt II.).6. Mit dem Bescheid des Bundesasylamt vom 14.12.2009, 09 14.816-East Ost, wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).
7. Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.06.2010, A8 318.977-3/2009/7E, als unbegründet abgewiesen.
8. Am 29.06.2016 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes führte der Beschwerdeführer befragt zu seinen Fluchtgründen aus, dass er homosexuell sei und er sich bisher nicht getraut habe, dies bekanntzugeben. In Nigeria sei Homosexualität strafbar und habe er gedacht, dass dies auch in Österreich nicht geduldet werde. Inzwischen habe er mitbekommen, dass dies nicht so sei und habe beschlossen, den wahren Grund seiner Flucht bekanntzugeben.
9. Am 04.12.2017 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Befragt zu seinen Fluchtgründen brachte er im Wesentlichen vor, dass er schon während er sich in seinem Heimatsstaat aufgehalten habe seine Homosexualität im Verborgenen ausgelebt habe. Weiters habe ein Freund ihn dazu gedrängt, zum Islam zu konvertieren. Dieser habe versucht, dem Beschwerdeführer Schwierigkeiten zu bereiten, jedoch wurde er von diesem nie angegriffen. Fernerhin sei er auch von den Christen davon gejagt worden, da diese herausgefunden hätten, dass er homosexuell sei.
10. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 07.12.2017, Zl. 450557708-160904575 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde ihm nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Eine Frist für eine freiwillige Ausreise gemäß § 55 Absatz 1a FPG wurde nicht eingeräumt (Spruchpunkt IV.). Letztlich wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z2 BFA-VG einer Beschwerde gegen dieser Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 FPG ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).10. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 07.12.2017, Zl. 450557708-160904575 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen und der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ihm nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Eine Frist für eine freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz 1a FPG wurde nicht eingeräumt (Spruchpunkt römisch vier.). Letztlich wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Z2 BFA-VG einer Beschwerde gegen dieser Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) und wurde gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, FPG ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.).
11. Mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 10.01.2018 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und begründete dies mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
12. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.01.2018 wurde der Beschwerde bis zum Abschluss einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
13. Am 15.02.2018 fand in Anwesenheit des Beschwerdeführers eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, anlässlich welcher das gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund, ledig, Staatsbürger von Nigeria, bekennt sich zum christlichen Glauben und ist Angehöriger der Volksgruppe der Ibo. Er hält sich seit (mindestens) 26.02.2008 in Österreich auf. Die Identität des Beschwerdeführers nicht steht fest.
Der Beschwerdeführer besuchte in Nigeria sechs Jahre die Grundschule und drei Jahre das Gymnasium. Seinen Lebensunterhalt finanzierte er durch Gelegenheitsarbeiten auf einer Farm und durch Hilfstätigkeiten bei einem Metzger.
Der Beschwerdeführer leidet nicht an schweren körperlichen oder psychischen Beeinträchtigungen, die einer Rückführung in seinen Herkunftsstaat entgegenstünden.
In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte und kann nicht festgestellt werden, dass er sich in einer Beziehung oder Lebensgemeinschaft befindet. Der Beschwerdeführer ist in Österreich ohne regelmäßige Beschäftigung und verfügt über keine hinreichenden Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes, sondern lebte bislang von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Er absolvierte Sprachkurse in Deutsch und verfügt über ein Sprachdiplom (Deutsch A1). Insgesamt konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers- in Anbetracht seiner Aufenthaltsdauer - in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer weist vier strafgerichtliche Verurteilungen auf:
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, wurde der Beschwerdeführer nach § 27 Abs. 1 und Abs. 3 SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer nach Paragraph 27, Absatz eins und Absatz 3, SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, wurde der Beschwerdeführer nach § 27 Abs. 1 achter Fall und Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer nach Paragraph 27, Absatz eins, achter Fall und Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, wurde der Beschwerdeführer nach § 27 Abs. 1 achter Fall und Abs. 3 SMG § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer nach Paragraph 27, Absatz eins, achter Fall und Absatz 3, SMG Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, wurde der Beschwerdeführer nach § 27 Abs. 1 achter Fall und Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vierzehn Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer nach Paragraph 27, Absatz eins, achter Fall und Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vierzehn Monaten verurteilt.
1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:
Es kann nicht festgestellt werden, dass er in Nigeria aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt werden würde. Der Beschwerdeführer wird im Fall seiner Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung ausgesetzt sein.
1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria:
Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 07.12.2017 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zum Nigeria vollständig zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung eingetreten, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt. Dem Beschwerdeführer droht im Falle seiner Rückkehr keine Gefährdung in seinem Herkunftsstaat.
2. Beweiswürdigung:
Zunächst ist festzuhalten, dass sich der erkennende Richter bei den von ihm getroffenen Feststellungen insbesondere auf die Erkenntnisse stützt, welche er im Verlauf der mündlichen Verhandlung vom 15.02.2018 gewonnen hat.
2.1. Zum Sachverhalt:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid, in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria mit Stand 07.08.2017 und die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 15.02.2018.
Der Beschwerdeführer bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.
Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefoch