TE Lvwg Erkenntnis 2018/2/28 VGW-251/082/RP19/2437/2018

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.02.2018
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Entscheidungsdatum

28.02.2018

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §24 Abs3 litd
StVO 1960 §89a Abs2
StVO 1960 §89a Abs2a
StVO 1960 §89a Abs7

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Landesrechtspflegerin Ott über die Beschwerde der M. H. vom 12.2.2018 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 15.1.2018, Zl. MA 67-1057793-2017-2, mit welchem ein Kostenersatz vorgeschrieben wurde,

zu Recht e r k a n n t:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang und maßgeblicher Sachverhalt:

Der angefochtene Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 15.01.2018, Zl. MA 67-1057793-2017-2, enthält folgenden Spruch:

„Das auf Sie zugelassene Kraftfahrzeug LANCIA mit dem behördlichen Kennzeichen ... war in Wien, O.-gasse, verkehrsbehindernd abgestellt.

Es wurde daher am 24.10.2017 um 12:50 Uhr von der Stadt Wien – Magistratsabteilung 48 entfernt und aufbewahrt.

Gemäß § 89a Abs. 7 und 7a der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr. 159/60, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 1 bis 3 der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend die Festsetzung der Kosten für die Entfernung und Aufbewahrung von Fahrzeugen in Bauschbeträgen, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 50/2016 wird Ihnen dafür der folgende Kostenersatz vorgeschrieben:

Gemäß Tarif I P. Nr. 3 EUR 264,00 für das Entfernen des Fahrzeuges

Gemäß Tarif II P. Nr. 3 EUR 10,00 für jeden angefangenen Kalendertag (nach Dauer der Fahrzeugaufbewahrung)

Das Fahrzeug wurde in der Verwahrstelle der Magistratsabteilung 48 vom 24.10.2017 bis 25.10.2017 aufbewahrt.

Die Kosten betragen:

für die Entfernung

EUR 264,00

für die Aufbewahrung

EUR 20,00

daher insgesamt

EUR 284,00

Der Betrag ist binnen zwei Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides an die Stadt Wien einzuzahlen.“

Dieser Bescheid wurde an die Beschwerdeführerin am 22.01.2018 zugestellt. Innerhalb offener Rechtsmittelfrist erhob die Beschwerdeführerin verfahrensgegenständliches Rechtsmittel, in welchem beantragt wird, das Kostenvorschreibungsverfahren bis zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Entfernung auszusetzen, zumal durch einen Einspruch das Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sei.

Die voran genannte Eingabe wurde unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes zur Zahl MA 67 –1057793-2017 zur Entscheidung an das Verwaltungsgericht Wien am 21.02.2018 (einlangend) vorgelegt.

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde zur Zahl MA 67-1057793-2017.

Aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich Folgendes:

Das gegenständliche Verfahren gründet sich auf eine Anzeige vom 24.10.2017, wonach das Kraftfahrzeug „Lancia“, schwarz, mit dem behördlichen Kennzeichen ... am 24.10.2017 in Wien, O.-gasse, ab 12:11 Uhr verkehrsbehindernd abgestellt war. Im Zuge der Anzeigenlegung wurden vom Parkraumüberwachungsorgan 2 Lichtbilder angefertigt. Die Entfernung des Fahrzeuges wurde laut Abschleppbericht von der Stadt Wien - Magistratsabteilung 48 am 24.10.2017 um 12:51 Uhr durchgeführt.

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 48, vom 25.10.2017, Zl. MA 48/A5-44254/17 wurden der Beschwerdeführerin gemäß § 89a Abs. 7, 7a und 8 der StVO 1960, BGBl. 159, idgF in Verbindung mit §§ 2 und 3 der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien vom 15.12.2016, ABl. der Stadt Wien, Nr. 50/16 in Anwendung der Bestimmungen des § 57 AVG die Kosten für das Entfernen und Aufbewahren des PKW LANCIA ..., Kennz. ... (A) in der Höhe von EUR 284,- vorgeschrieben.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 09.11.2017 Vorstellung, in welcher sie Folgendes vorbrachte:

„Ich, M. H., geb. 1958, erhebe binnen offener Frist gegen den Mandatsbescheid GZ A5-44254/17 das Rechtsmittel der Vorstellung und begründe diese wie folgt:

Ich bin am angegebenen Tag nicht selbst mit dem auf mich angemeldeten Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ... gefahren und habe dieses in der Folge auch nicht in Wen, O.-gasse abgestellt.

Insofern werde ich die für die Entfernung und Aufbewahrung des Fahrzeuges vorgeschriebenen Gesamtkosten iHv €284,00 nicht einzahlen.“

In weiterer Folge wurde der nunmehr angefochtene Bescheid vom 15.01.2018 erlassen.

Rechtslage:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 3 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.

§ 27 VwGVG lautet samt Überschrift:

„Prüfungsumfang

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“

Gemäß § 89a Abs. 2 StVO 1960, BGBl.Nr. 159/1960, idF BGBl. I Nr.52/2005 hat die Behörde die Entfernung eines Gegenstandes ohne weiteres Verfahren zu veranlassen, wenn durch diesen Gegenstand auf der Straße, insbesondere durch ein stehendes Fahrzeug, mag es betriebsfähig sein oder nicht, durch Schutt, Baumaterial, Hausrat und dergleichen der Verkehr beeinträchtigt wird.

Die Entfernung ist ferner ohne weiteres Verfahren zu veranlassen:

a)   Bei einem Gegenstand, bei dem zu vermuten ist, dass sich dessen der Inhaber entledigen wollte, sowie bei einem ohne Kennzeichentafeln abgestellten Kraftfahrzeug oder Anhänger und

b)   Bei einem Gegenstand (Fahrzeug, Container und dergleichen), der im Bereich eines Halte- und Parkverbotes abgestellt ist, das aus Gründen der Sicherheit erlassen worden und durch das Vorschriftszeichen nach § 52 Z 13b mit einer Zusatztafel „Abschleppzone“ (54 Abs. 5 lit. j) kundgemacht ist.

Gemäß § 89a Abs. 2a StVO 1960 ist eine Verkehrsbeeinträchtigung im Sinne des Abs. 2 insbesondere dann gegeben,

 

a) wenn Schienenfahrzeuge nicht unbehindert fahren können

b) wenn der Lenker eines Omnibusses (Autobusses) des Kraftfahrlinienverkehrs am Vorbeifahren oder Wegfahren, am Zufahren zu einer Haltestelle oder zu einer Garage oder am Befahren eines Fahrstreifens für Omnibusse (Autobusse) gehindert ist,

c)wenn der Lenker eines sonstigen Fahrzeuges am Vorbeifahren oder Wegfahren oder am Zufahren zu einer Ladezone oder zu einer Garagen- oder Grundstückseinfahrt gehindert ist,

d)wenn ein Fahrzeug, bei dem kein Ausweis im Sinne des § 29b Abs. 4 angebracht ist, auf einem gemäß § 43 Abs. 1 lit. d freigehaltenen Abstellplatz abgestellt ist oder wenn der Inhaber eines Ausweises nach § 29b. Abs. 1 oder 5 am Zufahren zu einem solchen Abstellplatz gehindert ist,

e)wenn Fußgänger, insbesondere auch Personen mit Kinderwagen oder Behinderte mit Rollstuhl, an der Benützung eines Gehsteiges, eines Gehweges oder eines Geh- und Radweges gehindert sind,

f)wenn Radfahrer an der Benützung eines Radfahrstreifens, eines Radweges oder eines Geh- und Radweges gehindert sind,

g)wenn ein Fahrzeug auf einem Schutzweg, auf einer Radfahrerüberfahrt oder vor eines Geh- und Radweges gehindert sind,

h)Wenn ein Fahrzeug, das nicht ein Omnibus (Autobus) ist, auf einer für Omnibusse (Autobusse) vorbehaltenen Fläche („Buszone“) abgestellt ist.

i)wenn der Lenker eines Taxifahrzeuges oder einer Fiakerkutsche am Zufahren zum Standplatz gehindert ist.

 

Gemäß § 89a Abs. 7 StVO 1960 erfolgt das Entfernen und Aufbewahren des Gegenstandes auf Kosten desjenigen, der im Zeitpunkt des Aufstellens oder Lagerns des Gegenstandes dessen Inhaber, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern dessen Zulassungsbesitzer war.

Die Kosten sind vom Inhaber, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern vom Zulassungsbesitzer oder deren Erfüllungsgehilfen (Beauftragten) bei der Übernahme des Gegenstandes zu bezahlen. Wird der Gegen-stand innerhalb der gemäß § 89a Abs. 5 StVO festgesetzten Frist nicht über-nommen oder die Bezahlung der Kosten verweigert, so sind die Kosten dem Inhaber des entfernten Gegenstandes, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen dem Zulassungsbesitzer, mit Bescheid vorzuschreiben.

Ist der Gegenstand jedoch zu einem Zeitpunkt aufgestellt oder gelagert worden, zu dem die Voraussetzungen zur Entfernung nach § 89a Abs. 2 oder 3 StVO 1960 noch nicht vorlagen, so sind die Kosten für die Entfernung, Aufbewahrung und Übernahme des Gegenstandes und die Gefahr der Entfernung und Aufbewahrung von dem Rechtsträger zu tragen, dessen Organ die Entfernung veranlasst hat, es sei denn, dass dem Inhaber der bevorstehende Eintritt der Voraussetzung bekannt war, oder dass die Aufstellung oder Lagerung von Anbeginn gesetzwidrig war.

Gemäß § 24 Abs. 3 lit. d StVO ist das Parken außer in den in Abs. 1 angeführten Fällen auf Fahrbahnen mit Gegenverkehr, wenn nicht mindestens zwei Fahrstreifen für den fließenden Verkehr freibleiben, verboten.

Rechtliche Beurteilung

Die Beschwerdeführerin stellt nicht in Abrede, dass sie Zulassungsbesitzerin des am 24.10.2017 in der O.-gasse im ... Wiener Gemeindebezirk abgestellten und in der Folge entfernten Fahrzeugs war. Ebenso steht außer Streit, dass das Auto dort auf einer Fahrbahn mit Gegenverkehr, wobei nicht mindestens zwei Fahrstreifen für den fließenden Verkehr freiblieben, geparkt war (vgl. Lichtbilder) und sich zum Zeitpunkt der Abschleppung während der im Abschleppbericht notierten Ladezeit um 12:51 Uhr unverändert an diesem Einsatzort befand.

(2 Lichtbilder nicht anonymisierbar)

Die Beschwerdeführerin bestreitet lediglich, nicht die Lenkerin des auf sie zugelassenen Fahrzeuges und somit nicht für die am 24.10.2017 verkehrsbehindernde Abstellung verantwortlich gewesen zu sein.

Im Gegensatz zum Verwaltungsstrafverfahren, in welchem das Verschuldensprinzip gilt, kommt im Verfahren im Zusammenhang mit der Entfernung von Hindernissen und den damit verbundenen Kosten das Verursacherprinzip zum Tragen, zumal die behördlichen Veranlassungen auf Grund des § 89a Abs. 2 StVO keine Strafmaßnahmen darstellen (VwGH vom 27.06.1980, Zl. 2581/79, 22.04.1998, Zl. 97/03/0059). Die Ahndung des die Ursache der Verkehrsbeeinträchtigung bildenden Verhaltens bleibt allenfalls einem gesonderten Verwaltungsstrafverfahren vorbehalten (vgl. VwGH vom 25.11.1983, Zl. 83/02/0075). Zudem ist es unbeachtlich, ob das parallel geführte Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wird, weil eine rechtskräftige Bestrafung nach der StVO keine Voraussetzung für die Frage der Kostenvorschreibung gemäß § 89a Abs. 7 StVO ist und daraus keine Bindungswirkung hinsichtlich dieser Kostenvorschreibung abgeleitet werden kann (vgl. VwGH vom 21.11.2003, Zl. 2003/02/0240).

Für die Rechtmäßigkeit der Entfernung eines Gegenstandes nach § 89 a Abs 2 kommt es allein darauf an, ob die Voraussetzungen (Verkehrsbeeinträchtigung) hiefür zum Zeitpunkt der tatsächlichen Entfernung gegeben waren. (VwGH (verst Sen) 20.2.1986, 85/02/0223, ZVR 1988/5.)

Gemäß § 89a lit. c StVO ist eine Verkehrsbeeinträchtigung insbesondere gegeben, wenn der Lenker eines (sonstigen) Fahrzeuges am Vorbeifahren gehindert ist (VwGH 31.07.1998, 97/02/0489).

Im gegenständlichen Fall wurde das durch § 89a Abs. 2a lit. c StVO 1960 geschützte Interesse beeinträchtigt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes genügt für die Annahme einer Verkehrsbeeinträchtigung im Sinne des § 89a Abs. 2 StVO 1960 bereits die begründete Besorgnis einer Hinderung des Verkehrs („Besorgnisjudikatur“, VwGH vom 31.3.1993, Zl. 93/02/0045). Das Vorliegen einer bereits eingetretenen konkreten Verkehrsbeeinträchtigung ist als Voraussetzung für die Entfernung des Fahrzeuges nicht erforderlich (VwGH v. 3.10.1990, Zl. 89/02/0195).

Aus der Regelung des § 89a Abs. 7 StVO 1960 ergibt sich, dass das Entfernen und Aufbewahren eines zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeuges jedenfalls dann, wenn es zu einem Zeitpunkt aufgestellt worden ist, zu dem die Voraussetzungen zur Entfernung nach Abs. 2 oder 3 vorlagen, auf Kosten desjenigen folgt, der dessen Zulassungsbesitzer war. (VwGH v. 23.04.1987, 87/02/0003)

Angesichts der gesetzwidrigen Aufstellung des Fahrzeuges und des Eintrittes der Voraussetzungen zur Entfernung erfolgte nicht nur die Entfernung des Fahrzeuges, sondern auch die Vorschreibung der Kosten zu Recht.

Es war daher spruchgemäß zu erkennen.

Schlagworte

Besorgnisjudikatur, Verursacherprinzip, Verschuldensprinzip, Bindungswirkung, Kostenvorschreibung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.251.082.RP19.2437.2018

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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