TE Bvwg Erkenntnis 2018/3/26 W264 2171947-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.03.2018
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Entscheidungsdatum

26.03.2018

Norm

Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1
BBG §42
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4
  1. BBG § 42 heute
  2. BBG § 42 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 42 gültig von 01.04.2017 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  4. BBG § 42 gültig von 12.08.2014 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  5. BBG § 42 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 42 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 42 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 42 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W264 2171947-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde des

XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministerium Service Landesstelle Wien vom 9.8.2017, OB XXXX , mit welchem der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16.2.2018 gemäßrömisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministerium Service Landesstelle Wien vom 9.8.2017, OB römisch 40 , mit welchem der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16.2.2018 gemäß

§ 28 VwGVG zu Recht erkannt:Paragraph 28, VwGVG zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte bei der belangten Behörde Sozialministerium Service Landesstelle Niederösterreich einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung in seinem Behindertenpass unter Verwendung des Formularvordrucks in der Version 08/2016 sowie einen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises (Ausweises gemäß

§ 29b Straßenverkehrsordnung StVO (StVO 1960)) unter Verwendung des Formularvordrucks in der Version 11/2015, in welcher der folgende Hinweis enthalten ist: "Wenn Sie noch nicht im Besitz eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" sind, gilt dieser Antrag auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass."Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung StVO (StVO 1960)) unter Verwendung des Formularvordrucks in der Version 11/2015, in welcher der folgende Hinweis enthalten ist: "Wenn Sie noch nicht im Besitz eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" sind, gilt dieser Antrag auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass."

Diese Anträge - sowie eine Bevollmächtigung des KOBV - Der Behindertenverband - langten bei der belangten Behörde am 11.4.2017 ein.

2. Das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten

Dris. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 28.7.2017, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 11.7.2017, ergab einen Gesamtgrad der Behinderung vonDris. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 28.7.2017, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 11.7.2017, ergab einen Gesamtgrad der Behinderung von

50 vH und führt unter Berücksichtigung der im Gutachten genannten vom BF vorgelegten Befundberichten im Wesentlichen Folgendes aus:

"Anamnese:

Morbus Crohn seit 25a Beschwerden, Diagnosestellung 2007 im Rahmen eines Befalls der Speiseröhre, Acathioprin und Humira nicht vertragen, 04/2016 Ileocoecalresektion. Derzeit Biologica-Therapie mit Vedolizumab.

Z.n. Karzinoid Rektum und OP 2008

Derzeitige Beschwerden:

Er leide an Durchfällen bis zu 25x/Tag, breiig bis flüssig. Er trage ständig Vorlagen, habe ständig Reingungsset und Wechselwäsche mit. Ständig auf der Suche nach Toiletten. Er sei fast immer mit dem Auto unterwegs.

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Entyvio Infusion alle 4 Wochen beim Internisten. Vorlagen (Probepackung bestehend aus Einwegunterhose, kleiner Vorlage und Einwegwaschlappen) kann bei der Begutachtung vorgewiesen werden. Entobene im Bedarfsfall. Euro-Key kann vorgewiesen werden.

Sozialanamnese:

VS, Gymnasium mit Matura, Diplomierter Krankenhausbetriebswirt und akademisch geprüfter Krankenhausmanager, (Abschluss WU) Arbeitet im Gesundheitswesen (Amt der Nö Landesregierung). Verheiratet, 2 Kinder (19a, 16a).

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Befundbericht Dr. XXXX FA Innere Med 24.4.2017:Befundbericht Dr. römisch 40 FA Innere Med 24.4.2017:

Herr XXXX ist seit 2012 in meiner Behandlung. Er leidet an einem schwierig zuHerr römisch 40 ist seit 2012 in meiner Behandlung. Er leidet an einem schwierig zu

therapierenden M. Crohn (Beschwerdebeginn vor 25 Jahre), vor 10 Jahren wurde ein Befall des Ösophagus diagnostiziert. Zwischenzeitlich erhielt er eine Therapie mit Azathioprin, worunter er eine Zytopenie entwickelte. Eine Therapie mit Humira musste wegen Ineffektivität abgebrochen werden. 2016 war eine Ileocoecalresektion im XXXX Wien nötig. Herr XXXX leidet trotz derzeitiger Entyvio-Therapie (derzeit die neueste und effektivste) an starker Diarrhoe; im Status kann auch vermutet werden, dass wieder eine Perianalfistel aufgetreten ist. Es besteht daher die Indikation zur neuerlichen kompletten Gl-Abklärung inkl. Enteroklysma-MR und MR kleines Becken sowie Koloskopie, da hiervon die Entscheidung über die weitere Therapie abhängt.therapierenden M. Crohn (Beschwerdebeginn vor 25 Jahre), vor 10 Jahren wurde ein Befall des Ösophagus diagnostiziert. Zwischenzeitlich erhielt er eine Therapie mit Azathioprin, worunter er eine Zytopenie entwickelte. Eine Therapie mit Humira musste wegen Ineffektivität abgebrochen werden. 2016 war eine Ileocoecalresektion im römisch 40 Wien nötig. Herr römisch 40 leidet trotz derzeitiger Entyvio-Therapie (derzeit die neueste und effektivste) an starker Diarrhoe; im Status kann auch vermutet werden, dass wieder eine Perianalfistel aufgetreten ist. Es besteht daher die Indikation zur neuerlichen kompletten Gl-Abklärung inkl. Enteroklysma-MR und MR kleines Becken sowie Koloskopie, da hiervon die Entscheidung über die weitere Therapie abhängt.

Therapiezentrum XXXX Befundblatt Ergometrie 21.7.2016:Therapiezentrum römisch 40 Befundblatt Ergometrie 21.7.2016:

Leistungsfähigkeit 102%. Körpergewicht bei Entlassung 85,9kg.

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

gut

Ernährungszustand:

normal

Größe: 184,00 cm Gewicht: 85,00 kg Blutdruck: anamnestisch unauffällig

Klinischer Status - Fachstatus:

Haut und sichtbare Schleimhäute gut durchblutet.

Kopf, Hals: Keine Stauungszeichen, keine Lippenzyanose, keine Atemnot.

Thorax: kardiopulmonal kompensiert

Abdomen: Leber am Rippenbogen, keine Resistenzen tastbar, Abdomen weich, keine Abwehrspannung. Auskultatorisch unauffällige Darmperistaltik. Blande Narben nach lapraskopischer Ileocoecalresektion.

Wirbelsäule, Becken: Der Verlauf ist gerade, keine verstärkte Kyphose der BWS.

HWS: frei beweglich

BWS: frei beweglich

LWS: Fingerbodenabstand 10cm. Beckenstand gerade.

Obere Extremität, Schultern: die Schulterbeweglichkeit ist frei, der Nackengriff ist durchführbar, der Schürzengriff ist durchführbar. Die grobe Kraft ist seitengleich und symmetrisch, Ellbogen-, Hand- und Fingergelenke sind frei beweglich. Beidseits fester und vollständiger Faustschluss.

Untere Extremität: Die Haut ist altersentsprechend, keine Varizen, keine Ödeme. Die Hüft-, Knie- und Fußgelenke frei beweglich. Unauffällige seitengleiche Muskulatur, es werden keine sensiblen Ausfälle angegeben.

Gesamtmobilität - Gangbild:

Trägt Konfektionsschuhe, geht frei ohne Hilfsmittel, harmonisches, flottes, flüssiges Gangbild, unbehinderte Abrollbewegung, Aufstehen ohne Abstützen, Zehen- Fersengang durchführbar, Einbeinstand beidseits durchführbar. An- und Entkleiden ohne Ausweichbewegungen, zügig und selbstständig.

Status Psychicus:

bewusstseinsklar, voll orientiert, gut affizierbar, Affekte angepasst, Stimmungslage ausgeglichen und stabil.

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden - Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos. Nr.

GdB %

1

Morbus Crohn bei Zustand nach Entfernung des endlagigen Dünndarms und des Beginns des Dickdarms, anamnestisch anhaltende Durchfälle trotz Biologica-Therapie Unterer Rahmensatz, da bei gutem Allgemeinzustand, normalem Ernährungszustand und weitgehend gleichbleibendem Körpergewicht, keine Zeichen einer maßgeblichen Resorptionsstörung bestehen

07.04.06

50

Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

xxxx

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Der im Befundbericht Dr. XXXX FA Neurologie, vom 24.7.2015 diagnostizierte Verdacht auf Schulterschmerzen plus Hypoästhesien linke Hand und die im Befundbericht TZ Buchberg angegebene rezidivierende Cervikalgie erreicht keinen Grad der Behinderung, da kein maßgebliches bleibendes Funktionsdefizit besteht.Der im Befundbericht Dr. römisch 40 FA Neurologie, vom 24.7.2015 diagnostizierte Verdacht auf Schulterschmerzen plus Hypoästhesien linke Hand und die im Befundbericht TZ Buchberg angegebene rezidivierende Cervikalgie erreicht keinen Grad der Behinderung, da kein maßgebliches bleibendes Funktionsdefizit besteht.

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

xxxx

Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:

xxxx X Dauerzustand xxxx römisch zehn Dauerzustand

 

Herr XXXX kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: Herr römisch 40 kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:

X JA ??NEINrömisch zehn JA ??NEIN

1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Trotz der chronisch entzündlichen Darmerkrankung ist das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen und der sichere Transport möglich, da entsprechend der Richtlinie zur Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel BMASK-41130/0016-IV/8/2015 im gegenständlichen Fall lediglich das Vorliegen einer schweren Darmerkrankung anhand der vorliegenden Befunde objektiviert werden kann, jedoch ist das Vorliegen häufiger Durchfälle nicht objektivbar. Es bestehen keine maßgeblichen Sekundärfolgen auf Grund der Resorptionsstörungen, der Ernährungszustand ist normal, das Körpergewicht ist weitgehend stabil, der Allgemeinzustand ist gut und es besteht eine gute körperliche Belastbarkeit.

2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? Nein"

2. Dem vom BF vorgelegten medizinischen Beweismittel - welches von der von der belangten Behörde beigezogenen Sachverständigen Dr. XXXX berücksichtigt wurden, ist zu entnehmen wie folgt:2. Dem vom BF vorgelegten medizinischen Beweismittel - welches von der von der belangten Behörde beigezogenen Sachverständigen Dr. römisch 40 berücksichtigt wurden, ist zu entnehmen wie folgt:

Aus dem Ärztlichen Entlassungsbericht des Therapiezentrums Buchenberg (Anm: Im Sachverständigengutachten Dris. XXXX fälschlich als "Buchberg" bezeichnet):Aus dem Ärztlichen Entlassungsbericht des Therapiezentrums Buchenberg Anmerkung, Im Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 fälschlich als "Buchberg" bezeichnet):

"Diagnosen (Auszug): Morbus Crohn (ED 2000) mit rezidiv. Schüben, perianale Fistel (MR 19.1.2016) , Z.n. Ileozökalresektion per lap. am 18.4.2016 ( XXXX Wien), St.p. Karzinoid-Rectum (OP 2008)"Diagnosen (Auszug): Morbus Crohn (ED 2000) mit rezidiv. Schüben, perianale Fistel (MR 19.1.2016) , Z.n. Ileozökalresektion per lap. am 18.4.2016 ( römisch 40 Wien), St.p. Karzinoid-Rectum (OP 2008)

Herr XXXX wird aufgrund seiner Mb. Crohn-Erkrankung neuerlich im TZ-XXXX aufgenommen (Letztaufenthalt 01/2016). Im April 2016 war aufgrund einer massiven Verschlechterung eine Ileozökalresketion (per lap.) im XXXX Wien notwendig geworden. Herr XXXX erholte sich von der OP sehr gut. Die Zielvorstellung für den aktuellen Aufenthalt sind eine weitere Erholung und Kräftigung sowie Steigerung der Leistungsbreite. Die postoperativ stark erhöhte Stuhlfrequenz ist zuletzt wieder deutlich rückläufig. Unsere Ernährungsberatung im Haus trägt lt. Pat. zu einer weiteren deutl. Verbesserung der Situation bei. Omnibiotic wird von unserem Pat. gut vertragen und reduziert die Stuhlfrequenz auf max. 3x täglich."Herr römisch 40 wird aufgrund seiner Mb. Crohn-Erkrankung neuerlich im TZ-XXXX aufgenommen (Letztaufenthalt 01/2016). Im April 2016 war aufgrund einer massiven Verschlechterung eine Ileozökalresketion (per lap.) im römisch 40 Wien notwendig geworden. Herr römisch 40 erholte sich von der OP sehr gut. Die Zielvorstellung für den aktuellen Aufenthalt sind eine weitere Erholung und Kräftigung sowie Steigerung der Leistungsbreite. Die postoperativ stark erhöhte Stuhlfrequenz ist zuletzt wieder deutlich rückläufig. Unsere Ernährungsberatung im Haus trägt lt. Pat. zu einer weiteren deutl. Verbesserung der Situation bei. Omnibiotic wird von unserem Pat. gut vertragen und reduziert die Stuhlfrequenz auf max. 3x täglich."

Der BF war im Therapiezentrum XXXX von 21.7.2016 bis 11.8.2016 stationär aufgenommen.Der BF war im Therapiezentrum römisch 40 von 21.7.2016 bis 11.8.2016 stationär aufgenommen.

3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 9.8.2017 hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen. Dabei stützte sich die belangte Behörde beweiswürdigend auf das im vorangegangenen Ermittlungsverfahren eingeholte Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 28.7.2017, vidiert am 3.8.2017.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 9.8.2017 hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen. Dabei stützte sich die belangte Behörde beweiswürdigend auf das im vorangegangenen Ermittlungsverfahren eingeholte Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 vom 28.7.2017, vidiert am 3.8.2017.

4. Gegen diesen Bescheid wurde von dem Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde mit Schreiben des KOBV-Der Behindertenverband vom 21.9.2017 erhoben. Zusammengefasst wurde moniert, dass die untersuchende Sachverständige zwar Durchfälle bis zu 20x pro Tag, breiig bis flüssig, festhält und aber anmerkt, dass das Vorliegen häufiger Durchfälle nicht objektivierbar sei. Der BF leide an einem histologisch gesicherten Morbus Crohn und aufgrund einer Komplikation eine Ileocoecalresektion im XXXX Wien erfolgt sei. Der BF erhalte diesbezüglich die medikamentöse Maximaltherapie, worunter die Erkrankung histologisch gut (jedoch nicht komplett) behandelt sei. Er leide an imperativem Stuhldrang bis zu 20x pro Tag und an Gewichtsschwankungen. Der untersuchenden Sachverständigen müsse klar sein, dass eine objektive Prüfung der bestehenden Diarrhoen mit imperativen Stuhldrang nicht möglich sei. Die vom BF gemachten Angaben stünden aber mit den allgemeinen ärztlichen Erfahrungen dieses Krankheitsbilds in Einklang und wären diese nicht in Zweifel zu ziehen, so die Beschwerde. Diesbezüglich sei das Gutachten nicht nachvollziehbar und wäre eines aus dem Fachgebiet der Internen Medizin einzuholen.4. Gegen diesen Bescheid wurde von dem Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde mit Schreiben des KOBV-Der Behindertenverband vom 21.9.2017 erhoben. Zusammengefasst wurde moniert, dass die untersuchende Sachverständige zwar Durchfälle bis zu 20x pro Tag, breiig bis flüssig, festhält und aber anmerkt, dass das Vorliegen häufiger Durchfälle nicht objektivierbar sei. Der BF leide an einem histologisch gesicherten Morbus Crohn und aufgrund einer Komplikation eine Ileocoecalresektion im römisch 40 Wien erfolgt sei. Der BF erhalte diesbezüglich die medikamentöse Maximaltherapie, worunter die Erkrankung histologisch gut (jedoch nicht komplett) behandelt sei. Er leide an imperativem Stuhldrang bis zu 20x pro Tag und an Gewichtsschwankungen. Der untersuchenden Sachverständigen müsse klar sein, dass eine objektive Prüfung der bestehenden Diarrhoen mit imperativen Stuhldrang nicht möglich sei. Die vom BF gemachten Angaben stünden aber mit den allgemeinen ärztlichen Erfahrungen dieses Krankheitsbilds in Einklang und wären diese nicht in Zweifel zu ziehen, so die Beschwerde. Diesbezüglich sei das Gutachten nicht nachvollziehbar und wäre eines aus dem Fachgebiet der Internen Medizin einzuholen.

Verwiesen auf die im Beschwerdeverfahren beigebrachten Beweismittel "Ärztl. Stellungnahme Dris. XXXX vom 12.9.2017" und "Kurzbericht des Universitätsklinikum XXXX vom 4.7.2017".Verwiesen auf die im Beschwerdeverfahren beigebrachten Beweismittel "Ärztl. Stellungnahme Dris. römisch 40 vom 12.9.2017" und "Kurzbericht des Universitätsklinikum römisch 40 vom 4.7.2017".

Die Einholung eines Gutachtens aus dem Fachbereich der Internen Medizin wurde beantragt und wurde auf das Judikat des VwGH vom 21.4.2016, Ra 2016/11/0018, verwiesen.

Es wurde beantragt, den "erstinstanzlichen" Bescheid aufzuheben und dem Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass stattzugeben, in eventu, den "erstinstanzlichen" Bescheid aufzuheben und das Verfahren zur neuerlichen Entscheidungsfindung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt.

5. Dem vom BF mit der Beschwerde vorgelegten medizinischen

Beweismittel ist zu entnehmen wie folgt:

Aus dem Kurzbericht des Universitätsklinikums XXXX vom 4.7.2017:Aus dem Kurzbericht des Universitätsklinikums römisch 40 vom 4.7.2017:

"Aufnahmegrund: Der Patient wird bei Zunahme seiner gastrointestinalen Beschwerden (ca 20mal täglich wässrigen und schleimigen Durchfälle) von Dr. XXXX zur Durchführung einer Kapselendoskopie zugewiesen. [...]"Aufnahmegrund: Der Patient wird bei Zunahme seiner gastrointestinalen Beschwerden (ca 20mal täglich wässrigen und schleimigen Durchfälle) von Dr. römisch 40 zur Durchführung einer Kapselendoskopie zugewiesen. [...]

Zusammenfassung des Aufenthalts: Herr XXXX kommt zur geplanten Kapselendoskopie bei vorbestehendem Morbus Crohn. [...] Er berichtet über wässrig schleimigen Durchfall, ca 20x täglich seit einigen Monaten."Zusammenfassung des Aufenthalts: Herr römisch 40 kommt zur geplanten Kapselendoskopie bei vorbestehendem Morbus Crohn. [...] Er berichtet über wässrig schleimigen Durchfall, ca 20x täglich seit einigen Monaten."

Der BF wurde am 3.7.2017 bis zum 4.7.2017 stationär aufgenommen und wurde am 4.7.2017 in gutem Allgemeinzustand in häusliche Pflege entlassen.

6. Mit Vorlagebericht vom 29.9.2017 wurde die Beschwerde samt Fremdakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt und langte am 29.9.2017 ein.

7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 16.2.2018 die öffentlichen mündliche Verhandlung durch, zu welcher der BF, dessen Vertreter KOBV - Der Behindertenverband, die belangte Behörde und als medizinischer Sachverständiger Dr. XXXX geladen wurden.7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 16.2.2018 die öffentlichen mündliche Verhandlung durch, zu welcher der BF, dessen Vertreter KOBV - Der Behindertenverband, die belangte Behörde und als medizinischer Sachverständiger Dr. römisch 40 geladen wurden.

8. Dem medizinischen Sachverständiger Dr. XXXX wurde der gesamte Verwaltungsakt zur Kenntnis gebracht, dass dieser von dem Inhalt aller vom BF vorgelegten medizinischen Beweismitteln Kenntnis erlangte.8. Dem medizinischen Sachverständiger Dr. römisch 40 wurde der gesamte Verwaltungsakt zur Kenntnis gebracht, dass dieser von dem Inhalt aller vom BF vorgelegten medizinischen Beweismitteln Kenntnis erlangte.

9. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung brachte auf Befragen zu seinem Berufsleben und Freizeitverhalten vor, dass er als Beamter im Bundesland Niederösterreich tätig ist. Die Arbeitsstelle sei von seinem Wohnort 10 Autominuten entfernt, mit öffentlichen Verkehrsmitteln habe er eine Wegstrecke von einer Stunde dorthin. Er habe auch Dienstreisen zu absolvieren und verwende hierfür seinen Privat-PKW.

In den letzten Jahren habe er keinen Sommerurlaub mehr verbracht. Früher, wenn er "auf Urlaub geflogen" sei, habe er "immer darauf Bedacht genommen, dass am Strand Toiletten vorhanden sind und das Zimmer in Strandnähe befindlich" sei.

Der Tag der Verhandlung sei für ihn "ein Tag wie jeder andere gewesen". Zu Mitternacht stehe er auf, um die Toilette aufzusuchen. In der Früh gehe er dreimal schon auf die Toilette und dann esse er sein Frühstück und während des Frühstücks suche er nochmals ein- bis zweimal die Toilette auf. Auf dem Weg in das Büro überlege er oft nochmals umzudrehen, um daheim das WC aufzusuchen und gäbe es auch in der Tiefgarage des Bürogebäudes ein WC. Das passiere ihm ein- bis zweimal pro Woche. Er gehe auch während Sitzungen im Büor des Öfteren hinaus auf die Toilette.

Am Tag der Verhandlung sei er vor dem Losfahren um 8 Uhr fünfmal auf der Toilette gewesen. Er habe für eine halbe Stunde in einer Seitengasse "hier in der Nähe" geparkt und vom Abholen seiner Kinder am in der Nähe des Bundesverwaltungsgerichts befindlichen Busbahnhof sei ihm erinnerlich, dass es dort eine Toilette gäbe. Diese habe er dann aufgesucht und im Gerichtsgebäude sei er bereits dreimal auf der Toilette gewesen.

Der BF wies auf Aufforderung die von ihm verwendeten Produkte vor und wurde eines der von ihm verwendeten Produkte als Beilage ./A zum Akt genommen, nämlich eine Einlage namens "Attends Soft 3 Extra" sowie ein Foto von dem von ihm verwendeten Produkt angefertigt und als Beilage ./B zum Akt genommen. Bei letzterem handelt es sich um Slipeinlagen der Marke "OLIVIA".

In dem vom BF vorgewiesen Täschchen waren Slipeinlagen, Toilettenpapier und eine Einweg-Unterwäsche befindlich.

Die Einlage "Attends Soft 3 Extra" schaffe er privat an und finanziere diese selbst. Von der Krankenkasse habe er keine erhalten, ebenso habe er den Eurokey privat bezahlt, so der BF.

Er wisse in St. Pölten bereits wo Behindertentoiletten befindlich sind und an ihm unbekannten Örtlichkeiten achte er "immer zuerst darauf, wo sich die Toilette befindet, um auch den Weg dorthin zu kalkulieren".

Der BF gab an, im Zeitpunkt der Verhandlung eine dünnere Einlage, nämlich "jene welche ich in der vorher gezeigten Tasche aufbewahre" in Verwendung gehabt zu haben. Der Durchfall fange morgens breiiger an und werde tagsüber flüssiger.

Befragt zu den in der Beschwerde thematisierten Gewichtsschwankungen, gab er an: "In kürzester Zeit waren das auch schon mal 20 kg. Ich schwanke zwischen Konfektionsgröße 48 bis 54, das sind 10 kg in einem Zeitraum von drei bis vier Wochen."

Die Frage worauf sich das zurückzuführen lasse, dass er dann in so kurzer Zeit wieder viel Gewicht zunehme, beantwortete er damit, dass er versuche, laktosefreie Speisen einzunehmen. Derzeit seien seine Blutfette sehr hoch und wisse er nicht weshalb. Nächste Woche habe er einen Termin beim Arzt, um dies abzuklären. Es gäbe viele Lebensmittel, welche er nicht vertrage, z.B. Laktose. Nur manchmal könne man das nicht vermeiden, dass man diese zu sich nimmt, so der BF.

Auf Befragen führte der SV Dr. XXXX aus, dass schnelle Zunahmen von Gewicht in dieser Zeit flüssigkeitsbedingt sein können. Eine schnelle Zunahme in Zusammenhang mit Morbus Crohn sei nicht bekannt, eine Gewichtsabnahme schon, so der SV Dr. XXXX .Auf Befragen führte der SV Dr. römisch 40 aus, dass schnelle Zunahmen von Gewicht in dieser Zeit flüssigkeitsbedingt sein können. Eine schnelle Zunahme in Zusammenhang mit Morbus Crohn sei nicht bekannt, eine Gewichtsabnahme schon, so der SV Dr. römisch 40 .

Der SV Dr. XXXX richtete an den BF die Frage, ob dieser Blut im Stuhl habe und antwortete dieser: "Ja. Auf Befragen nach der abgesetzten Stuhlmenge gebe ich an, es ist handflächengroß bis zu kleiner Portion, nachts ein bis zweimal, ich gehe um 21 Uhr zu Bett und stehe um 5 Uhr, 5.30 Uhr wieder auf."Der SV Dr. römisch 40 richtete an den BF die Frage, ob dieser Blut im Stuhl habe und antwortete dieser: "Ja. Auf Befragen nach der abgesetzten Stuhlmenge gebe ich an, es ist handflächengroß bis zu kleiner Portion, nachts ein bis zweimal, ich gehe um 21 Uhr zu Bett und stehe um 5 Uhr, 5.30 Uhr wieder auf."

Auf Befragen ob es ihm schon einmal passiert ist, dass er Stuhl verloren habe, gab er an, dass ihm dies "noch nie passiert" sei und er versuche, sich immer in Toilettennähe aufzuhalten.

Der SV Dr. XXXX befragte den BF, ob sich dieser mit den vorgezeigten handelsüblichen Slipeinlagen ausreichend geschützt fühle und gab er an: "Nein, aber für größere schäme ich mich. Nachts trage ich keine Einlage."Der SV Dr. römisch 40 befragte den BF, ob sich dieser mit den vorgezeigten handelsüblichen Slipeinlagen ausreichend geschützt fühle und gab er an: "Nein, aber für größere schäme ich mich. Nachts trage ich keine Einlage."

Auf Befragen nach seinen Essgewohnheiten gab er an: "Ich esse gekochte Salate (Rote Rüben, Spinat) Ich vertrage keine Tomaten, ebenso keine Gurken, und auch kein Schlagobers, Vollkornprodukte auch nicht, Zitrusfrüchte und alles mit Körnern auch nicht, dass alles vertrage ich nicht. Ich esse Äpfel, gerieben oder gespalten, und vermeide alles Gebackene, Gegrillte oder Angebratene."

Auf Befragen des SV Dr. XXXX , ob er einen Zusammenhang zwischen Essen und Stuhldrang vernommen habe, gab er an: "Wenn ich ein Schnitzel esse, muss ich sofort rennen. Ich habe heute schon meine zwei, mir verordneten Medikamenten genommen, heute Enterobene (Generikum von Imodium), welches ich zwei- bis dreimal am Tag nehme. Aktuell wiege ich 85 kg und befragt zur letzte 10 kg Gewichtsschwankung, gebe ich an, dass ich 10 Kilo zugenommen habe. Über die Wintermonate nehme ich zu. Im Frühjahr nehme ich ab."Auf Befragen des SV Dr. römisch 40 , ob er einen Zusammenhang zwischen Essen und Stuhldrang vernommen habe, gab er an: "Wenn ich ein Schnitzel esse, muss ich sofort rennen. Ich habe heute schon meine zwei, mir verordneten Medikamenten genommen, heute Enterobene (Generikum von Imodium), welches ich zwei- bis dreimal am Tag nehme. Aktuell wiege ich 85 kg und befragt zur letzte 10 kg Gewichtsschwankung, gebe ich an, dass ich 10 Kilo zugenommen habe. Über die Wintermonate nehme ich zu. Im Frühjahr nehme ich ab."

Auf Befragen des SV Dr. XXXX nach einer allfälligen Versorgung des Afters, gab der BF an: "Ich verwende Bepanthen oder Vitawund. Ich fahre gerne ins Waldviertel mit dem Auto und fahre da von einer Raststation zur anderen. Ich führe auch immer eine Schaufel im Auto mit. Heute bin ich von meinem Wohnsitz her eine Stunde 15 Minuten gefahren und bin nicht stehen geblieben."Auf Befragen des SV Dr. römisch 40 nach einer allfälligen Versorgung des Afters, gab der BF an: "Ich verwende Bepanthen oder Vitawund. Ich fahre gerne ins Waldviertel mit dem Auto und fahre da von einer Raststation zur anderen. Ich führe auch immer eine Schaufel im Auto mit. Heute bin ich von meinem Wohnsitz her eine Stunde 15 Minuten gefahren und bin nicht stehen geblieben."

Auf Befragen des SV Dr. XXXX wie lange in Minuten der BF es schaffe, den imperativen Stuhlgang hinauszuzögern, gab er an: "Ein paar Minuten. Gestern war ich auf der Bleib-Aktiv-Messe". Weil er dies vorbrachte, wurde er von der Vorsitzenden Richterin befragt, ob es dort etwas Besonderes gegeben habe und wurde dies vom BF verneint.Auf Befragen des SV Dr. römisch 40 wie lange in Minuten der BF es schaffe, den imperativen Stuhlgang hinauszuzögern, gab er an: "Ein paar Minuten. Gestern war ich auf der Bleib-Aktiv-Messe". Weil er dies vorbrachte, wurde er von der Vorsitzenden Richterin befragt, ob es dort etwas Besonderes gegeben habe und wurde dies vom BF verneint.

Auf Befragung des SV Dr. XXXX wie viel er esse, wie oft und ob er darüber ein Protokoll führe, führte der BF aus: "Ich führe kein Protokoll. In der Früh esse ich eine Semmel und trinke dazu ein großes Glas Wasser, ich versuche viel Wasser zu trinken, esse in der Landhausküche zu Mittag, am Nachmittag einen Apfel und am Abend eine Semmel. Ich bin einmal im Jahr auf Reha und dort gibt es ein Essenprotokoll, dieses kann ich gerne vorlegen."Auf Befragung des SV Dr. römisch 40 wie viel er esse, wie oft und ob er darüber ein Protokoll führe, führte der BF aus: "Ich führe kein Protokoll. In der Früh esse ich eine Semmel und trinke dazu ein großes Glas Wasser, ich versuche viel Wasser zu trinken, esse in der Landhausküche zu Mittag, am Nachmittag einen Apfel und am Abend eine Semmel. Ich bin einmal im Jahr auf Reha und dort gibt es ein Essenprotokoll, dieses kann ich gerne vorlegen."

Der BF gab an, er habe keine Laktoseintoleranz, jedoch eine Hühnereiweißallergie. Auf Ernährungsempfehlungen der Reha verwende er überhaupt kein Fett mehr und schmiere auch nichts aufs Brot.

Befragt nach fachärztlicher Behandlung, gab der BF an, er gehe alle vier Wochen Infusionen bei meinem Internisten, Doz. Dr. XXXX , holen.Befragt nach fachärztlicher Behandlung, gab der BF an, er gehe alle vier Wochen Infusionen bei meinem Internisten, Doz. Dr. römisch 40 , holen.

Die vorsitzende Richterin richtete an den SV unter Hinweis darauf, dass der viele Produkte aufgezählt habe, welche er weglässt, die Frage "Sind das alles Produkte welche bei der Erkrankung Morbus Crohn weggelassen werden sollen?". Darauf führte der SV Dr. XXXX aus: "Die meisten der aufgezählten Produkte werden nach meiner Erfahrung von den Patienten selbst herausgefunden, ob sie diese gut vertragen oder nicht."Die vorsitzende Richterin richtete an den SV unter Hinweis darauf, dass der viele Produkte aufgezählt habe, welche er weglässt, die Frage "Sind das alles Produkte welche bei der Erkrankung Morbus Crohn weggelassen werden sollen?". Darauf führte der SV Dr. römisch 40 aus: "Die meisten der aufgezählten Produkte werden nach meiner Erfahrung von den Patienten selbst herausgefunden, ob sie diese gut vertragen oder nicht."

Die vorsitzende Richterin richtete an den SV Dr. XXXX die Frage, ob dieser nach allem, das in der Verhandlung gehört wurde, zu einem anderen Eindruck als bisher komme. Der SV Dr. XXXX führte aus:Die vorsitzende Richterin richtete an den SV Dr. römisch 40 die Frage, ob dieser nach allem, das in der Verhandlung gehört wurde, zu einem anderen Eindruck als bisher komme. Der SV Dr. römisch 40 führte aus:

"Zu dem Sachverständigengutachten vom 11.7.2017 ist hinsichtlich allgemeine Mobilität zu sagen, dass es zu keiner anderen Einschätzung kommt und eine erhebliche Ernährungseinschränkungen des bestehenden Zustandes ist zu verneinen. Und die imperativen Stuhlgänge sind nicht zu objektivieren. Aufgrund des Ernährungszustandes sind eine schlechtere Verwertbarkeit der Nahrung nicht anzunehmen und die die Stuhlgangshäufigkeit (Anm: im Verhandlungsprotokoll fälschlich als "Stuhltranshäufigkeit" festgehalten) ist nicht objektivierbar, hier muss man sich auf die Angaben des BF verlassen können. Die großen Mengen des abgesetzten Stuhls lassen sich mit dem Körpergewicht und dem Ernährungszustand nicht in Kongruenz bringen.""Zu dem Sachverständigengutachten vom 11.7.2017 ist hinsichtlich allgemeine Mobilität zu sagen, dass es zu keiner anderen Einschätzung kommt und eine erhebliche Ernährungseinschränkungen des bestehenden Zustandes ist zu verneinen. Und die imperativen Stuhlgänge sind nicht zu objektivieren. Aufgrund des Ernährungszustandes sind eine schlechtere Verwertbarkeit der Nahrung nicht anzunehmen und die die Stuhlgangshäufigkeit Anmerkung, im Verhandlungsprotokoll fälschlich als "Stuhltranshäufigkeit" festgehalten) ist nicht objektivierbar, hier muss man sich auf die Angaben des BF verlassen können. Die großen Mengen des abgesetzten Stuhls lassen sich mit dem Körpergewicht und dem Ernährungszustand nicht in Kongruenz bringen."

Die Vertreterin des KOBV fragte den SV Dr. XXXX Folgendes: "Die Stuhltranshäufigkeit wird ja nie objektivierbar sein?" Dr. XXXX führte aus: "Die Häufigkeit wird nie ganz objektivierbar sein, aber bei zwanzig Stuhlgängen in der vom BF beschriebenen Menge am Tag wäre eine größere Einschränkung des Ernährungszustandes wahrzunehmen."Die Vertreterin des KOBV fragte den SV Dr. römisch 40 Folgendes: "Die Stuhltranshäufigkeit wird ja nie objektivierbar sein?" Dr. römisch 40 führte aus: "Die Häufigkeit wird nie ganz objektivierbar sein, aber bei zwanzig Stuhlgängen in der vom BF beschriebenen Menge am Tag wäre eine größere Einschränkung des Ernährungszustandes wahrzunehmen."

Die Vertreterin des KOBV gab diesbezüglich zu bedenken, dass der BF ja angegeben habe, dass die Stuhlgänge sowohl breiig als auch flüssig seien und ja nicht alle handflächengroß seien.

Nach Durchsicht des Verhandlungsprotokolls gab der BF zum Festgehaltenen "Auf Befragen ob es mir schon einmal passiert ist, dass ich Stuhl verloren habe, gebe ich an ich versuche mich immer in Toilettennähe aufzuhalten, das ist mir noch nie passiert." an, dies so verstanden zu haben, ob er ihn so verloren habe, dass er hinten nachtropft. Es sei nämlich schon vorgekommen, dass es passiert sei und in der jeweils von mir verwendeten Einlage befindlich gewesen sei.

Von Seiten der beiden Vertreterinnen der belangten Behörde wurden an den BF oder an den beigezogenen SV Dr. XXXX keine Fragen gerichtet, keine Beweisanträge gestellt und auch sonst nichts vorgebracht.Von Seiten der beiden Vertreterinnen der belangten Behörde wurden an den BF oder an den beigezogenen SV Dr. römisch 40 keine Fragen gerichtet, keine Beweisanträge gestellt und auch sonst nichts vorgebracht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich der Beschwerdeführer mit der Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass nicht einverstanden erklärt hat, war - wie vom Beschwerdeführer beantragt - die Beschwerde zu prüfen.

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner Behinderung mit dem Gesamtgrad in der Höhe von 50 von Hundert im Besitz eines Behindertenpasses.

1.2. Bei dem Beschwerdeführer liegt die Funktionsbeeinträchtigung "Morbus Crohn bei Zustand nach Entfernung des endlagigen Dünndarms und des Beginns des Dickdarms, anamnestisch anhaltende Durchfälle trotz Biologica-Therapie" vor.

1.3. Die sachverständig festgestellte Funktionsbeeinträchtigung wirken sich nicht auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus. Dem Beschwerdeführer ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.

1.4. Eine schwere Erkrankung des Immunsystems liegt nicht vor.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die unter II.1.1. getroffene Feststellung zum Behindertenpass gründet auf dem Inhalt des vorgelegten Fremdaktes.2.1. Die unter römisch zwei.1.1. getroffene Feststellung zum Behindertenpass gründet auf dem Inhalt des vorgelegten Fremdaktes.

2.2. Die unter II.1.2. bis II.1.4. getroffenen Feststellungen basieren - in freier Beweiswürdigung - auf den im vorgelegten Fremdakt einliegenden vom BF vorgelegten Beweismitteln und dem von der belangten Behörde eingeholten auf Untersuchung des BF fußenden Gutachten Dris. XXXX in Zusammenschau mit den Ausführungen des gerichtlich beigezogenen Sachverständigen Dr. XXXX in der Verhandlung am 16.2.2018 und werden diese betreffend die Auswirkungen der Funktionseinschränkung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.2.2. Die unter römisch zwei.1.2. bis römisch zwei.1.4. getroffenen Feststellungen basieren - i

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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