TE Bvwg Erkenntnis 2018/3/26 W225 2160527-1

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Veröffentlicht am 26.03.2018
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Entscheidungsdatum

26.03.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W225 2160529-1/9E

W225 2160528-1/15E

W225 2160520-1/10E

W225 2160527-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Barbara WEISS, LL.M. über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.04.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 31.08.2017 zu Recht:1.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Barbara WEISS, LL.M. über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.04.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 31.08.2017 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

2.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Barbara WEISS, LL.M. über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.04.2017, Zl. XXXX RD NÖ, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 31.08.2017 zu Recht:2.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Barbara WEISS, LL.M. über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.04.2017, Zl. römisch 40 RD NÖ, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 31.08.2017 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

3.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Barbara WEISS, LL.M. über die Beschwerde der mj. XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch ihre gesetzliche Vertreterin Zainab FATEMI, diese vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.04.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 31.08.2017 zu Recht:3.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Barbara WEISS, LL.M. über die Beschwerde der mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch ihre gesetzliche Vertreterin Zainab FATEMI, diese vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.04.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 31.08.2017 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

4.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Barbara WEIß, LL.M. über die Beschwerde des mj. XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch seine gesetzliche Vertreterin4.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Barbara WEIß, LL.M. über die Beschwerde des mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch seine gesetzliche Vertreterin

XXXX , diese vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.04.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 31.08.2017 zu Recht:römisch 40 , diese vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.04.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 31.08.2017 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Die im Spruch genannten Beschwerdeführer zu 1.) und 2.) (im Folgenden: BF1 und BF2) reisten mit ihrem Sohn, dem minderjährigen Beschwerdeführer zu 4.) (im Folgenden: BF4), alle Staatsangehörige Afghanistans, illegal in das Bundesgebiet ein und stellten für sich sowie als gesetzliche Vertretung für den BF4 am 21.06.2015 gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Die im Spruch genannten Beschwerdeführer zu 1.) und 2.) (im Folgenden: BF1 und BF2) reisten mit ihrem Sohn, dem minderjährigen Beschwerdeführer zu 4.) (im Folgenden: BF4), alle Staatsangehörige Afghanistans, illegal in das Bundesgebiet ein und stellten für sich sowie als gesetzliche Vertretung für den BF4 am 21.06.2015 gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz.

I.2. Im Rahmen der am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführter niederschriftlicher Erstbefragungen gaben die BF1 und der BF2 getrennt voneinander befragt an, Angehörige der schiitischen Glaubensgemeinschaft sowie der Volksgruppe der Sadat zu sein, aus der Stadt Kabul zu stammen und traditionell verheiratet zu sein.römisch eins.2. Im Rahmen der am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführter niederschriftlicher Erstbefragungen gaben die BF1 und der BF2 getrennt voneinander befragt an, Angehörige der schiitischen Glaubensgemeinschaft sowie der Volksgruppe der Sadat zu sein, aus der Stadt Kabul zu stammen und traditionell verheiratet zu sein.

Der BF2 führte befragt nach seinen Gründen, die ihn bewogen hätten Afghanistan zu verlassen, aus, dass ihn Männer des XXXX (auch XXXX , XXXX bzw. XXXX ), der ein Mitglied der Taliban sei und der Volksgruppe der Paschtunen angehöre, mit dem Tode bedroht hätten. Ursächlich dafür sei der Vorwurf gewesen, dass der Vater des BF2 im Jahr 1993 als Spitzel für die Hazara tätig gewesen sei. Als die Ehefrau und das Kind von XXXX von unbekannten Männern getötet worden seien, sei der Vater des BF2 ebenfalls ermordet worden. Die Familie des BF2 sei daraufhin in den Iran geflohen und erst wieder nach Afghanistan zurückgekehrt, als das Taliban-Regime gestürzt worden sei. Das Leben sei ganz normal verlaufen, bis der BF2 im März 2015 von den Taliban des XXXX wiedererkannt worden und mit dem Tode bedroht worden sei. Dabei sei er auch geschlagen worden und habe man ihm die Rippen gekrümmt.Der BF2 führte befragt nach seinen Gründen, die ihn bewogen hätten Afghanistan zu verlassen, aus, dass ihn Männer des römisch 40 (auch römisch 40 , römisch 40 bzw. römisch 40 ), der ein Mitglied der Taliban sei und der Volksgruppe der Paschtunen angehöre, mit dem Tode bedroht hätten. Ursächlich dafür sei der Vorwurf gewesen, dass der Vater des BF2 im Jahr 1993 als Spitzel für die Hazara tätig gewesen sei. Als die Ehefrau und das Kind von römisch 40 von unbekannten Männern getötet worden seien, sei der Vater des BF2 ebenfalls ermordet worden. Die Familie des BF2 sei daraufhin in den Iran geflohen und erst wieder nach Afghanistan zurückgekehrt, als das Taliban-Regime gestürzt worden sei. Das Leben sei ganz normal verlaufen, bis der BF2 im März 2015 von den Taliban des römisch 40 wiedererkannt worden und mit dem Tode bedroht worden sei. Dabei sei er auch geschlagen worden und habe man ihm die Rippen gekrümmt.

Die BF1 gab an, wegen der Probleme ihres Mannes geflohen zu sein. Dieser habe ihr gesagt, dass man ihn zweimal bedroht habe. Mehr wisse sie nicht.

Für den BF4 wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht.

I.3. Am 19.11.2015 wurde die Beschwerdeführerin zu 3.) (im Folgenden: BF3) als gemeinsame Tochter der BF1 und des BF2 geboren.römisch eins.3. Am 19.11.2015 wurde die Beschwerdeführerin zu 3.) (im Folgenden: BF3) als gemeinsame Tochter der BF1 und des BF2 geboren.

Am 07.12.2016 wurde für die BF3 durch dessen gesetzliche Vertretung ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

I.4. Am 08.06.2016 wurden die BF1 (auch als gesetzliche Vertreterin für die BF3 und den BF4) und der BF2, von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des BFA und in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Farsi/Dari niederschriftlich und getrennt voneinander einvernommen.römisch eins.4. Am 08.06.2016 wurden die BF1 (auch als gesetzliche Vertreterin für die BF3 und den BF4) und der BF2, von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des BFA und in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Farsi/Dari niederschriftlich und getrennt voneinander einvernommen.

I.4.1. Die BF1 führte dabei u.a. aus, im Iran geboren zu sein und im Alter von neun Jahren nach Afghanistan (Kabul) zurückgegangen zu sein. Dort habe sie zwölf Jahre lang die Schule besucht und ein Jahr lang auf einem Privatinstitut studiert. Von ihrer Familie halte sich niemand mehr in Afghanistan auf.römisch eins.4.1. Die BF1 führte dabei u.a. aus, im Iran geboren zu sein und im Alter von neun Jahren nach Afghanistan (Kabul) zurückgegangen zu sein. Dort habe sie zwölf Jahre lang die Schule besucht und ein Jahr lang auf einem Privatinstitut studiert. Von ihrer Familie halte sich niemand mehr in Afghanistan auf.

Sie selbst habe in Afghanistan keine Probleme gehabt, sondern habe das Land aufgrund der Probleme ihres Mannes verlassen. Aufgrund früherer Feindschaften sei der BF2 in Afghanistan zusammengeschlagen und mit dem Tod bedroht worden. Betreffend ihre Rückkehrbefürchtungen verwies die BF1 zudem darauf, dass Frauen das schwache Geschlecht seien und der Gefahr von Entführungen und Vergewaltigungen ausgesetzt seien.

I.4.2. Der BF2 führte seinerseits u.a. aus, in Kabul geboren zu sein, 1372 in den Iran gereist und 1381 wieder nach Afghanistan (Kabul) zurückgekehrt zu sein. Dort habe er sechs Jahre lang die Schule sowie anschließend für fünf Jahre eine Abend-Uni besucht und ein Studium für englische Literatur abgeschlossen. Von 1389 bis vor seiner Ausreise sei er Beamter der XXXX gewesen.römisch eins.4.2. Der BF2 führte seinerseits u.a. aus, in Kabul geboren zu sein, 1372 in den Iran gereist und 1381 wieder nach Afghanistan (Kabul) zurückgekehrt zu sein. Dort habe er sechs Jahre lang die Schule sowie anschließend für fünf Jahre eine Abend-Uni besucht und ein Studium für englische Literatur abgeschlossen. Von 1389 bis vor seiner Ausreise sei er Beamter der römisch 40 gewesen.

Befragt nach seinen Fluchtgründen verwies der BF2 auf Feindschaften der Familie mit Paschtunen, die der Haghani-Partei angehören würden. Er sei im Zuge eines Vorfalls zusammengeschlagen, mit dem Tode bedroht und beinahe mitgenommen worden. Etwa 1 1/2 Wochen nachdem der BF auch telefonisch bedroht worden sei, habe er mit seiner Familie Afghanistan verlassen.

I.5. Mit den Bescheiden vom 27.04.2017, Zlen. 1.) XXXX , 2.) XXXX ,römisch eins.5. Mit den Bescheiden vom 27.04.2017, Zlen. 1.) römisch 40 , 2.) römisch 40 ,

3.) XXXX und 4.) XXXX , wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde den BF gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde gegen die BF jeweils eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß §55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).3.) römisch 40 und 4.) römisch 40 , wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde den BF gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde gegen die BF jeweils eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß §55 Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).

Das BFA stellte das Vorliegen eines Familienverfahrens fest. Den vorbrachten Fluchtgründen der Beschwerdeführer sprach das BFA die Glaubwürdigkeit ab, erachtete das Vorliegen einer Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention als nicht gegeben und verwehrte den Beschwerdeführern die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten. Unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführer und der aktuellen Sicherheitslage würden diese im Falle einer Rückkehr nach Kabul nicht in eine ausweglose Lebenssituation geraten und scheide daher auch die Gewährung subsidiären Schutzes aus. Letztlich würden die öffentlichen Interessen an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens auch gegenüber den privaten Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen und sei eine Abschiebung der Beschwerdeführer nach Afghanistan zulässig.

I.6. Mit Verfahrensanordnungen vom 27.04.2017 wurde den Beschwerdeführern gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.römisch eins.6. Mit Verfahrensanordnungen vom 27.04.2017 wurde den Beschwerdeführern gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

I.7. Mit Schreiben 08.05.2017 wurde der Verein Menschenrechte Österreich von der BF1 und dem BF2 zu ihrer Vertretung (die Vertretung als gesetzliche Vertretung inkludiert) für das Beschwerdeverfahren bevollmächtigt.römisch eins.7. Mit Schreiben 08.05.2017 wurde der Verein Menschenrechte Österreich von der BF1 und dem BF2 zu ihrer Vertretung (die Vertretung als gesetzliche Vertretung inkludiert) für das Beschwerdeverfahren bevollmächtigt.

I.8. Gegen die oben angeführten Bescheide des BFA vom 27.04.2017 erhoben die BF mit Schreiben vom 15.05.2017, beim BFA eingelangt am selben Tag, eine gemeinsame Beschwerde und fochten die Bescheide wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften, insbesondere wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, in Folge einer mangelhaften Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung an. Die BF stellten die Anträge, ihnen jeweils den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen; in eventu ihnen jeweils den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen; in eventu ihnen jeweils einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zuzuerkennen; darüber hinaus die gegen sie ausgesprochenen Rückkehrentscheidungen und die Aussprüche über die Zulässigkeit der Abschiebungen nach Afghanistan aufzuheben; in eventu die angefochtenen Bescheide zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung neuer Bescheide an die erste Instanz zurückzuverweisen; eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.römisch eins.8. Gegen die oben angeführten Bescheide des BFA vom 27.04.2017 erhoben die BF mit Schreiben vom 15.05.2017, beim BFA eingelangt am selben Tag, eine gemeinsame Beschwerde und fochten die Bescheide wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften, insbesondere wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, in Folge einer mangelhaften Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung an. Die BF stellten die Anträge, ihnen jeweils den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen; in eventu ihnen jeweils den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen; in eventu ihnen jeweils einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zuzuerkennen; darüber hinaus die gegen sie ausgesprochenen Rückkehrentscheidungen und die Aussprüche über die Zulässigkeit der Abschiebungen nach Afghanistan aufzuheben; in eventu die angefochtenen Bescheide zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung neuer Bescheide an die erste Instanz zurückzuverweisen; eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.

Begründend wurde nochmals das Fluchtvorbringen der BF dargelegt und der Beweiswürdigung des BFA entgegengetreten. Zudem wurden nähere Ausführungen zur Volksgruppe der Sadat getätigt. Da die Beschwerdeführer in Kabul über kein soziales oder familiäres Netzwerk verfügen würden, über keine aktuellen Kenntnisse der infrastrukturellen Gegebenheiten und über keine relevanten (Berufs-)Ausbildungen verfügen würden, stünde eine Rückführung nach Afghanistan im Widerspruch zu Art. 3 EMRK und sei den Beschwerdeführern subsidiärer Schutz zuzuerkennen. Zudem gelte es in diesem Zusammenhang auf in Kabul stattfindende Anschläge zu verweisen. Letztlich hätten sich die Beschwerdeführer in Österreich bereits überdurchschnittlich gut integriert.Begründend wurde nochmals das Fluchtvorbringen der BF dargelegt und der Beweiswürdigung des BFA entgegengetreten. Zudem wurden nähere Ausführungen zur Volksgruppe der Sadat getätigt. Da die Beschwerdeführer in Kabul über kein soziales oder familiäres Netzwerk verfügen würden, über keine aktuellen Kenntnisse der infrastrukturellen Gegebenheiten und über keine relevanten (Berufs-)Ausbildungen verfügen würden, stünde eine Rückführung nach Afghanistan im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK und sei den Beschwerdeführern subsidiärer Schutz zuzuerkennen. Zudem gelte es in diesem Zusammenhang auf in Kabul stattfindende Anschläge zu verweisen. Letztlich hätten sich die Beschwerdeführer in Österreich bereits überdurchschnittlich gut integriert.

I.9. Mit Schreiben vom 04.08.2017 wurden die Beschwerdeführer zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht geladen. Zugleich wurde ihnen das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vorab zur Information übermittelt.römisch eins.9. Mit Schreiben vom 04.08.2017 wurden die Beschwerdeführer zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht geladen. Zugleich wurde ihnen das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vorab zur Information übermittelt.

I.10. An der am 31.08.2017 durch das Bundesverwaltungsgericht durchgeführten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung nahmen sowohl die BF1 und der BF2 (auch als gesetzliche Vertretung der minderjährigen BF3 und BF4) teil. Auch die im Spruch genannte und von den BF bevollmächtigte Vertreterin, welche sich auf die mündlich erteilte Vollmacht berief, nahm an der Verhandlung teil. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verzichtete mit Schreiben zur Beschwerdevorlage vom 31.05.2017 auf die Teilnahme an der Verhandlung.römisch eins.10. An der am 31.08.2017 durch das Bundesverwaltungsgericht durchgeführten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung nahmen sowohl die BF1 und der BF2 (auch als gesetzliche Vertretung der minderjährigen BF3 und BF4) teil. Auch die im Spruch genannte und von den BF bevollmächtigte Vertreterin, welche sich auf die mündlich erteilte Vollmacht berief, nahm an der Verhandlung teil. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verzichtete mit Schreiben zur Beschwerdevorlage vom 31.05.2017 auf die Teilnahme an der Verhandlung.

Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurden die BF1 der BF2 im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari u.a. zu ihrem gesundheitlichen Befinden, ihrer Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, ihren persönlichen Verhältnissen und ihrem Leben in Afghanistan bzw. im Iran, ihren Familienangehörigen, ihren Fluchtgründen und ihren Rückkehrbefürchtungen sowie zu ihrem Leben in Österreich ausführlich befragt.

Als Beilagen zum Protokoll der mündlichen Verhandlung wurden ein Konvolut an Unterlagen (Deutschkursbestätigungen, Zeitungsberichte, Schulbesuchsbestätigungen, Kindergarten-bestätigungen, etc) der BFs genommen.

I.12. Mit Eingabe vom 01.12.2017 übermittelte die Rechtsvertretung der BF die Geburtsurkunde des BF4 mit der Bitte um Änderung des im Verfahren genannten Geburtsdatums.römisch eins.12. Mit Eingabe vom 01.12.2017 übermittelte die Rechtsvertretung der BF die Geburtsurkunde des BF4 mit der Bitte um Änderung des im Verfahren genannten Geburtsdatums.

I.13. Mit Eingabe vom 12.09.2017 übermittelte die Rechtsvertretung der BF ihre Stellungnahme zur Beweisaufnahme vom 04.09.2017 und übermittelte im Zuge dessen Dokumente zu den in Deutschland lebenden Angehörigen der BF.römisch eins.13. Mit Eingabe vom 12.09.2017 übermittelte die Rechtsvertretung der BF ihre Stellungnahme zur Beweisaufnahme vom 04.09.2017 und übermittelte im Zuge dessen Dokumente zu den in Deutschland lebenden Angehörigen der BF.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

  • -Strichaufzählung
    Einsicht in die die BF betreffenden und dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakte des BFA, insbesondere in die Befragungsprotokolle;

  • -Strichaufzählung
    Befragung der BF1(auch als gesetzliche Vertretung der BF3 und BF4), des BF2, der Eltern der BF1, den BF zu W225 2160524-1 bzw. zu W225 2160521-1, im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 31.08.2017;

  • -Strichaufzählung
    Einsicht in die dem Verfahren eingeführten Länderberichte und Gutachten zur aktuellen Situation im Herkunftsstaat;

  • -Strichaufzählung
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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