Entscheidungsdatum
26.03.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W225 2160524-1/17E
W225 2160521-1/17E
W225 2160526-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
1.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Barbara WEISS, LL.M. über die Beschwerde der XXXX , geb XXXX , StA. Afghanistan, vertreten die ARGE Rechtsberatung - Diakonie Flüchtlingsdienst, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.04.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 31.08.2017 zu Recht:1.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Barbara WEISS, LL.M. über die Beschwerde der römisch 40 , geb römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten die ARGE Rechtsberatung - Diakonie Flüchtlingsdienst, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.04.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 31.08.2017 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
2.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Barbara WEISS, LL.M. über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie Flüchtlingsdienst, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.04.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 31.08.2017 zu Recht:2.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Barbara WEISS, LL.M. über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie Flüchtlingsdienst, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.04.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 31.08.2017 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
3.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Barbara WEISS, LL.M. über die Beschwerde des mj. XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie Flüchtlingsdienst, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.04.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 31.08.2017 zu Recht:3.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Barbara WEISS, LL.M. über die Beschwerde des mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie Flüchtlingsdienst, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.04.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 31.08.2017 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Die im Spruch genannten Beschwerdeführer zu 1.) und 2.) (im Folgenden: BF1 und BF2) reisten mit ihrem Sohn, dem minderjährigen Beschwerdeführer zu 3.) (im Folgenden: BF3), alle Staatsangehörige Afghanistans, illegal in das Bundesgebiet ein und stellten für sich sowie als gesetzliche Vertretung für den BF3 am 21.06.2015 gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Die im Spruch genannten Beschwerdeführer zu 1.) und 2.) (im Folgenden: BF1 und BF2) reisten mit ihrem Sohn, dem minderjährigen Beschwerdeführer zu 3.) (im Folgenden: BF3), alle Staatsangehörige Afghanistans, illegal in das Bundesgebiet ein und stellten für sich sowie als gesetzliche Vertretung für den BF3 am 21.06.2015 gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz.
I.2. Im Rahmen der am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführter niederschriftlicher Erstbefragungen gaben die BF1 und der BF2 getrennt voneinander befragt an, der schiitischen Glaubensgemeinschaft und der Volksgruppe der Sadat anzugehören, aus der Stadt Kabul zu stammen und traditionell verheiratet zu sein.römisch eins.2. Im Rahmen der am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführter niederschriftlicher Erstbefragungen gaben die BF1 und der BF2 getrennt voneinander befragt an, der schiitischen Glaubensgemeinschaft und der Volksgruppe der Sadat anzugehören, aus der Stadt Kabul zu stammen und traditionell verheiratet zu sein.
Der BF2 führte befragt nach seinen Gründen, die ihn bewogen hätten Afghanistan zu verlassen, aus, dass in Afghanistan Krieg zwischen zwei Volksgruppen herrsche und zwei Brüder seiner Ehefrau getötet worden seien. Sie (wohl gemeint: seine Familie) würden auch sicher getötet werden.
Die BF1 machte keine eigenen Angaben hinsichtlich ihrer Fluchtgründe und verwies auf die Angaben ihres Ehemannes.
Für den BF3 wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht.
I.3. Mit Schreiben vom 13.07.2016 wurde der MigrantInnenverein St. Marx und dessen Obmann RA Dr. Lennart Binder LL.M. zur Vertretung der Beschwerdeführer bevollmächtigt.römisch eins.3. Mit Schreiben vom 13.07.2016 wurde der MigrantInnenverein St. Marx und dessen Obmann RA Dr. Lennart Binder LL.M. zur Vertretung der Beschwerdeführer bevollmächtigt.
I.4. Am 23.06.2016 wurde die BF1, auch als gesetzliche Vertreterin für den BF3, und der BF2, von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des BFA und in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Farsi/Dari niederschriftlich und getrennt voneinander einvernommen und dabei u.a. zu ihrem Gesundheitszustand, ihrer Ausbildung, ihrem Leben in Afghanistan, ihren Familienangehörigen, ihrem Leben in Österreich und ihren Fluchtgründen befragt.römisch eins.4. Am 23.06.2016 wurde die BF1, auch als gesetzliche Vertreterin für den BF3, und der BF2, von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des BFA und in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Farsi/Dari niederschriftlich und getrennt voneinander einvernommen und dabei u.a. zu ihrem Gesundheitszustand, ihrer Ausbildung, ihrem Leben in Afghanistan, ihren Familienangehörigen, ihrem Leben in Österreich und ihren Fluchtgründen befragt.
I.4.1. Die BF1 führte hinsichtlich ihrer Beweggründe, Afghanistan verlassen zu haben, aus, dass man im Jahr 1372 Feinde gehabt habe und zwei ihrer Brüder ermordet worden seien. Sie seien daraufhin für neun Jahre in den Iran geflüchtet, 1379 nach Afghanistan abgeschoben worden, dann für weitere zwei Jahre in den Iran gegangen und in weiterer Folge abermals abgeschoben worden. In Afghanistan seien am Tag der Trauerfeierlichkeiten um die verstorbene Mutter der BF1 ihr Bruder und dessen Sohn von ihrem ehemaligen Feind XXXX (auch XXXX , XXXX bzw. XXXX ) angeschossen worden und danach geflohen. Am 08. April 2015 sei auch der Mann der BF1 im Zuge eines Vorfalls am Kopf verletzt und ohnmächtig geschlagen geworden. Sie selbst habe sich bei einem Sprung auf der Flucht Verletzungen zugezogen. Danach sei die Polizei gekommen und die BF1 und ihr Ehemann seien ins Krankenhaus gebracht worden. Anschließend seien sie zu einem Bekannten nach Sarake Now gefahren, von wo aus sie ca. zwei Wochen später ausgereist seien.römisch eins.4.1. Die BF1 führte hinsichtlich ihrer Beweggründe, Afghanistan verlassen zu haben, aus, dass man im Jahr 1372 Feinde gehabt habe und zwei ihrer Brüder ermordet worden seien. Sie seien daraufhin für neun Jahre in den Iran geflüchtet, 1379 nach Afghanistan abgeschoben worden, dann für weitere zwei Jahre in den Iran gegangen und in weiterer Folge abermals abgeschoben worden. In Afghanistan seien am Tag der Trauerfeierlichkeiten um die verstorbene Mutter der BF1 ihr Bruder und dessen Sohn von ihrem ehemaligen Feind römisch 40 (auch römisch 40 , römisch 40 bzw. römisch 40 ) angeschossen worden und danach geflohen. Am 08. April 2015 sei auch der Mann der BF1 im Zuge eines Vorfalls am Kopf verletzt und ohnmächtig geschlagen geworden. Sie selbst habe sich bei einem Sprung auf der Flucht Verletzungen zugezogen. Danach sei die Polizei gekommen und die BF1 und ihr Ehemann seien ins Krankenhaus gebracht worden. Anschließend seien sie zu einem Bekannten nach Sarake Now gefahren, von wo aus sie ca. zwei Wochen später ausgereist seien.
Die BF1 selbst sei darüber hinaus in Gefahr gewesen, da sie im Zuge ihrer Tätigkeit als Schreibkraft seit 1372 der Spionage verdächtigt worden sei. Nachdem sie nun wiedergefunden worden sei, sei ihr Leben in Gefahr. Die ganzen Probleme hätten im Jahr 1392 begonnen, als im afghanischen Staatsfernsehen über den Neffen der BF1 berichtet worden sei.
Der BF3 habe keine eigenen Fluchtgründe.
I.4.2. Befragt nach seinen Fluchtgründen gab auch der BF2 an, dass die Probleme der Familie auf das Jahr 1372 zurückgehen würden, zwei Brüder der BF1 getötet worden seien und die Familie damals in den Iran geflohen sei. Der BF2 wies auf eine Feindschaft zu einem Mann namens XXXX und den Vorwurf der Spionage hin und tätigte nähere Ausführungen zu jenem Vorfall, im Zuge dessen er im Jahr 2015 bewusstlos geschlagen worden sei. Er führte ebenfalls aus, nach diesem Vorfall im Krankenhaus gewesen zu sein, dann zu einem Freund nach XXXX gereist zu sein und ca. zwei Wochen später Afghanistan verlassen zu haben.römisch eins.4.2. Befragt nach seinen Fluchtgründen gab auch der BF2 an, dass die Probleme der Familie auf das Jahr 1372 zurückgehen würden, zwei Brüder der BF1 getötet worden seien und die Familie damals in den Iran geflohen sei. Der BF2 wies auf eine Feindschaft zu einem Mann namens römisch 40 und den Vorwurf der Spionage hin und tätigte nähere Ausführungen zu jenem Vorfall, im Zuge dessen er im Jahr 2015 bewusstlos geschlagen worden sei. Er führte ebenfalls aus, nach diesem Vorfall im Krankenhaus gewesen zu sein, dann zu einem Freund nach römisch 40 gereist zu sein und ca. zwei Wochen später Afghanistan verlassen zu haben.
I.5. Mit den Bescheiden vom 27.04.2017, Zlen. 1.) XXXX , 2.) XXXX und 3.) XXXX , wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde den Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde gegen die Beschwerdeführer jeweils eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß §55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).römisch eins.5. Mit den Bescheiden vom 27.04.2017, Zlen. 1.) römisch 40 , 2.) römisch 40 und 3.) römisch 40 , wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde gegen die Beschwerdeführer jeweils eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß §55 Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).
Das BFA stellte das Vorliegen eines Familienverfahrens fest. Den vorgebrachten Fluchtgründen der Beschwerdeführer sprach das BFA die Glaubwürdigkeit ab, erachtete das Vorliegen einer Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention als nicht gegeben und verwehrte den Beschwerdeführern die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten. Unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführer und der aktuellen Sicherheitslage würden diese im Falle einer Rückkehr nach Kabul nicht in eine ausweglose Lebenssituation geraten und scheide daher auch die Gewährung subsidiären Schutzes aus. Letztlich würden die öffentlichen Interessen an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens auch gegenüber den privaten Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen und sei eine Abschiebung der Beschwerdeführer nach Afghanistan zulässig.
I.6. Mit Verfahrensanordnungen vom 27.04.2017 wurde den Beschwerdeführern gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.römisch eins.6. Mit Verfahrensanordnungen vom 27.04.2017 wurde den Beschwerdeführern gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
I.7. Gegen die oben angeführten Bescheide des BFA vom 27.04.2017 erhoben die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16.05.2017, beim BFA eingelangt am selben Tag, eine gemeinsame Beschwerde und fochten die Bescheide wegen unrichtiger Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung an. Die Beschwerdeführer stellten die Anträge, ihnen jeweils den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen; in eventu ihnen jeweils den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen; in eventu die angefochtenen Bescheide aufzuheben und zur Ergänzung an die erste Instanz zurückzuverweisen; einen länderkundigen Sachverständigen, der sich mit der aktuellen Situation in Afghanistan und den von den Beschwerdeführern vorgebeachten Punkten befasst zu beauftragen; eine mündliche Verhandlung anzuberaumen; allenfalls die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären; allenfalls einen Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen; allenfalls festzustellen, dass die Abschiebung nach Afghanistan unzulässig ist.römisch eins.7. Gegen die oben angeführten Bescheide des BFA vom 27.04.2017 erhoben die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16.05.2017, beim BFA eingelangt am selben Tag, eine gemeinsame Beschwerde und fochten die Bescheide wegen unrichtiger Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung an. Die Beschwerdeführer stellten die Anträge, ihnen jeweils den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen; in eventu ihnen jeweils den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen; in eventu die angefochtenen Bescheide aufzuheben und zur Ergänzung an die erste Instanz zurückzuverweisen; einen länderkundigen Sachverständigen, der sich mit der aktuellen Situation in Afghanistan und den von den Beschwerdeführern vorgebeachten Punkten befasst zu beauftragen; eine mündliche Verhandlung anzuberaumen; allenfalls die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären; allenfalls einen Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen; allenfalls festzustellen, dass die Abschiebung nach Afghanistan unzulässig ist.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführer eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe geltend gemacht hätten und zudem für die BF1 eine Gefahr der geschlechterspezifischen Verfolgung bestehe. Der Beweiswürdigung des BFA wurde entgegengetreten, Ausführungen zur Asylrelevanz des Vorbringens der Beschwerdeführer getätigt und moniert, dass das BFA mangelnde Ermittlungen zu einer geschlechterspezifischen Verfolgung durchgeführt habe. Insbesondere sei sich die BF1 der sozio-kulturellen Problematik der Stellung der Frauen in Afghanistan bewusst, könne sie sich mit der konservativen Wertehaltung der Gesellschaft nicht abfinden und orientiere sie sich am "westlichen" Frauen- und Gesellschaftsbild. Darüber hinaus sei aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan eine Rückkehr nicht zulässig und jedenfalls subsidiärer Schutz zu gewähren. Letztlich habe das BFA das Vorbringen hinsichtlich des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführer unzureichend behandelt.
I.8. Mit Schreiben vom 04.08.2017 wurden die Beschwerdeführer zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht geladen. Zugleich wurde ihnen das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vorab zur Information übermittelt.römisch eins.8. Mit Schreiben vom 04.08.2017 wurden die Beschwerdeführer zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht geladen. Zugleich wurde ihnen das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vorab zur Information übermittelt.
I.9. Mit Schreiben 29.08.2017 erklärte der bis dahin bevollmächtigte Rechtsvertreter der BF1 bis BF3 die Auflösung des Vollmachtverhältnisses.römisch eins.9. Mit Schreiben 29.08.2017 erklärte der bis dahin bevollmächtigte Rechtsvertreter der BF1 bis BF3 die Auflösung des Vollmachtverhältnisses.
I.10. An der am 31.08.2017 durch das Bundesverwaltungsgericht durchgeführten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung nahmen sowohl die BF1 und der BF2 (auch als gesetzliche Vertretung des minderjährigen BF3) teil. Auch die im Spruch genannte von den Beschwerdeführern bevollmächtigte Vertreterin nahm an der Verhandlung teil. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verzichtete bereits mit Schreiben zur Beschwerdevorlage vom 31.05.2017 auf die Teilnahme an der Verhandlung.römisch eins.10. An der am 31.08.2017 durch das Bundesverwaltungsgericht durchgeführten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung nahmen sowohl die BF1 und der BF2 (auch als gesetzliche Vertretung des minderjährigen BF3) teil. Auch die im Spruch genannte von den Beschwerdeführern bevollmächtigte Vertreterin nahm an der Verhandlung teil. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verzichtete bereits mit Schreiben zur Beschwerdevorlage vom 31.05.2017 auf die Teilnahme an der Verhandlung.
Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurden die BF1 der BF2 und BF3 im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari u.a. zu ihrem gesundheitlichen Befinden, ihrer Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, ihren persönlichen Verhältnissen und ihrem Leben in Afghanistan bzw. im Iran, ihren Familienangehörigen, ihren Fluchtgründen und ihren Rückkehrbefürchtungen sowie zu ihrem Leben in Österreich ausführlich befragt.
Als Beilagen zum Protokoll der mündlichen Verhandlung wurden ein Konvolut an Unterlagen (Behandlungsberichte, Deutschkursbestätigungen, Bestätigungen über die Verrichtung von ehrenamtlichen Tätigkeiten, Schulbesuchsbestätigung, etc) der BFs genommen.
1.11. Mit Eingabe vom 18.09.2017 übermittelte die Rechtsvertretung der BF ihre Stellungnahme betreffend der Verhandlungsschrift.
1.12. Mit Eingabe vom 04.12.2017 übermittelte die Rechtsvertretung der BF eine Teilnahmebestätigung über den Besuch eines Deutschkurses (A1) betreffend die BF1.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
II.1. Sachverhaltsfeststellungen:römisch zwei.1. Sachverhaltsfeststellungen:
II.1.1. Zu den BF und ihren Fluchtgründen:römisch zwei.1.1. Zu den BF und ihren Fluchtgründen:
Die BF sind Staatsangehörige von Afghanistan, stammen aus Kabul und sind schiitischen Bekenntnisses. Die Volksgruppenzugehörigkeit konnte nicht mit Sicherheit festgestellt werden.
Die BF1 ist in Kabul geboren und lebte mit Ausnahme des Zeitraums von 1993 bis 2002, in welchem sie mit ihrer Familie im Iran lebte, in Afghanistan. Sie hat 10 Jahre die Schule besucht und besitzt fundierte Berufserfahrung aufgrund ihrer Tätigkeiten als Sekretärin im XXXX und als Schreibkraft in einer afghanischen Bank. Dass die BF1 im Zuge ihres Arbeitslebens sexueller Belästigungen oder Benachteiligungen bei Lohnzahlungen ausgesetzt gewesen wäre konnte nicht festgestellt werden und wurde von dieser auch nicht vorgebracht.Die BF1 ist in Kabul geboren und lebte mit Ausnahme des Zeitraums von 1993 bis 2002, in welchem sie mit ihrer Familie im Iran lebte, in Afghanistan. Sie hat 10 Jahre die Schule besucht und besitzt fundierte Berufserfahrung aufgrund ihrer Tätigkeiten als Sekretärin im römisch 40 und als Schreibkraft in einer afghanischen Bank. Dass die BF1 im Zuge ihres Arbeitslebens sexueller Belästigungen oder Benachteiligungen bei Lohnzahlungen ausgesetzt gewesen wäre konnte nicht festgestellt werden und wurde von dieser auch nicht vorgebracht.
Auch der BF2 ist in Kabul geboren und lebte mit Ausnahme des Zeitraums von 1993 bis 2002, in Afghanistan. Der BF2 hat 6 Jahre die Schule besucht. Er besitzt fundierte Berufserfahrung als Fahrer für die XXXX , für das XXXX und als privater Taxifahrer.Auch der BF2 ist in Kabul geboren und lebte mit Ausnahme des Zeitraums von 1993 bis 2002, in Afghanistan. Der BF2 hat 6 Jahre die Schule besucht. Er besitzt fundierte Berufserfahrung als Fahrer für die röm