TE Bvwg Erkenntnis 2018/3/27 W209 2148609-1

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Veröffentlicht am 27.03.2018
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Entscheidungsdatum

27.03.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
VOG §1
VOG §10
VOG §3

Spruch

W209 2148609-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Vorsitzenden und den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 04.01.2017, GZ: 214-613721-008, betreffend Beendigung der Übernahme der Kosten für eine psychotherapeutische Krankenbehandlung gemäß § 10 Abs. 2 Verbrechensopfergesetz (VOG) sowie Abweisung eines Antrages auf Gewährung von Ersatzleistungen infolge Verdienstentganges gemäß § 3 Abs. 1 VOG zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. XXXX (im Folgenden der Beschwerdeführer) stellte am 13.01.2012 einen Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nach den Bestimmungen des VOG und führte dazu aus, dass er im Jahre 1977 sexuell missbraucht worden sei, bis heute an den Folgen leide und deswegen in psychotherapeutischer Behandlung sei.

2. Mit Schreiben vom 25.01.2012 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass ein Anspruch auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nur für Straftaten ab 01.06.2009 bestehe. Sein diesbezügliches Ansuchen müsse daher abgewiesen werden. Sollte er jedoch die Übernahme der Kosten für eine psychotherapeutische Krankenbehandlung wünschen, müsste er diese gesondert beantragen. Hierbei sei erforderlich, dass die angeführte Straftat nach der für das Verbrechensopfergesetz notwendigen Wahrscheinlichkeit stattgefunden habe. Zum Nachweis dessen seien Zeugenaussagen notwendig (Niederschriften von Personen, die die Vorfälle von 1977 bezeugen könnten).

3. Mit Bescheid vom 21.02.2012 wurde sodann der Antrag des Beschwerdeführers auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld mit der Begründung abgewiesen, dass die Straftat vor dem 31.05.2009 begangen worden sei und ein Anspruch auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nur für Straftaten nach dem 01.06.2009 bestehe.

4. Am 05.11.2013 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Übernahme der Kosten für psychotherapeutische Krankenbehandlung und führte dazu aus, dass sich das Verbrechen im Jahre 1978 ereignet habe. Der genaue Tathergang sei dem beiliegenden Clearingbericht seines Psychotherapeuten, Mag. XXXX W XXXX , vom 09.01.2012 zu entnehmen. Dem beigelegten Clearingbericht ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer 15 Jahre alt gewesen sei, als er im ersten Lehrjahr bei der Post Hauszustellungen vorgenommen habe und dabei von dem damals 45-jährigen Täter, der Mitglied der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage (Mormonen) war, über einen Zeitraum von rund zwei Monaten durch Ausübung massiven Druckes sexuell missbraucht worden sei. Der Missbrauch sei vom Täter in einem religiösen Ritual verpackt worden, wobei auf ihn mit der verstorbenen Mutter des Beschuldigten und Jesus massiv Druck ausgeübt und Angst bewirkt worden sei. Dabei sei es zu sexueller Gewalt durch Entblößen der Genitalien, Betasten der Genitalien und des Anus, Zwang zur manuellen/oralen/analen Befriedigung sowie Eindringen mit den Fingern in den After gekommen.

Im weiteren Verfahrensverlauf legte der Beschwerdeführer ein Schreiben der Unabhängigen Opferschutzanwaltschaft (Klasnic-Kommission) vom 29.02.2013 vor, mit welchem dem Beschwerdeführer mitgeteilt wird, dass die Kommission mit der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage Kontakt aufgenommen habe, um die Anschuldigungen des Beschwerdeführers abzuklären und ihr dabei mitgeteilt worden sei, dass eine seitens der Kirchenleitung eingeleitete Untersuchung ergeben habe, dass der Beschuldigte zwar Mitglied der Mormonen sei, aber innerhalb der Kirche keine führende Funktion eingenommen habe.

5. Über Ersuchen der belangten Behörde teilte Mag. XXXX W XXXX am 30.10.2014 mit, dass der Beschwerdeführer bei ihm in psychotherapeutischer Behandlung stehe und an posttraumatischen Belastungsstörungen, rezidivierenden depressiven Episoden (von mittelgradig bis schwer), Anpassungsstörungen, Schlafstörungen und somatophormen Störungen leide. Die psychischen Probleme des Beschwerdeführers stünden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit den sexuellen Missbrauchssituationen in seiner Kindheit und Jugend im Zusammenhang. Mit einer Dauer der psychotherapeutischen Behandlung von 2 bis 3 Jahren in 14-tägige Frequenz sei auf alle Fälle zu rechnen.

6. Mit Bescheid vom 12.01.2015 bewilligte die belangte Behörde die Übernahme der Kosten für die psychotherapeutische Krankenbehandlung ab Behandlungsbeginn (09.02.2001) und begründete dies mit der Stellungnahme und dem Clearingbericht des Mag. XXXX W XXXX , wonach der Beschwerdeführer aufgrund der Missbrauchssituationen in seiner Kindheit und Jugend an den oben genannten psychischen Erkrankungen leide.

7. Nach Intervention beim zuständigen Bundesminister und der Volksanwaltschaft aufgrund der Abweisung seines Antrages auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld stellte der Beschwerdeführer schließlich am 22.01.2016 einen Antrag auf Ersatz des Verdienstentganges aufgrund der im Clearingbericht vom 09.01.2012 genannten schädigenden Ereignisse.

8. Über Ersuchen der belangten Behörde, Angaben darüber zu machen, welchen Beruf der Beschwerdeführer ergriffen hätte bzw. wie hoch sein Verdienst in einem fiktiven schadensfreien Verlauf wäre, gab der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 16.02.2016 bekannt, dass er gerne einen anderen Beruf ergriffen, sich weitergebildet und schließlich einen Beruf mit einer Entlohnung von rund 1.500 bis €

1.700 netto monatlich ausgeübt hätte. Heute lebe er lediglich von einer geringen Pension, beziehe Pflegegeld und sei nicht mehr arbeitsfähig. Es komme auch zu ständigen Flashbacks. Vieles in seinem Leben wäre mit Sicherheit anders verlaufen, wäre dies damals nicht passiert. So hätten auch seine Krankenstände enorm zugenommen, als er beim AMS gemeldet gewesen sei, und er stehe bis laufend in stationärer und ambulanter psychotherapeutischer Behandlung.

9. In weiterer Folge holte die belangte Behörde mit Schreiben vom 17.02.2016 von der Pensionsversicherungsanstalt den gesamten Pensionsakt des Beschwerdeführers ein. Neben diversen orthopädisch-unfallchirurgischen und einem lungenfachärztlichen Sachverständigengutachten bezüglich der beabsichtigten Arbeitsunfähigkeitspension des Beschwerdeführers liegt dem Akt auch ein psychiatrisch-neurologisches Gutachten des Dr. XXXX H XXXX vom 05.09.2011 bei, demzufolge der Beschwerdeführer seinen Angaben nach im Alter von 15 Jahren in einer Art kirchlichen Einrichtung Missbrauchserlebnisse davongetragen habe. Dieses und ein weiteres nervenfachärztliches Gutachten des Dr. P XXXX attestieren dem Beschwerdeführer u.a. eine Tendenz zur paranoiden Erlebnisverarbeitung.

10. Mit Schreiben vom 08.04.2016 teilte das Personalamt der Österreichischen Post AG über Ersuchen der belangten Behörde mit, dass der Beschwerdeführer den dortigen Unterlagen zufolge seit 04.09.1978 bei der Österreichischen Post AG als Postpraktikant beschäftigt gewesen und mit Vollendung des 18. Lebensjahres in ein unbefristetes Dienstverhältnis übernommen worden sei. Nach seiner Pragmatisierung habe der Beschwerdeführer als Beamter im Gesamtzustelldienst gearbeitet. Für die Ausübung dieser Tätigkeit sei kein Lehrabschluss erforderlich. Das Dienstverhältnis habe am 08.03.1999 durch Amtsverlust geendet, nachdem über den Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts Wr. Neustadt vom 08.03.1999 eine bedingte Freiheitsstrafe von 18 Monaten verhängt worden sei.

11. In der Folge forderte die belangte Behörde vom Landesgericht Wr. Neustadt den Strafakt des Beschwerdeführers an. Diesem ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs. 1 StGB und des Verbrechens der gleichgeschlechtlichen Unzucht mit Personen unter 18 Jahren gemäß § 209 StGB verurteilt worden ist. Bei der Strafzumessung sind als mildernd das Teilgeständnis und der bisherige ordentliche Lebenswandel, als erschwerend die Begehung mehrerer Delikte derselben und verschiedener Art, der längere Tatzeitraum und die Ausnutzung eines Naheverhältnisses bewertet worden.

12. Am 21.07.2016 teilte das Personalamt der Österreichischen Post AG ergänzend mit, dass der Beschwerdeführer frühestens am 04.09.1978 bei der Post zu arbeiten begonnen habe und überwiegend im Gesamtzustelldienst verwendet worden sei. Kurzfristig sei er auch auf anderen Arbeitsplätzen (Stempeldienst, Amtsdienst, Abfertigungsdienst etc.) eingesetzt worden. Grundsätzlich sei aber auch ein Einsatz als Briefzusteller oder Eil- und Telegrammzusteller möglich gewesen. Ein Volleinsatz als Gesamtzusteller sei erst ab Vollendung des 18. Lebensjahres erlaubt gewesen. Ein Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer in dieser Zeit bei der Postzustellung Opfer eines Verbrechens geworden sei, finde sich im gesamten Personalakt nicht, obwohl dies bei einem Verbrechen an einem Minderjährigen in der vorliegenden Form sicher vermerkt worden wäre. Auch die Durchsicht der Krankenstände aus dieser Zeit habe keinerlei Hinweis auf ein außergewöhnliches Geschehen ergeben.

13. Mit Parteiengehör vom 10.11.2016 wurde dem Beschwerdeführer das bisherige Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen schriftlich Stellung zu nehmen.

14. Mit E-Mail vom 18.11.2006 übermittelte der Beschwerdeführer eine mit 10.11.2016 datierte schriftliche Stellungnahme. Darin bestätigte er zunächst die Angaben der Post bezüglich des Beginns der Tätigkeit. Seine anderslautenden Angaben im Clearingbericht seien irrtümlich erfolgt, da es ihm damals sehr schlecht gegangen sei und er nicht weiter darüber nachgedacht habe. Er habe im Herbst 1978 bei der Post zu arbeiten begonnen und das Zustell-Rayon 34 bedient, wo auch der Täter gewohnt habe. Aus Angst und Scham habe er damals weder seinen Eltern noch seinen Vorgesetzten etwas von den Vorfällen erzählt. Das Ganze sei erst mit der medialen Berichterstattung über die Missbräuche in der Kirche wieder hochgekommen. Es gebe aber eine Reihe von Zeugen, die die Homosexualität des Täters bezeugen könnten. Der Täter, der ein Angehöriger der Mormonenkirche gewesen sei, habe gelogen, als er mit den Vorwürfen konfrontiert worden sei, und angegeben, zu dieser Zeit gar nicht mehr an der besagten Adresse gewohnt zu haben. Es wäre für die Behörde ein Leichtes gewesen, diese unwahren Angaben über das Meldeamt zu überprüfen. Schließlich ersuchte der Beschwerdeführer, die belangte Behörde möge in den Dienstplan der Post aus den Jahren 1978/79 Einsicht nehmen, woraus ersichtlich sein müsste, dass er in diesem Zeitraum den Rayon 34 bedient habe. Beigelegt war der Stellungnahme eine persönliche Grußkarte an den Beschwerdeführer vom 18.08.1979 samt einer Quittung. Damit - so der Beschwerdeführer - habe der Täter ihn wieder an sich binden wollen.

15. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 04.01.2017 wies die belangte Behörde die Weitergewährung der Übernahme der Kosten für die psychotherapeutische Krankenbehandlung sowie den Antrag auf Ersatz des Verdienstentganges aufgrund der Vorfälle im Jahr 1977/78 mit der Begründung ab, dass sich die Angaben des Beschwerdeführers und die eingeholte Stellungnahme der Österreichischen Post AG widersprächen. Demnach habe der Beschwerdeführer erst 1978 bei der Post zu arbeiten begonnen, weswegen ein Missbrauch zumindest für die Zeit von 1977 ausgeschlossen werden könne. Darüber hinaus gebe es in den Personalakten keinerlei Hinweise, dass der Beschwerdeführer Opfer eines Verbrechens geworden sei. Auch die Überprüfung der Krankenstände des Beschwerdeführers in dieser Zeit habe keinerlei Hinweise auf ein außergewöhnliches Geschehen oder ein Verbrechen ergeben. Aufgrund dieser Ermittlungsergebnisse habe die Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers neu bewertet werden müssen. Der Beschwerdeführer habe in seiner Stellungnahme vom 18.11.2016 angegeben, dass er nicht mit Gewalt zu den sexuellen Handlungen gezwungen worden sei, andernfalls er dann wahrscheinlich bei der Polizei eine Anzeige erstattet hätte. Auch im Rahmen seiner Befragung bei der Informationsstelle für Männer habe der Beschwerdeführer die Anwendung von Gewalt oder eine gefährliche Drohung sowie die Vornahme der Handlungen gegen Entgelt oder unter Ausnützung einer Zwangslage ausgeschlossen. Schließlich habe auch die Opferschutzanwaltschaft in ihrem Schreiben vom 29.02.2013 bestätigt, dass der Beschuldigte keine Funktion innerhalb der Kirche bekleidet habe und daher als einfaches Mitglied einer Religionsgemeinschaft zu sehen sei, wodurch auch die Begehung der Tat unter Ausnützung eines Autoritätsverhältnisses ausscheide. Die vom Beschwerdeführer angegebenen Zeugen könnten den Angaben des Beschwerdeführers nach zwar bestätigen, dass der Beschuldigte homosexuell gewesen sei. Dies alleine lasse aber nicht darauf schließen, dass er den Beschwerdeführer missbraucht habe. In einer Gesamtschau könne daher nicht mit der für das Verbrechensopfergesetz notwendigen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Gesundheitsschädigung des Beschwerdeführers auf eine mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung zurückzuführen sei.

16. Dagegen richtet sich die vorliegende, binnen offener Rechtsmittelfrist erhobene Beschwerde, die im Wesentlichen damit begründet wird, dass entgegen der Behauptung der belangten Behörde aus dem Clearingbericht sehr wohl hervorgehe, dass der Beschwerdeführer mehrfach mittels Angstmacherei, Drohungen und Druck zu sexuellen Handlungen gezwungen worden sei.

17. Am 27.02.2017 einlangend legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist am 13.06.1962 geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Herbst 1978, somit im Alter von 16 Jahren, durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten hat.

2. Beweiswürdigung

Die vom Beschwerdeführer behaupteten sexuellen Übergriffe sind als dem Beischlaf gleichzusetzende Handlungen iSd §§ 201 ff. StGB zu qualifizieren.

Der Einsatz von Gewalt bei dem vom Beschwerdeführer behaupteten sexuellen Missbrauch wurde seitens des Beschwerdeführers ausdrücklich verneint (Abl. 260).

Die behauptete Drohung, die verstorbene Mutter des Beschuldigten bzw. Jesus (auch in Gestalt des Beschuldigten) könnten Schreckliches einschließlich des Todes des Beschwerdeführers bewirken, diente den Angaben des Beschwerdeführers zufolge nicht dem Zweck, die sexuellen Handlungen zu dulden, sondern über die durchgeführten "Rituale" Stillschweigen zu bewahren (Abl. 20), und vermag daher schon aus diesem Grund keine gefährliche Drohung iSd §§ 201 f. StGB darzustellen.

Darüber hinaus war der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt bereits 16 Jahre alt. Anhaltspunkte, dass es ihm an der seinem Alter entsprechenden Reife mangelte, liegen nicht vor, zumal er im beschwerdegegenständlichen Zeitraum bereits ein Postpraktikum absolvierte und danach in ein definitives Dienstverhältnis übernommen wurde, was wohl nicht geschehen wäre, wenn es ihm an der entsprechende Reife gemangelt hätte. Somit ist davon auszugehen, dass er die Bedeutung des Vorgangs einsehen und nach dieser Einsicht handeln konnte. Dementsprechend ist mit Rücksicht auf die Verhältnisse und die persönliche Beschaffenheit des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen, dass die Drohung mit der verstorbenen Mutter und Jesus in ihm solche Besorgnis hervorzurufen vermochte, dass er sich genötigt sah, die sexuellen Handlungen vorzunehmen bzw. an sich vornehmen zu lassen.

Auch eine - vom Beschwerdeführer allerdings nicht explizit vorgebrachte - Drohung mit der Aufdeckung der sexuellen Handlungen würde keine gefährliche Drohung darstellen, da die Ankündigung der Aufdeckung einer bestimmten sexuellen Orientierung nicht als Drohmittel iSd § 74 Abs. 1 Z 5 StGB fungieren kann (OGH, 23.01.2014, 12Os90/13x).

Somit wären selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens des Beschwerdeführers, der Beschuldigte habe durch seine verstorbene Mutter und Jesus massiv Druck auf ihn ausgeübt und Angst bewirkt, weder der Tatbestand der Vergewaltigung noch der geschlechtlichen Nötigung verwirklicht worden, da dies die Einwirkung von Gewalt oder eine gefährliche Drohung voraussetzt.

Auch der Tatbestand der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung gemäß § 205a StGB wäre nicht verwirklicht worden, weil dies voraussetzt, dass der Beschwerdeführer durch eine Zwangslage oder Einschüchterung genötigt wurde, die geschlechtlichen Handlungen vorzunehmen oder an sich vornehmen zu lassen, zu denen er sich ohne diese Umstände nie verstanden hätte (vgl. OGH 26.07.2005, 11Os36/05m), was aber - wie bereits oben dargelegt - im vorliegenden Fall nicht anzunehmen ist.

Ein Autoritätsverhältnis lag nach der Aktenlage ebenfalls nicht vor. Von einem solchen ist selbst bei Zutreffen der (allerdings nach den Ermittlungen der Opferschutzkommission nicht zutreffenden; siehe Abl. 32 f.) Behauptung des Beschwerdeführers, wonach der Täter eine hohe Funktion innerhalb der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage (Mormonen) bekleidet habe, nicht auszugehen, da der Beschwerdeführer unbestritten nicht Mitglied dieser Religionsgemeinschaft war und damit auch nicht deren Autorität unterlegen ist. Dementsprechend kann auch das Vorliegen des Tatbestandes des Missbrauches eines Autoritätsverhältnisses iSd § 212 StGB ausgeschlossen werden.

Schließlich räumte der Beschwerdeführer trotz anfänglich anderslautender Angaben ein, dass sich die Tat erst nach Beginn seiner Tätigkeit für die Post im Herbst 1978, somit im Alter von 16 Jahren, ereignen haben soll (Abl. 276), wodurch auch die Erfüllung des Tatbestandes der §§ 207b und 208 StGB ausscheidet, da der Beschwerdeführer zum angegebenen Zeitpunkt das 16. Lebensjahr bereits vollendet hatte.

§ 209 StGB, der Personen männlichen Geschlechtes, die nach Vollendung des neunzehnten Lebensjahres mit Personen, die das vierzehnte, aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, gleichgeschlechtliche Unzucht treiben, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bedroht, steht zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr in Geltung und gelangt daher nicht mehr zur Anwendung.

Sonstige Anhaltspunkte, die das Vorliegen einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität oder Selbstbestimmung gemäß dem zehnten Abschnitt des StGB zum Entscheidungszeitpunkt nahelegen würden, liegen nicht vor.

Ebenso ist mangels entsprechender Hinweise nicht davon auszugehen, dass eine durch die sexuellen Handlungen allenfalls ausgelöste Gesundheitsschädigung vorsätzlich herbeigeführt worden wäre. Vielmehr ist den Angaben des Beschwerdeführers zu entnehmen, dass es dem Beschuldigten ausschließlich um die Vornahme von sexuellen Handlungen, nicht aber um eine absichtliche Gesundheitsschädigung gegangen ist oder der Beschuldigte eine solche ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hätte, zumal dabei auch keine Gewalt angewendet wurde.

Dementsprechend ist das Vorliegen einer durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung herbeigeführten Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung bereits aufgrund der Aktenlage und der Angaben des Beschwerdeführers zu verneinen.

Die Vernehmung der vom Beschwerdeführer beantragten Zeugen konnte unterbleiben, da diese seinen Angaben nach lediglich bezeugen könnten, dass der Beschuldigte homosexuell gewesen sei, was jedoch keinen Rückschluss auf den vom Beschwerdeführer behaupteten sexuellen Missbrauch erlaubt.

Gleiches gilt für die vom Beschwerdeführer beantragten Beweismittel, die belegen sollen, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt der vermeintlichen Tat(en) in seinem Zustell-Rayon wohnhaft gewesen sei bzw. dass er den Beschuldigten gekannt habe.

3. Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 9d Abs. 1 VOG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Gegenständlich liegt daher Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes - VOG, BGBl. Nr. 288/1972, idgF lauten:

"Kreis der Anspruchsberechtigten

§ 1. (1) Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie

1. durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben oder

2. durch eine an einer anderen Person begangene Handlung im Sinne der Z 1 nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Kriterien einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert erlitten haben oder

3. als Unbeteiligte im Zusammenhang mit einer Handlung im Sinne der Z 1 eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben, soweit nicht hieraus Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, bestehen,

und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist, Wird die österreichische Staatsbürgerschaft erst nach der Handlung im Sinne der Z 1 erworben, gebührt die Hilfe nur, sofern diese Handlung im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug (Abs. 6 Z 1) begangen wurde.

(2) Hilfe ist auch dann zu leisten, wenn

1. die mit Strafe bedrohte Handlung im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen worden ist oder der Täter in entschuldigendem Notstand gehandelt hat,

2. die strafgerichtliche Verfolgung des Täters wegen seines Todes, wegen Verjährung oder aus einem anderen Grund unzulässig ist oder

3. der Täter nicht bekannt ist oder wegen seiner Abwesenheit nicht verfolgt werden kann.

(2) bis (8) ...

Hilfeleistungen

§ 2. Als Hilfeleistungen sind vorgesehen:

1. Ersatz des Verdienst- und Unterhaltsentganges

2. bis 6.

7. Pflegezulage, Blindenzulage

8. bis 10.

Ersatz des Verdienst- und Unterhaltsenganges

§ 3. (1) Hilfe nach § 2 Z 1 ist monatlich jeweils in Höhe des Betrages zu erbringen, der dem Opfer durch die erlittene Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 3) als Verdienst oder den Hinterbliebenen durch den Tod des Unterhaltspflichtigen als Unterhalt entgangen ist oder künftighin entgeht. Sie darf jedoch zusammen mit dem Einkommen nach Abs. 2 den Betrag von monatlich 2 068,78 Euro nicht überschreiten. Diese Grenze erhöht sich auf 2 963,23 Euro, sofern der Anspruchsberechtigte seinen Ehegatten überwiegend erhält. Die Grenze erhöht sich weiters um 217,07 Euro für jedes Kind (§ 1 Abs. 5). Für Witwen (Witwer) bildet der Betrag von 2 068,78 Euro die Einkommensgrenze. Die Grenze beträgt für Waisen bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 772,37 Euro, falls beide Elternteile verstorben sind 1 160,51 Euro und nach Vollendung des 24. Lebensjahres 1 372,14 Euro, falls beide Elternteile verstorben sind 2 068,78 Euro. Diese Beträge sind ab 1. Jänner 2002 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Die vervielfachten Beträge sind auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden; hiebei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen. Übersteigt die Hilfe nach § 2 Z 1 zusammen mit dem Einkommen nach Abs. 2 die Einkommensgrenze, so ist der Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges um den die Einkommensgrenze übersteigenden Betrag zu kürzen.

(2) Als Einkommen gelten alle tatsächlich erzielten und erzielbaren Einkünfte in Geld oder Güterform einschließlich allfälliger Erträgnisse vom Vermögen, soweit sie ohne Schmälerung der Substanz erzielt werden können, sowie allfälliger Unterhaltsleistungen, soweit sie auf einer Verpflichtung beruhen. Außer Betracht bleiben bei der Feststellung des Einkommens Familienbeihilfen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, Leistungen der Sozialhilfe und der freien Wohlfahrtspflege sowie Einkünfte, die wegen des besonderen körperlichen Zustandes gewährt werden (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindenzulage und gleichartige Leistungen). Auf einer Verpflichtung beruhende Unterhaltsleistungen sind nicht anzurechnen, soweit sie nur wegen der Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 gewährt werden."

Heilfürsorge

§ 4. (1) Hilfe nach § 2 Z 2 ist nur für Körperverletzungen und Gesundheitsschädigungen im Sinne des § 1 Abs. 1 zu leisten. Opfer, die infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 eine zumutbare Beschäftigung, die den krankenversicherungsrechtlichen Schutz gewährleistet, nicht mehr ausüben können, sowie Hinterbliebene (§ 1 Abs. 4) erhalten Heilfürsorge bei jeder Gesundheitsstörung.

(2) Die Hilfe nach § 2 Z 2 hat,

1. wenn das Opfer oder der Hinterbliebene einer gesetzlichen Krankenversicherung unterliegt, freiwillig krankenversichert ist oder ein Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung besteht, der zuständige Träger der Krankenversicherung,

2. sonst die örtlich zuständige Gebietskrankenkasse zu erbringen. Die im § 2 Z 2 angeführten Leistungen gebühren in dem Umfang, in dem sie einem bei der örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse Pflichtversicherten auf Grund des Gesetzes und der Satzung zustehen.

Für Schädigungen im Sinne des § 1 Abs. 1 zu entrichtende gesetz- und satzungsmäßige Kostenbeteiligungen einschließlich Rezeptgebühren sind nach diesem Bundesgesetz zu übernehmen.

(2a) Eine Übernahme von Kosten nach Abs. 2 letzter Satz ist bis zu einem Rechnungsbetrag von 100 Euro pro Antragsteller in voller Höhe möglich, sofern der ursächliche Zusammenhang mit der Schädigung glaubhaft ist.

(3) Der Bund ersetzt einem im Abs. 2 Z 2 genannten Träger der Krankenversicherung die entstandenen Kosten, einem im Abs. 2 Z 1 genannten Träger der Krankenversicherung die Kosten, die über den ihnen erwachsenden Kosten liegen, hätten sie die Leistungen auf Grund eines anderen Bundesgesetzes und der Satzung zu erbringen gehabt. Ferner ersetzt der Bund den Trägern der Krankenversicherung einen entsprechenden Anteil an den Verwaltungskosten.

(4) Haben Opfer oder Hinterbliebene die Kosten der Heilfürsorge selbst getragen, so sind ihnen diese Kosten in der Höhe zu ersetzen, die dem Bund erwachsen wären, wenn die Heilfürsorge durch den Träger der Krankenversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes erbracht worden wäre.

(5) Erbringt der Träger der Krankenversicherung auf Grund der Satzung dem Opfer oder dem Hinterbliebenen einen Kostenzuschuß für psychotherapeutische Krankenbehandlung infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1, so sind die Kosten für die vom Träger der Krankenversicherung bewilligte Anzahl der Sitzungen, die das Opfer oder der Hinterbliebene selbst zu tragen hat, bis zur Höhe des dreifachen Betrages des Kostenzuschusses des Trägers der Krankenversicherung zu übernehmen. Sobald feststeht, dass der Träger der Krankenversicherung einen Kostenzuschuss erbringt, kann vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auch eine Direktabrechnung der Kosten mit dem Psychotherapeuten unter Bevorschussung des Kostenzuschusses des Trägers der Krankenversicherung vorgenommen werden, in diesem Fall ist der geleistete Kostenzuschuss vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zu vereinnahmen. Eine Kostenübernahme bis zum angeführten Höchstausmaß erfolgt auch, sofern der Träger der Krankenversicherung Kosten im Rahmen der Wahlarzthilfe erstattet."

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 VOG haben österreichische Staatsbürger Anspruch auf Hilfe, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Gemäß § 1 Abs. 3 ist Hilfe wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit nur zu leisten wenn dieser Zustand voraussichtlich mindestens sechs Monate dauern wird oder durch die Handlung nach Abs. 1 eine schwere Körperverletzung (iSd § 84 Abs. 1 StGB) bewirkt wird.

Für die Bewilligung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Hilfeleistungen muss somit mit Wahrscheinlichkeit feststehen, dass die vorgebrachte(n) Straftat(en) stattgefunden hat (haben), ihm dadurch Heilungskosten erwachsen sind und die Folgen dieser Straftat(en) den beruflichen Werdegang des Beschwerdeführers derart beeinträchtigt haben, dass er danach nicht mehr einer Erwerbstätigkeit nachgehen konnte, die er ohne die traumatisierenden Erlebnisse ausüben hätte können.

Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, ist im gegenständlichen Fall bereits das Vorliegen einer durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung herbeigeführten Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung zu verneinen.

Demensprechend erübrigt sich auch jede weitere Untersuchung, ob die bestehende Gesundheitsschädigung mit Wahrscheinlichkeit auf die angeschuldigten Ereignisse zurückzuführen ist.

Die Beschwerde ist daher mangels Vorliegens eines Anspruches auf eine Hilfeleistung nach dem VOG gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Der Beschwerdeführer hat einen solchen Antrag auf mündliche Verhandlung nicht gestellt.

Der erkennende Senat erachtete die amtswegige Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war, zumal die getroffenen Feststellungen ausschließlich auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers beruhen.

Da somit auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch

Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. Beschluss des VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).

B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Kostenbeitrag, VerbrechensopferG, Verdienstentgang, Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W209.2148609.1.00

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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