Entscheidungsdatum
27.03.2018Norm
Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1Spruch
W207 2141691-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, Passnummer: XXXX , vom 13.10.2016, betreffend Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, Passnummer: römisch 40 , vom 13.10.2016, betreffend Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 42 Abs. 1 und § 45 Abs. 1 und 2A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 42, Absatz eins und Paragraph 45, Absatz eins und 2
Bundesbehindertengesetz (BBG) und § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen idgF abgewiesen.Bundesbehindertengesetz (BBG) und Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen idgF abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Mit Bescheid des Landesinvalidenamtes für Wien, Niederösterreich und Burgenland (in weiterer Folge Bundessozialamt, nunmehr Sozialministeriumservice; in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) vom 30.08.1982 wurde auf Grundlage eines diesbezüglichen Antrages vom 03.03.1982 festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 01.03.1982 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Festgestellt wurde damals ein Grad der Behinderung von 50 v.H. Dies erfolgte auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens vom 02.07.1982, in dem nach den Bestimmungen der Richtsatzverordnung die Funktionseinschränkungen 1. "Knöchern geheilte Fersenbeinfraktur links", bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 40 v.H. nach der Positionsnummer I/d/140 der Richtsatzverordnung, 2. "Krampfadernbildung am linken Unterschenkel", bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 20 v.H. nach der Positionsnummer IX/b/700 der Richtsatzverordnung, und 3. "Spreizfuß rechts", bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 20 v.H. nach der Positionsnummer I/d/149 der Richtsatzverordnung, festgestellt wurden. Festgestellt wurde damals ein Gesamtgrad der Behinderung (GdB) von 50 v.H., weil das führende Leiden 1 durch die weiteren Leiden um eine Stufe erhöht wurde.
Mit Datum 20.05.1997 wurde der Beschwerdeführerin auf ihren Antrag von der belangten Behörde ein Behindertenpass mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H. ausgestellt.
Am 12.07.2016 stellte die Beschwerdeführerin beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29 b StVO (Parkausweis), der entsprechend dem von der Beschwerdeführerin unterfertigten Antragsformular für den - auf die Beschwerdeführerin zutreffenden - Fall, dass sie nicht über einen Behindertenpass mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in diesem Behindertenpass verfügt, auch als Antrag auf Vornahme dieser Zusatzeintragung in den Behindertenpass gilt. Die Beschwerdeführerin legte ein Konvolut an medizinischen Unterlagen bei.Am 12.07.2016 stellte die Beschwerdeführerin beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29, b StVO (Parkausweis), der entsprechend dem von der Beschwerdeführerin unterfertigten Antragsformular für den - auf die Beschwerdeführerin zutreffenden - Fall, dass sie nicht über einen Behindertenpass mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in diesem Behindertenpass verfügt, auch als Antrag auf Vornahme dieser Zusatzeintragung in den Behindertenpass gilt. Die Beschwerdeführerin legte ein Konvolut an medizinischen Unterlagen bei.
Die belangte Behörde holte ein medizinisches Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie vom 10.10.2016 ein. Nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin am 04.10.2016 wurde in diesem Sachverständigengutachten auszugsweise - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - Folgendes ausgeführt:
"Anamnese
Vorgutachten aus 1982, Zustand nach Verkehrsunfall mit Fersenbeinbruch links, Krampfadern und Spreizfuß rechts.
Nachtrag: keine Operationen; MRT linkes Knie; MRT LWS 5/16; Bericht Dr. XXXX 6/16, Röntgenbefund 6/12; Arztbrief Dr. XXXX 5/16:Nachtrag: keine Operationen; MRT linkes Knie; MRT LWS 5/16; Bericht Dr. römisch 40 6/16, Röntgenbefund 6/12; Arztbrief Dr. römisch 40 5/16:
Kurantrag, Erhöhung Gabapentindosis.
Derzeitige Beschwerden:
Sie bekomme Krämpfe in beiden Oberschenkeln bei längerem Gehen, das verhindere ein gutes Gehen. Weit könne sie auch nicht gehen.
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:
Calciduran,Oleovit,Bonviva,CondrosuIf.Gabapentin.
Sozialanamnese:
Verwitwet, in Pension.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inki. Datumsangabe):
Arztbrief Dr. XXXX 5/16: geringe multisegmentale Discopathien und Vorwölbungen, geringe Listhese, keine Einengung neuraler Strukturen.Arztbrief Dr. römisch 40 5/16: geringe multisegmentale Discopathien und Vorwölbungen, geringe Listhese, keine Einengung neuraler Strukturen.
Röntgen 2012: geringe Impression L5, mässige Coxarthrose bds. links mehr als rechts. Bericht Dr. XXXX 6/16: Varusgonarthrose bds.,Lumbalgie,Coxarthrose bds. Hallux rigidus links,Senk-Spreizfuß bds.Röntgen 2012: geringe Impression L5, mässige Coxarthrose bds. links mehr als rechts. Bericht Dr. römisch 40 6/16: Varusgonarthrose bds.,Lumbalgie,Coxarthrose bds. Hallux rigidus links,Senk-Spreizfuß bds.
Antragsrelevanter Status:
Ws im Lot, HWS 45-0-45 in R, F 10-0-10, KJA 2cm, Reklination 14cm. BWS 25-0-25, Schober 10/14cm, FKBA25cm, Seitneigung bis 10cm ober Patella. Schultern bds, in S 40- 0-170, F 170-0-40, R 70-0-70, Ellbogen 0-0-135, Handgelenke 60-0-60, Faustschluß möglich. Hüftgelenke bde. 0-0-95, F 30-0-20, R 25-0-15 rechts zu 20-0-10 links, Kniegelenk rechts 0-0-130 zu links 0-5-120, OSG rechts 15-0-45, zu links 10-0-40, das linke untere Sprunggelenk deutlich eingeschränkt.
Allgemeinzustand: gut
Ernährungszustand: gut
Größe: 171cm Gewicht: 88 kg Blutdruck:
Gesamtmobilität - Gangbild:
Gang in Strassenschuhen ohne Gehbehelfe etwas kleinerschrittig, aber sicher möglich. Probandin erscheint mit Rollator, Gang damit aber ziemlich flott, teilweise ohne Stützanhalten. Zehenspitzen- und Fersenstand mit Anhalten durchführbar.
Psycho(patho)logischer Status:
Normale Vigilanz, ausgeglichene Stimmungslage, regulärer Gedankenductus
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
1
Posttraumatische und degenerative Veränderungen des Bewegungsund Stützapparates
x Dauerzustand
Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist zumutbar.
Begründung:
Es finden sich ausreichend gut bewegliche Hüft-Knie-und Sprunggelenke. Die grossen Gelenke sind stabil. Hüftbeugung, Kniebeugung und Fußhebung sind ausreichend gut durchführbar. Das Gangbild ist stabil, die erforderliche Gehstrecke ist auch ohne mitgebrachten Rollator bewältigbar. Das sichere Ein-und Aussteigen und der sichere Transport sind gewährleistet."
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.10.2016 wurde der am 12.07.2016 eingelangte Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, das eingeholte Sachverständigengutachten, das einen Bestandteil der Begründung bilde, werde der Entscheidung zu Grunde gelegt. Diesem Gutachten zufolge würden die Voraussetzungen für die genannte Zusatzeintragung nicht vorliegen. Der Antrag sei daher abzuweisen. Das eingeholte Sachverständigengutachten wurde der Beschwerdeführerin gemeinsam mit dem Bescheid zugestellt.
Ein bescheidmäßiger (spruchgemäßer) Abspruch über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis) erfolgte durch das Sozialministeriumservice nicht; diesbezüglich wurde in der Begründung dieses Bescheides vom 13.10.2016 allerdings ausgeführt, über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis) werde nicht abgesprochen, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht vorliegen würden.Ein bescheidmäßiger (spruchgemäßer) Abspruch über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis) erfolgte durch das Sozialministeriumservice nicht; diesbezüglich wurde in der Begründung dieses Bescheides vom 13.10.2016 allerdings ausgeführt, über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis) werde nicht abgesprochen, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht vorliegen würden.
Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde vom 13.10.2016, mit dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen worden war, erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 23.11.2016 fristgerecht eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht folgenden Inhaltes:
"Seit einem Jahr werden meine Beschwerden beim Gehen immer schmerzhafter vom Knie bis zur Hüfte. Ich gehe seit fast einem Jahr nur mehr mit einem Rollator.
Ich habe schon Schwierigkeiten beim Autofahren, weil das Ein- und Aussteigen nur mehr möglich ist bei ganz offener Tür. Mit der Bahn oder Autobus ist mir das Ein- und Aussteigen nicht möglich.
Nicht einmal musste ich eine fremde Person ersuchen mit meinem Auto aus zu parken, weil sich bei der Fahrersitzseite ein anderes Auto zu knapp eingeparkt hat. Wenn die fremde Person dann mit meinem Auto weiterfahrt, was dann? Ich selbst konnte nicht einsteigen und wegfahren.
Ich habe nur eine sehr geringe Bewegungsfreiheit der Beine. Muss immer denken wie ich am Besten den Fuß beim Gehen hinstelle, damit die Schmerzen geringer sind.
Ich kann nur mehr bis maximal 100 Meter ohne Rollator gehen.
Habe von Jänner 2016 bis dato Euro 2.864,50 in Therapien investiert, damit die Schmerzen erträglicher werden.
In Erwartung der Entscheidung über das Bundesverwaltungsgericht verbleibe ich
Name und Unterschrift der Beschwerdeführerin"
Die Beschwerdeführerin legte der Beschwerde keine weiteren medizinischen Unterlagen bei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H.
Die Beschwerdeführerin stellte am 12.07.2016 beim Sozialministeriumservice den gegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass.
Die Beschwerdeführerin leidet unter folgenden Funktionseinschränkungen:
* Posttraumatische und degenerative Veränderungen des Bewegungs- und Stützapparates
Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist der Beschwerdeführerin zumutbar.
Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden die diesbezüglichen Befundungen und Beurteilungen im oben wiedergegebenen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie vom 10.10.2016 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Vorliegen eines Behindertenpasses sowie zur gegenständlichen Antragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zu den vorliegenden Funktionseinschränkungen und die Feststellung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die zur Abweisung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" führt, gründen sich auf das vorliegende Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie vom 10.10.2016, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 04.10.2016. Unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin ins Verfahren eingebrachten medizinischen Unterlagen und nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin wurde vom medizinischen Sachverständigen auf Grundlage der zu berücksichtigenden und unbestritten vorliegenden Funktionseinschränkungen festgestellt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für die Beschwerdeführerin zumutbar ist.
Der medizinische Sachverständige gelangten unter den von ihm geprüften Gesichtspunkten auf Grundlage der Ergebnisse der persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin zu dem Schluss, dass im Falle der Beschwerdeführerin öffentliche Verkehrsmittel zumutbar sind, weil die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Leiden zusammengefasst nicht maßgebend sind, um zu einer Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund einer dauerhaft vorhandenen Mobilitätseinschränkung im Sinne der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen zu führen. Der Facharzt für Unfallchirurgie führte auf Grundlage der Ergebnisse einer persönlichen Untersuchung sowie auf Grundlage der von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Unterlagen aus, dass ausreichend gut bewegliche Hüft-Knie-und Sprunggelenke vorliegen. Die großen Gelenke sind stabil, Hüftbeugung, Kniebeugung und Fußhebung sind ausreichend gut durchführbar. Das Gangbild ist stabil, die erforderliche Gehstrecke ist auch ohne Rollator bewältigbar. Das sichere Ein-und Aussteigen und der sichere Transport sind gewährleistet
Diese Schlussfolgerungen des unfallchirurgischen Sachverständigen finden insbesondere Bestätigung in den Aufzeichnungen des sachverständigen Gutachters zur persönlichen Untersuchung am 04.10.2016 im Rahmen der (oben wiedergegebenen) Statuserhebung zu den oberen und unteren Extremitäten bzw. zur Gesamtmobilität und zum
Gangbild (" ..... Schultern bds, in S 40- 0-170, F 170-0-40, R
70-0-70, Ellbogen 0-0-135, Handgelenke 60-0-60, Faustschluß möglich.
Hüftgelenke bde. 0-0-95, F 30-0-20, R 25-0-15 rechts zu 20-0-10
links, Kniegelenk rechts 0-0-130 zu links 0-5-120, OSG rechts
15-0-45, zu links 10-0-40, das linke untere Sprunggelenk deutlich
eingeschränkt. ..... Gesamtmobilität - Gangbild: Gang in
Straßenschuhen ohne Gehbehelfe etwas kleinerschrittig, aber sicher
möglich. Probandin erscheint mit Rollator, Gang damit aber ziemlich
flott, teilweise ohne Stützanhalten. Zehenspitzen- und Fersenstand
mit Anhalten durchführbar. .... "), aus denen sich auch ergibt, dass
bei der Beschwerdeführerin zwar durchaus Funktionseinschränkungen vorliegen, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren, dass aber die von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde dargestellten, subjektiv empfundenen Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel (sie könne nur bis maximal 100 Meter ohne Rollator gehen, mit der Bahn oder dem Autobus sei ihr das Ein- und Aussteigen nicht mehr möglich) nicht in entsprechendem Ausmaß - im Sinne des Vorliegens erheblicher Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten nach dem Maßstab des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen - objektiviert werden konnten. Dies bestätigte letztlich u.a. auch ein von der Beschwerdeführerin im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegter Arztbrief eines näher genannten Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 16.06.2016, in dem ausgeführt wird, aufgrund der Beschwerden der Lendenwirbelsäule, der rechten Hüfte und des linken Knies sei die Gehstrecke deutlich herabgesetzt, daher falle es der Patientin schwer, ein öffentliches Verkehrsmittel zu benützen. Auch mit dieser durch einen die Beschwerdeführerin behandelnden Arzt vorgenommenen Bewertung wird zwar eine Erschwernis der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, nicht aber die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dargetan.bei der Beschwerdeführerin zwar durchaus Funktionseinschränkungen vorliegen, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren, dass aber die von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde dargestellten, subjektiv empfundenen Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel (sie könne nur bis maximal 100 Meter ohne Rollator gehen, mit der Bahn oder dem Autobus sei ihr das Ein- und Aussteigen nicht mehr möglich) nicht in entsprechendem Ausmaß - im Sinne des Vorliegens erheblicher Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten nach dem Maßstab des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen - objektiviert werden konnten. Dies bestätigte letztlich u.a. auch ein von der Beschwerdeführerin im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegter Arztbrief eines näher genannten Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 16.06.2016, in dem ausgeführt wird, aufgrund der Beschwerden der Lendenwirbelsäule, der rechten Hüfte und des linken Knies sei die Gehstrecke deutlich herabgesetzt, daher falle es der Patientin schwer, ein öffentliches Verkehrsmittel zu benützen. Auch mit dieser durch einen die Beschwerdeführerin behandelnden Arzt vorgenommenen Bewertung wird zwar eine Erschwernis der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, nicht aber die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dargetan.
Hinsichtlich der bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel tätigte die Beschwerdeführerin in der Beschwerde kein ausreichend konkretes und belegtes Vorbringen, das die Beurteilungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen vom 10.10.2016 entkräften hätte können; sie legte der Beschwerde auch keine weiteren Befunde bei, die geeignet wären, die durch den medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche aktuelle Dauerleiden im Sinne nachhaltiger, zumindest sechs Monate dauernder Funktionseinschränkungen des Bewegungsapparates zu belegen bzw. eine wesentliche Verschlimmerung bestehender Leiden zu dokumentieren und damit das Vorliegen erheblicher Einschränkungen der Funktionen der oberen und unteren Extremitäten im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun. Was letztlich das Vorbringen in der Beschwerde betrifft, die Beschwerdeführerin habe von Jänner 2016 bis zur Beschwerdeeinbringung Euro 2.864,50 in Therapien investiert, damit die Schmerzen erträglicher werden, so tut sie mit diesem Vorbringen im Übrigen auch nicht dar, dass diese Investitionen erfolglos geblieben wären und nicht zu einer Verbesserung der Schmerzen geführt hätten oder aber gar zu einer Verschlechterung geführt hätten.Hinsichtlich der bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel tätigte die Beschwerdeführerin in der Beschwerde kein ausreichend konkretes und belegtes Vorbringen, das die Beurteilungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen vom 10.10.2016 entkräften hätte können; sie legte der Beschwerde auch keine weiteren Befunde bei, die geeignet wären, die durch den medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche aktuelle Dauerleiden im Sinne nachhaltiger, zumindest sechs Monate dauernder Funktionseinschränkungen des Bewegungsapparates zu belegen bzw. eine wesentliche Verschlimmerung bestehender Leiden zu dokumentieren und damit das Vorliegen erheblicher Einschränkungen der Funktionen der oberen und unteren Extremitäten im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun. Was letztlich das Vorbringen in der Beschwerde betrifft, die Beschwerdeführerin habe von Jänner 2016 bis zur Beschwerdeeinbringung Euro 2.864,50 in Therapien investiert, damit die Schmerzen erträglicher werden, so tut sie mit diesem Vorbringen im Übrigen auch nicht dar, dass diese Investitionen erfolglos geblieben wären und nicht zu einer Verbesserung der Schmerzen geführt hätten oder aber gar zu einer Verschlechterung geführt hätten.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen somit keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin beruhenden medizinischen Sachverständigengutachtens des Facharztes für Unfallchirurgie vom 10.10.2016 und wird dieses in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:
"§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
...
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45, (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
...
§ 46. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.
§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen."Paragraph 47, Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen."
§ 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 in der Fassung des BGBl. II Nr. 263/2016, lautet - soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise:Paragraph eins, Absatz 4, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016,, lautet - soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise:
" § 1 ...." Paragraph eins, ....
(4) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
a)......
b)......
......
2. ......
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
(5) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.(5) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(6)......"
In den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, wird betreffend § 1 Abs. 2 Z 3 (in der Stammfassung) unter anderem - soweit im gegenständlichen Fall in Betracht kommend - Folgendes ausgeführt:In den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, wird betreffend Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (in der Stammfassung) unter anderem - soweit im gegenständlichen Fall in Betracht kommend - Folgendes ausgeführt:
"§ 1 Abs. 2 Z 3:"§ 1 Absatz 2, Ziffer 3 :
...
Durch die Verwendung des Begriffes "dauerhafte Mobilitätseinschränkung" hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.
...
Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.
Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.
Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:
Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:
Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei: