TE Bvwg Beschluss 2018/3/27 W121 2139220-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.03.2018
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Entscheidungsdatum

27.03.2018

Norm

AVG §13 Abs7
B-VG Art.133 Abs4
NSchG Art.7
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. NSchG Art. 7 heute
  2. NSchG Art. 7 gültig ab 11.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  3. NSchG Art. 7 gültig von 01.01.2013 bis 10.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  4. NSchG Art. 7 gültig von 01.01.1993 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 473/1992

Spruch

W121 2139220-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch DORDA BRUGGER JORDIS, Rechtsanwälte GmBH, 1010 Wien, Universitätsring 10, gegen den Bescheid der XXXX ( XXXX ), Hauptstelle, XXXX , vom XXXX , XXXX , betreffend XXXX , VSNR XXXX , bezüglich Überprüfung nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz (NSchG) den Beschluss gefasst:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch DORDA BRUGGER JORDIS, Rechtsanwälte GmBH, 1010 Wien, Universitätsring 10, gegen den Bescheid der römisch 40 ( römisch 40 ), Hauptstelle, römisch 40 , vom römisch 40 , römisch 40 , betreffend römisch 40 , VSNR römisch 40 , bezüglich Überprüfung nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz (NSchG) den Beschluss gefasst:

A)

Das Verfahren wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG eingestellt.Das Verfahren wird gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, AVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit Schreiben vom XXXX beantragten der Betriebsratsvorsitzende der XXXX , Herr XXXX , und Herr XXXX , Sekretär der Gewerkschaft XXXX , eine Überprüfung und Feststellung, ob für bestimmte, im XXXX , tätige Mitarbeiter die Bestimmungen des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG) Anwendung finden.Mit Schreiben vom römisch 40 beantragten der Betriebsratsvorsitzende der römisch 40 , Herr römisch 40 , und Herr römisch 40 , Sekretär der Gewerkschaft römisch 40 , eine Überprüfung und Feststellung, ob für bestimmte, im römisch 40 , tätige Mitarbeiter die Bestimmungen des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG) Anwendung finden.

Es handelte sich im Konkreten um die Schichtarbeiter der Abteilung Produktion. Es wurde ersucht, eine Beurteilung der von den Versicherten durchgeführten Arbeiten nach Artikel VII Abs. 2 Z 4 (Lärm), Z 6 (Atemschutz), Z 7 (Bildschirmarbeit), Z 8 (inhalative Schadstoffe) und Z 10 (schwere körperliche Arbeit bei Hitze) des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG) vorzunehmen.Es handelte sich im Konkreten um die Schichtarbeiter der Abteilung Produktion. Es wurde ersucht, eine Beurteilung der von den Versicherten durchgeführten Arbeiten nach Artikel römisch sieben Absatz 2, Ziffer 4, (Lärm), Ziffer 6, (Atemschutz), Ziffer 7, (Bildschirmarbeit), Ziffer 8, (inhalative Schadstoffe) und Ziffer 10, (schwere körperliche Arbeit bei Hitze) des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG) vorzunehmen.

Mit Bescheid vom XXXX , XXXX , hat die XXXX Hauptstelle, gemäß § 410 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) in Verbindung mit Artikel XII Abs. 1 und 2 sowie Artikel VII Abs. 1, 2 und 5 des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG) und Artikel XI Abs. 6 NSchG ausgesprochen, dass XXXX aufgrund seiner Tätigkeit für die XXXX bis XXXX bis XXXX bis XXXX bis XXXX sowie XXXX bis laufend den Bestimmungen des Artikels VII Abs. 2 Z 4, 6 und 10 des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG) unterlag.Mit Bescheid vom römisch 40 , römisch 40 , hat die römisch 40 Hauptstelle, gemäß Paragraph 410, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) in Verbindung mit Artikel römisch zwölf Absatz eins und 2 sowie Artikel römisch sieben Absatz eins, 2 und 5 des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG) und Artikel römisch elf Absatz 6, NSchG ausgesprochen, dass römisch 40 aufgrund seiner Tätigkeit für die römisch 40 bis römisch 40 bis römisch 40 bis römisch 40 bis römisch 40 sowie römisch 40 bis laufend den Bestimmungen des Artikels römisch sieben Absatz 2, Ziffer 4, 6 und 10 des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG) unterlag.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Mit Schreiben der XXXX , vertreten durch DORDA BRUGGER JORDIS, Rechtsanwälte GmbH, vom XXXX - eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am XXXX - wurde durch ihre umseits ausgewiesene Rechtsvertreterin bekanntgegeben, dass sie die Beschwerden gegen die von der XXXX erlassenen Bescheide nunmehr zur Gänze zurückzieht.Mit Schreiben der römisch 40 , vertreten durch DORDA BRUGGER JORDIS, Rechtsanwälte GmbH, vom römisch 40 - eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 - wurde durch ihre umseits ausgewiesene Rechtsvertreterin bekanntgegeben, dass sie die Beschwerden gegen die von der römisch 40 erlassenen Bescheide nunmehr zur Gänze zurückzieht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

Mit Schreiben vom XXXX zog die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre rechtsfreundliche Vertretung, die Beschwerde zur Gänze zurück.Mit Schreiben vom römisch 40 zog die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre rechtsfreundliche Vertretung, die Beschwerde zur Gänze zurück.

Die Zurückziehung einer Beschwerde wird mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Beschwerde - die Pflicht des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren einzustellen (vgl. VwGH 25.07.2013, 2013/07/0106).Die Zurückziehung einer Beschwerde wird mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Beschwerde - die Pflicht des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren einzustellen vergleiche VwGH 25.07.2013, 2013/07/0106).

Es war daher der im Spruch ersichtliche Beschluss zu fassen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W121.2139220.1.00

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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