Entscheidungsdatum
28.03.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W210 2164183-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Anke SEMBACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.06.2017, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.01.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Anke SEMBACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.06.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.01.2018 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste illegal in die Republik Österreich ein und stellte am 18.12.2015 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Bei seiner Erstbefragung am 19.12.2015 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari als Fluchtgrund an, dass er von drei Leuten, die nach Taliban ausgesehen hätten, gefragt worden sei, wie viel er verdiene. Sie hätten ihm angeboten, besser zu verdienen, wenn er sich ihnen anschließe. Als der Beschwerdeführer dies seinem Vater erzählt habe, habe ihn sein Vater weggeschickt.
3. Der Beschwerdeführer wurde einer medizinischen Untersuchung zur Feststellung seines Alters unterzogen. Das daraufhin erstattete rechtsmedizinische Sachverständigengutachten ergab als fiktives Geburtsdatum des Beschwerdeführers den XXXX.3. Der Beschwerdeführer wurde einer medizinischen Untersuchung zur Feststellung seines Alters unterzogen. Das daraufhin erstattete rechtsmedizinische Sachverständigengutachten ergab als fiktives Geburtsdatum des Beschwerdeführers den römisch 40 .
4. Mit als "Verfahrensanordnung" tituliertem Schreiben des BFA vom 25.05.2016 wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Altersfeststellung mitgeteilt und dieser über die Folgen der festgestellten Volljährigkeit belehrt.
5. Der Beschwerdeführer wurde am 26.05.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Befragt nach seinem Fluchtgrund gab er an, dass er von drei Taliban aufgefordert worden sei, sich ihnen anzuschließen. Er habe zugesagt, sich jedoch noch ein klärendes Gespräch mit seinen Eltern erbeten. Sein Vater habe ihm sodann untersagt, sich den Taliban anzuschließen. Am nächsten Tag sei der Beschwerdeführer mit seinem Vater zu einem Freund des Vaters gefahren, welcher gemeint habe, dass es jetzt zu spät sei, da die Taliban den Beschwerdeführer bereits mit Waffen suchen würden. Am darauffolgenden Tag sei der Beschwerdeführer von Schleppern in den Iran gebracht worden.
6. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Es wurde weiter festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.). In Bezug auf das Fluchtvorbringen wurde begründend ausgeführt, dass sich die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Bedrohungssituation weder als glaubwürdig noch als Verfolgung im Sinne der GFK darstelle und zudem keinen unmittelbaren Bezug zur Ausreise des Beschwerdeführers aufweise.6. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Es wurde weiter festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.). In Bezug auf das Fluchtvorbringen wurde begründend ausgeführt, dass sich die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Bedrohungssituation weder als glaubwürdig noch als Verfolgung im Sinne der GFK darstelle und zudem keinen unmittelbaren Bezug zur Ausreise des Beschwerdeführers aufweise.
7. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 20.06.2017 wurde dem Beschwerdeführer amtswegig die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für ein allfälliges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
8. Mit Schreiben vom 04.07.2017 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter, vollinhaltlich Beschwerde gegen den spruchgegenständlichen Bescheid des BFA an das Bundesverwaltungsgericht.
9. Mit Datum vom 13.07.2017 legte das BFA die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
10. Mit Schreiben vom 19.10.2017 wurden der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter, das BFA und eine Dolmetscherin für die Sprache Dari/Paschtu zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 10.01.2018 geladen.
11. Das BFA verzichtete mit Eingabe vom 27.10.2017 auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung.
12. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 10.01.2018 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Dari und des ausgewiesenen Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, im Zuge derer der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Beweggründen hinsichtlich der Ausreise aus Afghanistan befragt wurde.
Ins Verfahren eingebracht wurden ein Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 02.03.2017, zuletzt aktualisiert am 21.12.2017, UNHCR Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016 samt Anmerkungen vom Dezember 2016, die Notiz Afghanistan Alltag in Kabul, Referat von Thomas Ruttig vom 12.04.2017, den Artikel "Überleben in Afghanistan" von Friederike Stahlmann aus dem Asylmagazin 3/2017, das Dossier der Staatendokumentation zu Clan- und Stammesstrukturen in Afghanistan sowie eine Landinfo vom 29.06.2017 zu Afghanistan: "Rekrutierung durch die Taliban".
13. Mit Eingabe vom 30.01.2018 erfolgte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers, vertreten durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter, betreffend die in der mündlichen Verhandlung vom 10.01.2018 in das Verfahren eingebrachten Berichte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt sowie in den Gerichtsakt und insbesondere durch Durchführung der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 10.01.2018:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers, seinem Fluchtvorbringen, seinem Leben in Österreich und seiner Rückkehr nach Afghanistan:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, der Volksgruppe der Paschtunen und der sunnitischen Glaubensgemeinschaft zugehörig, am XXXX geboren und somit volljährig. Er ist ledig und kinderlos. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari, er spricht auch Paschtu.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, der Volksgruppe der Paschtunen und der sunnitischen Glaubensgemeinschaft zugehörig, am römisch 40 geboren und somit volljährig. Er ist ledig und kinderlos. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari, er spricht auch Paschtu.
Der Beschwerdeführer ist in der Provinz Nangarhar, Distrikt XXXX, im Dorf XXXX, geboren und aufgewachsen. Er lebte dort bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan mit seinen Eltern und seinen fünf Geschwistern. Der Beschwerdeführer verließ Afghanistan auf dem Landweg. Keiner seiner Familienangehörigen hat sich je den Taliban angeschlossen.Der Beschwerdeführer ist in der Provinz Nangarhar, Distrikt römisch 40 , im Dorf römisch 40 , geboren und aufgewachsen. Er lebte dort bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan mit seinen Eltern und seinen fünf Geschwistern. Der Beschwerdeführer verließ Afghanistan auf dem Landweg. Keiner seiner Familienangehörigen hat sich je den Taliban angeschlossen.
Der Beschwerdeführer besuchte in seiner Heimatprovinz drei Jahre die Schule und arbeitete bereits in jungen Jahren als Hilfsarbeiter in der Landwirtschaft und auf Baustellen.
Der Beschwerdeführer hatte weder durch seine Zugehörigkeit zur paschtunischen Volksgruppe noch durch jene zur sunnitischen Glaubensrichtung Probleme in Afghanistan.
Das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Fluchtvorbringen zu einem Anschluss an die Taliban kann nicht festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer hat familiäre Anknüpfungspunkte in seinem Herkunftsstaat. Die Familie des Beschwerdeführers - das sind seine Eltern, seine zwei Brüder, seine drei Schwestern, seine sieben Tanten und sein Onkel - lebt nach wie vor in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat seit seiner Flucht keinen Kontakt zu seiner Familie.
Der Beschwerdeführer verließ Afghanistan Ende 2015, wobei er zuerst Afghanistan von Jalalabad nach Nimroz durchquerte und dann, nachdem der Grenzübertritt zum Iran misslang, wieder von Nimroz durch ganz Afghanistan nach Jalalabad fuhr, um dann nach Pakistan auszureisen. Auf diesem zweitägigen Weg durch Afghanistan wurde er weder kontrolliert noch wurden er und sein Fahrer behelligt. Danach reiste er unter Umgehung der Einreisebestimmungen weiter nach Europa. Am 18.12.2015 stellte er den gegenständlichen Antrag auf internati