TE Vwgh Erkenntnis 2000/3/31 99/02/0100

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Veröffentlicht am 31.03.2000
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §31 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs2 lite;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Kremla, Dr. Riedinger, Dr. Holeschofsky und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Breunlich, über die Beschwerde des F in S, vertreten durch Dr. Johann Postlmayr, Rechtsanwalt in Mattighofen, Stadtplatz 6, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 11. November 1997, Zl. VwSen-103883/25/Le/Fb, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 11. November 1997 wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe am 9. März 1996 gegen 04.00 Uhr im Ortsgebiet von M. auf einer näher bezeichneten Landesstraße ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt, hiebei als ein an einem Verkehrsunfall beteiligter Lenker eines Fahrzeuges Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs (Schneestange, Leitpflock, Brückengeländer) beschädigt und er habe es unterlassen, die nächste Gendarmeriedienststelle oder den Straßenerhalter von der Beschädigung ohne unnötigen Aufschub zu verständigen.

Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 31 Abs. 1 in Verbindung mit § 99 Abs. 2 lit. e Straßenverkehrsordnung 1960 begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe von S 1.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) zu verhängen gewesen sei.

Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 1. Dezember 1998, B 23/98, die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde ab und trat diese mit Beschluss vom 6. April 1999 gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof ab. Der Verwaltungsgerichtshof hat über die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzte Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die belangte Behörde stellte in der Begründung des angefochtenen Bescheides dar, dass der Verfassungsgerichtshof ihren in der gegenständlichen Verwaltungsstrafsache ergangenen Bescheid vom 10. Jänner 1997 mit Erkenntnis vom 10. Oktober 1997, B 434/97, mit der Begründung aufgehoben habe, dass dieser deswegen in Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes ergangen sei, weil der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 9. Oktober 1997, G 216/96, in § 100 Abs. 5 Straßenverkehrsordnung 1960 die Anführung der Zahl "20" (Ausschluss der außerordentlichen Strafmilderung) als verfassungswidrig aufgehoben habe. Aufbauend auf dem Ergebnis der im ersten Rechtsgang vor der belangten Behörde durchgeführten mündlichen Verhandlung ergebe sich, dass der Beschwerdeführer - entgegen dem auf Grund seiner eigenen Angaben von der Behörde erster Instanz mit 04.00 Uhr angenommenen Tatzeitpunkt - gegen 05.30 Uhr das angeführte Kraftfahrzeug gelenkt habe, hiebei von der Straße nach rechts abgekommen sei, mit der rechten Vorderseite seines Kraftfahrzeuges eine Schneestange und einen Leitpflock umgefahren habe und sodann gegen das Geländer einer Brücke geprallt sei. Dabei seien die Schneestange und der Leitpflock umgerissen und somit beschädigt worden; ebenso sei das Brückengeländer leicht beschädigt worden. Ausgehend von dem Unfallszeitpunkt und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer erst etwa eine Stunde nach dem Unfall sich bei einem Autohaus um die Entfernung seines Fahrzeuges bemüht habe, sei es ihm zumutbar gewesen, von diesem Autohaus aus die Gendarmerie telefonisch von den dargestellten Beschädigungen zu verständigen. Der Beschwerdeführer habe weder diese Gelegenheit genützt noch sei er in der Folge seiner Verständigungspflicht nachgekommen. Die Gendarmeriedienststelle M. habe von diesem Unfall erst durch eine anonyme Anzeige Kenntnis erlangt.

Gemäß § 31 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960 dürfen Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs (insbesondere Verkehrsampeln, Signalscheiben, Straßenverkehrszeichen, Verkehrsleiteinrichtungen, Sockel für Verkehrsposten, Verkehrstürme, Schutzinseln, Sperrketten, Geländer, Begrenzungspfeiler, Randsteine, radableitende Randbegrenzungen, Straßenbeleuchtungseinrichtungen, Schneegatter, Verkehrsspiegel und das allenfalls mit solchen Einrichtungen verbundene Rückstrahlmaterial) nicht beschädigt oder unbefugt angebracht, entfernt, verdeckt oder in ihrer Lage oder Bedeutung verändert werden.

Gemäß § 99 Abs. 2 lit. e Straßenverkehrsordnung 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 500 S bis 30 000 S, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs unbefugt anbringt, entfernt, verdeckt oder in ihrer Lage oder Bedeutung verändert oder solche Einrichtungen beschädigt, es sei denn, die Beschädigung ist bei einem Verkehrsunfall entstanden und die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle oder der Straßenerhalter ist von der Beschädigung unter Bekanntgabe der Identität des Beschädigers ohne unnötigen Aufschub verständigt worden.

Der Beschwerdeführer bestreitet die ihm zur Last gelegte Tat nicht, wendet aber ein, der Tatort sei nicht hinreichend konkretisiert; hinsichtlich des Tatzeitpunkts bestehe ein Widerspruch zwischen dem angefochtenen Bescheid, der diesen mit 04.00 Uhr annehme, und dem Bescheid der belangten Behörde vom 11. November 1997, mit dem er einer Übertretung gemäß § 5 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960 für schuldig erkannt und in dem der Tatzeitpunkt mit 05.30 Uhr bestimmt worden sei.

Dieses Vorbringen betreffend ist der Beschwerdeführer auf das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Slg. Nr. 11894/A, hinzuweisen, demzufolge den gemäß § 44a VStG an die Identifizierung einer Tat nach Ort und Zeit zu stellenden Anforderungen dann entsprochen ist, wenn der Beschuldigte in die Lage versetzt ist, im Verwaltungsstrafverfahren, gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise zu dessen Widerlegung anzubieten, und wenn er rechtlich davor geschützt ist, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Das an Tatort- und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis ist daher nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil es an den dargelegten Rechtsschutzüberlegungen zu messen ist.

Im Beschwerdefall sind sowohl der Tatort als auch die Tatzeit unmittelbar mit dem vom Beschwerdeführer verschuldeten Verkehrsunfall verknüpft, welcher in den Verwaltungsakten in eingehender Weise dokumentiert ist. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer auch bei der dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden, im Hinblick auf den gegebenen Sachverhalt gerade noch hinreichenden Tatumschreibung an einer zweckentsprechenden Argumentation zur Widerlegung des Tatvorwurfes nicht gehindert war und dass er auch nicht Gefahr läuft, wegen des ihm zur Last gelegten Verhaltens ein weiteres Mal zur Verantwortung gezogen zu werden. Auch ist erwiesen, dass der Beschwerdeführer keine Meldung im Sinne des § 99 Abs. 2 lit. e Straßenverkehrsordnung 1960 erstattet hat. Im Hinblick darauf, dass nach dem Verkehrsunfall bis zum Aufsuchen des Autohauses (zwecks Entfernung des beschädigten Fahrzeuges) unbestritten eine Stunde verging und die Gendarmerie erst einige Zeit später am Tatort einlangte, kann - unabhängig davon, welcher der beiden Tatzeitpunkte zu Grunde gelegt wird - von einer Meldung "ohne unnötigen Aufschub" keine Rede sein. An einer Änderung oder Berichtigung der Tatzeit besteht somit für den Beschwerdeführer kein Rechtsschutzinteresse.

Im Übrigen ist der vorliegende Beschwerdefall in allen maßgeblichen Belangen jenem gleich gelagert, der mit dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 99/02/0101 (denselben Beschwerdeführer betreffend), entschieden wurde. Es genügt daher, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die dortigen Entscheidungsgründe zu verweisen.

Die sich sohin als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 31. März 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999020100.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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