Entscheidungsdatum
30.03.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W210 2178953-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Anke SEMBACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Mag. Robert Bitsche, Nikolsdorfergasse 7-11/15, 1050 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.11.2017, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.03.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Anke SEMBACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Mag. Robert Bitsche, Nikolsdorfergasse 7-11/15, 1050 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.11.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.03.2018 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste illegal in die Republik Österreich ein und stellte am 23.11.2015 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Bei der Erstbefragung am 09.12.2015 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers an, dass er Afghanistan habe verlassen müssen, weil sein Leben in Gefahr gewesen sei. Er habe in Afghanistan ein Hotel in XXXX besessen, in welchem ein fünfzehnjähriger Bursche Hilfsarbeiten in der Küche ausgeführt habe. Eines Tages sei in der Küche ein Feuer entfacht und der Bursche sei dabei verstorben. Nun werde der Beschwerdeführer von der Familie des Verstorbenen mit dem Tod bedroht.2. Bei der Erstbefragung am 09.12.2015 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers an, dass er Afghanistan habe verlassen müssen, weil sein Leben in Gefahr gewesen sei. Er habe in Afghanistan ein Hotel in römisch 40 besessen, in welchem ein fünfzehnjähriger Bursche Hilfsarbeiten in der Küche ausgeführt habe. Eines Tages sei in der Küche ein Feuer entfacht und der Bursche sei dabei verstorben. Nun werde der Beschwerdeführer von der Familie des Verstorbenen mit dem Tod bedroht.
3. Der Beschwerdeführer wurde am 31.10.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde) im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte er im Wesentlichen vor, in der Provinz Ghazni, Distrikt XXXX, Dorf XXXX, geboren zu sein. Er sei verheiratet und habe zwei Kinder. Zuletzt habe er in der Provinz Ghazni im Dorf XXXX gewohnt. Er sei Hazara und schiitischer Moslem. Sein Vater, seine Mutter sowie zwei seiner Schwestern würden sich derzeit an seinem Geburtsort befinden, zwei weitere Schwestern seien samt ihren Ehemännern im Iran aufhältig, sein Bruder lebe als Subsidiär Schutzberechtigter in Österreich, er lebe mit ihm nicht gemeinsam. Die Ehefrau und die beiden Kindern des Beschwerdeführers leben in der Provinz Maidan Wardak bei den Eltern der Ehefrau. Der Beschwerdeführer sei gesund, habe in seiner Herkunftsprovinz vier Jahre die Schule besucht und in Afghanistan in XXXX vier Jahre in einem Hotel namens XXXX gearbeitet. Befragt nach seinem Fluchtgrund gab er zunächst an, dass sein Leben in Afghanistan in Gefahr gewesen sei. Nach Wiederholung der Frage führte er aus, dass es in Österreich Sicherheit gebe. Erneut wiederholt gefragt, weshalb er aus Afghanistan ausgereist sei, gab der Beschwerdeführer neuerlich zu Protokoll, dass sein Leben in Gefahr gewesen sei. Über weitere Nachfrage konkretisierte er letztlich, dass er in Afghanistan ein Hotel gehabt habe. Sein Vater, sein Bruder und ein weiterer Mitarbeiter namens XXXX hätten mit ihm dort gearbeitet. Eines Morgens habe der Beschwerdeführer das Frühstück für die Reisenden vorbereiten wollen. Sein Vater und sein Bruder seien zum Einkaufen gegangen. Sein Mitarbeiter XXXX habe in der Küche Tee zubereitet. Sie hätten Holz dazu gebraucht. Da das Holz nicht getrocknet gewesen sei, hätten sie Petroleum gebraucht. Der Mitarbeiter XXXX habe es wahrscheinlich falsch angezündet und das Hotel sei in Flammen aufgegangen. Der Beschwerdeführer habe den Mitarbeiter retten wollen, aber dieser sei schon tot gewesen. Die Eltern des Mitarbeiters seien gekommen und hätten den Beschwerdeführer mit dem Tod bedroht.3. Der Beschwerdeführer wurde am 31.10.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde) im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte er im Wesentlichen vor, in der Provinz Ghazni, Distrikt römisch 40 , Dorf römisch 40 , geboren zu sein. Er sei verheiratet und habe zwei Kinder. Zuletzt habe er in der Provinz Ghazni im Dorf römisch 40 gewohnt. Er sei Hazara und schiitischer Moslem. Sein Vater, seine Mutter sowie zwei seiner Schwestern würden sich derzeit an seinem Geburtsort befinden, zwei weitere Schwestern seien samt ihren Ehemännern im Iran aufhältig, sein Bruder lebe als Subsidiär Schutzberechtigter in Österreich, er lebe mit ihm nicht gemeinsam. Die Ehefrau und die beiden Kindern des Beschwerdeführers leben in der Provinz Maidan Wardak bei den Eltern der Ehefrau. Der Beschwerdeführer sei gesund, habe in seiner Herkunftsprovinz vier Jahre die Schule besucht und in Afghanistan in römisch 40 vier Jahre in einem Hotel namens römisch 40 gearbeitet. Befragt nach seinem Fluchtgrund gab er zunächst an, dass sein Leben in Afghanistan in Gefahr gewesen sei. Nach Wiederholung der Frage führte er aus, dass es in Österreich Sicherheit gebe. Erneut wiederholt gefragt, weshalb er aus Afghanistan ausgereist sei, gab der Beschwerdeführer neuerlich zu Protokoll, dass sein Leben in Gefahr gewesen sei. Über weitere Nachfrage konkretisierte er letztlich, dass er in Afghanistan ein Hotel gehabt habe. Sein Vater, sein Bruder und ein weiterer Mitarbeiter namens römisch 40 hätten mit ihm dort gearbeitet. Eines Morgens habe der Beschwerdeführer das Frühstück für die Reisenden vorbereiten wollen. Sein Vater und sein Bruder seien zum Einkaufen gegangen. Sein Mitarbeiter römisch 40 habe in der Küche Tee zubereitet. Sie hätten Holz dazu gebraucht. Da das Holz nicht getrocknet gewesen sei, hätten sie Petroleum gebraucht. Der Mitarbeiter römisch 40 habe es wahrscheinlich falsch angezündet und das Hotel sei in Flammen aufgegangen. Der Beschwerdeführer habe den Mitarbeiter retten wollen, aber dieser sei schon tot gewesen. Die Eltern des Mitarbeiters seien gekommen und hätten den Beschwerdeführer mit dem Tod bedroht.
4. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.) und die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV).4. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier).
Begründend stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen fest, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, asylrelevante Fluchtgründe glaubhaft zu machen. Aufgrund dessen habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer Afghanistan aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe. Beweiswürdigend wurde dazu ausgeführt, dass der Beschwerdeführer kein glaubwürdiges oder lebensnahes Vorbringen erstattet habe. Der vorgebrachte Sachverhalt habe Widersprüche enthalten, logische Komponenten würden fehlen. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers in sein in der Provinz Ghazni gelegenes Heimatdorf entsprechend den Länderfeststellungen nicht zumutbar sei. Jedoch sei dem Beschwerdeführer jedenfalls eine Rückkehr in die Hauptstadt Kabul zumutbar. Der Beschwerdeführer verfüge sowohl über eine Schulausbildung als auch über Arbeitserfahrung und sei in einem arbeitsfähigen Alter. Es sei ihm zuzumuten, sich mit Hilfe der eigenen Arbeitsleistung und der Unterstützung von Angehörigen den Lebensunterhalt in Afghanistan zu sichern. Hinderungsgründe hätten sich im Verfahren nicht ergeben, weshalb davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Afghanistan in keine Notlage iSd Art. 2 bzw. 3 EMRK gelangen werde. Zu Spruchpunkt III. wurde ausgeführt, dass in Österreich kein Familienleben des Beschwerdeführers bestehe. Auch habe er keine wesentliche integrative Bindung zu Österreich, sodass einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit mehr Gewicht einzuräumen sei als den höchst oberflächlichen privaten Interessen des Beschwerdeführers.Begründend stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt römisch eins. im Wesentlichen fest, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, asylrelevante Fluchtgründe glaubhaft zu machen. Aufgrund dessen habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer Afghanistan aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe. Beweiswürdigend wurde dazu ausgeführt, dass der Beschwerdeführer kein glaubwürdiges oder lebensnahes Vorbringen erstattet habe. Der vorgebrachte Sachverhalt habe Widersprüche enthalten, logische Komponenten würden fehlen. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde ausgeführt, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers in sein in der Provinz Ghazni gelegenes Heimatdorf entsprechend den Länderfeststellungen nicht zumutbar sei. Jedoch sei dem Beschwerdeführer jedenfalls eine Rückkehr in die Hauptstadt Kabul zumutbar. Der Beschwerdeführer verfüge sowohl über eine Schulausbildung als auch über Arbeitserfahrung und sei in einem arbeitsfähigen Alter. Es sei ihm zuzumuten, sich mit Hilfe der eigenen Arbeitsleistung und der Unterstützung von Angehörigen den Lebensunterhalt in Afghanistan zu sichern. Hinderungsgründe hätten sich im Verfahren nicht ergeben, weshalb davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Afghanistan in keine Notlage iSd Artikel 2, bzw. 3 EMRK gelangen werde. Zu Spruchpunkt römisch drei. wurde ausgeführt, dass in Österreich kein Familienleben des Beschwerdeführers bestehe. Auch habe er keine wesentliche integrative Bindung zu Österreich, sodass einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit mehr Gewicht einzuräumen sei als den höchst oberflächlichen privaten Interessen des Beschwerdeführers.
5. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.11.2017 wurde dem Beschwerdeführer amtswegig der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater zur Seite gestellt.
6. Mit weiterer Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.11.2017 wurde der Beschwerdeführer über seine Verpflichtung, ein Rückkehrberatung