RS Vfgh 1962/12/11 B349/61

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Veröffentlicht am 11.12.1962
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Norm

Bundes-Verfassungsgesetz Art102 A, B-VG Art102a
B-VG
Beamten-Überleitungsgesetz §22, Beamten-ÜG §22 Abs1
Lehrerdienstpragmatik §21 Abs3
Lehrerdienstpragmatik §60
Lehrerdienstpragmatik §86
  1. B-VG Art. 102 heute
  2. B-VG Art. 102 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. B-VG Art. 102 gültig von 01.08.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2016
  5. B-VG Art. 102 gültig von 01.05.2013 bis 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  6. B-VG Art. 102 gültig von 01.09.2012 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 102 gültig von 01.09.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2012
  8. B-VG Art. 102 gültig von 01.07.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2011
  10. B-VG Art. 102 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  11. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  12. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  13. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  14. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  15. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  16. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993
  17. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/1997
  18. B-VG Art. 102 gültig von 01.05.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  19. B-VG Art. 102 gültig von 01.05.1993 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991
  20. B-VG Art. 102 gültig von 01.07.1990 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 445/1990
  21. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.1985 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  22. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  23. B-VG Art. 102 gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  24. B-VG Art. 102 gültig von 18.07.1962 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  25. B-VG Art. 102 gültig von 31.12.1954 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 8/1954
  26. B-VG Art. 102 gültig von 19.12.1945 bis 30.12.1954 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  27. B-VG Art. 102 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Beachte

Metadatenquelle: DVD Recht compact, Verlag Österreich, Wien 2014

Rechtssatz

Gemäß § 21 Abs. 3 Lehrerdienstpragmatik ist das Beschwerderecht auf die Fälle der Qualifikation mit" minderentsprechend "oder mit" nicht entsprechend "beschränkt. Bei der Qualifikation mit" ausgezeichnet "," sehr gut "und" gut "steht daher ein Beschwerderecht nicht zu. Diese Differenzierung erscheint jedoch dem Gerichtshof deshalb nicht unsachlich, weil mit der Qualifikation" minder "oder" nicht entsprechend "empfindliche Rechtsfolgen gemäß § 60 Lehrerdienstpragmatik (Zeitvorrückung) und § 86 Lehrerdienstpragmatik (Versetzung in den dauernden Ruhestand) verbunden sind. Mit der Qualifikation bis einschließlich" gut "sind hingegen keine Rechtswirkungen verbunden. Es ist nicht unsachlich, wenn ein Beschwerderecht nur in jenen Fällen eingeräumt wird, an die kraft Gesetzes rechtliche Nachteile geknüpft sind.Gemäß Paragraph 21, Absatz 3, Lehrerdienstpragmatik ist das Beschwerderecht auf die Fälle der Qualifikation mit" minderentsprechend "oder mit" nicht entsprechend "beschränkt. Bei der Qualifikation mit" ausgezeichnet "," sehr gut "und" gut "steht daher ein Beschwerderecht nicht zu. Diese Differenzierung erscheint jedoch dem Gerichtshof deshalb nicht unsachlich, weil mit der Qualifikation" minder "oder" nicht entsprechend "empfindliche Rechtsfolgen gemäß Paragraph 60, Lehrerdienstpragmatik (Zeitvorrückung) und Paragraph 86, Lehrerdienstpragmatik (Versetzung in den dauernden Ruhestand) verbunden sind. Mit der Qualifikation bis einschließlich" gut "sind hingegen keine Rechtswirkungen verbunden. Es ist nicht unsachlich, wenn ein Beschwerderecht nur in jenen Fällen eingeräumt wird, an die kraft Gesetzes rechtliche Nachteile geknüpft sind.

Die Vorschriften über die bei den Landesschulräten einzurichtenden Qualifikationskommissionen sind in den §§ 14 bis 21 der Lehrerdienstpragmatik, RGBl. Nr. 319/1917, sowie den beiden Verordnungen vom 4. April 1918, RGBl. Nr. 133, bzw. Verordnungsblatt des k. k. Ministeriums für Kultus und Unterricht Nr. 9, enthalten.Die Vorschriften über die bei den Landesschulräten einzurichtenden Qualifikationskommissionen sind in den Paragraphen 14 bis 21 der Lehrerdienstpragmatik, RGBl. Nr. 319/1917, sowie den beiden Verordnungen vom 4. April 1918, RGBl. Nr. 133, bzw. Verordnungsblatt des k. k. Ministeriums für Kultus und Unterricht Nr. 9, enthalten.

Sie sind vorläufig geltendes Recht (Art. V B-VG, BGBl. Nr. 215/1962 .Sie sind vorläufig geltendes Recht (Artikel römisch fünf, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1962, .

Durch das Wiederinkrafttreten des Art. 102 a B-VG auf Grund des Art. 1 V-ÜG, StGBl. Nr. 4/1945, wurde die in der Zeit der deutschen Herrschaft geschaffene monokratische Schulaufsichtsorganisation im Wege der inhaltlichen Derogation wieder beseitigt. Damit ist aber - wie der VfGH mit seinem Erk. Slg. 3734/1960 ausgesprochen hat - der gesamte Komplex der Organisationsvorschriften auf dem Gebiete der Schulaufsicht nach dem Stande vom 5. März 1933 wieder wirksam geworden. Nach {Beamten-Überleitungsgesetz § 22, § 22 Abs. 1 Beamten-Überleitungsgesetz} StGBl. Nr. 94/1945, übernimmt die Aufgaben der Abt. II der Reichsstatthalter in jedem Land ein Landesschulrat. Es kann kein Zweifel bestehen, daß diese Bestimmung nicht die Weiterbetrauung der bereits untergegangenen monokratischen Behörden bedeuten kann, sondern an Art. 102 a B-VG anknüpft, also kollegiale Behörden betrifft.Durch das Wiederinkrafttreten des Artikel 102, a B-VG auf Grund des Artikel eins, V-ÜG, StGBl. Nr. 4/1945, wurde die in der Zeit der deutschen Herrschaft geschaffene monokratische Schulaufsichtsorganisation im Wege der inhaltlichen Derogation wieder beseitigt. Damit ist aber - wie der VfGH mit seinem Erk. Slg. 3734/1960 ausgesprochen hat - der gesamte Komplex der Organisationsvorschriften auf dem Gebiete der Schulaufsicht nach dem Stande vom 5. März 1933 wieder wirksam geworden. Nach {Beamten-Überleitungsgesetz Paragraph 22,, Paragraph 22, Absatz eins, Beamten-Überleitungsgesetz} StGBl. Nr. 94/1945, übernimmt die Aufgaben der Abt. römisch zwei der Reichsstatthalter in jedem Land ein Landesschulrat. Es kann kein Zweifel bestehen, daß diese Bestimmung nicht die Weiterbetrauung der bereits untergegangenen monokratischen Behörden bedeuten kann, sondern an Artikel 102, a B-VG anknüpft, also kollegiale Behörden betrifft.

Entscheidet eine unrichtig zusammengesetzte Kollegialbehörde, so wird der Betroffene im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf das Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt.

Das Grundrecht der Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre umfaßt das Recht der unbehinderten wissenschaftlichen Forschung und der unbehinderten Lehre. Jede einer gesetzlichen Grundlage entbehrende Behinderung in der Ausübung einer Lehrbefugnis verletzt dieses Grundrecht.

Ohne zu untersuchen, inwieweit durch behördliche Maßnahmen betreffend die Tätigkeit eines Mittelschullehrers im Rahmen seiner Dienststellung in dieses Grundrecht eingegriffen werden kann, kann festgestellt werden, daß durch die Qualifikation seiner Dienstverrichtung mit" sehr gut "jedenfalls in dieses Grundrecht nicht eingegriffen wird.

Entscheidungstexte

  • B349/61
    Entscheidungstext VfGH Keine Angabe 11.12.1962 B349/61

Schlagworte

Beamtenrecht Lehrer Gesetzlicher Richter Recht auf Nichtentzug Gleichheitsrecht Gesetz Beamte Schulen Schulaufsicht Schulbehörden Wissenschaft Freiheit der Forschung und der Lehre

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1962:B349.1962

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2018
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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