RS Vwgh 2018/2/22 Ra 2017/11/0066

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Veröffentlicht am 22.02.2018
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AZG §28 Abs2 Z1;
AZG §9 Abs1;
VStG §22 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/11/0066 E 18. September 2012 RS 1

Stammrechtssatz

Wenn Rechtsvorschriften, die dem Schutz von Arbeitnehmern dienen, in Ansehung mehrerer Arbeitnehmer verletzt werden, liegen mehrere Übertretungen vor. Liegen zwischen Tathandlungen gleicher Art in Ansehung desselben Arbeitnehmers nicht mehr als zwei Wochen (enger zeitlicher Zusammenhang), so kann jedenfalls von einem fortgesetzten Delikt ausgegangen werden (Hinweis E vom 18. Dezember 1997, 97/11/0003).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017110066.L04

Im RIS seit

05.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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