RS Vwgh 2018/2/22 Ra 2017/11/0066

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.02.2018
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AVG §45 Abs2;
AZG §28 Abs2 Z1;
AZG §9 Abs1;

Rechtssatz

Die Judikatur betreffend die Unzulässigkeit eines bloß auf Zeugenbeweis gestützten Gegenbeweises bei Bestehen eines automationsunterstützt geführten Stechuhr-Kontrollsystems kann auf den vorliegenden Fall, in dem die Arbeitsaufzeichnungen händisch von den jeweiligen Mitarbeitern selbst geführt wurden, schon mangels Vergleichbarkeit der beiden Zeiterfassungssysteme (ein Stechuhr-Kontrollsystem gewährleistet in der Regel eine zeitunmittelbare Erfassung ohne die Möglichkeit einer späteren Abänderung der Aufzeichnungen) nicht übertragen werden. In einem Fall, in dem kein Stechuhr-Kontrollsystem besteht, sondern nur - von den Arbeitnehmern selbst - händische Aufzeichnungen geführt werden, ist ein durch Zeugenbeweis geführter Gegenbeweis zu diesen Aufzeichnungen daher zulässig.

Schlagworte

Beweismittel Zeugenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017110066.L01

Im RIS seit

05.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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