TE Lvwg Erkenntnis 2017/8/16 LVwG-1-473/2017-R3

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Veröffentlicht am 16.08.2017
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Entscheidungsdatum

16.08.2017

Norm

StVO 1960 §18 Abs1
StVO 1960 §99 Abs2c Z4

Text

Im Namen der Republik!

Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Böhler über die Beschwerde des W M, D-K, vertreten durch Rechtsanwälte Knoflach, Kroker, Tonini & Partner, Innsbruck, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft F vom 19.05.2017, Zl X-9-2017/03607, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Tatbildumschreibung wie folgt zu ergänzen ist: „Sie haben dabei als Lenker des Pkws XXX eine Fahrgeschwindigkeit von 116 km/h und zum nächsten vor Ihnen fahrenden Fahrzeug einen zeitlichen Abstand von 0,38 Sekunden eingehalten.“

Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch 10 Euro zu bezahlen. Daher ergibt sich ein Kostenbeitrag von 45 Euro. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft F zu entrichten.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Begründung

1.              Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet wie folgt:

„Sie haben nachstehende Verwaltungsübertretung(en) begangen:

Fahrzeug: XXX

    Sie haben zu einem vor Ihnen am gleichen Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug nicht einen solchen Abstand eingehalten, dass ein rechtzeitiges Anhalten möglich gewesen wäre, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst würde.
Es wurde mittels Videomessung ein zeitlicher Abstand von 0,38 Sekunden festgestellt.

Tatzeit:

19.01.2017, 15:05 Uhr

Tatort:

G, A14, Höhe Km XXX, Richtung: T

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 99 Abs. 2c Ziffer 4 StVO i.V.m. § 18 Abs. 1 StVO

Wegen dieser/diesen Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Zu

Geldstrafe

falls diese uneinbringlich

Gemäß

 

Euro

ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

 

 

225,00

95 Stunden

§ 99 Abs. 2c StVO

Zu

Freiheitsstrafe

Gemäß

 

 

 

Ferner haben Sie zu bezahlen:

Betrag

Für

Euro

 

22,50

Strafverfahrenskosten gemäß § 64 Abs.1+2 VStG

Zu zahlender Gesamtbetrag (Strafe/Barauslagen):

Euro    247,50

2.              Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, ihm sei bislang nicht angelastet worden, dass er „als Lenker eines Fahrzeuges“ gehandelt hätte. Es lägen bislang keine Nachweise betreffend die Ordnungsmäßigkeit/Richtigkeit der Messung und insbesondere der gesetzten Messpunkte vor. Es sei nicht ersichtlich, ob die notwendigen Gerätetests durchgeführt worden seien bzw in welcher Höhe das Messgerät aufgestellt worden sei. Es sei nicht nachgewiesen, dass die Pass- und Kontrollpunkte ordnungsgemäß eingerichtet worden seien. Weiters sei der Anzeige nicht zu entnehmen, ob die Messung den entsprechenden Umgebungsvariablen angepasst worden seien. Bislang sei kein Protokoll vorgelegt worden, weshalb an der ordnungsgemäßen Verwendung erhebliche Zweifel bestehen würden. Ebenso sei unklar, ob die vorgesehenen Funktionsüberprüfungen durchgeführt worden seien. Im unmittelbaren Nahbereich zu dem von ihm gelenkten Fahrzeug würden sich derart viele Fahrzeuge befinden, dass nicht mit einer für eine Bestrafung erforderlichen Sicherheit festgestellt werden könne, von welcher Bezugslinie bzw von welchem Fahrzeug aus die Messungen erfolgt seien. Es sei nicht einmal ersichtlich, um welches Kraftfahrzeug es sich im Konkreten handle, das die angebliche Verwaltungsübertretung begangen haben sollte. Hinzukommend sei der Anzeige nicht zu entnehmen, auf welche Fahrspur sich die Messung überhaupt bezogen habe. Auch die Geschwindigkeit des voranfahrenden Fahrzeuges sei zu messen und zu dokumentieren. Der Sicherheitsabstand zwischen zwei Kraftfahrzeugen auf einer Autobahn sei nämlich immer auch davon abhängig, welche Geschwindigkeiten die beiden Fahrzeuge einhalten würden. Es wären weitere Lichtbilder notwendig gewesen, um das Fahrverhalten der auf den bisherigen Lichtbildern ersichtlichen Fahrzeuge vor sowie nach der Abstandsmessung näher analysieren zu können. Solange die Videodokumentation nicht eingeholt und eingesehen worden sei, sei das Messergebnis nicht verwertbar. Das Schreiben des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom 30.12.2015 stehe mit der Rechtslage nicht im Einklang. Es liege im vorliegenden Fall kein Hintereinanderfahren, sondern ein Überholmanöver vor. Dass von ihm ein Überholvorgang getätigt worden sei, ergebe sich auch daraus, dass er sich bereits in Richtung des rechten Fahrstreifens in Bewegung befunden habe. Aus der Anzeige ergebe sich lediglich ein relevanter Beobachtungszeitraum von drei Sekunden. Ein solcher Beobachtungszeitraum sei jedenfalls zu kurz bemessen. Es lägen die Voraussetzungen einer Ermahnung vor. Die Strafe sei überhöht.

3.              Das Landesverwaltungsgericht hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest:

Der Beschuldigte lenkte am 19.01.2017 um 15.05 Uhr den PKW XXX in G auf der A 14, auf Höhe km XXX, in Fahrtrichtung T. Dabei hielt er bei einer Fahrgeschwindigkeit von – nach Abzug einer Messtoleranz – 116 km/h zum nächsten vor ihm auf demselben Fahrstreifen (Überholspur) fahrenden Fahrzeug einen Abstand von lediglich 12 m und somit einen zeitlichen Abstand von lediglich 0,38 Sekunden ein.

4.1.           Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der Videoaufzeichnung des Fahrmanövers des Beschuldigten, der Geschwindigkeits- und Abstandsmessung mit dem Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät der Bauart VKS 3.1 und der glaubwürdigen Zeugenaussage des Messbeamten GI M der Landesverkehrsabteilung Vorarlberg, als erwiesen angenommen.

4.2.           In der Anzeige der Landesverkehrsabteilung Vorarlberg ist vermerkt, dass das für die Messung eingesetzte Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät der Bauart VKS 3.1 die Identifikationsnummer A909 trägt. Gemäß vorliegendem Eichschein des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 09.10.2014 wurde dieses Gerät am 07.10.2014 geeicht und läuft die Nacheichfrist am 31.12.2017 ab. Das Gerät war daher im Messzeitpunkt am 19.01.2017 gültig geeicht.

4.3.           Aus dem von der Landesverkehrsabteilung Vorarlberg ausgearbeiteten „Tatblatt“ ergibt sich, dass die Geschwindigkeits- und Abstandsmessung von 15:05:29:10 Uhr bis 15:05:31:22 Uhr gedauert hat. Das „Tatblatt“ enthält die aus der Videoaufzeichnung um 15:05:29:10 Uhr und um 15:05:31:22 Uhr entnommenen Lichtbilder, wo die zwei hintereinander fahrenden Fahrzeuge vom Messbeamten GI M für die Geschwindigkeits- und Abstandsmessung erfasst wurden.

Aus der Zeugenaussage des Messbeamten ergibt sich, dass der Nachfahrabstand aus dem - zeitlich - zweiten Bild ermittelt wurde. GI M hat in seiner Zeugenaussage darauf hingewiesen, dass eine Messung von Vorderachse zu Vorderachse erfolge. Dieser auf dem Auswerteprotokoll angegebene Wert habe 13,5 m betragen. Von diesem Wert sei der Achsabstand des Vorderfahrzeuges (2,4 m) abgezogen worden. Dies würde einen Sicherheitsabstand von 11,1 m ergeben. Der ermittelte Wert von 11,1 m sei vom System auf 12 m aufgerundet worden. Dieser Wert ergebe einen Zeitwert von 0,38 Sekunden. Es ist amtsbekannt, dass bei dieser Berechnung der Heckbereich des vorausfahrenden Fahrzeuges und der Frontbereich des nachfahrenden Fahrzeuges unberücksichtigt bleiben.

4.4.           Soweit der Beschwerdeführer bemängelt, dass kein Nachweis der Ordnungsmäßigkeit und Richtigkeit der Messung (insbesondere der gesetzten Messlinien) vorliegen würde, ist ihm die Zeugenaussage des Messbeamten entgegen zu halten, wonach die Messpunkte- und die Messliniensetzung korrekt vorgenommen worden sei und das System gemäß den Vorgaben der Bedienungsanleitung bedient und eingestellt worden sei; weiters seien auch die Außentemperaturgrenzen eingehalten worden.

Zum Einwand des Beschwerdeführers, dass auch die Geschwindigkeit des voranfahrenden Fahrzeuges zu messen sei, ist auf die Aussage des Messbeamten hinzuweisen, dass auch diese Geschwindigkeit gemessen werde und dann, wenn sich diese um 5 % zum nachfolgenden Fahrzeug unterscheide, keine Messung vorgenommen werde.

Der Messbeamte hat auch dargetan, dass er bei dem ersten Bild (Zeit: 15:05:29:10) sowie beim zweiten Bild (Zeit: 15:05:31:22) mit der Messnase jeweils die Radaufstandsflächen des Beschuldigtenfahrzeuges und des vorausfahrenden Kfz anvisiert habe; die Größe seines Monitors sei ca die Größe eines A4-Blattes. Es bestehen somit für das Landesverwaltungsgericht keine Zweifel, dass sich die Messung auf die auf der Überholspur befindlichen Fahrzeuge des Beschwerdeführers sowie dessen Vordermann bezieht.

Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers hat dieser kein Überholmanöver durchgeführt. Vielmehr ist auf dem Videofilm zu sehen, dass der Beschwerdeführer (spätestens) ab der Sekunde 20 bis zum Ende des Videofilms (bei Sekunde 35) – in Richtung Mittelstreifen versetzt – hinter seinem Vordermann fährt. Aus diesem Grund geht auch das Vorbringen des Beschwerdeführers ins Leere, aus dem Umstand, dass er sich bereits in Richtung des rechten Fahrstreifens in Bewegung befunden habe, ergebe sich, dass er nur kurzzeitig einen Überholvorgang getätigt habe.

Unzutreffend ist auch die Behauptung des Beschwerdeführers, dass es aufgrund des Fahrspurwechsels eines PKWs (im Video erkennbar als rotes Fahrzeug vor dem Vordermann des Beschwerdeführers) zu Abstandsverkürzungen sämtlicher nachfolgender Fahrzeuge gekommen sei. Vielmehr ist lediglich der Abstand des Vordermannes des Beschwerdeführers zu dessen Vordermann verkürzt worden. Abgesehen davon hat der rote PKW seinen Fahrspurwechsel spätestens bei Sekunde 22 abgeschlossen gehabt, sodass dem Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt der Abstandsmessung bei Sekunde 31 insgesamt 9 Sekunden zur Verfügung gestanden wären, seinen (allenfalls) verkürzten Sicherheitsabstand zu erhöhen.

4.5.           Aufgrund der nachvollziehbaren Zeugenaussage des Messbeamten im Zusammenhalt mit der Dokumentation der Messung auf dem Tatblatt und in Anbetracht des Umstandes, dass es sich beim Zeugen um einen erfahrenen und für die Verwendung des gegenständlichen Messgerätes geschulten Messbeamten handelt, wird von einer korrekt durchgeführten Messung ausgegangen.

5.              Nach § 99 Abs 2c Z 4 StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges den erforderlichen Sicherheitsabstand zum nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug gemäß § 18 Abs 1 nicht einhält, sofern der zeitliche Sicherheitsabstand 0,2 Sekunden oder mehr, aber weniger als 0,4 Sekunden beträgt.

Nach § 18 Abs 1 StVO hat der Lenker eines Fahrzeuges stets einen solchen Abstand vom nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug einzuhalten, dass ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich ist, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst wird.

Aufgrund des im obigen Pkt 3. festgestellten Sachverhaltes steht daher fest, dass der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung tatbestandsmäßig verwirklicht hat.

6.              Gemäß § 19 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Schutzzweck der übertretenen Norm ist die Verkehrssicherheit, wobei sich der Schutzzweck insbesondere auf das vorausfahrende Fahrzeug und dessen Insassen bezieht. Diesem Schutzzweck hat der Beschuldigte im Hinblick auf die erhebliche Unterschreitung des Sicherheitsabstandes gravierend zuwidergehandelt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Sicherheitsabstand mindestens der Reaktionsweg einzuhalten, der in Metern drei Zehntel der Höhe der eingehaltenen Geschwindigkeit in km/h beträgt (VwGH 96/11/0035). Die vom Beschuldigten eingehaltene Geschwindigkeit betrug 116 km/h, sodass er unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einen Sicherheitsabstand von 33,8 m einhalten hätte müssen.

Mildernd war die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschuldigten zu werten. Erschwerungsgründe sind keine hervorgekommen. Als Verschuldensform wird grobe Fahrlässigkeit angenommen.

Zu seinen persönlichen Verhältnissen hat der Beschwerdeführer keine Angaben gemacht. Das Verwaltungsgericht würde die verhängte Geldstrafe bei einer Person mit einem monatlichen Nettoeinkommen von ungefähr 1.200 Euro nicht als überhöht ansehen. Bei einer Einschätzung der diesbezüglichen Verhältnisse des Beschuldigten gelangt das Verwaltungsgericht zum Ergebnis, dass dieser jedenfalls nicht schlechter gestellt ist als die erwähnte Vergleichsperson.

Unter Würdigung des vorgetragenen Sachverhaltes und unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers findet das Landesverwaltungsgericht die von der Behörde festgesetzte Strafe schuld-, tat-, vermögens- und einkommensangemessen.

7.              Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Abstandsmessung, Sicherheitsabstand

Anmerkung

Erkenntnis wurde vom Verwaltungsgerichtshof (22.03.2018, Ra 2017/02/0228) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGVO:2017:LVwG.1.473.2017.R3

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwg Vorarlberg, http://www.lvwg-vorarlberg.at
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