RS Lvwg 2018/2/1 LVwG-AV-1527/001-2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.02.2018
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

01.02.2018

Norm

BAO §92
BAO §93 Abs2
BAO §227
BAO §243

Rechtssatz

Eine Lastschriftanzeige („Quartalsvorschreibung“) vermag eine Verpflichtung zur Entrichtung einer Abgabe nicht zu begründen, sondern erinnert lediglich an eine bestehende Abgabenzahlungspflicht. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen (85/14/0127), dass Lastschriftanzeigen keine Bescheide sind. Die Lastschriftanzeige ist eine öffentliche Urkunde, jedoch kein Bescheid (VwGH 87/13/0104, 0105).

Schlagworte

Finanzrecht; Verfahrensrecht; Bescheid; Bescheidspruch; Kanalbenützungsgebühr; Vorschreibung; Zahlungsverpflichtung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1527.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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