RS Lvwg 2018/2/5 LVwG-S-270/001-2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.02.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

05.02.2018

Norm

StVO 1960 §52 lita Z10a
KFG 1967 §103 Abs2

Rechtssatz

Die Tatsache, dass eine Person bereits als Beschuldigter in einem Verwaltungsstrafverfahren darüber befragt worden ist, ob sie der Lenker gewesen sei oder ihr Fahrzeug jemanden anderen überlassen habe, […] befreit die Person nicht von ihrer Verpflichtung zur Auskunftserteilung nach § 103 Abs. 2 KFG (vgl. VwGH 89/02/0207).

Schlagworte

Verkehrsrecht; Verwaltungsstrafe; Auskunftspflicht; Verfahrensrecht; Anbringen;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.270.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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