Entscheidungsdatum
21.03.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W226 2149042-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.02.2017, Zl. 609529708-1580897 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.02.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.02.2017, Zl. 609529708-1580897 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.02.2018 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005, § 57 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, § 52 Abs. 9 FPG, § 46 FPG sowie § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, AsylG 2005, Paragraph 57, AsylG 2005, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, Paragraph 52, Absatz 9, FPG, Paragraph 46, FPG sowie Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, stellte am 09.11.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zum Nachweis ihrer Identität legte sie einen russischen Inlandsreisepass vor. In ihrer Erstbefragung am selben Tag gab sie zusammengefasst an, dass ihr Sohn und ihr geschiedener Ehegatte in Österreich leben würden. Sie selbst sei schlepperunterstützt mittels PKW über die Ukraine illegal in Österreich eingereist. Die Reise habe ihr Neffe organisiert und habe diese 3000 USD gekostet.
Zu ihrem Fluchtgrund befragt führte sie aus, dass sie zu ihrem Sohn wolle. Leute von der Polizei hätten ihren Sohn gesucht und sei sie auch ausgefragt worden. Sie habe Angst, dass ihr Neffe Probleme bekomme und habe deswegen ihr Land verlassen. Im Fall ihrer Rückkehr könne nichts schlechtes passieren, außer dass sie getötet werden würde.
Am 23.10.2013 wurde die Beschwerdeführerin zu ihrem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen. Sie gab an, Staatsangehörige der Russischen Föderation, Angehörige der Tschetschenischen Volksgruppe und dem muslimischen Glauben zugehörig zu sein. Sie sei geschieden und Mutter eines volljährigen Sohnes, welcher in Österreich als Flüchtling anerkannt sei. Im Herkunftsstaat habe sie sich ihren Lebensunterhalt durch Gelegenheitsarbeiten erwirtschaftet. Geregelte Arbeitsmöglichkeiten gäbe es nicht, sie habe in Geschäften und im Kindergarten ausgeholfen. Auf Nachfrage, warum sie ihren Herkunftsstaat verlassen habe, gab sie an, sie habe nur einen einzigen Sohn und zwei Schwestern. Ihr Sohn habe Probleme gehabt. Er hätte in die "nicht offizielle" Armee eingezogen werden sollen. Auf Vorhalt, dass ihr Sohn Russland vor drei Jahren verlassen habe und ob das für sie ein Problem gewesen sei, gab sie an, sie hätten seine Probleme von ihr wissen wollen. Sie seien immer gekommen und hätten sie verhört. Es seien immer wieder Ladungen für ihn gekommen und als er nicht hingegangen sei, seien sie immer wieder gekommen. Sie habe gesagt, dass er krank sei. Schlussendlich sei sie aufgefordert worden, ihnen die Adresse ihres Sohnes zu geben. Aus diesen Gründen hätte sie sich zur Ausreise entschlossen. Auf Nachfrage, ob es körperliche Übergriffe gegeben hätte, verneinte sie und gab an, dass man ihr nur Angst gemacht und gefordert habe, sie solle die Adresse ihres Sohnes bekannt geben.
Auf Nachfrage führte die Beschwerdeführerin an, niemals politisch tätig gewesen zu sein. Gefragt, ob es weitere Probleme gegeben habe, führte sie an, es gäbe Probleme, wie den Zwang zur Verschleierung. Derzeit sollten Frauen nicht ohne Verschleierung aus dem Haus gehen, sie habe das nicht gemacht.
Die Beschwerdeführerin gab außerdem an, sie habe in Österreich keine anderen Angehörigen. Sie habe Probleme mit ihrem Blutdruck. Dafür bekomme sie Tabletten von ihrem Hausarzt. Sie sei ausgebildete Buchhalterin und habe auch gearbeitet. In Österreich mit dem Computer zu arbeiten werde sie wahrscheinlich nicht schaffen. Sie wolle schon arbeiten, aber was speziell, wisse sie nicht.
Am 13.05.2014 wurde der Beschwerdeführerin zu den aktuellen Länderinformationen Parteiengehör eingeräumt.
Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Stellungnahme vom 05.06.2014 im Wesentlichen aus, dass tschetschenische Frauen eine besonders vulnerable Gruppe bilden würden, welche Schutz im Sinne der GFK bedürfen würden. Weiters müsse davon ausgegangen werden, dass sie als ältere und alleinstehende tschetschenische Frau nicht in der Lage sein werde, selbstständig und ohne Unterstützung von Seiten des Staates und ohne familiären Rückhalt ihr Überleben zu sichern und sie folglich in eine ausweglose Lage geraten würde. Zudem sei sie aufgrund der familiären Angehörigeneigenschaft zu ihrem Sohn, welchem mit Bescheid des Bundesasylamtes der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, gefährdet, Opfer von Verfolgung von Seiten der Sicherheitskräfte zu werden. In Tschetschenien sei die Praxis der Kollektivbestrafung von Familienangehörigen nach wie vor vorherrschend. In ihrem Fall sei es bereits zu Drohungen gekommen.
Am 09.02.2016 wurde der Beschwerdeführerin erneut Parteiengehör zu den aktuellen Länderinformationen eingeräumt und wurde ihr die Möglichkeit gegeben, ihr Vorbringen zu ergänzen.
In ihrer Stellungnahme vom 30.03.2016 brachte die Beschwerdeführerin vor, dass ihr Sohn wegen Mitgliedschaft an einer terroristischen Vereinigung vom Landesgericht XXXX noch nicht rechtskräftig verurteil worden sei, was bedeute, dass die Beschwerdeführerin auf Grund der Sippenhaftung im Falle einer Abschiebung nach Tschetschenien mit dem Tod bedroht sei. Die Verurteilung des Sohnes bedeute nichts anderes als die Zugehörigkeit zum Emirat Kaukasus, das in Opposition zu XXXX stehe.In ihrer Stellungnahme vom 30.03.2016 brachte die Beschwerdeführerin vor, dass ihr Sohn wegen Mitgliedschaft an einer terroristischen Vereinigung vom Landesgericht römisch 40 noch nicht rechtskräftig verurteil worden sei, was bedeute, dass die Beschwerdeführerin auf Grund der Sippenhaftung im Falle einer Abschiebung nach Tschetschenien mit dem Tod bedroht sei. Die Verurteilung des Sohnes bedeute nichts anderes als die Zugehörigkeit zum Emirat Kaukasus, das in Opposition zu römisch 40 stehe.
Am 10.01.2017 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX, niederschriftlich einvernommen. Sie gab an, Tabletten für den Blutdruck zu nehmen, sonst an keinen gravierenden Krankheiten zu leiden. Befragt, ob sich an den Gründen für ihre Flucht seit der Erstbefragung und der ersten Einvernahme etwas geändert habe, gab sie an, es sei ein bisschen schlimmer geworden. Ihr einziger Sohn sei inhaftiert. Er stehe im Verdacht, in XXXX gewesen zu sein. Weiters gab sie zusammengefasst an, sie habe nach ihrer Einreise nach Österreich nicht mehr mit ihrem Sohn in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Sie hätte immer guten Kontakt zu ihrem Sohn gehabt. Zu dessen Aufenthaltsstatus befragt, gab sie an, dass dieser anerkannter Flüchtling sei und sich seit 2010 oder 2011 in Österreich aufhalte.Am 10.01.2017 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 , niederschriftlich einvernommen. Sie gab an, Tabletten für den Blutdruck zu nehmen, sonst an keinen gravierenden Krankheiten zu leiden. Befragt, ob sich an den Gründen für ihre Flucht seit der Erstbefragung und der ersten Einvernahme etwas geändert habe, gab sie an, es sei ein bisschen schlimmer geworden. Ihr einziger Sohn sei inhaftiert. Er stehe im Verdacht, in römisch 40 gewesen zu sein. Weiters gab sie zusammengefasst an, sie habe nach ihrer Einreise nach Österreich nicht mehr mit ihrem Sohn in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Sie hätte immer guten Kontakt zu ihrem Sohn gehabt. Zu dessen Aufenthaltsstatus befragt, gab sie an, dass dieser anerkannter Flüchtling sei und sich seit 2010 oder 2011 in Österreich aufhalte.
Befragt zu ihrer Ausbildung, gab sie an, Buchhalterin gelernt zu haben und danach im Geschäft ihrer Schwester Lebensmittel und Kleider verkauft zu haben. Die Schwester habe das Geschäft verkauft und bekomme eine Rente. Sie selbst habe bis zur Ausreise in ihrem Elternhaus gelebt. In diesem Haus würden ihre jüngere Schwester und zwei Neffen wohnen. Alle würden arbeiten. Im Heimatland hätte sie noch Cousinen und Cousins zweiten Grades. Kontakt habe sie noch zu beiden Schwestern. In Österreich habe sie keine nahen Familienangehörigen, aber entfernte Verwandte.
Zu ihrem Fluchtgrund befragt, gab sie zusammengefasst an, ihr Sohn habe einen Einberufungsbefahl gekommen und sei aus diesem Grund ausgereist. Nach seiner Ausreise seien noch mehrerer Einberufungsbefehle gekommen und sie sei unterdrückt worden. Man habe von ihr den Aufenthaltsort ihres Sohnes wissen wollen. Sie habe ihre Familienmitglieder nicht in diese Probleme mit hineinziehen wollen und sei ausgereist. Ihr Sohn sei 18 Jahre alt gewesen, als er ausgereist sei. Nach der Ausreise des Sohnes seien zwei Einberufungsbefehle gekommen, genau wisse sie es aber nicht mehr. Die Befehle habe ihr der Briefträger persönlich gebracht. Auf Nachfrage, wer den Aufenthaltsort ihres Sohnes wisse habe wollen, gab sie an, die Militärleute und der Bezirkspolizist. Sie seien zweimal gemeinsam zu ihrem Elternaus gekommen. Ob nach ihrer Ausreise weitere Personen gekommen seien, wisse sie nicht. Ihr sei nicht geglaubt worden, dass sie nicht wisse, wo ihr Sohn sei und sei ihr gesagt worden, dass sie gemeinsam mit ihm Verantwortung tragen werde. Der Kindesvater und die Familie seien zu diesem Zeitpunkt schon in Österreich gewesen. Sie sei dann ca. 3 Monate zwischen dem Elternhaus und der älteren Schwester gependelt und dann am 07.11.2012 ausgereist. Konkreten Auslöser für die Ausreise habe es nicht gegeben. Sie habe nur ein Kind und ihr Sohn habe gewollt, dass sie zu ihm komme. Ohne ihn habe sie kein Leben. Auf Nachfrage, ob sie mit ihrem Sohn zurück in die Russische Föderation gehen werde, gab sie an, es nicht zu wissen. Sie werde dort sowieso getötet, weil ihr Sohn inXXXX gewesen sei. Auf Vorhalt, dass es keine Todesstrafe gäbe, nur weil ihr Sohn in XXXX war, antwortete sie, man solle im Internet schauen und werde dort auf diese Frage die Antwort finden.Zu ihrem Fluchtgrund befragt, gab sie zusammengefasst an, ihr Sohn habe einen Einberufungsbefahl gekommen und sei aus diesem Grund ausgereist. Nach seiner Ausreise seien noch mehrerer Einberufungsbefehle gekommen und sie sei unterdrückt worden. Man habe von ihr den Aufenthaltsort ihres Sohnes wissen wollen. Sie habe ihre Familienmitglieder nicht in diese Probleme mit hineinziehen wollen und sei ausgereist. Ihr Sohn sei 18 Jahre alt gewesen, als er ausgereist sei. Nach der Ausreise des Sohnes seien zwei Einberufungsbefehle gekommen, genau wisse sie es aber nicht mehr. Die Befehle habe ihr der Briefträger persönlich gebracht. Auf Nachfrage, wer den Aufenthaltsort ihres Sohnes wisse habe wollen, gab sie an, die Militärleute und der Bezirkspolizist. Sie seien zweimal gemeinsam zu ihrem Elternaus gekommen. Ob nach ihrer Ausreise weitere Personen gekommen seien, wisse sie nicht. Ihr sei nicht geglaubt worden, dass sie nicht wisse, wo ihr Sohn sei und sei ihr gesagt worden, dass sie gemeinsam mit ihm Verantwortung tragen werde. Der Kindesvater und die Familie seien zu diesem Zeitpunkt schon in Österreich gewesen. Sie sei dann ca. 3 Monate zwischen dem Elternhaus und der älteren Schwester gependelt und dann am 07.11.2012 ausgereist. Konkreten Auslöser für die Ausreise habe es nicht gegeben. Sie habe nur ein Kind und ihr Sohn habe gewollt, dass sie zu ihm komme. Ohne ihn habe sie kein Leben. Auf Nachfrage, ob sie mit ihrem Sohn zurück in die Russische Föderation gehen werde, gab sie an, es nicht zu wissen. Sie werde dort sowieso getötet, weil ihr Sohn inXXXX gewesen sei. Auf Vorhalt, dass es keine Todesstrafe gäbe, nur weil ihr Sohn in römisch 40 war, antwortete sie, man solle im Internet schauen und werde dort auf diese Frage die Antwort finden.
Die Beschwerdeführerin führte in der Einvernahme wiederholt an, dass ihr Sohn nicht in XXXX gewesen sei.Die Beschwerdeführerin führte in der Einvernahme wiederholt an, dass ihr Sohn nicht in römisch 40 gewesen sei.
Zum Familienstand ihres Sohnes befragt, gab sie an, dieser sei mit ihrer Schwiegertochter traditionell verheiratet und einen Monat nach der Eheschließung verhaftet worden. Ihre Schwiegertochter lebe in Wien. Sie werde von der Schwiegertochter nicht finanziell unterstützt.
Die Beschwerdeführerin gab an, in Österreich von der Grundversorgung zu leben. Sie besuche einen Deutschkurs, helfe bei der Caritas bei der Reinigung und in der Schule beim Schulbuffet. Die österreichischen Nachbarinnen würden sie zu Kaffee und Tee einladen. In ihrer Freizeit lese sie gerne, auch auf Deutsch. Sie verstehe zwar nicht alles, schreibe es aber ab. Sie stricke auch. Sie leiste gemeinnützige Arbeit, besuche das Pfarramt und gebe sich Mühe. Befragt, was sie über Österreichs Kultur und Geschichte wisse, gab sie an, dass die Österreicher sehr hilfsbereit und ehrlich seien. In Österreich gäbe es schöne Wasserfälle und Gebirge. Salzburg sei wunderschön.
Auf Nachfrage gab die Beschwerdeführerin an, in Österreich keine Probleme mit Behörden, Polizei, Gericht oder anderen Institutionen gehabt zu haben. Sie habe sich außerhalb Russlands nicht politisch betätigt. Weder als Tschetschenin noch als Sunnitin würde ihr Verfolgung drohen.
Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA vom 07.02.2017 wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 09.11.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und unter Spruchteil II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Russische Föderation abgewiesen. Unter Spruchteil III. wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2006 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchteil IV.).Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA vom 07.02.2017 wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz vom 09.11.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen und unter Spruchteil römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Russische Föderation abgewiesen. Unter Spruchteil römisch drei. wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2006 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchteil römisch vier.).
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihren gewillkürten Vertreter rechtzeitig Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Geltend gemacht wurden Feststellungs- und Begründungsmängel, Ignorieren des Parteienvorbringens, Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung, Verkennen der Sachlage und unrichtige rechtliche Beurteilung.
Nach Wiedergabe des Sachverhalts wurde insbesondere die Begründung der belangten Behörde moniert, welche die Sachlage in mehrfacher Hinsicht verkannt habe. So habe die belangte Behörde behauptet, dass es nicht plausibel sei, dass Militärangehörige sich über einen längeren Zeitraum damit begnügen würden, dass sich der Aufenthaltsort des Sohnes nicht ermitteln lasse. Es könne schon sein, dass die belangte Behörde die Ängste und Bedenken der Beschwerdeführerin angesichts des Erscheinens der Militärbehörde bei ihr, in einer etwas übertriebenen Art und Weise dargestellt habe. Man dürfe nicht außer Acht lassen, dass die Beschwerdeführerin "offensichtlich von einschlägigen Aktivitäten des Sohnes bereits in der Heimat Kenntnis hatte und deshalb fürchtete, dies sei auch den Militärbehörden bekannt." Außerdem würden gerade Tschetschenen in letzter Zeit in die Ostukraine einberufen werden und dass dorthin niemand freiwillig gehen wolle, sei wohl nachvollziehbar.
Weiters wurde die Beweiswürdigung der belangten Behörde moniert, nach d