TE Bvwg Erkenntnis 2018/3/21 W192 2184982-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.03.2018
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Entscheidungsdatum

21.03.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W192 2184982-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.10.2017, Zahl 1109224204-160423335, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.10.2017, Zahl 1109224204-160423335, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z. 3, 57 AsylG 2005 i. d. g. F., § 9 BFA-VG i. d. g. F. und §§ 52, 55 FPG i. d. g. F. als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005 i. d. g. F., Paragraph 9, BFA-VG i. d. g. F. und Paragraphen 52, 55, FPG i. d. g. F. als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise am 22.03.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der Erstbefragung am Tag der Antragstellung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, er gehöre der Volksgruppe der Paschtunen sowie dem islamischen Glauben sunnitischer Ausrichtung an, stamme aus der Provinz Nangarhar, wo sich seine Eltern, drei Brüder und eine Schwester aufhielten, und sei minderjährig. Er sei schlepperunterstützt über den Iran, die Türkei, Bulgarien, Serbien und Ungarn nach Österreich gelangt, sein Zielland sei Norwegen gewesen. Zu seinem Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer aus, seine Brüder seien bei der Armee, weshalb seine Familie durch die Taliban mit dem Tod bedroht worden wäre. Die Taliban hätten bei einem Angriff seinen Cousin getötet. Aus Angst um das Leben des Beschwerdeführers hätte sein Vater beschlossen, dass dieser das Land verlassen müsse. Außerdem sei die Sicherheitslage in seiner Provinz sehr schlecht; die Taliban und die Daesh seien sehr aktiv. Im Falle einer Rückkehr fürchte der Beschwerdeführer, getötet zu werden.

Aus einem durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Auftrag gegebenen gerichtsmedizinischen Sachverständigen-Gutachten zur forensischen Alterseinschätzung vom 06.10.2016 ergibt sich ein im Bereich der Minderjährigkeit gelegenes Mindestalter des Beschwerdeführers zum Untersuchungszeitpunkt.

Nach Zulassung seines Verfahrens erfolgte am 13.07.2017 eine niederschriftliche Einvernahme des - zwischenzeitlich volljährigen - Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Der Beschwerdeführer gab eingangs an, sich psychisch und physisch zur Durchführung der Einvernahme in der Lage zu fühlen, er sei gesund und benötige keine Medikamente. Bis dato habe er wahrheitsgemäße Angaben erstattetet. Er habe seine Heimat im Jahr 2016 verlassen, er stamme aus einem Ort in der Provinz Nangarhar, wo er etwa sieben Jahre lang die Schule besucht hätte. Er sei ledig und habe keine Kinder; er habe drei Brüder und eine Schwester, über den aktuellen Aufenthaltsort seiner Familie wisse er nicht Bescheid. Der Beschwerdeführer habe zuletzt vor seiner Ausreise Kontakt zu seiner Familie gehabt. Der Beschwerdeführer habe sich zuletzt bei seinem Onkel mütterlicherseits aufgehalten, welcher ihm bei der Ausreise geholfen hätte. Die Taliban hätten ihr Haus überfallen, als der Beschwerdeführer gerade nicht zu Hause, sondern bei dem erwähnten Onkel aufhältig gewesen wäre. Er wisse lediglich, dass zwei Cousins väterlicherseits bei dem Überfall schwer verletzt worden wären. Sein kleiner Neffe sei von den Taliban getötet worden. Darüber, ob die restlichen Familienmitglieder überlebt hätten, habe er keine Informationen. Er würde diese sehr vermissen. Sein Vater habe den Beschwerdeführer eine Nacht vor besagtem Überfall auf ihr Haus zum Onkel geschickt; die Taliban hätten ihnen zuvor gedroht. Bei jenem Onkel habe er sich eine Nacht lang aufgehalten. An dem Tag, als er zum Onkel geschickt worden wäre, sei nachts ihr Haus überfallen worden. Am nächsten Tag habe sein Onkel ihn aus der Heimat weggeschickt, wo sich dieser nunmehr aufhalte, sei dem Beschwerdeführer nicht bekannt. Dieser habe ebenfalls in der Provinz Nangarhar, eine etwa 20-minütige Autofahrt von seinem Elternhaus entfernt, gelebt. Weitere Angehörige in der Heimat habe er nicht. Ein Onkel väterlicherseits sei von den Taliban erschossen worden, dessen beiden Söhne seien bei dem Überfall schwer verletzt worden. Der Beschwerdeführer habe nur noch diesen einen Onkel mütterlicherseits. Seine Familie habe ihren Lebensunterhalt durch Arbeit der älteren Brüder und des Vaters des Beschwerdeführers finanziert, der Beschwerdeführer selbst sei Schüler gewesen und habe seinen Vater in der Landwirtschaft unterstützt, einen Beruf habe er nicht erlernt.

Die weitere Befragung zu den Ausreisegründen des Beschwerdeführers vernahm im Wesentlichen den folgenden Verlauf:

"(...) LA: Was war der ausschlaggebende Grund für Ihre Ausreise aus Ihrer Heimat?

VP: Zuerst haben die Taliban eine Bombe vor unserer Straße gelegt. Ein Bruder von mir arbeitet für die Amerikaner, zwei dienen der Nationalarmee. Nachdem die Bombe gelegt wurde, wurde mein Onkel väterlicherseits, der auch unser Dorfvorsteher war, mit einem Drohbrief bedroht. Er wurde aufgefordert, seine Neffen, also meine Brüder dazu zu bringen, ihre Arbeit aufzugeben. Sie haben nicht lange gezögert und ihn dann erschossen.

LA: Hat Ihre Familie mit Ihrem Onkel zusammengelebt?

VP: Ja. Befragt, in unserem Haus lebten mein Onkel väterlicherseits, seine Frau, meine beiden Cousins väterlicherseits, die Ehefrau von meinem Bruder, das Kind von meinem Bruder und seiner Frau, meine Brüder, die meistens in der Arbeit waren, und meine Eltern.

LA: Wann und wo ereignete sich der Vorfall, als Ihr Onkel erschossen wurde?

VP: Zehn Tage nachdem mein Onkel erschossen wurde, hat mein Vater ein Ultimatum bekommen, dass er binnen zwei Tagen dafür zu sorgen hat, seine Söhne aus der Nationalarmee rauszuholen.

Obige Frage nochmals gestellt!

VP: 13 Tage vor meiner Flucht, als ich das Haus meines Onkels verlassen habe. Befragt, er wurde auf der Straße erschossen, laut den Erzählungen. Die Menschen haben ein Fahrzeug beobachtet, aus dem Männer ausgestiegen sind und auf ihn geschossen haben. Er wollte in sein Auto einsteigen.

Ich habe mich mit meinem Vater auf unseren Feldern aufgehalten, das war nachdem mein Onkel erschossen wurde. Sie kamen auf uns zu. Es waren fünf Männer. Der eine hat sich mit meinem Vater unterhalten. Die anderen standen etwas weiter weg. Sie haben meinem Vater vorgeworfen, dass seine Söhne den Ungläubigen dienen. Sie haben zu meinem Vater gesagt: "Deinen Bruder haben wir getötet. Du hast genau zwei Tage Zeit, deine anderen Söhne dort raus zu nehmen, aus der Armee, ansonsten nehmen wir diesen, sie zeigten auf mich, mit und töten ihn!"

Wir hatten große Angst. Mein Vater hat dann entschieden, dass er mich zum Onkel mütterlicherseits schickt. Er hat mich sofort zum Onkel geschickt.

LA: Wie gelangten Sie zu Ihrem Onkel?

VP: Mein Vater hat mich mit dem Auto zum Onkel begleitet. Er hat mich gefahren und ist dann zurückgekehrt.

LA: Was haben Sie alles zu Ihrem Onkel mitgenommen?

VP: Ich habe nicht großartig viel mitnehmen können. Ich hatte große Angst.

Frage wird wiederholt!

VP: Ich habe nichts mitgenommen, außer der Kleidung, die ich trug.

LA: Hat Ihnen Ihr Vater mitgeteilt, für wie lange Sie beim Onkel bleiben bzw. wurde etwas vereinbart?

VP: Er meinte, dass ich zwei Tage beim Onkel bleiben soll. Niemand hat damit gerechnet, dass sie in der Nacht unser Haus überfallen. Mein Neffe wurde trauriger Weise getötet. Meine Cousins wurden schwer verletzt.

LA: Wie alt war Ihr Neffe?

VP: Cirka 11.

LA: Erzählen Sie von Ihren Brüdern, seit wann sind diese bei der Nationalarmee?

VP: Ich würde sagen, seit cirka zwölf Jahren seit Karzai an die Macht kam. Befragt, mein Bruder (...) ist zuerst der Armee beigetreten, (...) arbeitet für die Amerikaner. (...) dient seit cirka drei Jahren der Nationalarmee.

Die internen Informationen über die Nationalarmee habe ich nicht. Zwei meiner Brüder sind in der Provinz Kunar stationiert, an der vordersten Front. (...) arbeitet am Flughafen (...) für die Amerikaner. Er ist eine Vertrauensperson der Amerikaner.

LA: Was macht Ihr Bruder am Flughafen?

VP: Er hat über seine genauen Arbeiten nicht gesprochen. Ich weiß darüber nichts. Er hat mit meinem Vater gesprochen. Befragt, ich selbst wollte zuerst die Schule besuchen. In der Zukunft wollte ich auch wie meine Geschwister meiner Heimat dienen. Es ist viel zu problematisch geworden.

LA: Aus welchem Grund bekam Ihr Onkel den Drohbrief, was denken Sie?

VP: Weil er der Dorfvorsteher war. Mein Vater war schon geschwächt. Mein Onkel väterlicherseits war so etwas wie ein Oberhaupt von unserer Familie.

LA: Woher und vor allem was wissen Sie von dem Drohbrief?

VP: Dieser Drohbrief wurde vor unsere Haustüre gelegt. In der Früh hat mein Onkel persönlich diesen Brief aufgehoben. Mein Vater und ich haben den Brief gesehen. Im Drohbrief stand: "Deine Neffen dienen dem Staat. Sie sollen ihre Arbeit aufgeben. Ansonsten töten wir euch alle!"

LA: War dies der gesamte Inhalt des Briefes? Gab es ein Datum oder einen Stempel?

VP: Mein Onkel hat den Brief vorgelesen. Ich habe auch den Brief gesehen, aber ein Datum habe ich mir nicht gemerkt.

LA: Was ist mit dem Brief passiert?

VP: Er hat den Brief vor uns zerrissen und meinte, wir sollen uns keine Sorgen machen, das Leben geht weiter.

LA: Gab es vor diesem Brief bereits Schwierigkeiten mit den Taliban?

VP: Ja, die Bombe wurde vor unsere Tür gelegt und dies war der erste Vorfall.

LA: Wann ereignete sich dieser Vorfall?

VP: Etwa vier oder fünf Tage, bevor mein Onkel den Brief erhalten hat wurde die Bombe gelegt.

LA: Haben Sie die Bombe gesehen, ist diese explodiert?

VP: Es kam zu einer Explosion. Wir waren alle zu Hause. Es kam aber niemand zu Schaden.

LA: Erzählen Sie bitte mehr über die Explosion, z.B. zu welcher Tageszeit trug sich diese zu, wie stark war diese, was taten Sie zu jener Zeit etc.?

VP: Ich war zu Hause, es war gegen Mittag. Ich saß zu Hause und habe nichts gemacht. Dann kam es zu einer großen Explosion. Wir liefen nach draußen, Gott sei Dank wurde auf der Straße niemand verletzt. Befragt, vor unserem Haus gibt es eine Straße. Die anderen Häuser sind etwas weiter entfernt. Es gab eine gewaltige Explosion, deswegen liefen wir nach draußen. Es bildete sich eine Art Krater.

LA: Was geschah weiter?

VP: Wir sind wie ins Haus. Draußen auf der Straße war niemand. Wir haben uns zu Hause aufgehalten. Dann gab es den Drohbrief.

LA: Nach wie vielen Tagen gab es den Brief?

VP: Nach cirka 4-5 Tagen.

LA: Was taten Sie in diesen vier Tagen? Haben Sie das Haus verlassen?

VP: Ich habe mich nicht getraut, hinauszugehen. Ich habe aber in Begleitung meines Vaters die Felder aufgesucht. Es bestand große Gefahr. Ich hatte Angst davor, grausam getötet zu werden.

LA: Was war mit Ihren Brüdern, wurden diese über die Explosion bzw. den Drohbrief in Kenntnis gesetzt?

VP: Ja, sie wurden verständigt. Sie konnten ihren Dienstort aber deswegen nicht verlassen.

LA: Wer hat Ihre Brüder informiert?

VP: Mein Vater. Befragt, er hat sie angerufen. Das Gespräch hat er aber nicht vor mir fortgesetzt.

LA: Sie gaben vorhin an, dass Ihr Brüder in Kunar stationiert waren, wie oft sahen Sie diese?

VP: Sie konnten nicht nach Hause kommen. Früher, bevor es zur Explosion kam, haben Sie uns in den Ferien besucht. Nach dem Bombenanschlag haben sie uns nicht mehr besucht.

LA: Das heißt in welchen Abständen sahen Sie Ihre Brüder?

VP: Vor dem Bombenanschlag haben sie uns regelmäßig besucht, je nach ob sie freibekamen oder nicht.

...

LA: Warum denken Sie, begannen die Probleme mit den Taliban ausgerechnet im Jahre 2016?

VP: Die Taliban haben zunehmend die Kontrolle in unserer Gegend übernommen. Sie haben sich erkundigt, so begannen die Probleme.

LA: Worüber haben sich diese erkundigt?

VP: Sie haben Verbindungen zu den Menschen in der Umgebung. Sie sind eigentlich auch aus dieser Gegend.

Obige Frage nochmals gestellt!

VP: Sie haben uns vorgeworfen, dass unsere Brüder ungläubig sind, dass sie von der Religion abgefallen sind.

LA: Wurde Ihnen dies vorgeworfen, oder wie darf ich das verstehen?

VP: Es hat mich genauso betroffen, obwohl meine Brüder diese Arbeit ausgeübt haben.

LA: Wurden Sie selbst jemals seitens der Taliban bezüglich der Brüder angesprochen?

VP: Ja, auf den Feldern haben sie auf mich gezeigt.

LA: Kam dies öfters vor?

VP: Nein. Nachdem mein Onkel getötet wurde, haben sie uns auf den Feldern aufgesucht.

LA: Wie viel Zeit verging zwischen Erhalt des Drohbriefes und der Ermordung Ihres Onkels?

VP: Cirka 3 Tage danach.

LA: Hat Ihr Onkel den Brief ernst genommen bzw. hat er etwas unternommen?

VP: Er hat ihn vor uns zerrissen und es als gleichgültig aufgefasst. Er meinte, das Leben geht weiter.

LA: Wissen Sie, zu welcher Tageszeit Ihr Onkel erschossen wurde?

VP: Die Uhrzeit weiß ich nicht. Er wollte nach Hause, es passierte gegen Nachmittag. Befragt, ich weiß nicht genau, von wo er gekommen ist, er wurde am Nachhauseweg erschossen.

LA: Was ist mit dem Leichnam Ihres Onkels passiert?

VP: Sein Leichnam wurde nach Hause gebracht. Es war ein furchtbarer Schmerz, auch für Fremde. Dann haben wir ihn begraben.

LA: Wer hat Ihren Onkel nach Hause gebracht?

VP: Einige Dorfbewohner, ich weiß aber nicht, wie viele.

LA: Wer hat Sie und Ihre Familie über die Tötung des Onkels informiert?

VP: Niemand hat uns informiert. Sein Leichnam wurde nach Hause gebracht. Befragt, ich habe die Leiche meines Onkels gesehen.

LA: Wie ging es seiner Frau?

VP: Unzumutbar. Was hätten sie aber machen sollen. Sie haben geschrien und geweint.

LA: Waren Sie bei der Beerdigung anwesend?

VP: Mir ging es sehr schlecht, auch psychisch. Ich bin zu Hause geblieben.

LA: Wie lange waren Sie danach noch im Elternhaus?

VP: Etwa zehn oder elf Tage später kamen die Männer auf unsere Felder. Genau weiß ich es nicht. Es war eine sehr schwierige Zeit.

LA: Wie haben Sie diese Tage verbracht?

VP: Es war eine sehr schwierige, problematische Zeit. Ich habe mich dann zu Hause aufgehalten. Ich hatte auch Angst um mich.

LA: Haben Sie zu dieser Zeit die Schule besucht?

VP: Nein. Nach dem Bombenanschlag habe ich die Schule aufgegeben.

LA: Zu welcher Tageszeit ereignete sich der Vorfall auf den Feldern?

VP: Es war gegen Mittag, als die Männer kamen. Es gab keine Begrüßung, gleich der Vorwurf, warum mein Vater seine Söhne den Ungläubigen dienen lässt. Sie haben ganz stolz gesagt: "Wir haben deinen Bruder getötet!"

LA: Kannten Sie die Männer?

VP: Nein. Sie trugen einen schwarzen Turban, die Gesichter waren maskiert.

LA: Wie waren die Männer unterwegs?

VP: Ich habe sie zu Fuß gesehen. Befragt, sie waren zu fünft.

LA: Was geschah weiter?

VP: Nachdem sie das Ultimatum von zwei Tagen gestellt haben, sind sie abgezogen. Mein Vater hat nur gesagt: "Ich befolge eurer Anweisung!" Was hätte er sonst sagen sollen.

LA: Sind Sie dann weiter am Feld geblieben?

VP: Nein, wir gingen nach Hause. Mein Vater hat dann gesagt, dass ich zum Onkel mütterlicherseits muss. Ich habe noch zu Hause übernachtet. Mein Vater meinte: "Morgen bringe ich dich zu deinem Onkel!"

LA: Wissen Sie, hat Ihr Vater nach diesem Vorfall Kontakt mit den Brüdern aufgenommen?

VP: Ich habe es nicht mitbekommen, ich weiß es nicht.

LA: Zu welcher Tageszeit fuhren Sie dann zum Onkel?

VP: Es war am Tag, die Uhrzeit weiß ich nicht mehr. Es war aber zeitig, ich habe in der Nacht kaum geschlafen, aus Angst.

LA: Wusste Ihr Onkel, dass Sie kommen?

VP: Nein. Mein Vater hat sich davor mit meinem Onkel mütterlicherseits beraten. Er wusste aber nicht, dass mich mein Vater zu ihm bringt. Als ich bei meinem Onkel war, hat er mir indirekt vorgeworfen, dass durch mich für ihn auch Probleme entstehen. In der Nacht wurde dann das Haus überfallen.

LA: Was wissen Sie über den Überfall?

VP: Mein Onkel wurde angerufen. Er war ganz nervös und sagte mir, dass unser Haus überfallen wurde. Er meinte: "Du musst morgen hier weg, sie werden dich nicht am Leben lassen!"

LA: Wer hat Ihren Onkel angerufen?

VP: Das weiß ich nicht.

LA: Haben Sie versucht, mit irgendjemand aus Ihrer Familie Kontakt aufzunehmen?

VP: Ich habe es versucht, es ging aber nicht. Mein Onkel meinte, dass ich mich auf mich konzentrieren soll.

LA: Wie haben Sie versucht, Kontakt aufzunehmen?

VP: Ich habe zu meinem Onkel gesagt, dass er zu Hause anrufen soll.

Er meinte: "Das geht nicht mehr."

LA: Ist es richtig, dass Sie nicht wissen, was konkret passiert ist?

VP: Mein Onkel meinte, dass man ihm mitgeteilt hat, dass meine Cousins schwer verletzt und mein Neffe getötet wurde.

LA: Wie ging es Ihnen, als Sie dies erfuhren?

VP: Ich bin zusammen gebrochen. Ich habe meinen Kopf gegen die Wand geschlagen. Ich habe Alpträume und weiß bis jetzt nicht, wer überlebt hat und ob man mir etwas verheimlicht.

LA: Ist es richtig, dass Ihre Ausreise vom Onkel finanziert und organisiert wurde?

VP: Er hat sich um alles gekümmert.

LA: Das Ganze ist jetzt eineinhalb Jahre her, haben Sie den Versuch unternommen, mit irgendjemand Kontakt aufzunehmen, um in Erfahrung zu bringen, was mit Ihrer Familie ist?

VP: Die Lage hat sich in meiner Provinz verschlechtert. Ich habe versucht, mehr zu erfahren, es ist mir aber nicht gelungen. Befragt, ich habe hier Leute, die auch Afghanen sind, gefragt, ob sie jemanden in meiner Gegend kennen. Keiner war bereit mir zu helfen.

LA: Haben Sie versucht, telefonisch Kontakt mit jemand aus dem Dorf aufzunehmen, beispielsweise mit den Nachbarn?

VP: Wie soll ich dort anrufen?

LA: Was meinen Sie mit Ihrer letzten Aussage?

VP: Ich kann keine Verbindung herstellen, ich habe auch keine Nummern, die ich anrufen kann.

LA: Was ist Ihre Furcht im Falle einer Rückkehr in die Heimat?

VP: Sie werden mich auf eine grausame Art und Weise töten. Ich würde meinen Tod hier akzeptieren. Hier würde es schnell gehen, dort würden sie mich quälen und dann töten.

LA: Könnten Sie nicht woanders innerhalb Ihrer Heimat leben z.B. in Kabul?

VP: Nein. Ganz Afghanistan ist unsicher, wenn man von dieser Gruppierung verfolgt wird, ist man nirgendwo sicher. Ich kann nicht täglich darauf warten und hoffen, dass ich nicht getötet werde. Bei der Einreise ging es mir sehr schlecht. Mein psychischer Zustand war sehr schlecht. Die Reise war schwer.

V: Aus welchem Grund gaben Sie bei Ihrer ersten Einvernahme im März 2016 an, dass Sie selbst Ihre Reise organisiert haben?

VP: Das habe ich so nicht gesagt. Ich habe niemanden gekannt.

LA: Wie viel hat Ihre Reise gekostet?

VP: Ich wusste anfangs nicht, wie viel für mich bezahlt wurde. In der Türkei hat mir dann ein Schlepper 100 Euro gegeben und gesagt, mein Onkel hätte ihm 6.000 gegeben. Ich habe ehrlich gesagt, vergessen, welche Währung. Als ich hier ankam, wurden mir die 100 Euro abgenommen, freundlicher Weise wieder aber zurückgegeben.

V: Aus welchem Grund wurde in der damaligen Einvernahme protokolliert, dass Ihr Cousin getötet wurde, wenn Sie heute vom Onkel sprechen?

VP: Ich kann mich genau erinnern, dass ich gesagt habe, dass mein Onkel getötet und meine Cousins verletzt wurden. Ich habe nur diesen Onkel, der getötet wurde.

V: Aus welchem Grund erwähnten Sie damals nicht s von dem Übergriff auf Ihr Elternhaus?

VP: Ich habe es gesagt, man sagte mir aber, dass solche Details in der großen Einvernahme aufgenommen werden. Alle anderen Probleme, die ich habe, sollte ich dann bei der nächsten Einvernahme erzählen.

(...)"

Zu seinen Lebensumständen in Österreich führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er lebe von staatlicher Unterstützung, sei kein Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation und verfüge auch darüber hinaus über keine besonderen Bindungen zu Österreich. Er habe hier keine Verwandten. In seiner Freizeit spiele er Volleyball und Fußball, auch habe er einige Freunde beim Deutschkurs kennengelernt. Sein Wunsch sei es, in Zukunft die von Österreich erhaltene Unterstützung zurückzugeben, er wolle Polizist werden.

Vorgelegt wurden ein Unterstützungsschreiben vom 11.07.2017, eine Bestätigung über die gemeinnützige Tätigkeit des Beschwerdeführers auf einem Bauhof, Deutschkursteilnahmebestätigungen (A1) vom 11.07.2016, vom 20.04.2017, vom 12.05.2017 sowie vom 07.07.2017, eine Bestätigung über die Teilnahme an einem integrativen Workshop vom 12.05.2017 sowie eine Kopie eines bezughabenden Zeitungsartikels und ein Bericht sowie Fotos über die Teilnahme des Beschwerdeführers an einer Friedenswanderung.

Abschließend erklärte der Beschwerdeführer, all seine Gründe vorgebracht zu haben und bestätigte nach Rückübersetzung seiner Angaben die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift durch seine Unterschrift.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt, gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.) und gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.).2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) und gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch vier.).

Die Behörde stellte fest, dass der Beschwerdeführer seine Heimatprovinz Nangarhar aufgrund der Taliban verlassen hätte, diesem jedoch eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul, Mazar-e Sharif und Herat zur Verfügung stünde. Im Falle des Beschwerdeführers liege eine relevante Gefährdungslage in Bezug auf dessen Heimatprovinz, nicht jedoch hinsichtlich des gesamten Staatsgebiets vor. Die Lage in den zuvor genannten Städten erweise sich als relativ sicher. Den Feststellungen zur Sicherheitslage in Kabul lasse sich klar entnehmen, dass stattfindende Anschläge regelmäßig gegen Einrichtungen der Regierung oder der internationalen Hilfskräfte abzielen würden, nicht jedoch gegen die Zivilbevölkerung gerichtet wären, welche von diesen folglich nur am Rande betroffen wäre. Die Regierung behalte die Kontrolle über Kabul und Transitrouten, die afghanischen Sicherheitskräfte seien in der Lage, die größeren Bevölkerungszentren effektiv zu schützen. Kabul sei über einen internationalen Flughafen sicher zu erreichen, von dort aus könne auch Herat auf dem Luftweg erreicht werden. Der Beschwerdeführer sei jung, arbeitsfähig und leide an keinen gesundheitlichen Einschränkungen, weshalb es diesem auch ohne familiären Rückhalt möglich sein werde, sein Existenzminimum zu sichern. Unter Berücksichtigung der derzeitigen Situation in Afghanistan sei nicht davon auszugehen, dass die Taliban gleichsam im gesamten Staatsgebiet unumschränkt die tatsächliche Macht ausüben würden, vielmehr stelle gerade der mit militärischen Mitteln geführte Kampf gegen die Taliban und andere terroristische Bewegungen eine prioritäre Aufgabe der afghanischen Sicherheitskräfte dar, welche dabei maßgeblich von den in Afghanistan stationierten internationalen Truppen unterstützt würden. Überdies wäre es dem Beschwerdeführer möglich, Unterstützung durch vor Ort tätige Organisationen und Vereine zu bekommen, auch stünde es ihm als freiwilligem Rückkehrer offen, auf Reintegrationsunterstützung durch IOM zurückzugreifen. Er würde demnach nicht in eine finanziell oder wirtschaftlich ausweglose Lage geraten. Wenn auch in Afghanistan eine wirtschaftlich schwierigere Situation als in Österreich bestünde, so sei in einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers festzuhalten, dass von einer lebensbedrohlichen Notlage im Herkunftsstaat, welche bei einer Rückkehr eine unmenschliche Behandlung iSd Art 3 EMRK indizieren würde, aus Sicht der belangten Behörde nicht gesprochen werden könne.Die Behörde stellte fest, dass der Beschwerdeführer seine Heimatprovinz Nangarhar aufgrund der Taliban verlassen hätte, diesem jedoch eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul, Mazar-e Sharif u

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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