TE Bvwg Erkenntnis 2018/3/22 W200 2165321-1

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Veröffentlicht am 22.03.2018
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Entscheidungsdatum

22.03.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W200 2165321-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am 01.01.Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am 01.01.

XXXX , StA: Afghanistan, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.06.2017, Zahl: 1093930808-151716317, nach Durchführung einer Verhandlung am 08.01.2018 zu Recht erkannt:römisch 40 , StA: Afghanistan, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.06.2017, Zahl: 1093930808-151716317, nach Durchführung einer Verhandlung am 08.01.2018 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 55, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG, und Paragraphen 52, 55, FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger Afghanistans, gehört der paschtunischen Volksgruppe und dem sunnitischen Glauben an, und stellte am 06.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der Erstbefragung am selben Tag nannte er als Fluchtgrund, dass in seinem Heimatdorf sein Vater von den Taliban bedroht worden sei. Dieser sei vor ca. einem Jahr verstorben. Dann sei er von den Taliban bedroht worden. Diese hätten von ihm verlangt, dass er für sie arbeite. Er hätte dies nicht gewollt und dies hätte zu Problemen geführt. Er sei immer wieder bedrängt worden und hätte um sein Leben und auch um das Leben seiner Mutter und seiner Geschwister gefürchtet. Er hätte dann beschlossen, Afghanistan zu verlassen. Er hätte seine Familie schützen wollen und auf keinen Fall für die Taliban arbeiten wollen. Im Fall einer Rückkehr würden ihn die Taliban früher oder später finden und umbringen.

Im Rahmen der Einvernahme am 15.05.2017 legte der Beschwerdeführer eine Kopie einer Tazkira vor und gab an, zwar einen Reisepass besessen zu haben, diesen jedoch während der Flucht in Bulgarien im Wald in seinem Rucksack verloren zu haben. Sein Vater sei einen natürlichen Tod gestorben. Er hätte die Schule ab seinem siebenten Lebensjahr bis ein Jahr vor seiner Ausreise besucht. Er hätte keine Berufsausbildung, sei im Dorfbasar als Verkäufer tätig gewesen und später im Distriktszentrumsbasar. Er hätte bis zur Ausreise ca. vier Jahre lang gearbeitet. Er hätte SIM-Karten selbständig verkauft. Im Herkunftsstaat würden noch seine Geschwister und die Mutter, ein Onkel mütterlicherseits leben. Mit den Verwandten väterlicherseits hätte er keinen Kontakt. Er hätte mit seinen Eltern und Geschwistern zusammengewohnt.

Im Heimatdorf seien nunmehr die Taliban an der Macht. Unter der ersten Amtszeit von Karzai sei die Regierung an der Macht gewesen.

Seine Familie hätte Grundstücke besessen und sie hätten auch mit der Ernte gehandelt. Er hätte sein Geld selbst verdient in seinem Geschäft und hätte für die Ausreise sich auch Geld von seinem Onkel ausgeborgt. Er sei bereits öfters in Kabul gewesen. Mit seinem Vater hätten sie manchmal den Onkel mütterlicherseits besucht, der dort gelebt hätte. Sie seien immer zwei bis drei Tage dort gewesen. Außerdem hätten sie die Verwandten väterlicherseits in Kabul. Nach dem Tod des Vaters sei es zum Streit gekommen und dann sei der Kontakt abgebrochen worden - wegen Grundstücksstreitigkeiten.

Nach dem Tod seines Vaters hätten die Taliban verlangt, dass er mit ihnen zusammenarbeite. Er hätte dies nicht gewollt und die Taliban hätten ihn bedroht. Wenn die Taliban jemanden bedrohen würden, werde man getötet. Er hätte aber ein normales Leben führen wollen. Deshalb hätte er sich entschieden, das Land zu verlassen.

Befragt, warum sein Vater von den Taliban bedroht worden sei, antwortete er, dass diese gewollt hätten, dass dieser sich ihnen anschließe. Er sei sechs Monate lang bedroht worden und dann gestorben. Er sei krank gewesen. Dann hätten die Taliban von ihm verlangt, dass er sich ihnen anschließe.

Befragt, wie er bedroht worden sei, antwortete er, dass die Taliban mehrmals zu ihm nach Hause gekommen seien und gesagt hätten, dass er sich ihnen anschließen solle. Er hätte auch Drohbriefe erhalten. Einen Drohbrief hätte er eines Abends persönlich von den Taliban erhalten, die mit dem Motorrad gekommen seien. Die anderen Drohbriefe seien an der Haustür angebracht worden. Insgesamt hätte er mehr als acht oder neun Drohbriefe bekommen. Vier davon hätte er gelesen, den Rest aber nicht, weil der Inhalt der Drohbriefe immer derselbe sei. Man fordere den Anschluss, sonst werde er getötet. Er wisse nicht, wo die Drohbriefe nun seien. Er hätte sie nicht behalten.

Die Frage, ob er damit meine, dass er die Drohbriefe weggeworfen hätte, bejahte er. Auf den Vorhalt, dass er zuvor gesagt hätte, dass er nicht wisse, wo die Drohbriefe sind und er nunmehr sage, dass er sie weggeworfen hätte und dies widersprüchlich sei, gab er an, dass er zuvor gesagt hätte, dass er vier Drohbriefe weggeworfen hätte. Er wisse nicht, wo der Rest der Drohbriefe sei. Auf den Vorhalt, dass er dies zuvor nicht so gesagt hätte, schwieg der Beschwerdeführer.

Befragt, welche Arbeiten er für die Taliban verrichten hätte sollen, antwortete er, dass man mit Waffen herumgehen müsse. Dies sei alles.

Konkret nach der ersten und letzten Bedrohung befragt und nach dem Zeitpunkt des Verlassens des Herkunftsstaates, antwortete er, dass die erste Bedrohung ca. drei Monate nach dem Tod des Vaters gewesen sei und die letzte Bedrohung ca. einen Monat vor seiner Ausreise stattgefunden hätte. Viermal hätte er die Taliban selbst persönlich gesehen, die anderen Male sei er nicht zu Hause gewesen.

Er könne nicht sagen, ob immer dieselben Taliban zu ihm gekommen seien, da diese maskiert gewesen seien. Er wisse, dass sie Taliban seien, dass sie eine weiße Flagge mit der Aufschrift "Kalima" mit sich geführt hätten.

Befragt, warum die Taliban gerade auf ihn zugekommen seien, antwortete er, dass auch die anderen (ein paar Freunde) betroffen gewesen seien. Diejenigen, die sich nicht angeschlossen hätten, seien getötet worden. Befragt, ob seine Brüder, Mutter und Onkel keine Probleme mit den Taliban hätten, antwortete er, dass die Brüder jung seien, sein Onkel ein Mullah und Lehrer sei und Frauen keine Probleme mit den Taliban hätten. Er wisse nicht, ob der Onkel bedroht worden sei. Wenn jemand Probleme hätte, würden die Taliban keinen Ersatz für diesen Menschen suchen.

Darauf hingewiesen, dass aber auch er der Ersatz für den Vater sei, antwortete er, dass der Onkel anderswo lebe und kein direktes Familienmitglied sei. Ob die Brüder jetzt mit den Taliban Probleme hätten, wisse er nicht. Seine Brüder seien noch jung, seine Mutter erzähle nichts. Befragt, warum er nicht mit den Taliban mitgegangen sei, antwortete er, dass er ein ruhiges Leben haben hätte wollen. Er wisse nicht, was er bekommen hätte, wenn er mit den Taliban mitgegangen sei. Er wisse nur, dass man getötet werde, wenn man kämpfen müsse. Er wisse auch nicht, wo ihn die Taliban hingebracht hätten. Man sei für ein paar Monate fort und besuche dann vielleicht einmal die Familie zu Hause. Ziele seien jedenfalls verschiedene Berge zum Kämpfen.

Im Fall einer Rückkehr hätte er Angst vor den Taliban. Diese würden ihn umbringen.

Befragt, ob er bei der Polizei oder beim Dorfältesten gewesen sei, antwortete er, dass das nicht möglich gewesen sei. In seinem Heimatdorf seien die Taliban an der Macht und wenn man Probleme hätte, wende man sich an die Taliban und nicht an die Regierung. Zum Dorfältesten sei er nicht gegangen, weil dieser für solche Probleme nicht zuständig sei. Wenn man sich an die Regierung wende, bekomme man noch mehr Probleme mit den Taliban. Deshalb sei er nicht zur Regierung gegangen.

Mit Bescheid des BFA vom 22.06.2017 wurde der Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Afghanistan abgewiesen und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen nicht erteilt. Es wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Eine Frist für eine freiwillige Ausreise von zwei Wochen wurde gewährt.

Begründend wurde nach Wiedergabe der Erstbefragung und der Einvernahme die Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und sunnitische Glaubensrichtung festgestellt. Weiters wurde ausgeführt, dass die Identität nicht festgestellt hätte können. Er hätte acht bis neun Jahre die Grundschule besucht und sei ledig, er hätte als Verkäufer und als Landarbeiter in der familieneigenen Landwirtschaft gearbeitet. Die Familie besitze Grundstücke im Ausmaß von 13 Jerib und die Reisekosten hätte er selbst bezahlt. Er sei gesund.

Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates wurde festgestellt, dass er keine direkt gegen ihn gerichtete Bedrohungshandlung vorgebracht hätte. Es hätte auch nicht festgestellt werden können, dass eine Zwangsrekrutierung durch die Taliban stattgefunden hätte. Selbst bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen hätten keine weiteren Ausreisegründe festgestellt werden können.

Zur Situation im Fall der Rückkehr wurde ausgeführt, dass er über Angehörige und über ein soziales Netz verfüge. Familienangehörige, sowie auch Freunde, würden nach wie vor in Afghanistan leben, von denen er soziale und finanzielle Unterstützung bekommen könne. Ein Rückkehrhindernis bestehe nicht. Er sei jung, gesund, sportlich und arbeitsfähig.

Im Rahmen der dagegen erhobenen Beschwerde wurden die Länderfeststellungen als mangelhaft kritisiert und es erfolgten Ausführungen zur Zwangsrekrutierung und Rekrutierung Minderjähriger.

Weiters wurde ausgeführt, dass auch sein Bruder XXXX nunmehr von den Taliban bedroht und verfolgt wäre. Er sei mittlerweile in den Iran geflüchtet. Der Beschwerdeführer ist mit westlicher Orientierung, sowie als junger wehrfähiger Mann als potentielles Opfer einer Zwangsrekrutierung durch regierungsfeindliche Kräfte als Flüchtling im Sinne der GFK anzusehen.Weiters wurde ausgeführt, dass auch sein Bruder römisch 40 nunmehr von den Taliban bedroht und verfolgt wäre. Er sei mittlerweile in den Iran geflüchtet. Der Beschwerdeführer ist mit westlicher Orientierung, sowie als junger wehrfähiger Mann als potentielles Opfer einer Zwangsrekrutierung durch regierungsfeindliche Kräfte als Flüchtling im Sinne der GFK anzusehen.

Im Rahmen der am 08.01.2018 durchgeführten mündlichen öffentlichen Beschwerdeverhandlung wiederholte der Beschwerdeführer Afghane, Paschtune und muslimischer Sunnite zu sein. Er stamme aus der Provinz Nangarhar, Distrikt XXXX , Dorf XXXX , habe acht Jahre die Schule besucht, sonst keine Berufsausbildung. Er habe selbst ein kleines Geschäft für Lebensmittel und sonstige Waren betrieben.Im Rahmen der am 08.01.2018 durchgeführten mündlichen öffentlichen Beschwerdeverhandlung wiederholte der Beschwerdeführer Afghane, Paschtune und muslimischer Sunnite zu sein. Er stamme aus der Provinz Nangarhar, Distrikt römisch 40 , Dorf römisch 40 , habe acht Jahre die Schule besucht, sonst keine Berufsausbildung. Er habe selbst ein kleines Geschäft für Lebensmittel und sonstige Waren betrieben.

Die weitere Verhandlung gestaltete sich wie folgt:

"VR: Schildern Sie mir den Grund für Ihre Auseise.

BF: Mein Vater wurde bedroht, aufgrund der Bedrohungen wurde er krank und ist verstorben. Danach haben die Taliban von mir verlangt, dass ich mich ihnen anschließen muss. Ich wollte aber nicht, ich war dagegen. Einige Zeit wurde ich bedroht, mehrmals. Da mein Leben dort in Gefahr war, habe ich entschieden, das Land zu verlassen.

VR: Wer hat Ihren Vater bedroht?

BF: Die Taliban.

VR: Was wollten sie von Ihrem Vater?

BF: Sie verlangten von ihm, dass er sich ihnen anschließen müsse.

VR: Was hätte er machen sollen?

BF: Das weiß ich nicht, aber ich weiß, dass er für die Taliban hätte arbeiten müssen.

VR: Wie wurde Ihr Vater bedroht?

BF: Mein Vater hat am Anfang nicht klar gesagt, wie er bedroht wurde. Er hat nur zu Hause erwähnt, dass er von den Taliban bedroht wurde. Danach wurde er krank, aber er hat nicht darüber gesprochen, wie er bedroht wurde. Er ist krank geworden und gestorben. Er hatte vorher diese Krankheit nicht gehabt, Herzprobleme, er hat sich unter Druck gefühlt, er bekam Fieber und ist gestorben.

VR: Was war danach?

BF: Inzwischen bin ich 17 geworden und die Taliban haben mich unter Druck gesetzt, dass ich mich ihnen anschließen muss.

VR: Wer, was, wie, wo, wann?

BF: Ich habe viermal Drohbriefe bekommen. Ich habe die Taliban ca. viermal persönlich getroffen.

VR: Schildern Sie mir jetzt die persönlichen Bedrohungen.

BF: An die genaue Zeit erinnere ich mich nicht mehr, es war am späten Nachmittag. Es waren vier Personen auf zwei Motorrädern. Dreimal haben wir uns auf den Feldern getroffen. Einmal war es vor unserem Haus. Jedes Mal haben sie zu mir gesagt, dass ich mich den Taliban anschließen muss. Was ich genau hätte machen sollen, weiß ich nicht. Ich hatte keine Möglichkeit, ich hätte mich den Taliban anschließen müssen, oder sie hätten mich umgebracht. Ich hatte keine andere Wahl.

VR: Schildern Sie mir konkret eines dieser Treffen.

BF: Es war am späten Nachmittag, ich war auf den Feldern. Sie sind nicht jeden Tag zu mir gekommen, einmal an einem Monat, einmal nach einer Woche, sie sind zu einem unterschiedlichen Zeitraum zu mir gekommen.

VR: Was haben sie gesagt?

BF: Wie gesagt, es war am späten Nachmittag.

VR: Was haben sie zu Ihnen gesagt?

BF: Wir haben uns ca. gegen 15 Uhr getroffen und sie haben gesagt, dass mein Vater abgelehnt hat, sich ihnen anzuschließen. Ich sei jetzt groß geworden und es sei meine Pflicht, mich ihnen anzuschließen und jede Familie sei verpflichtet eine Person zu schicken und das Land gegen die Amerikaner zu schützen. Ich wollte das nicht, ich wollte nicht das Land vernichten.

VR: Was Sie mir jetzt schildern, ist ein ganz normales, höfliches Gespräch.

BF: Wenn man eine Zusammenarbeit mit den Taliban ablehnt, wird man getötet. Wenn man sich den Taliban anschließt, wird man auch getötet.

VR: Wer hätte Sie getötet, wenn Sie sich nicht angeschlossen hätten?

BF: Man wird von den Taliban getötet und - wenn man sich ihnen anschließt - wird man von der Regierung getötet.

VR: Warum wird man von den Taliban getötet, wenn man sich ihnen nicht anschließt?

BF: So sind die Regeln der Taliban, sie haben gesagt, dass unser Land von Ungläubigen, von Amerikanern angegriffen wurde und es sei unsere Pflicht, dagegen zu kämpfen.

VR: Hat man Ihnen angedroht, Sie umzubringen?

BF: Ich wurde beim letzten Mal bedroht und bekam Bedenkzeit, hätte ich es abgelehnt, hätten sie mich umgebracht.

VR: Wann ist Ihr Vater gestorben und wann waren die ersten Drohungen?

BF: Mein Vater ist ca. ein Jahr vor der Ausreise gestorben, ich war damals ca. 16 Jahre alt.

VR: Wie lange hat es gedauert, bis die Taliban Sie bedrohten?

BF: Mein Vater ist verstorben und als ich 17 wurde, hat es angefangen.

VR: Liegt es am Alter oder ist es Zufall?

BF: Wenn man groß wird, dann beginnen sie.

VR: Warum haben die Taliban Ihren Vater nicht umgebracht, sondern haben ihm solange Zeit gelassen?

BF: Bevor er von den Taliban getötet wurde, wurde er krank und ist verstorben.

VR: Trotzdem haben Sie ihm einige Zeit gelassen.

BF: Er wurde ein paar Monate, bevor er krank wurde, von den Taliban bedroht.

VR: Wie lange wurden Sie bedroht, wie lange hat das gedauert?

BF: Ca. fünf Monate hat das gedauert, die letzte Bedrohung war ca. ein Monat vor meiner Ausreise.

VR: Wo sind die ganzen Drohbriefe?

BF: Ich habe sie zerrissen und weggeschmissen.

VR: Alle?

BF: Ja.

VR: Wie kamen die Drohbriefe zu Ihnen? Wie sind sie bei Ihnen zu Hause eingelangt?

BF: Zwei habe ich in der Moschee bekommen, als ich beten ging.

VR: Hat Ihnen diese jemand persönlich in die Hand gegeben?

BF: Die waren vermummt, sie kamen zum Beten, die Briefe wurden mir gegeben.

VR: Wieso haben Sie das bis jetzt nicht gesagt?

BF: Ich wurde nicht so detailliert gefragt, wo ich die Drohbriefe bekommen habe.

VR: Sie haben am 15.05.2017 auf die Frage " Wie wurden Sie bedroht" gesagt:

VR verliest Absatz 7, AS 73.

BF schweigt.

VR: Wie viele Drohbriefe haben Sie bekommen?

BF: Vier.

VR: Zwei in der Moschee und zwei an der Haustür?

BF: Ja, zwei bei mir zu Hause und zwei in der Moschee.

VR: Wo waren die bei Ihnen zu Hause?

BF: Bei der Eingangstür.

VR: Sie haben auf dieselbe Frage, "Wie wurden Sie bedroht" gesagt, dass Sie insgesamt mehr als acht oder neun Drohbriefe erhalten haben, heute sagen Sie, es waren vier.

BF: Insgesamt waren die Bedrohungen acht- oder neunmal, das habe ich gesagt.

VR: Im Protokoll ist vermerkt: "Insgesamt erhielt ich acht oder neun Drohbriefe. Vier davon las ich, den Rest aber nicht, weil der Inhalt der Drohbriefe immer derselbe war." Also waren es doch acht oder neun Drohbriefe?

BF: Generell wurde gefragt, wie oft waren insgesamt die Bedrohungen und nicht die Briefe, es waren insgesamt zwischen acht und neun Bedrohungen.

VR: Wo sind die Drohbriefe jetzt?

BF: Ich habe sie zerrissen und vernichtet.

VR: Haben Sie alle Drohbriefe gelesen?

BF: Ich habe vier gelesen, zwei habe ich nach Hause bekommen, zwei in der Moschee.

VR: Sie haben alle Ihre Drohbriefe gelesen?

BF: Ja.

VR: Wann haben Sie entschieden, dass Sie ausreisen?

BF: Einen Monat vor der Ausreise habe ich mich entschieden, das Land zu verlassen. Das war meine letzte Chance, hätte ich das nicht getan, sie würden mich umbringen.

VR: Was war jetzt der Auslöser für die Ausreise, ein Brief oder ein persönliches Aufeinandertreffen?

BF: Letztes Mal habe ich sie getroffen und mir wurde gesagt, das wäre meine letzte Chance und ich soll freiwillig zu ihnen kommen.

VR: Also das persönliche Gespräch war der Auslöser?

BF: Ja.

RV hat keine weiteren Fragen.Regierungsvorlage hat keine weiteren Fragen.

VR: Mir ist es unverständlich, warum Sie keinen der Drohbriefe aufgehoben und mitgenommen haben?

BF: Die Drohbriefe waren gefährlich. Ich habe das nicht so ernst genommen, dass ich es brauchen kann.

VR: Sie glauben, dass man Ihnen das einfach so glaubt?

BF: Ich sage die Wahrheit. Was ich erlebt habe, habe ich Ihnen gesagt. Ich habe immer die Wahrheit gesagt.

VR: Was würde Ihnen im Fall einer Rückkehr passieren?

BF: Sie werden mich töten, weil ich es nicht akzeptiert habe und geflüchtet bin. Sie werden mich beschuldigen mit Ungläubigen in Europa gelebt und gegessen habe und beschuldigen, dass ich kein Moslem mehr bin.

VR: Sind Sie gesund?

BF: Ja.

VR: Haben Sie noch Verwandte in Afghanistan? Wenn ja, wo leben die Verwandten?

BF: Seit fünf Monaten bin ich nicht mehr in Kontakt mit meiner Familie.

VR: Wo hat die Familie vorher gelebt?

BF: Zwei Brüder und meine Mutter haben noch im Heimatdorf gelebt, als ich das Land verlassen habe.

VR: Was ist Ihre letzte Information, seitdem Sie das Land verlassen haben?

BF: Ich weiß jetzt auch, dass mein Bruder das Land verlassen hat und er ist in den Iran gegangen.

VR: Woher wissen Sie das?

BF: Ich war schon in Österreich und meine Mutter hat es mir telefonisch mitgeteilt.

VR: Haben Sie Verwandte in Österreich?

BF: Nein.

VR: Was machen Sie hier in Österreich?

BF: Ich war ca. 10 Monate in einer Einrichtung, in einem Wald, wir hatten keine Möglichkeit, einen Deutschkurs zu besuchen. Jetzt bin ich in der Nähe von Salzburg und besuche zweimal pro Woche einen Deutschkurs. Ich habe ehrenamtlich für das Magistrat gearbeitet, darüber habe ich auch ein Zeugnis und werde es Ihnen nachreichen.

Ehrenamtlich arbeite ich auch in dieser Einrichtung, wo ich lebe:

ich putze.

VR: Sprechen Sie schon Deutsch?

BF auf Deutsch: Ja, ein bisschen.

VR: Schildern Sie mir einen ganz normalen Tag in Österreich von Ihnen?

BF schweigt.

VR ersucht D zu übersetzen.

BF auf Deutsch: ... Donnerstag acht Uhr Deutschkurs, am Freitag vier

Uhr Deutschkurs,

VR: Montag?

BF: Montag kein Deutschkurs.

VR: BF spricht kaum Deutsch und versteht kaum Deutsch.

VR an RV: Haben Sie noch Fragen?VR an Regierungsvorlage, Haben Sie noch Fragen?

RV: Nein.Regierungsvorlage, Nein.

VR: Möchten Sie noch etwas vorbringen, was Ihnen für Ihren Asylantrag wichtig erscheint und Sie noch nicht vorgebracht haben?

RV: Der BF als Staatsangehöriger Afghanistan hat im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan berechtigte Angst um sein Leben. Es darf auf einige der zahlreichen Berichte verwiesen werden, die belegen, dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan im Vergleich zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung und Beschwerde im Sinne einer Verschlechterung verändert hat. Es ist notorisch, dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan sehr schnell ändert. Besonders betont soll ein Bericht der Sbg Nachrichten werden, wo festgehalten wird, dass die UNO in einem Bericht an den Sicherheitsrat kürzlich eine Einstufung Afghanistans von "Postkonfliktland" zu "Land im Krieg" geändert hat. Des Weiteren soll auf vier Kommentare zum Gutachten von Mag. Mahringer, ergänzende Länderberichte hingewiesen werden und auf das BVwG Erkenntnis von Fr. Mag. XXXX von 29.12.2017 verwiesen werden."Regierungsvorlage, Der BF als Staatsangehöriger Afghanistan hat im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan berechtigte Angst um sein Leben. Es darf auf einige der zahlreichen Berichte verwiesen werden, die belegen, dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan im Vergleich zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung und Beschwerde im Sinne einer Verschlechterung verändert hat. Es ist notorisch, dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan sehr schnell ändert. Besonders betont soll ein Bericht der Sbg Nachrichten werden, wo festgehalten wird, dass die UNO in einem Bericht an den Sicherheitsrat kürzlich eine Einstufung Afghanistans von "Postkonfliktland" zu "Land im Krieg" geändert hat. Des Weiteren soll auf vier Kommentare zum Gutachten von Mag. Mahringer, ergänzende Länderberichte hingewiesen werden und auf das BVwG Erkenntnis von Fr. Mag. römisch 40 von 29.12.2017 verwiesen werden."

Am 11.02.2018 legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung des Magistrat Salzburg über die Teilnahme am sozialen Projekt "Gemeinnützige Beschäftigung für Asylwerbende" vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person:

Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans, Paschtune, Sunnit, aus Nangarhar stammend, stellte am 06.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er ist ledig und hat keine Kinder. Er hat keine gesundheitlichen Einschränkungen und acht Jahre Schulbildung. Seine Familie besitzt ein Haus und Grundstücke im Ausmaß von 13 Jerib. Seine Mutt

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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