TE Bvwg Erkenntnis 2018/3/22 W192 2185634-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.03.2018
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Entscheidungsdatum

22.03.2018

Norm

AsylG 2005 §24 Abs2
AsylG 2005 §3

Spruch

W192 2185634-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.12.2017, Zahl 1096977710-151881393, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.12.2017, Zahl 1096977710-151881393, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z. 3, 57 AsylG 2005 i. d. g. F., § 9 BFA-VG i. d. g. F. und §§ 52, 55 FPG i. d. g. F. als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005 i. d. g. F., Paragraph 9, BFA-VG i. d. g. F. und Paragraphen 52, 55, FPG i. d. g. F. als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein minderjähriger afghanischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise am 27.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der Erstbefragung am Tag der Antragstellung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, er gehöre der Volksgruppe der Hazara sowie dem islamischen Glauben schiitischer Ausrichtung an, er stamme aus der Provinz Maidan Wardak, seine Mutter, drei jüngere Brüder und zwei jüngere Schwestern hielten sich nach wie vor in Afghanistan auf. Etwa einen Monat zuvor sei er über Pakistan und den Iran in die Türkei gelangt, von dort aus sei er mit einem Schlauchboot nach Griechenland und über weitere ihm unbekannte Länder nach Österreich gereist. Er habe Afghanistan verlassen, da die Hazara von der Taliban verfolgt würden, sein Vater sei von Taliban ermordet worden. Der Beschwerdeführer habe Angst um sein Leben und wolle nicht zurück nach Afghanistan.

Nach Zulassung seines Verfahrens erfolgte am 07.12.2017 im Beisein seiner gesetzlichen Vertreterin und einer Vertrauensperson eine niederschriftliche Einvernahme des minderjährigen Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Der Beschwerdeführer gab eingangs an, sich psychisch und physisch zur Durchführung der Einvernahme in der Lage zu fühlen, er sei gesund und benötige keine Medikamente. Bis dato habe er wahrheitsgemäße Angaben erstattetet, im Erstbefragungsprotokoll sei es lediglich zu kleineren Fehlern die Schreibeweise seines Namens sowie den Namen eines Bruders betreffend gekommen. Der Beschwerdeführer habe sich seit seiner Geburt immer in einem näher genannten Dorf in der Provinz Maidan Wardak aufgehalten, wo sich unverändert seine Mutter und seine Geschwister aufhielten, zu denen er nach wie vor in Kontakt stünde. Sein Vater sei getötet worden.

In Bezug auf seinen Fluchtgrund führte der minderjährige Beschwerdeführer aus, sein Vater sei aus einem ihm unbekannten Grund nach Kabul gegangen und für etwa fünf Tage verschollen bzw. für seine Familie nicht erreichbar gewesen. Sie hätten dann von den Leuten im Dorf erfahren, dass dieser von den Taliban aufgegriffen und getötet worden wäre; seine Leiche sei auf die Straße geworfen worden (im Einvernahmeprotokoll ist angemerkt, dass der Beschwerdeführer bei der diesbezüglichen Schilderung traurig gewirkt und geweint hätte). Sie hätten gehört, dass sein Vater und einige weitere Einwohner ihres Dorfes getötet worden wären, sie wüssten nicht, was genau passiert wäre und was der Grund gewesen wäre. Sie seien Schiiten gewesen, vielleicht hätten die Taliban seinen Vater und die anderen Personen aus diesem Grund umgebracht. Die Mutter des Beschwerdeführers habe Angst um diesen gehabt und nicht gewollt, dass ihm dasselbe passiere wie seinem Vater. Aus diesem Grund habe sie dessen Flucht aus Afghanistan organisiert. Dies sei alles. Es hätte in ihrem Dorf auch einen Jungen gegeben, welcher von den Taliban kurz nach seiner Hochzeit mit einem Messer umgebracht worden wäre. Für seine Mutter sei es nicht leicht gewesen, den Beschwerdeführer wegzuschicken, zumal er ihr ältester Sohn wäre und sie ihn sehr geliebt hätte. Sie habe Angst um sein Leben gehabt. Der Beschwerdeführer habe immer mit der Angst leben müssen, in der Schule habe er sich nicht konzentrieren können, sie hätten immer Angst gehabt, dass die Taliban kommen und sie umbringen würden. In ihrer Gegend gebe es lediglich fünf Jahre Schule, danach müsse man nach Kabul oder anderswo hin. Der Beschwerdeführer habe nicht weiter in die Schule gehen können. Seine Mutter habe Angst gehabt; der Beschwerdeführer sei ihr ältester Sohn gewesen und habe zuhause für sie da sein müssen. Sein Vater sei etwa sechs Monate vor der Ausreise des Beschwerdeführers aus Afghanistan getötet worden. Die Taliban würde nicht direkt in ihrem Dorf "wohnen", sich jedoch immer auf dem Weg Richtung Kabul positionieren. Sie seien desöfteren gezwungen gewesen, nach Kabul zu fahren, da es bei ihnen kein Krankenhaus und wenige Geschäfte gebe. Unterwegs dorthin würden die Leute aus dem Auto gerissen und umgebracht. Der Beschwerdeführer glaube, dass der Grund hierfür wäre, dass sie Schiiten seien. Sein Vater sei einfacher Bauer gewesen und habe nicht für die Regierung gearbeitet. Der Beschwerdeführer könne sich überhaupt keinen Grund vorstellen, weshalb man ihn sonst getötet hätte. Dieser sei unschuldig gewesen und habe nichts verbrochen. Der Beschwerdeführer selbst sei bislang nie einem Talib begegnet und habe persönlich keine Probleme mit den Taliban gehabt; wäre er in Afghanistan geblieben, wäre dies jedoch sicher einmal passiert.

Seine Familie in Afghanistan habe vom Betrieb einer Landwirtschaft gelebt, nach der Schule habe der Beschwerdeführer in dieser mitgeholfen. Der Beschwerdeführer habe fünf Jahre die Schule besucht, wäre er in Afghanistan geblieben, hätte er künftig nach Kabul in die Schule gehen müssen. In Afghanistan habe er circa acht Onkeln und sieben Tanten, seine Großmutter lebe bei der Mutter. Seine Mutter arbeite derzeit selbst an ihren Grundstücken und könne so leben. Der Onkel des Beschwerdeführers sei behindert und könne nicht gehen, weshalb dieser der Mutter nicht helfen könne. Die restlichen Onkeln und Tanten würden in Kabul leben. Dem Beschwerdeführer sei es nicht möglich gewesen, zu diesen Verwandten nach Kabul zu gehen, da seine Mutter Angst gehabt hätte, dass er dort bei einem Bombenschlag getötet würde. Manchmal habe er Kontakt zu einem Onkel in Kabul. Nachgefragt, würden die Onkel in Kabul ihn nicht aufnehmen, wenn er zurück müsste. Ein Onkel sei behindert, zwei weitere Onkel hätten selbst Familie und könnten sich nicht um den Beschwerdeführer kümmern. Der Beschwerdeführer sei auch sicher, dass er in Afghanistan im Falle einer Rückkehr nicht überleben würde.

Zu seinen Lebensumständen in Österreich führte der Beschwerdeführer an, er habe hier eineinhalb Jahre die Neue Mittelschule beucht, aktuell besuche er ein Jugend College. Im Jänner müsse er eine Prüfung ablegen, bei deren Bestehen er den Pflichtschulabschluss machen dürfe. Darüber hinaus trainiere der Beschwerdeführer Kickboxen, an Wochenenden treffe er sich mit seinen Freunden und gehe schwimmen oder spiele Fußball; außerdem sei er seinem Betreuer behilflich, welchem er manchmal im Haushalt helfe. In Österreich lebe ein Cousin des Beschwerdeführers mit seiner Familie, welche der Beschwerdeführer etwa einmal monatlich besuche. Erst seitdem er in Österreich sei, wisse der Beschwerdeführer, was das Leben bedeute; hier könne er in Ruhe lernen und Sport betreiben, in Afghanistan sei das Thema der Tod und der Krieg gewesen. Der Beschwerdeführer habe jeden Tag Angst haben müssen. Der Beschwerdeführer sei dem österreichischen Staat für die Hilfe sehr dankbar und hoffe, in Österreich bleiben und sein Leben in Ruhe und in Frieden verbringen zu dürfen.

Vorgelegt wurden Unterlagen über den Schulbesuch des Beschwerdeführers in Österreich, eine psychologische Stellungnahme durch das Amt für Jugend und Familie vom 07.03.2016, aus welcher sich ergibt, dass beim Beschwerdeführer Symptome einer Posttraumatischen Belastungsstörung vorlägen, Deutschkursteilnahmebestätigungen, sowie eine Urkunde über den ersten Platz in einem Kickboxing-Wettbewerb.

Mit Eingabe vom 21.12.2017 übermittelte die gesetzliche Vertreterin des minderjährigen Beschwerdeführers eine schriftliche Stellungnahme zu den ihr anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme vom 07.12.2017 ausgehändigten Länderberichten. In dieser wurde nach zusammenfassender Wiedergabe des Vorbringens zunächst auf die Notwendigkeit der Berücksichtigung der Minderjährigkeit bei der Würdigung des Vorbringens des Antragstellers hingewiesen. Die Sicherheitslage in Afghanistan erweise sich unverändert als volatil, zur Verfolgung und Diskriminierung von Angehörigen der Volksgruppe der Hazara werde auf ergänzendes, auszugsweise wiedergegebenes, Berichtsmaterial sowie die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs zur Zl. Ra 2015/19/0106 verwiesen. Der Beschwerdeführer habe ein glaubwürdiges Fluchtvorbringen erstattet und seine Angst, im Falle einer Rückkehr im Lichte der bisherigen Vorfälle ebenso wie sein Vater getötet zu werden, nachvollziehbar zum Ausdruck gebracht. Zufolge näher angeführter Judikatur sei es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden wären, es reiche vielmehr die begründete Furcht vor solchen. Bei einer etwaigen Rückkehr hätte der Beschwerdeführer private Verfolgung zu befürchten, einerseits aus religiösen und politischen Gründen, andererseits aufgrund seiner Volksgruppe, da schiitische Hazara besonders gefährdet seien, Opfer der Taliban zu werden. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei nicht gegeben, zumal nicht ersichtlich wäre, in welchem Teil Afghanistans der Beschwerdeführer vor der ihm drohenden Verfolgung sicher wäre; die Sicherheitslage erweise sich im gesamten Staatsgebiet als prekär, der Beschwerdeführer habe zudem keine Familienangehörigen, welche ihn aufnehmen und für ihn sorgen könnten. Beim Antragsteller handle es sich um einen unbegleiteten minderjährigen Flüchtling, für welchen aufgrund seiner Minderjährigkeit keine innerstaatliche Fluchtalternative bestünde, da nicht davon ausgegangen werden könne, dass es für diesen legal möglich oder zumutbar wäre, ohne seine Mutter und gesetzliche Vertreter in einem anderen Teil von Afghanistan Wohnsitz zu nehmen. Der Beschwerdeführer wäre nicht in der Lage, seine Existenz in Kabul zu sichern und käme dort in eine existenzbedrohende bzw. wirtschaftlich ausweglose Lage. Selbst wenn der minderjährige Beschwerdeführer ohne gesetzlichen Vertreter einen Wohnsitz nehmen und eine Arbeit finden könnte (was bestritten werde), so könnte er als Rückkehrer ohne Netzwerk, Ausbildung und Berufserfahrung nur eine derart schlecht entlohnte Arbeit finden, dass die hohen Lebenserhaltungskosten in Kabul nicht gedeckt werden könnten. Auch im Falle der Volljährigkeit wäre aufgrund der aus den Länderberichten ersichtlichen Sicherheitslage in Kabul nicht vom Bestehen einer innerstaatlichen Schutzalternative auszugehen. Aufgrund der dargelegten Umstände erscheine eine Rückkehr des minderjährigen Antragstellers nach Afghanistan als unzumutbar, weshalb in eventu die Gewährung von subsidiärem Schutz beantragt werde.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des minderjährigen Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie festgestellt, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V.) und gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.).2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des minderjährigen Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie festgestellt, dass seine Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch sechs.).

Die Behörde stellte fest, dass der Beschwerdeführer ein minderjähriger Angehöriger der Volksgruppe der Hazara sowie des schiitisch-moslemischen Glaubens sei, dessen Mutter und Geschwister sich unverändert in Maidan Wardak, der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers, aufhielten. Weitere Verwandte würden sich in Kabul aufhalten. Der Beschwerdeführer leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung, er leide jedoch an keiner lebensbedrohlichen Krankheit. Die von ihm angegebenen Gründe für das Verlassen seiner Heimat erwiesen sich als nicht glaubwürdig, es habe nicht festgestellt werden können, dass dieser in Afghanistan einer Verfolgung im Sinne der GFK ausgesetzt gewesen wäre bzw. eine solche künftig zu befürchten hätte. Die Behörde verkenne die volatile Lage in Afghanistan aufgrund der Konflikte zwischen regierungsfeindlichen Kräften und Regierungskräften nicht. Laut Länderberichten komme es landesweit immer wieder zu Sicherheitsoperationen, bei denen sowohl aufständische Gruppierungen als auch afghanische Sicherheitskräfte Opfer zu verzeichnen hätten. Der Beschwerdeführer habe jedoch keine persönlich gegen ihn gerichtete Verfolgung vorgebracht. Dessen Angaben würden auf Mutmaßungen beruhen, die behauptete Verfolgung aufgrund seiner Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit lasse sich aus den aktuellen Länderfeststellungen nicht ableiten. Die Befürchtung des Beschwerdeführers, dass sein Leben aus diesem Grund in Gefahr sei, entbehre jeder objektiven Grundlage. Der Beschwerdeführer gehöre als Hazara zwar einer ethnischen und als Schiite einer religiösen Minderheit an, doch sei festzuhalten, dass sich für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara, wie aus den Länderberichten ersichtlich, die Situation in der Zwischenzeit deutlich verbessert hätte, wenngleich Spannungen fortbestehen und in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder aufleben würden. Ein wesentlicher Teil der Bevölkerung Afghanistans gehöre zumindest einer dieser beiden Gruppen an und lebe in Afghanistan ohne Verfolgung ausgesetzt zu sein. Es sei daher davon auszugehen, dass weder die Zugehörigkeit zur ethnischen Minderheit der Hazara, noch zur religiösen Minderheit der Schiiten, für sich alleine ausreiche, um davon ausgehen zu müssen, dass diese Person der Gefahr einer Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse oder einer bestimmten Glaubensgemeinschaft unterliegen würde Eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Afghanistan würde zum Entscheidungszeitpunkt keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für den Beschwerdeführer eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen. Dem Beschwerdeführer stünde eine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Die allgemeine Lage in Kabul erweise sich als relativ stabil, dieser könnte Kabul auf dem Luftweg erreichen, ohne einer besonderen Gefährdung ausgesetzt zu sein. Der Beschwerdeführer habe nach eigenen Angaben acht Onkeln und Tanten in Kabul. Diesem wäre es möglich, zu seinem Onkel in Kabul zu ziehen. Der Beschwerdeführer verfüge über Schulbildung und über ein valides familiäres Netz in Afghanistan. Diesem stünde es auch offen, sich an in Kabul ansässige staatliche, nichtstaatliche oder internationale Hilfseinrichtungen zu wenden. Er würde demnach nicht in eine finanziell oder wirtschaftlich ausweglose Lage geraten, zudem wäre ihm zufolge der Länderfeststellungen auch in Afghanistan die Inanspruchnahme medizinischer Behandlung möglich. Auch die Tatsache, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine minderjährige Person handle, stelle kein Hindernis für eine Rückführung nach Afghanistan dar, zumal dieser einerseits über Familie in Afghanistan verfüge, zu welcher er häufigen Kontakt pflege. Zum anderen werde dieser in Österreich von der Jugendwohlfahrt betreut, welche alle Vorbereitungen für eine geregelte, seinem Alter entsprechende, Rückkehr gemeinsam mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl treffen könne. Ebenso stünde einer Begleitung durch einen Betreuer der Jugendwohlfahrt nichts entgegen und könne vorab bereits mit der Mutter des Beschwerdeführers in Kontakt getreten werden, sodass dieser direkt nach Ankunft am Flughafen von einer vertrauten Person in Obhut genommen werden könnte. Trotz der weiterhin als instabil zu bezeichnenden allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan, erscheine daher eine Ansiedelung in Afghanistan im Hinblick auf die regional unterschiedliche Sicherheitslage nicht grundsätzlich ausgeschlossen und aufgrund der individuellen Situation des Beschwerdeführers auch zumutbar.Die Behörde stellte fest, dass der Beschwerdeführer ein minderjähriger Angehöriger der Volksgruppe der Hazara sowie des schiitisch-moslemischen Glaubens sei, dessen Mutter und Geschwister sich unverändert in Maidan Wardak, der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers, aufhielten. Weitere Verwandte würden sich in Kabul aufhalten. Der Beschwerdeführer leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung, er leide jedoch an keiner lebensbedrohlichen Krankheit. Die von ihm angegebenen Gründe für das Verlassen seiner Heimat erwiesen sich als nicht glaubwürdig, es habe nicht festgestellt werden können, dass dieser in Afghanistan einer Verfolgung im Sinne der GFK ausgesetzt gewesen wäre bzw. eine solche künftig zu befürchten hätte. Die Behörde verkenne die volatile Lage in Afghanistan aufgrund der Konflikte zwischen regierungsfeindlichen Kräften und Regierungskräften nicht. Laut Länderberichten komme es landesweit immer wieder zu Sicherheitsoperationen, bei denen sowohl aufständische Gruppierungen als auch afghanische Sicherheitskräfte Opfer zu verzeichnen hätten. Der Beschwerdeführer habe jedoch keine persönlich gegen ihn gerichtete Verfolgung vorgebracht. Dessen Angaben würden auf Mutmaßungen beruhen, die behauptete Verfolgung aufgrund seiner Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit lasse sich aus den aktuellen Länderfeststellungen nicht ableiten. Die Befürchtung des Beschwerdeführers, dass sein Leben aus diesem Grund in Gefahr sei, entbehre jeder objektiven Grundlage. Der Beschwerdeführer gehöre als Hazara zwar einer ethnischen und als Schiite einer religiösen Minderheit an, doch sei festzuhalten, dass sich für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara, wie aus den Länderberichten ersichtlich, die Situation in der Zwischenzeit deutlich verbessert hätte, wenngleich Spannungen fortbestehen und in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder aufleben würden. Ein wesentlicher Teil der Bevölkerung Afghanistans gehöre zumindest einer dieser beiden Gruppen an und lebe in Afghanistan ohne Verfolgung ausgesetzt zu sein. Es sei daher davon auszugehen, dass weder die Zugehörigkeit zur ethnischen Minderheit der Hazara, noch zur religiösen Minderheit der Schiiten, für sich alleine ausreiche, um davon ausgehen zu müssen, dass diese Person der Gefahr einer Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse oder einer bestimmten Glaubensgemeinschaft unterliegen würde Eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Afghanistan würde zum Entscheidungszeitpunkt keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für den Beschwerdeführer eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen. Dem Beschwerdeführer stünde eine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Die allgemeine Lage in Kabul erweise sich als relativ stabil, dieser könnte Kabul auf dem Luftweg erreichen, ohne einer besonderen Gefährdung ausgesetzt zu sein. Der Beschwerdeführer habe nach eigenen Angaben acht Onkeln und Tanten in Kabul. Diesem wäre es möglich, zu seinem Onkel in Kabul zu ziehen. Der Beschwerdeführer verfüge über Schulbildung und über ein valides familiäres Netz in Afghanistan. Diesem stünde es auch offen, sich an in Kabul ansässige staatliche, nichtstaatliche oder internationale Hilfseinrichtungen zu wenden. Er würde demnach nicht in eine finanziell oder wirtschaftlich ausweglose Lage geraten, zudem wäre ihm zufolge der Länderfeststellungen auch in Afghanistan die Inanspruchnahme medizinischer Behandlung möglich. Auch die Tatsache, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine minderjährige Person handle, stelle kein Hindernis für eine Rückführung nach Afghanistan dar, zumal dieser einerseits über Familie in Afghanistan verfüge, zu welcher er häufigen Kontakt pflege. Zum anderen werde dieser in Österreich von der Jugendwohlfahrt betreut, welche alle Vorbereitungen für eine geregelte, seinem Alter entsprechende, Rückkehr gemeinsam mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl treffen könne. Ebenso stünde einer Begleitung durch einen Betreuer der Jugendwohlfahrt nichts entgegen und könne vorab bereits mit der Mutter des Beschwerdeführers in Kontakt getreten werden, sodass dieser direkt nach Ankunft am Flughafen von einer vertrauten Person in Obhut genommen werden könnte. Trotz der weiterhin als instabil zu bezeichnenden allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan, erscheine daher eine Ansiedelung in Afghanistan im Hinblick auf die regional unterschiedliche Sicherheitslage nicht grundsätzlich ausgeschlossen und aufgrund der individuellen Situation des Beschwerdeführers auch zumutbar.

Da der Beschwerdeführer, mit Ausnahme eines Cousins, welchen er nur gelegentlich besuchen würde, über keine familiären Bindungen in Österreich verfüge und angesichts der kurzen Dauer seines Aufenthaltes, trotz des Vorliegens einer den Umständen entsprechenden Integration seiner Person, keine schützenswerten privaten Anknüpfungspunkte begründet habe, würden keine Hinderungsgründe gegen eine Rückkehrentscheidung vorliegen.

3. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer durch seine nunmehrige Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 31.01.2018 fristgerecht Beschwerde ein. Begründend wurde nach zusammenfassender Wiedergabe des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers im Wesentlichen ausgeführt, die Behörde habe den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren nicht entsprochen, zumal sich die herangezogenen Länderberichte nicht im ausreichenden Maß mit dem individuellen Fluchtvorbingen des Beschwerdeführers befassen würde; in diesem Zusammenhang werde auf ergänzendes Berichtsmaterial zur allgemeinen Sicherheitssituation in Afghanistan sowie zur Sicherheits- und Versorgungslage in Kabul verwiesen, aus welchen sich unter anderem ergebe, dass es im Jänner 2018 bereits zu mehreren schweren Anschlägen in Kabul gekommen wäre, welche mehr als 200 Todesopfer gefordert hätten. Die dargestellte Gefährdung verstärke sich im Falle des Beschwerdeführers aufgrund dessen Minderjährigkeit umso mehr, welche - entgegen der Ansicht der Behörde - gegen eine Rückführung nach Afghanistan spreche. Die belangte Behörde zitiere in ihren Feststellungen eine Anfragebeantwortung zur Volksgruppe der Qizilbasch, was auf ein äußerst ungenaues Ermittlungsverfahren schließen ließe. Bereits in der Stellungnahme der gesetzlichen Vertretung seien diverse Länderberichte zitiert und auf die desaströse Sicherheitslage sowie die Lage der Hazara in Afghanistan eingegangen worden, was von der belangten Behörde jedoch nicht gewürdigt worden wäre. Sofern die Behörde den Antrag des Beschwerdeführers mit der Begründung abweise, dass dieser kein glaubwürdiges bzw. asylrelevantes Vorbringen erstattet hätte, basiere dies auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung. Hinsichtlich der Verfolgung des Beschwerdeführers aus Gründen der Volksgruppe und Religion werde ergänzend zu den Ausführungen in der bereits eingebrachten Stellungnahme darauf verwiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof wiederholt die hohen Anforderungen an die Begründungs- und Ermittlungspflichten hinsichtlich einer etwaig drohenden Gruppenverfolgung der Hazara betont hätte. Dem Beschwerdeführer würden aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara im Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Diskriminierungen, welche die für den Verfolgungsbegriff der GFK erforderliche Intensität erreichen würden, drohen bzw. würde dieser in eine existenzielle Notlage geraten, welche eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen würde. UNHCR identifiziere Hazara in den aktuellen Richtlinien zum Schutzbedarf afghanischer Flüchtlinge unter zwei Gesichtspunkten als Angehörige von gefährdeten/verfolgten Risikogruppen, nämlich einerseits als ethnische Minderheit, andererseits als religiöse Minderheit; auch näher angeführtes Berichtsmaterial der US Commission on International Religious Freedom, des UK Home Office und des US Department of State, von UNAMA, des UN-Generalsekretärs, von UNHCR, Human Rights Watch sowie eine Anfragebeantwortung von ACCORD dokumentiere die nach wie vor vielfältigen Bedrohungsszenarien, welchen sich Angehörige der Hazara nach wie vor ausgesetzt sehen. Zur Situation von Rückkehrern werde darüber hinaus auf einen Aufsatz von Friederike Stahlmann, einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe sowie ein (Gegen-)Gutachten von Thomas RUTTIG verwiesen. Die Behörde setze sich unzureichend mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander, insbesondere habe dessen Aussage, dass bereits sein Vater durch die Taliban ermordet worden wäre, keinerlei Eingang in die Beweiswürdigung gefunden. Sofern die Behörde die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers einer Rückkehrentscheidung nicht als entgegenstehend erachte, da der Beschwerdeführer durch einen österreichischen Betreuer der Jugendwohlfahrt nach Afghanistan begleitet werden könne, sei objektiv nicht schlüssig nachvollziehbar, inwiefern eine etwaige Reisewilligkeit eines österreichischen Betreuers die Prüfung der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative bzw. der Frage, ob der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr einer Verletzung seiner Rechte nach Artikel 2, 3 EMRK ausgesetzt wäre, ersetzen könne. Eine solche Verletzung drohe jedoch aufgrund der sich verschlechternden Sicherheitslage, der Volksgruppenzugehörigkeit sowie der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers. Die Beurteilung der Verfolgungsgefahr stelle eine Prognoseentscheidung dar, weshalb dem Beschwerdeführer in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch dann Verfolgung drohen könne, wenn er das Land noch vor einer konkreten persönlichen Verfolgung verlassen hätte. Die Behörde habe nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan gerade aufgrund der Kumulation seiner unstrittigen Merkmale (vgl. hierzu VwGH 15.3.2016, Ra 2015/19/0180) - minderjährig, Hazara, Schiit, mittlerweile mehrjähriger Aufenthalt in Österreich, keine Schul- und Berufsbildung - in eine existenzielle Notlage geraten würde. Die angeführten Merkmale würden zudem mehreren von UNHCR in seinen Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016 angeführten Risikoprofilen entsprechen. Zusammenfassend würde sich der Beschwerdeführer sohin im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund einer Kumulation verschiedener Gefährdungspotentiale in einer existenziellen Notlage wiederfinden und hätte mit Diskriminierung im asylrelevanten Ausmaß zu rechnen, weshalb ihm der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen wäre. Zudem drohe dem aus der besonders umkämpften Provinz Wardak stammendem Beschwerdeführer, welcher die Staatsraison der Taliban nicht teile, der religiösen Minderheit der Schiiten sowie der ethnischen Gruppierung der Hazara angehöre, eine Verletzung seiner in Artikel 2 und 3 EMRK garantierten Rechte. Der von der Behörde getätigte Verweis auf eine innerstaatliche Fluchtalternative hätte nähere Feststellungen über die den Beschwerdeführer im betreffenden Gebiet konkret erwartende Lage erfordert. Aufgrund der bereits angeführten mehrfachen Gefährdungsmomente in Zusammenschau mit der allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage erscheine eine Neuansiedelung in Großstädten, insbesondere in Kabul, nicht zumutbar. Der Beschwerdeführer weise in Kabul keine real verfügbaren familiären Anknüpfungspunkte auf, er sei dort nie aufhältig gewesen und es ergebe sich aus dem überwiegenden Länderberichtsmaterial, dass die Ansiedelung für einen Minderjährigen nicht möglich sei. Der Beschwerdeführer sei seit über zwei Jahre in Österreich aufhältig und zeige deutliche Integrationsbemühungen, welche vom BFA nicht ausreichend gewürdigt worden wären.3. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer durch seine nunmehrige Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 31.01.2018 fristgerecht Beschwerde ein. Begründend wurde nach zusammenfassender Wiedergabe des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers im Wesentlichen ausgeführt, die Behörde habe den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren nicht entsprochen, zumal sich die herangezogenen Länderberichte nicht im ausreichenden Maß mit dem individuellen Fluchtvorbingen des Beschwerdeführers befassen würde; in diesem Zusammenhang werde auf ergänzendes Berichtsmaterial zur allgemeinen Sicherheitssituation in Afghanistan sowie zur Sicherheits- und Versorgungslage in Kabul verwiesen, aus welchen sich unter anderem ergebe, dass es im Jänner 2018 bereits zu mehreren schweren Anschlägen in Kabul gekommen wäre, welche mehr als 200 Todesopfer gefordert hätten. Die dargestellte Gefährdung verstärke sich im Falle des Beschwerdeführers aufgrund dessen Minderjährigkeit umso mehr, welche - entgegen der Ansicht der Behörde - gegen eine Rückführung nach Afghanistan spreche. Die belangte Behörde zitiere in ihren Feststellungen eine Anfragebeantwortung zur Volksgruppe der Qizilbasch, was auf ein äußerst ungenaues Ermittlungsverfahren schließen ließe. Bereits in der Stellungnahme der gesetzlichen Vertretung seien diverse Länderberichte zitiert und auf die desaströse Sicherheitslage sowie die Lage der Hazara in Afghanistan eingegangen worden, was von der belangten Behörde jedoch nicht gewürdigt worden wäre. Sofern die Behörde den Antrag des Beschwerdeführers mit der Begründung abweise, dass dieser kein glaubwürdiges bzw. asylrelevantes Vorbringen erstattet hätte, basiere dies auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung. Hinsichtlich der Verfolgung des Beschwerdeführers aus Gründen der Volksgruppe und Religion werde ergänzend zu den Ausführungen in der bereits eingebrachten Stellungnahme darauf verwiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof wiederholt die hohen Anforderungen an die Begründungs- und Ermittlungspflichten hinsichtlich einer etwaig drohenden Gruppenverfolgung der Hazara betont hätte. Dem Beschwerdeführer würden aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara im Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Diskriminierungen, welche die für den Verfolgungsbegriff der GFK erforderliche Intensität erreichen würden, drohen bzw. würde dieser in eine existenzielle Notlage geraten, welche eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen würde. UNHCR identifiziere Hazara in den aktuellen Richtlinien zum Schutzbedarf afghanischer Flüchtlinge unter zwei Gesichtspunkten als Angehörige von gefährdeten/verfolgten Risikogruppen, nämlich einerseits als ethnische Minderheit, andererseits als religiöse Minderheit; auch näher angeführtes Berichtsmaterial der US Commission on International Religious Freedom, des UK Home Office und des US Department of State, von UNAMA, des UN-Generalsekretärs, von UNHCR, Human Rights Watch sowie eine Anfragebeantwortung von ACCORD dokumentiere die nach wie vor vielfältigen Bedrohungsszenarien, welchen sich Angehörige der Hazara nach wie vor ausgesetzt sehen. Zur Situation von Rückkehrern werde darüber hinaus auf einen Aufsatz von Friederike Stahlmann, einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe sowie ein (Gegen-)Gutachten von Thomas RUTTIG verwiesen. Die Behörde setze sich unzureichend mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander, insbesondere habe dessen Aussage, dass bereits sein Vater durch die Taliban ermordet worden wäre, keinerlei Eingang in die Beweiswürdigung gefunden. Sofern die Behörde die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers einer Rückkehrentscheidung nicht als entgegenstehend erachte, da der Beschwerdeführer durch einen österreichischen Betreuer der Jugendwohlfahrt nach Afghanistan begleitet werden könne, sei objektiv nicht schlüssig nachvollziehbar, inwiefern eine etwaige Reisewilligkeit eines österreichischen Betreuers die Prüfung der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative bzw. der Frage, ob der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr einer Verletzung seiner Rechte nach Artikel 2, 3 EMRK ausgesetzt wäre, ersetzen könne. Eine solche Verletzung drohe jedoch aufgrund der sich verschlechternden Sicherheitslage, der Volksgruppenzugehörigkeit sowie der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers. Die Beurteilung der Verfolgungsgefahr stelle eine Prognoseentscheidung dar, weshalb dem Beschwerdeführer in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch dann Verfolgung drohen könne, wenn er das Land noch vor einer konkreten persönlichen Verfolgung verlassen hätte. Die Behörde habe nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan gerade aufgrund der Kumulation seiner unstrittigen Merkmale vergleiche hierzu VwGH 15.3.2016, Ra 2015/19/0180) - minderjährig, Hazara, Schiit, mittlerweile mehrjähriger Aufenthalt in Österreich, keine Schul- und Berufsbildung - in eine existenzielle Notlage geraten würde. Die angeführten Merkmale würden zudem mehreren von UNHCR in seinen Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016 angeführten Risikoprofilen entsprechen. Zusammenfassend würde sich der Beschwerdeführer sohin im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund einer Kumulation verschiedener Gefährdungspotentiale in einer existenziellen Notlage wiederfinden und hätte mit Diskriminierung im asylrelevanten Ausmaß zu rechnen, weshalb ihm der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen wäre. Zudem drohe dem aus der besonders umkämpften Provinz Wardak stammendem Beschwerdeführer, welcher die Staatsraison der Taliban nicht teile, der religiösen Minderheit der Schiiten sowie der ethnischen Gruppierung der Hazara angehöre, eine Verletzung seiner in Artikel 2 und 3 EMRK garantierten Rechte. Der von der Behörde getätigte Verweis auf eine innerstaatliche Fluchtalternative hätte nähere Feststellungen über die den Beschwerdeführer im betreffenden Gebiet konkret erwartende Lage erfordert. Aufgrund der bereits angeführten mehrfachen Gefährdungsmomente in Zusammenschau mit der allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage erscheine eine Neuansiedelung in Großstädten, insbesondere in Kabul, nicht zumutbar. Der Beschwerdeführer weise in Kabul keine real verfügbaren familiären Anknüpfungspunkte auf, er sei dort nie aufhältig gewesen und es ergebe sich aus dem überwiegenden Länderberichtsmaterial, dass die Ansiedelung für einen Minderjährigen nicht möglich sei. Der Beschwerdeführer sei seit über zwei Jahre in Österreich aufhältig und zeige deutliche Integrationsbemühungen, welche vom BFA nicht ausreichend gewürdigt worden wären.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. zur Person des Beschwerdeführers:

Der minderjährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Hazara an und ist Muslim schiitischer Ausrichtung. Seine Identität steht nicht fest. Er stammt aus der Provinz Maidan Wardak, wo er zuletzt die Schule besuchte und in der Landwirtschaft seiner Familie mithalf. Der minderjährige Beschwerdeführer reiste im November 2015 illegal ins Bundesgebiet ein, wo er am 27.11.2015 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. In der Heimatprovinz des Beschwerdeführers halten sich unverändert seine Mutter und seine fünf jüngeren Geschwister auf, welche ihren Lebensunterhalt durch die Bewirtschaftung der im Besitz der Familie befindlichen Grundstücke bestreiten. Der Vater des Beschwerdeführers ist bereits verstorben. In Kabul leben mehrere Onkeln und Tanten des Beschwerdeführers.

Nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer wegen seiner Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Schiiten oder zur Volksgruppe der Hazara Verfolgung in Afghanistan droht. Es kann auch sonst nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre.

Es wird zugrunde gelegt, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Herkunftsprovinz in Afghanistan ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung außerhalb seiner Heimatprovinz, insbesondere in der nahegelegenen Stadt Kabul, besteht für den Beschwerdeführer als alleinstehenden körperlich gesunden Jugendlichen ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf keine solche Bedrohungssituation, zumal der Beschwerdeführer in Kabul durch seine dort lebenden Onkeln und Tanten über zahlreiche familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, welche dem Beschwerdeführer bis zum Erreichen der Selbsterhaltungsfähigkeit unterstützend zur Seite stehen könnten. Der minderjährige Beschwerdeführer liefe nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der Beschwerdeführer, bei welchem im März 2016 die Symptomatik einer Posttraumatischen Belastungsstörung diagnostiziert wurde, leidet an keiner schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankung, befindet sich aktuell nicht in ärztlicher Behandlung und nimmt keine Medikamente ein.

Der unbescholtene Beschwerdeführer ist seit seiner Antragstellung im November 2015 durchgehend auf Grund des vorläufigen Aufenthaltsrechts in seinem Asylverfahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig und bestreitet den Lebensunterhalt im Rahmen der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Der Beschwerdeführer verfügt über grundlegende Deutschkenntnisse; er hat in Österreich Deutschkurse besucht, aber keine Zertifikate über abgelegte Prüfungen vorgelegt. Der Beschwerdeführer besuchte eineinhalb Jahre lang die Neue Mittelschule als außerordentlicher Schüler und plant die Erlangung des Pflichtschulabschlusses. Er hat Freundschaften im Bundesgebiet geknüpft, in seiner Freizeit trainiert er in einem Kickboxverein, geht schwimmen und spielt Fußball. Mit Ausnahme eines Cousins, welcher gemeinsam mit seiner Familie in Österreich lebt und welchen der Beschwerdeführer etwa einmal monatlich besucht, hat der Beschwerdeführer in Österreich keine Verwandten und keine sonstigen engen familienähnlichen Bindungen.

1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat:

...

KI vom 21.12.2017: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan - Q4.2017 (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage)

Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil - der Konflikt zwischen regierungsfeindlichen Kräften und Regierungskräften hält landesweit an (UN GASC 20.12.2017). Zur Verschlechterung der Sicherheitslage haben die sich intensivierende Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften beigetragen (SIGAR 30.10.2017; vgl. SCR 30.11.2017).Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil - der Konflikt zwischen regierungsfeindlichen Kräften und Regierungskräften hält landesweit an (UN GASC 20.12.2017). Zur Verschlechterung der Sicherheitslage haben die sich intensivierende Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften beigetragen (SIGAR 30.10.2017; vergleiche SCR 30.11.2017).

Die afghanischen und internationalen Sicherheitskräfte verstärkten deutlich ihre Luftoperationen (UN GASC 20.12.2017; vgl. SIGAR 30.10.2017), die in 22 Provinzen registriert wurden. So haben sich im Berichtszeitraum der Vereinten Nationen (UN) Luftangriffe um 73% gegenüber dem Vorjahreswert erhöht (UN GASC 20.12.2017). Der Großteil dieser Luftangriffe wurde in der südlichen Provinz Helmand und in der östlichen Provinz Nangarhar erfasst (UN GASC 20.12.2017; vgl. SIGAR 30.10.2017), die als Hochburgen des IS und der Taliban gelten (SIGAR 30.10.2017). Verstärkte Luftangriffe hatten wesentliche Auswirkungen und führten zu hohen Opferzahlen bei Zivilist/innen und regierungsfeindlichen Elementen (UN GASC 20.12.2017). Zusätzlich ist die Gewalt in Ostafghanistan auf die zunehmende Anzahl von Operationen der ANDSF und der Koalitionskräfte zurück zu führen (SIGAR 30.10.2017).Die afghanischen und internationalen Sicherheitskräfte verstärkten deutlich ihre Luftoperationen (UN GASC 20.12.2017; vergleiche SIGAR 30.10.2017), die in 22 Provinzen registriert wurden. So haben sich im Berichtszeitraum der Vereinten Nationen (UN) Luftangriffe um 73% gegenüber dem Vorjahreswert erhöht (UN GASC 20.12.2017). Der Großteil dieser Luftangriffe wurde in der südlichen Provinz Helmand und in der östlichen Provinz Nangarhar erfasst (UN GASC 20.12.2017; vergleiche SIGAR 30.10.2017), die als Hochburgen des IS und der Taliban gelten (SIGAR 30.10.2017). Verstärkte Luftangriffe hatten wesentliche Auswirkungen und führten zu hohen Opferzahlen bei Zivilist/innen und regierungsfeindlichen Elementen (UN GASC 20.12.2017). Zusätzlich ist die Gewalt in Ostafghanistan auf die zunehmende Anzahl von Operationen der ANDSF und der Koalitionskräfte zurück zu führen (SIGAR 30.10.2017).

Landesweit kam es immer wieder zu Sicherheitsoperationen, bei denen sowohl aufständische Gruppierungen als auch afghanische Sicherheitskräfte Opfer zu verzeichnen hatten (Pajhwok 1.12.2017; TP 20.12.2017; Xinhua 21.12.2017; Tolonews 5.12.2017; NYT 11.12.2017).

Den Vereinten Nationen zufolge hat sich der Konflikt seit Anfang des Jahres verändert, sich von einer asymmetrischen Kriegsführung entfernt und in einen traditionellen Konflikt verwandelt, der von bewaffneten Zusammenstößen zwischen regierungsfeindlichen Elementen und der Regierung gekennzeichnet ist. Häufigere bewaffnete Zusammenstöße werden auch als verstärkte Offensive der ANDSF-Operationen gesehen um die Initiative von den Taliban und dem ISKP zu nehmen - in diesem Quartal wurde im Vergleich zum Vorjahr eine höhere Anzahl an bewaffneten Zusammenstößen erfasst (SIGAR 30.10.2017).

Sicherheitsrelevante Vorfälle

Die Vereinten Nationen (UN) registrierten im Berichtszeitraum (15.9. - 15.11.2017) 3.995 sicherheitsrelevante Vorfälle; ein Rückgang von 4% gegenüber dem Vorjahreswert. Insgesamt wurden von 1.1.-15.11.2017 mehr als 21.105 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert, was eine Erhöhung von 1% gegenüber dem Vorjahreswert andeutet. Laut UN sind mit 62% bewaffnete Zusammenstöße die Hauptursache aller sicherheitsrelevanten Vorfälle, gefolgt von IEDs [Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung/Sprengfallen], die in 17% der sicherheitsrelevanten Vorfälle Ursache waren. Die östlichen Regionen hatten die höchste Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen zu verzeichnen, gefolgt von den südlichen Regionen - zusammen wurde in diesen beiden Regionen 56% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle registriert. Gezielte Tötungen und Entführungen haben sich im Vergleich zum Vorjahreswert um 16% erhöht (UN GASC 20.12.2017).

Laut der internationalen Sicherheitsorganisation für NGOs (INSO) wurden vom 1.1.-30.11.2017 24.917 sicherheitsrelevante Vorfälle in Afghanistan registriert (Stand: Dezember 2017) (INSO o.D.).

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(Grafik: Staatendokumentation gemäß Daten aus INSO o.D.)

Zivilist/innen

Im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des letzten Jahres registrierte die UNAMA zwischen 1.1. und 30.9.2017 8.019 zivile Opfer (2.640 Tote und 5.379 Verletzte). Dies deutet insgesamt einen Rückgang von fast 6% gegenüber dem Vorjahreswert an (UNAMA 10.2017); konkret hat sich die Anzahl getöteter Zivilist/innen um 1% erhöht, während sich die Zahl verletzter Zivilist/innen um 9% verringert hat (UN GASC 20.12.2017).Wenngleich Bodenoffensiven auch weiterhin Hauptursache für zivile Opfer waren - führte der Rückgang der Anzahl von Bodenoffensiven zu einer deutlichen Verringerung von 15% bei zivilen Opfern. Viele Zivilist/innen fielen Selbstmordattentaten, sowie komplexen Angriffen und IEDs zum Opfer - speziell in den Provinzen Kabul, Helmand, Nangarhar, Kandahar und Faryab (UNAMA 10.2017).

Zivile Opfer, die regierungsfreundlichen Kräften zugeschrieben wurden, sind um 37% zurückgegangen: Von insgesamt 849 waren 228 Tote und 621 Verletzte zu verzeichnen. Im Gegensatz dazu erhöhte sich die Anzahl ziviler Opfer, die regierungsfeindlichen Elementen zugeschrieben werden, um 7%: von den 1.150 zivilen Opfer starben 225, während 895 verletzt wurden. Die restlichen Opfer konnten keiner Tätergruppe zugeschrieben werden (UNAMA 10.2017).

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(UNAMA 10.2017)

High-profile Angriffe:

Am 31.10.2017 sprengte sich ein Selbstmordattentäter in der "Green Zone" der Hauptstadt Kabul in die Luft. Der angebliche Täter soll Quellen zufolge zwischen 12-13 Jahren alt gewesen sein. Mindestens vier Menschen starben bei dem Angriff und ein Dutzend weitere wurden verletzt. Dies war der erste Angriff in der "Green Zone" seit dem schweren Selbstmordattentat im Mai 2017 (BBC 31.10.2017; vgl. Telegraph 31.10.2017). der IS bekannte sich zu diesem Vorfall Ende Oktober 2017 (BBC 31.10.2017; vgl. Telegraph 31.10.2017; UN GASC 20.12.2017)Am 31.10.2017 sprengte sich ein Selbstmordattentäter in der "Green Zone" der Hauptstadt Kabul in die Luft. Der angebliche Täter soll Quellen zufolge zwischen 12-13 Jahren alt gewesen sein. Mindestens vier Menschen starben bei dem Angriff und ein Dutzend weitere wurden verletzt. Dies war der erste Angriff in der "Green Zone" seit dem schweren Selbstmordattentat im Mai 2017 (BBC 31.10.2017; vergleiche Telegraph 31.10.2017). der IS bekannte sich zu diesem Vorfall Ende Oktober 2017 (BBC 31.10.2017; vergleiche Telegraph 31.10.2017; UN GASC 20.12.2017)

Am 20.10.2017 sprengte sich ein Angreifer in der Shia Imam Zamam Moschee in Kabul in die Luft; dabei wurden mindestens 30 Menschen getötet und 45 weitere verletzt. Der IS bekannt sich zu diesem Angriff (Independent 20.10.2017; vgl. BBC 21.10.2017; UN GASC 20.12.2017). In dem Distrikt Solaina, in der westlichen Provinz Ghor, wurde ebenso eine Moschee angegriffen - in diesem Fall handelt es sich um eine sunnitische Moschee. Die tatsächliche Opferzahl ist umstritten: je nach Quellen sind zwischen 9 und 39 Menschen bei dem Angriff gestorben (Independent 20.10.2017; vgl. NYT 20.10.2017; al Jazeera 20.10.2017).Am 20.10.2017 sprengte sich ein Angreifer in der Shia Imam Zamam Moschee in Kabul in die Luft; dabei wurden mindestens 30 Menschen getötet und 45 weitere verletzt. Der IS bekannt sich zu diesem Angriff (Independent 20.10.2017; vergleiche BBC 21.10.2017; UN GASC 20.12.2017). In dem Distrikt Solaina, in der westlichen Provinz Ghor, wurde ebenso eine Moschee angegriffen - in diesem Fall handelt es sich um eine sunnitische Moschee. Die tatsächliche Opferzahl ist umstritten: je nach Quellen sind zwischen 9 und 39 Menschen bei dem Angriff gestorben (Independent 20.10.2017; vergleiche NYT 20.10.2017; al Jazeera 20.10.2017).

Am 19.10.2017 wurde im Rahmen eines landesweit koordinierten Angriffes der Taliban 58 afghanische Sicherheitskräfte getötet: ein militärisches Gelände, eine Polizeistationen und ein militärischer Stützpunkt in Kandahar wären beinahe überrannt worden (Independent 20.10.2017; vgl. BBC 21.10.2017). Einige Tage vor diesem Angriff töteten ein Selbstmordattentäter und ein Schütze mindestens 41 Menschen, als sie ein Polizeiausbildungszentrum in der Provinzhauptstadt Gardez stürmten (Provinz Paktia) (BBC 21.10.2017). In der Woche davor wurden 14 Offiziere der Militärakademie auf dem Weg nach Hause getötet, als ein Selbstmordattentäter den Minibus in die Luft sprengte in dem sie unterwegs waren (NYT 20.10.2017). Die afghanische Armee und Polizei haben dieses Jahr schwere Verlusten aufgrund der Taliban erlitten (BBC 21.10.2017).Am 19.10.2017 wurde im Rahmen eines landesweit koordinierten Angriffes der Taliban 58 afghanische Sicherheitskräfte getötet: ein militärisches Gelände, eine Polizeistationen und ein militärischer Stützpunkt in Kandahar wären beinahe überrannt worden (Independent 20.10.2017; vergleiche BBC 21.10.2017). Einige Tage vor diesem Angriff töteten ein Selbstmordattentäter und ein Schütze mindestens 41 Menschen, als sie ein Polizeiausbildungszentrum in der Provinzhauptstadt Gardez stürmten (Provinz Paktia) (BBC 21.10.2017). In der Woche davor wurden 14 Offiziere der Militärakademie auf dem Weg nach Hause getötet, als ein Selbstmordattentäter den Minibus in die Luft sprengte in dem sie unterwegs waren (NYT 20.10.2017). Die afghanische Armee und Polizei haben dieses Jahr schwere Verlusten aufgrund der Taliban erlitten (BBC 21.10.2017).

Am 7.11.2017 griffen als Polizisten verkleidete Personen/regierungsfeindliche Kräfte eine Fernsehstation "Shamshad TV" an; dabei wurde mindestens eine Person getötet und zwei Dutzend weitere verletzt. Die afghanischen Spezialkräfte konnten nach drei Stunden Kampf, die Angreifer überwältigen. Der IS bekannt sich zu diesem Angriff (Guardian 7.11.2017; vgl. NYT 7.11.2017; UN GASC 20.12.2017).Am 7.11.2017 griffen als Polizisten verkleidete Personen/regierungsfeindliche Kräfte eine Fernsehstation "Shamshad TV" an; dabei wurde mindestens eine Person getötet und zwei Dutzend weitere verletzt. Die afghanischen Spezialkräfte konnten nach drei Stunden Kampf, die Angreifer überwältigen. Der IS bekannt sich zu diesem Angriff (Guardian 7.11.2017; vergleiche NYT 7.11.2017; UN GASC 20.12.2017).

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(Guardian 7.11.2017)

Bei einem Selbstmordangriff im November 2017 wurden mindestens neun Menschen getötet und einige weitere verletzt; die Versammelten hatten einem Treffen beigewohnt, um den Gouverneur der Provinz Balkh - Atta Noor - zu unterstützen; auch hier bekannte sich der IS zu diesem Selbstmordattentat (Reuters 16.11.2017; vgl. UN GASC 20.12.2017)Bei einem Selbstmordangriff im November 2017 wurden mindestens neun Menschen getötet und einige weitere verletzt; die Versammelten hatten einem Treffen beigewohnt, um den Gouverneur der Provinz Balkh - Atta Noor - zu unterstützen; auch hier bekannte sich der IS zu diesem Selbstmordattentat (Reuters 16.11.2017; vergleiche UN GASC 20.12.2017)

Interreligiöse Angriffe

Serienartige gewalttätige Angriffe gegen religiöse Ziele, veranlassten die afghanische Regierung neue Maßnahmen zu ergreifen, um Anbetungsorte zu beschützen: landesweit wurden 2.500 Menschen rekrutiert und bewaffnet, um 600 Moscheen und Tempeln vor Angriffen zu schützen (UN GASC 20.12.2017).

Seit 1.1.2016 wurden im Rahmen von Angriffen gegen Moscheen, Tempel und andere Anbetungsorte 737 zivile Opfer verzeichnet (242 Tote und 495 Verletzte); der Großteil von ihnen waren schiitische Muslime, die im Rahmen von Selbstmordattentaten getötet oder verletzt wurden. Die Angriffe wurden von regierungsfeindlichen Elementen durchgeführt - hauptsächlich dem IS (UNAMA 7.11.2017).

Im Jahr 2016 und 2017 registrierte die UN Tötungen, Entführungen, Bedrohungen und Einschüchterungen von religiösen Personen - hauptsächlich durch regierungsfeindliche Elemente. Seit 1.1.2016 wurden 27 gezielte Tötungen religiöser Personen registriert, wodurch 51 zivile Opfer zu beklagen waren (28 Tote und 23 Verletzte); der Großteil dieser Vorfälle wurde im Jahr 2017 verzeichnet und konnten großteils den Taliban zugeschrieben werden. Religiösen Führern ist es möglich, öffentliche Standpunkte durch ihre Predigten zu verändern, wodurch sie zum Ziel von regierungsfeindlichen Elementen werden (UNAMA 7.11.2017).

ANDSF - afghanische Sicherheits- und Verteidigungskräfte

Informationen zur Stärke der ANDSF und ihrer Opferzahlen werden von den US-amerikanischen Kräften in Afghanistan (USFOR-A) geheim gehalten; im Bericht des US-Sonderbeauftragten für den Aufbau in Afghanistan (SIGAR) werden Schätzungen angegeben:

Die Stärke der ANDSF ist in diesem Quartal zurückgegangen; laut USFOR-A Betrug die Stärke der ANDSF mit Stand August 2017 etwa 320.000 Mann - dies deutet einen Rückgang von 9.000 Mann gegenüber dem vorhergehenden Quartal an. Dennoch erhöhte sich der Wert um 3.500 Mann gegenüber dem Vorjahr (SIGAR 30.10.2017). Die Schwundquote der afghanischen Nationalpolizei war nach wie vor ein großes Anliegen; die Polizei litt unter hohen Opferzahlen (UN GASC 20.12.2017).

Im Rahmen eines Memorandum of Understanding (MoU) zwischen dem afghanischen Verteidigungs- und Innenministerium wurde die afghanische Grenzpolizei (Afghan Border Police) und die afghanische Polizei für zivile Ordnung (Afghan National Civil Order Police) dem Verteidigungsministerium übertragen (UN GASC 20.12.2017). Um sogenanntem "Geisterpersonal" vorzubeugen, werden seit 1.1.2017 Gehälter nur noch an jenes Personal im Innen- und Verteidigungsministerium ausbezahlt, welches ordnungsgemäß registriert wurde (SIGAR 30.10.2017).

Regierungsfeindliche Gruppierungen:

Taliban

Der UN zufolge versuchten die Taliban weiterhin von ihnen kontrolliertes Gebiet zu halten bzw. neue Gebiete unter ihre Kontrolle zu bringen - was zu einem massiven Ressourcenverbrauch der afghanischen Regierung führte, um den Status-Quo zu halten. Seit Beginn ihrer Frühjahrsoffensive unternahmen die Taliban keine größeren Versuche, um eine der Provinzhauptstädte einzunehmen. Dennoch war es ihnen möglich kurzzeitig mehrere Distriktzentren einzunehmen (SIGAR 30.10.2017):

Die Taliban haben mehrere groß angelegte Operationen durchgeführt, um administrative Zentren einzunehmen und konnten dabei kurzzeitig den Distrikt Maruf in der Provinz Kandahar, den Distrikt Andar in Ghazni, den Distrikt Shib Koh in der Farah und den Distrikt Shahid-i Hasas in der Provinz Uruzgan überrennen. In allen Fällen gelang es den afghanischen Sicherheitskräften die Taliban zurück zu drängen - in manchen Fällen mit Hilfe von internationalen Luftangriffen. Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es, das Distriktzentrum von Ghorak in Kandahar unter ihre Kontrolle zu bringen - dieses war seit November 2016 unter Talibankontrolle (UN GASC 20.12.2017).

Im Rahmen von Sicherheitsoperationen wurden rund 30 Aufständische getötet; unter diesen befand sich - laut afghanischen Beamten - ebenso ein hochrangiger Führer des Haqqani-Netzwerkes (Tribune 24.11.2017; vgl. BS 24.11.2017)

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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