Entscheidungsdatum
22.03.2018Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W174 2187114-1/18E
Gekürzte Ausfertigung des am 27.09.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin, Mag. Viktoria MUGLI-MASCHEK, als Einzelrichterin, über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Tunesien, vertreten durch den Migrantinnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien (BAW) vom 21.02.2018, Zl. 1168102609/180180534, und die Anhaltung in Schubhaft seit 21.02.2018 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.02.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin, Mag. Viktoria MUGLI-MASCHEK, als Einzelrichterin, über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Tunesien, vertreten durch den Migrantinnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien (BAW) vom 21.02.2018, Zl. 1168102609/180180534, und die Anhaltung in Schubhaft seit 21.02.2018 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.02.2018 zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird gemäß Art. 28 Dublin-III-VO in Verbindung mit § 76 FPG in Verbindung mit § 22a Abs. 1 BFA-VG in Verbindung mit § 40 BFA-VG stattgegeben und der Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.02.2018, Zl. 1168102609/180180534, ersatzlos behoben sowie die Anhaltung der Beschwerdeführerin in Schubhaft seit 21.02.2019 für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Artikel 28, Dublin-III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, BFA-VG stattgegeben und der Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.02.2018, Zl. 1168102609/180180534, ersatzlos behoben sowie die Anhaltung der Beschwerdeführerin in Schubhaft seit 21.02.2019 für rechtswidrig erklärt.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG in Verbindung mit § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
III. Dem Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs 1 in Verbindung mit Abs. 3 VwGVG abgewiesen; der Bund, vertreten durch den Bundesminister für Inneres, hat gemäß § 35 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 VwGVG in Verbindung mit § 1 Z 3 und 4 VwG-Aufwandersatzverordnung, der Beschwerdeführerin, zu Handen ihres ausgewiesenen Vertreters, Aufwendungen in Höhe von € 1.659,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Dem Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, VwGVG abgewiesen; der Bund, vertreten durch den Bundesminister für Inneres, hat gemäß Paragraph 35, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und 4 VwG-Aufwandersatzverordnung, der Beschwerdeführerin, zu Handen ihres ausgewiesenen Vertreters, Aufwendungen in Höhe von € 1.659,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV. Der Antrag auf Kostenersatz im Umfang der Eingabegebühr wird zurückgewiesen.römisch vier. Der Antrag auf Kostenersatz im Umfang der Eingabegebühr wird zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der geltenden Fassung, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 28.02.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 28.02.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG.
Ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hierzu Berechtigten wurde innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt.Ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hierzu Berechtigten wurde innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt.
Schlagworte
Eingabengebühr, gekürzte Ausfertigung, Kostenersatz, mündlicheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W174.2187114.1.00Zuletzt aktualisiert am
09.04.2018