TE Bvwg Erkenntnis 2018/3/22 W174 2187114-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.03.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

22.03.2018

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
BFA-VG §40
B-VG Art.133 Abs4
Dublin III-VO Art.28
FPG §76
VwG-AufwErsV §1 Z3
VwG-AufwErsV §1 Z4
VwGVG §35
VwGVG §35 Abs1
VwGVG §35 Abs3

Spruch

W174 2187114-1/18E

Gekürzte Ausfertigung des am 27.09.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin, Mag. Viktoria MUGLI-MASCHEK, als Einzelrichterin, über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Tunesien, vertreten durch den Migrantinnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien (BAW) vom 21.02.2018, Zl. 1168102609/180180534, und die Anhaltung in Schubhaft seit 21.02.2018 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.02.2018 zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird gemäß Art. 28 Dublin-III-VO in Verbindung mit § 76 FPG in Verbindung mit § 22a Abs. 1 BFA-VG in Verbindung mit § 40 BFA-VG stattgegeben und der Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.02.2018, Zl. 1168102609/180180534, ersatzlos behoben sowie die Anhaltung der Beschwerdeführerin in Schubhaft seit 21.02.2019 für rechtswidrig erklärt.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG in Verbindung mit § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.

III. Dem Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs 1 in Verbindung mit Abs. 3 VwGVG abgewiesen; der Bund, vertreten durch den Bundesminister für Inneres, hat gemäß § 35 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 VwGVG in Verbindung mit § 1 Z 3 und 4 VwG-Aufwandersatzverordnung, der Beschwerdeführerin, zu Handen ihres ausgewiesenen Vertreters, Aufwendungen in Höhe von € 1.659,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV. Der Antrag auf Kostenersatz im Umfang der Eingabegebühr wird zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 28.02.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG.

Ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hierzu Berechtigten wurde innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt.

Schlagworte

Eingabengebühr, gekürzte Ausfertigung, Kostenersatz, mündliche
Verkündung, Rechtswidrigkeit, Revision zulässig,
Schubhaftbeschwerde, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W174.2187114.1.00

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten