TE Bvwg Erkenntnis 2018/3/22 W159 2168267-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.03.2018
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Entscheidungsdatum

22.03.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W159 2168267-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX StA. SOMALIA, gegen den Bescheid Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.07.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.02.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 StA. SOMALIA, gegen den Bescheid Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.07.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.02.2018 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Hinsichtlich Spruchpunkt II. wird der Beschwerde stattgegeben und XXXX gemäß §8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt.römisch zwei. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. wird der Beschwerde stattgegeben und römisch 40 gemäß §8 Absatz eins, AsylG 2005 idgF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigten bis zum 22.03.2019 zuerkannt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigten bis zum 22.03.2019 zuerkannt.

IV. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte III. und IV. stattgegeben und diese ersatzlos behoben.römisch vier. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. stattgegeben und diese ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Somalia, gelangte (spätestens) am 20.12.2015 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am 21.12.2015 stattgefundenen Erstbefragung nach dem Asylgesetz durch die XXXX gab er zu seinen Fluchtgründen an, dass er Angst vor der Al-Shabaab habe, da diese seinen Vater mit einem Messer verletzt hätte, deswegen sei er geflüchtet. Der Beschwerdeführer gab als Geburtsdatum den XXXX an. Da Zweifel über die Altersangaben seitens der belangten Behörde bestanden, wurde eine wissenschaftliche Altersbestimmung vorgenommen, wobei jedoch das angegebene Geburtsdatum nicht mit an Sicherheit angrenzender Wahrscheinlichkeit widerlegt wurde.Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Somalia, gelangte (spätestens) am 20.12.2015 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am 21.12.2015 stattgefundenen Erstbefragung nach dem Asylgesetz durch die römisch 40 gab er zu seinen Fluchtgründen an, dass er Angst vor der Al-Shabaab habe, da diese seinen Vater mit einem Messer verletzt hätte, deswegen sei er geflüchtet. Der Beschwerdeführer gab als Geburtsdatum den römisch 40 an. Da Zweifel über die Altersangaben seitens der belangten Behörde bestanden, wurde eine wissenschaftliche Altersbestimmung vorgenommen, wobei jedoch das angegebene Geburtsdatum nicht mit an Sicherheit angrenzender Wahrscheinlichkeit widerlegt wurde.

Da zunächst keine inhaltliche Einvernahme erfolgt ist, erhob der Antragsteller, vertreten durch XXXX , eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer am 25.07.2017 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland einvernommen, wobei der Beschwerdeführer eingangs angab, dass er den Dolmetscher bei der Erstbefragung gut verstanden habe und ihm diese auch rückübersetzt worden sei. Er habe sich bis Juni 2015 mit seiner Familie, nämlich Mutter, Geschwister und Frau in XXXX , im Bezirk XXXX , und zwar in einem eigenen Haus aufgehalten. Er habe seit seiner Ausreise keinen Kontakt mehr zu seiner Familie, da er die Telefonnummer verloren habe und glaube, dass seine Familie verzogen sei und er nicht wisse, wohin. Zwei Jahre lang habe er die Schule besucht, er könne Lesen und Schreiben. Er habe als Verkäufer in einem Lebensmittelstand in XXXX gearbeitet. Sein Vater sei Hilfsarbeiter und Kraftfahrer gewesen, seine Mutter Hausfrau. Sie hätten in Somalia der Mittelschicht angehört. Die Reisekosten hätten die Eltern mit Verwandten gesammelt. Er sei in Somalia traditionell verheiratet, habe aber noch keine Kinder. In Österreich sei er in Bundesbetreuung und besuche einen A1 Deutschkurs.Da zunächst keine inhaltliche Einvernahme erfolgt ist, erhob der Antragsteller, vertreten durch römisch 40 , eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer am 25.07.2017 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland einvernommen, wobei der Beschwerdeführer eingangs angab, dass er den Dolmetscher bei der Erstbefragung gut verstanden habe und ihm diese auch rückübersetzt worden sei. Er habe sich bis Juni 2015 mit seiner Familie, nämlich Mutter, Geschwister und Frau in römisch 40 , im Bezirk römisch 40 , und zwar in einem eigenen Haus aufgehalten. Er habe seit seiner Ausreise keinen Kontakt mehr zu seiner Familie, da er die Telefonnummer verloren habe und glaube, dass seine Familie verzogen sei und er nicht wisse, wohin. Zwei Jahre lang habe er die Schule besucht, er könne Lesen und Schreiben. Er habe als Verkäufer in einem Lebensmittelstand in römisch 40 gearbeitet. Sein Vater sei Hilfsarbeiter und Kraftfahrer gewesen, seine Mutter Hausfrau. Sie hätten in Somalia der Mittelschicht angehört. Die Reisekosten hätten die Eltern mit Verwandten gesammelt. Er sei in Somalia traditionell verheiratet, habe aber noch keine Kinder. In Österreich sei er in Bundesbetreuung und besuche einen A1 Deutschkurs.

Zu den Fluchtgründen gefragt, führt er einleitend aus, dass er als Verkäufer auf einen Marktstand gearbeitet habe, der aus einem Verkaufsraum und einem hinterem Bereich bestanden hätte. Zum hinteren Bereich hätte er keinen Zutritt gehabt, sein Arbeitgeber sei ein Scheich mit einem großen Bart gewesen. Dieser habe enge Kontakte zu Al-Shabaab Leuten gehabt. Er habe nicht gewusst, dass sein Arbeitgeber für die Al-Shabaab im hinteren Bereich des Geschäftes Waffen gelagert habe, da der Raum immer verschlossen gewesen sei. Eines Abends sah er, dass der Raum nicht versperrt gewesen sei und habe er nachgesehen, was dort gelagert werde. In Kartons sah er zerlegte Waffen und Nägel, er habe daraufhin schnell den Raum verlassen und die Tür zugemacht. Sein Chef habe ihn gesehen und habe ihn befragt, was er in diesem Raum wolle. Er habe ihm gesagt, dass er Tee nachfüllen habe wollen. Plötzlich sei dieser wütend geworden und habe ihn angeschrien. Er habe gedroht, ihn umzubringen, wenn er verrate, was dort gelagert werde. Der Mann habe seine Familie und auch seine Verwandten gekannt. Er habe ihm gesagt, dass er nur zwei Möglichkeiten hätte, entweder bei ihm weiter zu arbeiten oder er würde ihn umbringen. Er habe daraufhin Angst bekommen und habe verstanden, dass dieser Mann zur Al-Shabaab gehöre und er habe zugestimmt, weiter für ihn zu arbeiten und mit niemandem zu reden. Am Abend sei er sehr verängstigt nach Hause gegangen und habe seinem Vater erzählt, was passiert sei. Er habe in der Nacht nicht geschlafen und beschlossen, von zu Hause wegzugehen und sich bei seiner Tante zu verstecken. Am Vormittag habe ihn dann sein Arbeitgeber angerufen und habe er ihm gesagt, dass er krank sei und nicht wisse, wie lang er krank sei. Daraufhin habe ihn sein Chef mit dem Umbringen bedroht, woraufhin er beschlossen habe, Somalia zu verlassen. Zwei bis drei Wochen habe er sich bei seiner Tante versteckt. Während dieser Zeit hätten Regierungssoldaten herausgefunden, dass im Geschäft seines Arbeitgebers Waffen und Nägel gelagert worden seien. Sie hätten die gelagerten Sachen beschlagnahmt. Der Arbeitgeber sei nicht anwesend gewesen. Daraufhin sei er von seinem Chef angerufen und beschuldigt worden, dass er ihn verraten habe. Auch die Al-Shabaab Leute hätten ihn angerufen und ihm gedroht, ihn umzubringen, da sie behaupteten, dass er das Lager den Regierungssoldaten verraten hätte. Die Al-Shabaab Leute wären daraufhin zu ihm nach Hause gekommen und hätten seinen Vater geschlagen und verletzt.

Er sei dann nach XXXX gereist und von dort nach Äthiopien. Sein Arbeitgeber habe XXXX geheißen, er selbst sei nicht bei der Polizei gewesen und habe nichts verraten. Als die Al-Shabaab ihn zu Hause gesucht habe, sei die ganze Familie anwesend gewesen, verletzt worden sei aber nur sein Vater. Nähere Angaben könne er nicht machen, da er nicht dabei gewesen sei. Er wisse auch das Datum nicht mehr, es sei gegen Abend gewesen. Er wisse auch nicht, ob die Männer nochmal zu ihm nach Hause gekommen wären und nach ihm gesucht hätten. Das Haus seiner Tante sei vom Haus seiner Eltern ca. eine halbe Stunde Fußweg entfernt gewesen. Dort seien keine Al-Shabaab Mitglieder hingekommen. Sein Arbeitgeber habe wohl die ganze Verwandschaft gekannt, aber er wisse nicht, ob er gewusst habe, wo seine Tante wohne. Wer am Abend die Waren im Geschäft übernommen habe, wisse er nicht. Er sei nur unter Tags im Geschäft gewesen. Diese Waren seien teils im Verkaufsraum und teils im hinterem Raum gelagert worden, da habe er einen Schlüssel gehabt. Er wisse auch nicht, ob sein Arbeitgeber nach dem Waffenfund festgenommen worden sei. Bevor ihm sein Arbeitgeber gesagt habe, dass die Sachen, die er gesehen habe, der Al-Shabaab gehören würden, habe er nicht gewusst, dass sein Arbeitgeber bei der Al-Shabaab sei. Drohbriefe habe er keine erhalten, aber er sei mehrmals telefonisch bedroht worden. Weitere Fluchtgründe hätte er keine gehabt. Mit den Polizei- und Justizbehörden des Landes habe er keine Probleme gehabt. Auchs sei er nicht behördlich gesucht worden. Auch Haftbefehl gäbe es keinen. Gefragt, ob er aus ethnischen Gründen eine Verfolgung oder Bedrohung zu befürchten gehabt habe, bejaht er dies und gab an, dass er dem Clan Sheikhal angehöre. Bei einer Rückkehr habe er Angst vor der Al-Shabaab, sie würden ihn töten. Die Al-Shabaab könnte ihn überall finden.Er sei dann nach römisch 40 gereist und von dort nach Äthiopien. Sein Arbeitgeber habe römisch 40 geheißen, er selbst sei nicht bei der Polizei gewesen und habe nichts verraten. Als die Al-Shabaab ihn zu Hause gesucht habe, sei die ganze Familie anwesend gewesen, verletzt worden sei aber nur sein Vater. Nähere Angaben könne er nicht machen, da er nicht dabei gewesen sei. Er wisse auch das Datum nicht mehr, es sei gegen Abend gewesen. Er wisse auch nicht, ob die Männer nochmal zu ihm nach Hause gekommen wären und nach ihm gesucht hätten. Das Haus seiner Tante sei vom Haus seiner Eltern ca. eine halbe Stunde Fußweg entfernt gewesen. Dort seien keine Al-Shabaab Mitglieder hingekommen. Sein Arbeitgeber habe wohl die ganze Verwandschaft gekannt, aber er wisse nicht, ob er gewusst habe, wo seine Tante wohne. Wer am Abend die Waren im Geschäft übernommen habe, wisse er nicht. Er sei nur unter Tags im Geschäft gewesen. Diese Waren seien teils im Verkaufsraum und teils im hinterem Raum gelagert worden, da habe er einen Schlüssel gehabt. Er wisse auch nicht, ob sein Arbeitgeber nach dem Waffenfund festgenommen worden sei. Bevor ihm sein Arbeitgeber gesagt habe, dass die Sachen, die er gesehen habe, der Al-Shabaab gehören würden, habe er nicht gewusst, dass sein Arbeitgeber bei der Al-Shabaab sei. Drohbriefe habe er keine erhalten, aber er sei mehrmals telefonisch bedroht worden. Weitere Fluchtgründe hätte er keine gehabt. Mit den Polizei- und Justizbehörden des Landes habe er keine Probleme gehabt. Auchs sei er nicht behördlich gesucht worden. Auch Haftbefehl gäbe es keinen. Gefragt, ob er aus ethnischen Gründen eine Verfolgung oder Bedrohung zu befürchten gehabt habe, bejaht er dies und gab an, dass er dem Clan Sheikhal angehöre. Bei einer Rückkehr habe er Angst vor der Al-Shabaab, sie würden ihn töten. Die Al-Shabaab könnte ihn überall finden.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.07.2017 zur Zl. XXXX wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchteil II. wurde dieser Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia abgewiesen und unter Spruchteil III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Somalia zulässig sei, sowie unter Spruchteil IV. die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgelegt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.07.2017 zur Zl. römisch 40 wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchteil römisch zwei. wurde dieser Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia abgewiesen und unter Spruchteil römisch drei. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Somalia zulässig sei, sowie unter Spruchteil römisch vier. die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgelegt.

In der Begründung des Bescheides wurden die oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und Feststellungen zu Somalia getroffen.

Beweiswürdigend wurde insbesondere ausgeführt, dass das Vorbringen widersprüchlich gewesen sei, insbesondere hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit, der Ausreisekosten und der Darstellungen hinsichtlich des Waffenversteckes. Es sei nicht glaubhaft, dass sein Arbeitgeber aufgrund des Waffenfundes nicht landesweit oder von der Polizei oder den Soldaten gesucht und gefunden worden sei. Schließlich sei auch die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Volksgruppe in XXXX nicht mehr von Bedeutung. Der Antragsteller habe auch eindeutig angegeben, dass er von staatlicher Seite nichts zu befürchten gehabt habe. Unter Würdigung der Aussagen habe der Antragsteller bei einer Rückkehr keine relevanten Gefahren zu befürchten. Er habe vielmehr den Eindruck erweckt, dass es ihm nur darum gegangen sei, gezielt sich in Österreich unter Umgehung der Aufenthaltsbestimmungen niederzulassen. Es habe jedenfalls kein glaubhafter Sachverhalt festgestellt werden können, die die Annahme rechtfertigen würde, dass der Antragsteller in seinem Herkunftsland Verfolgung im Sinne der GFK oder unmenschlicher Behandlung ausgesetzt gewesen sei bzw. bei einer Rückkehr wäre. Aus diesem Grund sei auch nicht der Status eines Asylberechtigen gewähren zu gewesen.Beweiswürdigend wurde insbesondere ausgeführt, dass das Vorbringen widersprüchlich gewesen sei, insbesondere hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit, der Ausreisekosten und der Darstellungen hinsichtlich des Waffenversteckes. Es sei nicht glaubhaft, dass sein Arbeitgeber aufgrund des Waffenfundes nicht landesweit oder von der Polizei oder den Soldaten gesucht und gefunden worden sei. Schließlich sei auch die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Volksgruppe in römisch 40 nicht mehr von Bedeutung. Der Antragsteller habe auch eindeutig angegeben, dass er von staatlicher Seite nichts zu befürchten gehabt habe. Unter Würdigung der Aussagen habe der Antragsteller bei einer Rückkehr keine relevanten Gefahren zu befürchten. Er habe vielmehr den Eindruck erweckt, dass es ihm nur darum gegangen sei, gezielt sich in Österreich unter Umgehung der Aufenthaltsbestimmungen niederzulassen. Es habe jedenfalls kein glaubhafter Sachverhalt festgestellt werden können, die die Annahme rechtfertigen würde, dass der Antragsteller in seinem Herkunftsland Verfolgung im Sinne der GFK oder unmenschlicher Behandlung ausgesetzt gewesen sei bzw. bei einer Rückkehr wäre. Aus diesem Grund sei auch nicht der Status eines Asylberechtigen gewähren zu gewesen.

Zu Spruchteil II. wurde nach Darlegung der Bezug habenden Rechtslage und Judikatur insbesondere ausgeführt, dass in XXXX wohl eine schwierige Sicherheitssituation bestehe, diese aber geprägt sei von Anschlägen auf sogenannte "High Profil Ziele", wobei der Beschwerdeführer keineswegs ein derartiges Ziel darstelle. Der Antragsteller sei jung, gesund, intelligent und arbeitsfähig und habe familiäre Anknüpfungspunkte. Es sei daher nicht ersichtlich, dass er im Falle einer Rückkehr nach Somalia nicht das zum Leben Notwendigste erlangen könnte, außerdem leide er keineswegs an einer lebensbedrohenden Krankheit, sodass insgesamt keine Gründe für subsidiären Schutz bestünden.Zu Spruchteil römisch zwei. wurde nach Darlegung der Bezug habenden Rechtslage und Judikatur insbesondere ausgeführt, dass in römisch 40 wohl eine schwierige Sicherheitssituation bestehe, diese aber geprägt sei von Anschlägen auf sogenannte "High Profil Ziele", wobei der Beschwerdeführer keineswegs ein derartiges Ziel darstelle. Der Antragsteller sei jung, gesund, intelligent und arbeitsfähig und habe familiäre Anknüpfungspunkte. Es sei daher nicht ersichtlich, dass er im Falle einer Rückkehr nach Somalia nicht das zum Leben Notwendigste erlangen könnte, außerdem leide er keineswegs an einer lebensbedrohenden Krankheit, sodass insgesamt keine Gründe für subsidiären Schutz bestünden.

Zu Spruchpunkt III. wurde zunächst darauf hingewiesen, dass kein schützenswertes Familienleben in Österreich vorliege. Hinsichtlich des Privatlebens wurde darauf hingewiesen, dass der Antragsteller keiner Beschäftigung nachgehe und in Grundversorgung sei und auch sonst keine Hinweise auf eine besondere Integration erkennbar wären. Es sei daher kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen gewesen. Eine Rückkehrentscheidung werde auch im Sinne des Art 8 Abs 2 GFK verhältnismäßig angesehen, es bestünden keine überwiegenden privaten Interessen am Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an einem Verlassen des Bundesgebietes, zumal der Antragsteller auch familiäre Anknüpfungspunkte in Somalia, wo er den Großteil seines Lebens verbracht habe, besitze. Es sei daher eine Rückkehrentscheidung zu erlassen gewesen. Da auch keine Gefährdung im Sinne des §50 FPG habe festgestellt werden können und einer Abschiebung auch keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entgegenstehe, sei die Abschiebung nach Somalia auszusprechen gewesen. Weiters seien keine Gründe für die Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise hervorgekommen.Zu Spruchpunkt römisch drei. wurde zunächst darauf hingewiesen, dass kein schützenswertes Familienleben in Österreich vorliege. Hinsichtlich des Privatlebens wurde darauf hingewiesen, dass der Antragsteller keiner Beschäftigung nachgehe und in Grundversorgung sei und auch sonst keine Hinweise auf eine besondere Integration erkennbar wären. Es sei daher kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen gewesen. Eine Rückkehrentscheidung werde auch im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, GFK verhältnismäßig angesehen, es bestünden keine überwiegenden privaten Interessen am Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an einem Verlassen des Bundesgebietes, zumal der Antragsteller auch familiäre Anknüpfungspunkte in Somalia, wo er den Großteil seines Lebens verbracht habe, besitze. Es sei daher eine Rückkehrentscheidung zu erlassen gewesen. Da auch keine Gefährdung im Sinne des §50 FPG habe festgestellt werden können und einer Abschiebung auch keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entgegenstehe, sei die Abschiebung nach Somalia auszusprechen gewesen. Weiters seien keine Gründe für die Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise hervorgekommen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller, vertreten durch seinen ausgewiesenen Vertreter, fristgerecht gegen alle Spruchteile Beschwerde. Nach geraffter Wiedergabe des bisherigen Vorbringens wurde vorgebracht, dass die Fluchtgeschichte in sich konsistent und schlüssig sei und der Kern der Fluchtgeschichte auch schon in der polizeilichen Erstbefragung, nämlich die Angst vor einer Verfolgung und Tötung durch die Al-Shabaab, vorgebracht worden sei. Außerdem sei die polizeiliche Erstbefragung nicht zu einer ausführlichen Darstellung der Fluchtgründe angetan. Er habe bei der Einvernahme übrigens darauf hingewiesen, dass er die Ausreise nur mit Hilfe von Verwandten habe finanzieren können; der Hinweis auf sein zu geringes Einkommen sei daher unschlüssig. Weiters wurde vorgebracht, dass die Al-Shabaab überall in Somalia weiterhin aktiv sei und ihm auch keine innerstaatliche Fluchtalternative offen stehe. Weiters sei hervorzuheben, dass die Al-Shabaab ihn und nicht seine Familie vernichten wolle und sich diese daher weiterhin in XXXX aufhalten könne. Als Clanangehöriger einer Minderheit, dem Verfolgung oder Zwangsrekrutierung durch die Al-Shabaab drohe, könne er nicht Schutz durch seinen Clan erhalten und die somalische Polizei sei sehr korrupt, er sei daher schutzlos. Dem Beschwerdeführer sei daher Asyl, zumindest aber subsidiärer Schutz wegen der herrschenden Dürre und Hungersnot zu gewähren, wobei diese noch dadurch verstärkt werde, dass Kenia und Jemen massenhaft Somalier zurückschicke.Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller, vertreten durch seinen ausgewiesenen Vertreter, fristgerecht gegen alle Spruchteile Beschwerde. Nach geraffter Wiedergabe des bisherigen Vorbringens wurde vorgebracht, dass die Fluchtgeschichte in sich konsistent und schlüssig sei und der Kern der Fluchtgeschichte auch schon in der polizeilichen Erstbefragung, nämlich die Angst vor einer Verfolgung und Tötung durch die Al-Shabaab, vorgebracht worden sei. Außerdem sei die polizeiliche Erstbefragung nicht zu einer ausführlichen Darstellung der Fluchtgründe angetan. Er habe bei der Einvernahme übrigens darauf hingewiesen, dass er die Ausreise nur mit Hilfe von Verwandten habe finanzieren können; der Hinweis auf sein zu geringes Einkommen sei daher unschlüssig. Weiters wurde vorgebracht, dass die Al-Shabaab überall in Somalia weiterhin aktiv sei und ihm auch keine innerstaatliche Fluchtalternative offen stehe. Weiters sei hervorzuheben, dass die Al-Shabaab ihn und nicht seine Familie vernichten wolle und sich diese daher weiterhin in römisch 40 aufhalten könne. Als Clanangehöriger einer Minderheit, dem Verfolgung oder Zwangsrekrutierung durch die Al-Shabaab drohe, könne er nicht Schutz durch seinen Clan erhalten und die somalische Polizei sei sehr korrupt, er sei daher schutzlos. Dem Beschwerdeführer sei daher Asyl, zumindest aber subsidiärer Schutz wegen der herrschenden Dürre und Hungersnot zu gewähren, wobei diese noch dadurch verstärkt werde, dass Kenia und Jemen massenhaft Somalier zurückschicke.

Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 15.02.2018 an, zu der sich die belangte Behörde wegen Nichtteilnahme entschuldigen ließ. Der Beschwerdeführer erschien in Begleitung seines ausgewiesenen Vertreters und legte Teilnahmebestätigungen an Basisbildungskursen der XXXX Volkshochschulen, eine Arbeitsbestätigung der Stadtgemeinde XXXX und ein Deutschzertifikat im Niveau A1 vor und brachte vor, dass er im Moment einen Kurs für den Pflichtschulabschluss besuche.Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 15.02.2018 an, zu der sich die belangte Behörde wegen Nichtteilnahme entschuldigen ließ. Der Beschwerdeführer erschien in Begleitung seines ausgewiesenen Vertreters und legte Teilnahmebestätigungen an Basisbildungskursen der römisch 40 Volkshochschulen, eine Arbeitsbestätigung der Stadtgemeinde römisch 40 und ein Deutschzertifikat im Niveau A1 vor und brachte vor, dass er im Moment einen Kurs für den Pflichtschulabschluss besuche.

Er halte sein bisheriges Vorbringen aufrecht, wollte aber korrigieren, dass man bei der Ersteinvernahme den Familienstand als "ledig" protokolliert habe, er aber tatsächlich verheiratet sei. Er sei somalischer Staatsangehöriger, besitze aber darüber kein Dokument. Seine Clanzugehörigkeit sei Sheikhal, der Subclan XXXX , er sei Moslem-Sunnit. Die Angehörigen des Clan Sheikhal würden meist in der Stadt XXXX oder in XXXX in der Provinz Hiraan leben, auch in XXXX würden welche leben, aber nicht so viele. Viele seien Koranlehrer und Imame. Es gäbe keine bestimmten Berufe, die Angehörige dieses Clans ausüben würden, mehr wisse er nicht. Sein Subclan sei XXXX . Aufgrund seiner Clanzugehörigkeit sei er in Somalia nicht persönlich benachteiligt worden.Er halte sein bisheriges Vorbringen aufrecht, wollte aber korrigieren, dass man bei der Ersteinvernahme den Familienstand als "ledig" protokolliert habe, er aber tatsächlich verheiratet sei. Er sei somalischer Staatsangehöriger, besitze aber darüber kein Dokument. Seine Clanzugehörigkeit sei Sheikhal, der Subclan römisch 40 , er sei Moslem-Sunnit. Die Angehörigen des Clan Sheikhal würden meist in der Stadt römisch 40 oder in römisch 40 in der Provinz Hiraan leben, auch in römisch 40 würden welche leben, aber nicht so viele. Viele seien Koranlehrer und Imame. Es gäbe keine bestimmten Berufe, die Angehörige dieses Clans ausüben würden, mehr wisse er nicht. Sein Subclan sei römisch 40 . Aufgrund seiner Clanzugehörigkeit sei er in Somalia nicht persönlich benachteiligt worden.

Am XXXX sei er in XXXX geboren, er habe von seiner Geburt bis zur Ausreise in XXXX gelebt. Dieser Bezirk liege in der Mitte von XXXX und nicht am Meer. Gefragt nach wichtigen Gebäuden oder Institutionen im Bezirk gab er an, dass es dort den Kreisverkehr " XXXX " gäbe, das bekannteste Spital von XXXX namens XXXX sowie die XXXX . In der Folge nannte er die zum XXXX führenden Straßen. Gefragt nach militärischer Ausbildungsstätte im Bezirk XXXX gab er an, dass es eine solche gebe, er aber den Namen des Militärlagers nicht nennen könne. Es gäbe auch drei verschiedene Märkte in diesem Bezirk, die er in der Folge namentlich erwähnte.Am römisch 40 sei er in römisch 40 geboren, er habe von seiner Geburt bis zur Ausreise in römisch 40 gelebt. Dieser Bezirk liege in der Mitte von römisch 40 und nicht am Meer. Gefragt nach wichtigen Gebäuden oder Institutionen im Bezirk gab er an, dass es dort den Kreisverkehr " römisch 40 " gäbe, das bekannteste Spital von römisch 40 namens römisch 40 sowie die römisch 40 . In der Folge nannte er die zum römisch 40 führenden Straßen. Gefragt nach militärischer Ausbildungsstätte im Bezirk römisch 40 gab er an, dass es eine solche gebe, er aber den Namen des Militärlagers nicht nennen könne. Es gäbe auch drei verschiedene Märkte in diesem Bezirk, die er in der Folge namentlich erwähnte.

Er habe zwei Jahre lang die Grundschule besucht. Als er das Land verlassen habe, hätten seine Eltern noch in XXXX gelebt. Sein Vater sei damals verletzt gewesen, aber seit der Ausreise habe er keinen Kontakt mehr zu seinen Eltern. Diese Verletzung habe seinem Vater die Al-Shabaab zugefügt, weil sie von ihm hätte erfahren wollen, wo er sich derzeit aufhalte. Sein Vater habe aber damals auch nicht gewusst, wo er sich aufgehalten habe. Sie hätten ihm mit einem Messer in den rechten Oberschenkel gestochen und auch den Rücken verletzt. Der Beschwerdeführer habe zehn Geschwister, zwei Brüder und acht Schwestern. Wo diese derzeit leben, wisse er nicht. Er habe am XXXX Frau XXXX , welche XXXX geboren sei, geheiratet, das genaue Geburtsdatum seiner Frau wisse er nicht. Ein Freund von ihm, der mit einem LKW nach XXXX unterwegs gewesen sei, habe sie dort gesehen, er wisse aber nicht, ob sie noch immer dort aufhältig sei. Sie hätten keine Kinder. Sein Vater sei Fernfahrer gewesen, er habe Bananen transportiert, davon habe die Familie gelebt, seine Mutter sei Hausfrau gewesen. Er habe ab dem Alter von 15 Jahren als Verkäufer in einem Lebensmittelgeschäft gearbeitet. Über Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung (AS 7) als zuletzt ausgeübten Beruf "Schüler" angegeben habe, aber beim BFA (AS 119) - so wie in der Beschwerdeverhandlung - "Verkäufer in einem Marktstand", führte er aus, dass er bei der Polizei nicht danach gefragt worden sei, ob er gearbeitet habe, sondern, ob er einen Beruf gelernt habe und deshalb habe er Schüler angegeben. Gefragt, wie das Geschäft, bei dem er gearbeitet habe, ausgesehen habe, gab er an, dass dieses halb so groß wie der Verhandlungssaal gewesen sei. In der Mitte sei ein Tisch gestanden, hinten seien Regale gewesen, oben seien Mehlspeisen und Süßigkeiten gelagert worden, auch Seifen und Shampoos seien zum Verkauf bereitgehalten worden seien. Weiters sei Reis in verschiedenen Verpackungen im Geschäft gewesen und auf dem Tisch seien auch Kleinigkeiten gelegen. Gefragt, ob dieses Geschäft nur einen oder mehrere Räume gehabt habe, gab er an, dass es dahinter noch ein Zimmer gegeben habe, das zwei verschiedene Eingangstüren gehabt habe. Eine sei eine Durchgangstür zum Geschäft gewesen und eine nach draußen. Dieser Raum sei als Lager verwendet worden. Er habe manchmal dort Waren abgeholt, aber der Inhaber des Geschäftes habe die Durchgangstür immer zugesperrt und er den Schlüssel habe er immer bei sich behalten. Wenn er etwas aus dem Lager gebraucht habe, sei meistens der Chef selbst ins Lager gegangen und habe die Waren geholt. Er selbst habe nur selten diesen Raum betreten. Über Vorhalt, dass er beim BFA einerseits angegeben habe, dass er keinen Zutritt zu diesem Raum gehabt habe (AS 119), andererseits jedoch, dass er für diesen Raum einen Schlüssel gehabt habe (AS 123) gab er an, dass er am Anfang in dieses Lager nicht hinein gehen habe dürfen und erst die letzten acht Monate habe er einen Schlüssel gehabt.Er habe zwei Jahre lang die Grundschule besucht. Als er das Land verlassen habe, hätten seine Eltern noch in römisch 40 gelebt. Sein Vater sei damals verletzt gewesen, aber seit der Ausreise habe er keinen Kontakt mehr zu seinen Eltern. Diese Verletzung habe seinem Vater die Al-Shabaab zugefügt, weil sie von ihm hätte erfahren wollen, wo er sich derzeit aufhalte. Sein Vater habe aber damals auch nicht gewusst, wo er sich aufgehalten habe. Sie hätten ihm mit einem Messer in den rechten Oberschenkel gestochen und auch den Rücken verletzt. Der Beschwerdeführer habe zehn Geschwister, zwei Brüder und acht Schwestern. Wo diese derzeit leben, wisse er nicht. Er habe am römisch 40 Frau römisch 40 , welche römisch 40 geboren sei, geheiratet, das genaue Geburtsdatum seiner Frau wisse er nicht. Ein Freund von ihm, der mit einem LKW nach römisch 40 unterwegs gewesen sei, habe sie dort gesehen, er wisse aber nicht, ob sie noch immer dort aufhältig sei. Sie hätten keine Kinder. Sein Vater sei Fernfahrer gewesen, er habe Bananen transportiert, davon habe die Familie gelebt, seine Mutter sei Hausfrau gewesen. Er habe ab dem Alter von 15 Jahren als Verkäufer in einem Lebensmittelgeschäft gearbeitet. Über Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung (AS 7) als zuletzt ausgeübten Beruf "Schüler" angegeben habe, aber beim BFA (AS 119) - so wie in der Beschwerdeverhandlung - "Verkäufer in einem Marktstand", führte er aus, dass er bei der Polizei nicht danach gefragt worden sei, ob er gearbeitet habe, sondern, ob er einen Beruf gelernt habe und deshalb habe er Schüler angegeben. Gefragt, wie das Geschäft, bei dem er gearbeitet habe, ausgesehen habe, gab er an, dass dieses halb so groß wie der Verhandlungssaal gewesen sei. In der Mitte sei ein Tisch gestanden, hinten seien Regale gewesen, oben seien Mehlspeisen und Süßigkeiten gelagert worden, auch Seifen und Shampoos seien zum Verkauf bereitgehalten worden seien. Weiters sei Reis in verschiedenen Verpackungen im Geschäft gewesen und auf dem Tisch seien auch Kleinigkeiten gelegen. Gefragt, ob dieses Geschäft nur einen oder mehrere Räume gehabt habe, gab er an, dass es dahinter noch ein Zimmer gegeben habe, das zwei verschiedene Eingangstüren gehabt habe. Eine sei eine Durchgangstür zum Geschäft gewesen und eine nach draußen. Dieser Raum sei als Lager verwendet worden. Er habe manchmal dort Waren abgeholt, aber der Inhaber des Geschäftes habe die Durchgangstür immer zugesperrt und er den Schlüssel habe er immer bei sich behalten. Wenn er etwas aus dem Lager gebraucht habe, sei meistens der Chef selbst ins Lager gegangen und habe die Waren geholt. Er selbst habe nur selten diesen Raum betreten. Über Vorhalt, dass er beim BFA einerseits angegeben habe, dass er keinen Zutritt zu diesem Raum gehabt habe (AS 119), andererseits jedoch, dass er für diesen Raum einen Schlüssel gehabt habe (AS 123) gab er an, dass er am Anfang in dieses Lager nicht hinein gehen habe dürfen und erst die letzten acht Monate habe er einen Schlüssel gehabt.

Sein Arbeitgeber habe XXXX geheißen, er habe dem Clan Hawiye angehört und sei ca. XXXX Jahre alt gewesen, er habe auch einen längeren Bart getragen. Er sei streng religiös gewesen, aber er habe nicht gedacht, dass er Kontakt zu Al-Shabaab habe. Über Vorhalt, dass er beim BFA (AS 119) angegeben habe, dass sein Arbeitgeber ein Scheich gewesen sei, was er bisher nicht erwähnt habe, gab er an, dass er einen langen Bart getragen habe und ständig in der Moschee gewesen sei und dass man solche Leute Scheich nennen würde. Gefragt, warum er nicht gewusst habe, dass sein Arbeitgeber Kontakte zu Al-Shabaab gehabt habe bzw. dort Mitglied gewesen sei, gab er an, dass er zu seinem Chef keinen so engen Kontakt gehabt habe. Er sei nur in der Früh gekommen, habe das Geschäft aufgesperrt, dann sei sein Chef gekommen, sie hätten zusammengearbeitet, aber nicht viel geredet, er habe auch keine Symbole der Al-Shabaab im Geschäft entdeckt, auch habe er sich dazu nicht geäußert. Gefragt, was in diesem Lagerraum konkret gelagert worden sei, gab er an, dass es dort viele Kartons gegeben habe, teilweise mit Munition, Nägel oder Handgranaten, in manchen Kartons seien auch kleine Metallgegenstände gewesen. Er habe aber nicht in allen Kartons nachgesehen. Als er die Waffen entdeckt habe, habe er einen Schock gehabt. Gefragt, was die Al-Shabaab mit Nägel hätte anfangen können, gab er an, dass er glaube, wenn sie ein Selbstmordattentat begehen würden, dass sie in die Bombe Nägel hineinfüllen würden, um die Zerstörungskraft zu erhöhen. Als er dieses Lager verlassen habe wollen, haben ihn sein Chef gesehen und er habe ihn gefragt, ob er in diesem Lager gewesen sei, er habe geantwortet, dass er Tee aus dem Lager habe holen wollen. Er habe in weiters gefragt, was er dort gesehen habe. Aus Angst habe er gesagt, dass er nichts gesehen habe. Dann habe er nachgesehen und habe gesehen, dass der Beschwerdeführer in einige Kartons hineingeschaut habe. Er sei dann wütend zurückgekommen und er habe gedacht, dass er ihn schlagen würde, er habe aber das nicht getan. Er habe ihm dann eröffnet, dass diese Waffen der Al-Shabaab gehören würden und, dass er Mitglied der Al-Shabaab sei. Daraufhin habe er ihm gesagt, dass er zwei Möglichkeiten habe, entweder er schließe sich freiwillig der Al-Shabaab an oder er werde ihn töten. Auch wenn er weitererzähle, was er getan habe, werde er getötet. Er habe auch ausdrücklich gesagt, dass er seinem Vater das nicht erzählen dürfe.Sein Arbeitgeber habe römisch 40 geheißen, er habe dem Clan Hawiye angehört und sei ca. römisch 40 Jahre alt gewesen, er habe auch einen längeren Bart getragen. Er sei streng religiös gewesen, aber er habe nicht gedacht, dass er Kontakt zu Al-Shabaab habe. Über Vorhalt, dass er beim BFA (AS 119) angegeben habe, dass sein Arbeitgeber ein Scheich gewesen sei, was er bisher nicht erwähnt habe, gab er an, dass er einen langen Bart getragen habe und ständig in der Moschee gewesen sei und dass man solche Leute Scheich nennen würde. Gefragt, warum er nicht gewusst habe, dass sein Arbeitgeber Kontakte zu Al-Shabaab gehabt habe bzw. dort Mitglied gewesen sei, gab er an, dass er zu seinem Chef keinen so engen Kontakt gehabt habe. Er sei nur in der Früh gekommen, habe das Geschäft aufgesperrt, dann sei sein Chef gekommen, sie hätten zusammengearbeitet, aber nicht viel geredet, er habe auch keine Symbole der Al-Shabaab im Geschäft entdeckt, auch habe er sich dazu nicht geäußert. Gefragt, was in diesem Lagerraum konkret gelagert worden sei, gab er an, dass es dort viele Kartons gegeben habe, teilweise mit Munition, Nägel oder Handgranaten, in manchen Kartons seien auch kleine Metallgegenstände gewesen. Er habe aber nicht in allen Kartons nachgesehen. Als er die Waffen entdeckt habe, habe er einen Schock gehabt. Gefragt, was die Al-Shabaab mit Nägel hätte anfangen können, gab er an, dass er glaube, wenn sie ein Selbstmordattentat begehen würden, dass sie in die Bombe Nägel hineinfüllen würden, um die Zerstörungskraft zu erhöhen. Als er dieses Lager verlassen habe wollen, haben ihn sein Chef gesehen und er habe ihn gefragt, ob er in diesem Lager gewesen sei, er habe geantwortet, dass er Tee aus dem Lager habe holen wollen. Er habe in weiters gefragt, was er dort gesehen habe. Aus Angst habe er gesagt, dass er nichts gesehen habe. Dann habe er nachgesehen und habe gesehen, dass der Beschwerdeführer in einige Kartons hineingeschaut habe. Er sei dann wütend zurückgekommen und er habe gedacht, dass er ihn schlagen würde, er habe aber das nicht getan. Er habe ihm dann eröffnet, dass diese Waffen der Al-Shabaab gehören würden und, dass er Mitglied der Al-Shabaab sei. Daraufhin habe er ihm gesagt, dass er zwei Möglichkeiten habe, entweder er schließe sich freiwillig der Al-Shabaab an oder er werde ihn töten. Auch wenn er weitererzähle, was er getan habe, werde er getötet. Er habe auch ausdrücklich gesagt, dass er seinem Vater das nicht erzählen dürfe.

Gefragt, warum er in den Kartons nachgesehen habe, gab er an, dass er Tee gesucht habe und nicht genau gewusst habe, wo er gelagert gewesen sei. Es sei für ihn komisch gewesen, dass in den letzten acht Monaten dieses Zimmer abgesperrt gewesen sei, an diesem Tag, an dem er den Tee habe holen wollen, sei sein Chef im Geschäft gewesen, aber er habe telefoniert und da er ihn nicht stören habe wollen, habe er den Schlüssel an sich genommen, der am Tisch gelegen sei. Dieser Vorfall habe sich im Mai 2015 ereignet. Gefragt, ob er gesehen habe, wie von der Al-Shabaab Waffen gebracht oder abgeholt worden seien, gab er an, dass er nur bis 18 Uhr gearbeitet habe und bevor er gegangen sei, habe er die Abrechnung gemacht, anschließend sei sein Chef allein im Geschäft gewesen. Er nehme an, dass in dieser Zeit die Waffen gebracht bzw. abgeholt worden seien. Gefragt, ob er irgendwie bemerkt hätte, dass Leute, die vom Erscheinungsbild her der Al-Shabaab zuzuordnen gewesen wären, öfters bei seinem Chef gewesen wären, gab er an, dass er viele Freunde gehabt hätte, die auch wie Scheichs oder Imame ausgesehen hätten, aber er habe niemanden direkt gesehen, den er hätte verdächtigen können, dass er der Al-Shabaab angehöre. Über Vorhalt, dass er beim BFA (AS 119) angegeben habe, dass ihn sein Chef nach dem Waffenfund vor die Alternative gestellt habe, in dem Geschäft weiterzuarbeiten oder er würde ihn umbringen, nunmehr aber ausführe, dass sein Chef ihn aufgefordert habe, bei der Al-Shabaab mitzuarbeiten, gab er an, dass er gedacht habe, dass ihn sein Chef kündigen würde. Er habe ihn auch bedroht, dort weiter zu arbeiten und habe ihn gefragt, ob er sich der Al-Shabaab anschließen wolle. Gefragt, wie er auf die Drohungen seines Arbeitgebers reagiert habe, gab er an, dass er Angst gehabt habe. Die einzige Möglichkeit, die er gehabt hätte, sei zuzusagen gewesen und wenn er am Abend heimgeschickt werde, sich nicht mehr bei ihm zu melden. Gefragt, warum sein Arbeitgeber ausgerechnet in XXXX Waffen für die Al-Shabaab gelagert habe, dies sehe das BFA als unplausibel an, gab er an, dass es wirklich möglich sei, mitten in XXXX Waffen und Munition für die Al-Shabaab zu lagern. In XXXX sei zwar die AMISOM, aber am Abend sei sie nicht unterwegs. Die meisten Geschäfte würden in der Nacht oder am Abend Ware bekommen. Er habe an diesem Tag des Waffenfundes normal bis zu seinem Arbeitsschluss weitergearbeitet. Bevor er gegangen sei, habe er fast das Gleiche wiederholt, nämlich, dass wenn er das weiter erzähle, getötet werde, egal wo er aufhältig sei und, dass sie ihn finden würden. Er habe ihn weiters aufgefordert, wieder zuverlässig am nächsten Tag zur Arbeit zu erscheinen, wenn er das nicht tue, würde er auch getötet werden.Gefragt, warum er in den Kartons nachgesehen habe, gab er an, dass er Tee gesucht habe und nicht genau gewusst habe, wo er gelagert gewesen sei. Es sei für ihn komisch gewesen, dass in den letzten acht Monaten dieses Zimmer abgesperrt gewesen sei, an diesem Tag, an dem er den Tee habe holen wollen, sei sein Chef im Geschäft gewesen, aber er habe telefoniert und da er ihn nicht stören habe wollen, habe er den Schlüssel an sich genommen, der am Tisch gelegen sei. Dieser Vorfall habe sich im Mai 2015 ereignet. Gefragt, ob er gesehen habe, wie von der Al-Shabaab Waffen gebracht oder abgeholt worden seien, gab er an, dass er nur bis 18 Uhr gearbeitet habe und bevor er gegangen sei, habe er die Abrechnung gemacht, anschließend sei sein Chef allein im Geschäft gewesen. Er nehme an, dass in dieser Zeit die Waffen gebracht bzw. abgeholt worden seien. Gefragt, ob er irgendwie bemerkt hätte, dass Leute, die vom Erscheinungsbild her der Al-Shabaab zuzuordnen gewesen wären, öfters bei seinem Chef gewesen wären, gab er an, dass er viele Freunde gehabt hätte, die auch wie Scheichs oder Imame ausgesehen hätten, aber er habe niemanden direkt gesehen, den er hätte verdächtigen können, dass er der Al-Shabaab angehöre. Über Vorhalt, dass er beim BFA (AS 119) angegeben habe, dass ihn sein Chef nach dem Waffenfund vor die Alternative gestellt habe, in dem Geschäft weiterzuarbeiten oder er würde ihn umbringen, nunmehr aber ausführe, dass sein Chef ihn aufgefordert habe, bei der Al-Shabaab mitzuarbeiten, gab er an, dass er gedacht habe, dass ihn sein Chef kündigen würde. Er habe ihn auch bedroht, dort weiter zu arbeiten und habe ihn gefragt, ob er sich der Al-Shabaab anschließen wolle. Gefragt, wie er auf die Drohungen seines Arbeitgebers reagiert habe, gab er an, dass er Angst gehabt habe. Die einzige Möglichkeit, die er gehabt hätte, sei zuzusagen gewesen und wenn er am Abend heimgeschickt werde, sich nicht mehr bei ihm zu melden. Gefragt, warum sein Arbeitgeber ausgerechnet in römisch 40 Waffen für die Al-Shabaab gelagert habe, dies sehe das BFA als unplausibel an, gab er an, dass es wirklich möglich sei, mitten in römisch 40 Waffen und Munition für die Al-Shabaab zu lagern. In römisch 40 sei zwar die AMISOM, aber am Abend sei sie nicht unterwegs. Die meisten Geschäfte würden in der Nacht oder am Abend Ware bekommen. Er habe an diesem Tag des Waffenfundes normal bis zu seinem Arbeitsschluss weitergearbeitet. Bevor er gegangen sei, habe er fast das Gleiche wiederholt, nämlich, dass wenn er das weiter erzähle, getötet werde, egal wo er aufhältig sei und, dass sie ihn finden würden. Er habe ihn weiters aufgefordert, wieder zuverlässig am nächsten Tag zur Arbeit zu erscheinen, wenn er das nicht tue, würde er auch getötet werden.

Er sei dann nach Hause zu seinen Eltern gegangen und habe sich ursprünglich gar nicht getraut, mit seinen Eltern darüber zu reden, aber es sei schwer gewesen, das für sich zu behalten. Er habe es dann anschließend seinem Vater erzählt, sein Vater habe gesagt, dass er sich beruhigen solle und dass sie gemeinsam etwas unternehmen würden. Trotzdem habe er nicht einschlafen können und bevor die Sonne aufgegangen sei, sei er zu seiner Tante väterlicherseits gegangen. Er habe seinem Vater gar nicht gesagt, dass er zu seiner Tante gegangen sei. Sie wohne in XXXX , im Bezirk XXXX . Zu Fuß brauche man zu seiner Tante ca. 45 min. Gefragt, ob zwischen XXXX und und XXXX andere Bezirke gelegen gewesen wären, die er durchqueren habe müssen, gab er an, dass XXXX ein Nachbarbezirk von XXXX sei. Sein Arbeitgeber habe ihn nicht bei seiner Tante gefunden, er habe sich dort nur zwei bis drei Wochen aufgehalten, dann sei er ausgereist. Über Vorhalt, dass er beim BFA (AS 121) gesagt habe, dass sein Arbeitgeber seine gesamte Familie gekannt habe und es dabei unlogisch sei, dass er nicht gewusst habe, wo die Tante wohne und ihn dort nicht gefunden habe, gab er an, dass er wohl seine Tante gekannt habe, aber nicht gewusst habe, wo sie wohne. Al-Shabaab-Mitglieder seien auch bei ihm zu Hause gewesen, sie haben ihn aber nicht gefunden und daher seinen Vater mitgenommen. Er habe das nicht gesehen, aber seine Mutter habe ihm erzählt, dass sein Vater zwei Mal mit einem Messer gestochen worden sei. Nachdem sie von ihm nicht erfahren hätten, wo der Beschwerdeführer genau aufhältig sei, hätten sie seinen Vater wieder freigelassen. Wenn die Al-Shabaab ihn irgendwo sehen würde, würden sie ihn auf der Stelle töten. Den Vater hätten sie nach einigen Stunden, jedenfalls noch am gleichen Abend, wieder frei gelassen.Er sei dann nach Hause zu seinen Eltern gegangen und habe sich ursprünglich gar nicht getraut, mit seinen Eltern darüber zu reden, aber es sei schwer gewesen, das für sich zu behalten. Er habe es dann anschließend seinem Vater erzählt, sein Vater habe gesagt, dass er sich beruhigen solle und dass sie gemeinsam etwas unternehmen würden. Trotzdem habe er nicht einschlafen können und bevor die Sonne aufgegangen sei, sei er zu seiner Tante väterlicherseits gegangen. Er habe seinem Vater gar nicht gesagt, dass er zu seiner Tante gegangen sei. Sie wohne in römisch 40 , im Bezirk römisch 40 . Zu Fuß brauche man zu seiner Tante ca. 45 min. Gefragt, ob zwischen römisch 40 und und römisch 40 andere Bezirke gelegen gewesen wären, die er durchqueren habe müssen, gab er an, dass römisch 40 ein Nachbarbezirk von römisch 40 sei. Sein Arbeitgeber habe ihn nicht bei seiner Tante gefunden, er habe sich dort nur zwei bis drei Wochen aufgehalten, dann sei er ausgereist. Über Vorhalt, dass er beim BFA (AS 121) gesagt habe, dass sein Arbeitgeber seine gesamte Familie gekannt habe und es dabei unlogisch sei, dass er nicht gewusst habe, wo die Tante wohne und ihn dort nicht gefunden habe, gab er an, dass er wohl seine Tante gekannt habe, aber nicht gewusst habe, wo sie wohne. Al-Shabaab-Mitglieder seien auch bei ihm zu Hause gewesen, sie haben ihn aber nicht gefunden und daher seinen Vater mitgenommen. Er habe das nicht gesehen, aber seine Mutter habe ihm erzählt, dass sein Vater zwei Mal mit einem Messer gestochen worden sei. Nachdem sie von ihm nicht erfahren hätten, wo der Beschwerdeführer genau aufhältig sei, hätten sie seinen Vater wieder freigelassen. Wenn die Al-Shabaab ihn irgendwo sehen würde, würden sie ihn auf der Stelle töten. Den Vater hätten sie nach einigen Stunden, jedenfalls noch am gleichen Abend, wieder frei gelassen.

Schon am ersten Tag habe ihn sein Arbeitgeber angerufen und ihn gefragt, warum er das Geschäft nicht aufgesperrt habe. Er habe geantwortet, dass er krank sei. Daraufhin habe er ihn gefragt, wann er wieder arbeiten komme und er habe geantwortet, dass er das nicht wisse. Er habe ihn dann aufgefordert, nicht daran zu denken, mit der Arbeit aufzuhören, denn sie würden ihn, egal wo er sich vers

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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