Entscheidungsdatum
22.03.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W123 2179164-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.10.2017, Zl. 1156343006/170701162, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.10.2017, Zl. 1156343006/170701162, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3 und 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF §§ 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3 und 57 AsylG 2005 idgF, Paragraph 9, BFA-VG idgF Paragraphen 52, 55, FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger von der Volksgruppe der Sayed, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 13.06.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Rahmen der am 14.06.2017 durchgeführten Erstbefragung durch die Landespolizeidirektion Steiermark gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund an, dass im Iran mit dem Beschwerdeführer auf Grund seiner afghanischen Herkunft nicht gut umgegangen worden sei. Dem Beschwerdeführer und seiner Familie sei es im Iran finanziell schlecht gegangen. Der Beschwerdeführer habe im Iran keine Möglichkeit gehabt, zur Schule zu gehen.
3. Am 25.10.2017 erfolgte die Einvernahme vor der belangten Behörde.
Die Niederschrift lautet auszugsweise:
"[...]
LA: Geben Sie einen kurzen Lebenslauf von sich an!
VP: Ich wurde am 01.01.1998 in XXXX im Iran geboren. Das hat mir meine Mutter gesagt. Ich habe dort drei Jahre die Schule besucht. Ich habe im Iran verschiedenste Hilfsarbeiten verrichtet. Ich habe am Bazar als Verkäufer gearbeitet. Dort habe ich die verschiedensten Dinge verkauft. Ich hatte aber immer Probleme. Ich durfte legal nicht arbeiten".VP: Ich wurde am 01.01.1998 in römisch 40 im Iran geboren. Das hat mir meine Mutter gesagt. Ich habe dort drei Jahre die Schule besucht. Ich habe im Iran verschiedenste Hilfsarbeiten verrichtet. Ich habe am Bazar als Verkäufer gearbeitet. Dort habe ich die verschiedensten Dinge verkauft. Ich hatte aber immer Probleme. Ich durfte legal nicht arbeiten".
[...]
LA: Womit haben Sie im Iran für Ihren Lebensunterhalt gesorgt?
VP: Ich habe nur als Verkäufer gearbeitet.
LA: Welche Angehörigen haben Sie noch im Heimatland?
VP: In Afghanistan habe ich niemanden mehr.
LA: Welche Angehörigen haben Sie noch im Iran?
VP: Dort ist meine Familie. Es leben noch alle dort.
LA: Fangen wir bei Ihren nächsten Angehörigen an.
Vater: XXXX , ca. 67 Jahre alt, AfghanistanVater: römisch 40 , ca. 67 Jahre alt, Afghanistan
Mutter: XXXX , ca. 64-65 Jahre alt, AfghanistanMutter: römisch 40 , ca. 64-65 Jahre alt, Afghanistan
Schwester: XXXX , älter als ich, AfghanistanSchwester: römisch 40 , älter als ich, Afghanistan
Das Alter ist aber nur geschätzt.
LA: Welche Verwandten haben Sie sonst noch im Iran?
VP: Meine Tanten väterlicherseits und mütterlicherseits leben dort. Ich habe drei mütterlicherseits und zwei väterlicherseits. Ich habe zwei bis drei Onkel väterlicherseits und keinen Onkel mütterlicherseits. Großeltern habe ich keine.
LA: Wann hatten Sie den letzten Kontakt zu Ihrer Familie?
VP: Gestern habe ich mit meinem Vater telefoniert.
LA: Wie geht es Ihrer Familie?
VP: Nicht so gut. Meine Mutter hat Herzprobleme. Mein Vater ist alt und kann nicht mehr arbeiten. Es ist im Iran schwierig.
[...]
LA: Sie haben nunmehr die Möglichkeit, Ihre Beweggründe für das Verlassen Ihrer Heimat Afghanistan zu schildern. Bitte schildern Sie möglichst lebensnahe, also konkret und mit sämtlichen Details, sodass auch unbeteiligte Personen Ihre Darstellung nachvollziehen können.
VP: Meine Familie lebt im Iran. Ich habe in Afghanistan niemanden und war auch nicht dort. Nachgefragt gebe ich an, dass meine Eltern wegen dem Krieg ausgereist sind. Ich war selbst niemals dort und war somit auch nicht dabei. So habe ich das mitbekommen.
LA: Haben Sie dem Vorbringen zur Gefährdungslage etwas hinzuzufügen? Haben Sie noch Details Ihrer Schilderung hinzuzufügen?
VP: Nein.
LA: Warum haben Sie den Iran verlassen?
VP: Im Iran konnte ich nichts machen, um meine Familie zu unterstützen. Zusätzlich dazu hätte ich von der Polizei festgenommen und abgeschoben werden können. Ohne Aufenthaltsrecht darf man nicht arbeiten. Die Menschen dort schauen auf die Afghanen wie auf Tiere. Im Iran lebt man immer gestresst. Man hat immer die Angst von der Polizei erwischt zu werden. Ich hatte immer nur Stress und Angst. Darf ein Mensch nicht in Frieden leben?
LA: Wurden Sie im Iran persönlich verfolgt?
VP: Nein.
LA: Sucht oder bedroht Sie jemand in Afghanistan?
VP: Nein.
LA: Wurden Sie jemals bedroht, weil Sie Hazar/Sayed oder Schiite sind?
VP: Nein.
[...]"
4. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Es wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.) und die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).4. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Es wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen, gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).
Der Bescheid lautet auszugsweise:
"Der Entscheidung liegen folgende Feststellungen zugrunde:
Zu Ihrer Person:
Sie führen als Verfahrensidentität den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX .Sie führen als Verfahrensidentität den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 .
Sie sind afghanischer Staatsangehöriger und sprechen Dari und Farsi.
Sie sind schiitischer Moslem.
Ihre Volksgruppe konnte nicht festgestellt werden.
Ihre Vorfahren stammen aus der Provinz Balkh in Afghanistan und Sie wurden im Iran geboren und sind dort aufgewachsen.
Sie leiden an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung und sind voll arbeitsfähig.
Sie verfügen über drei Jahre Schulbildung, sowie Berufserfahrung als Verkäufer.
Sie sind ledig und haben keine Kinder.
Sie haben Verwandte im Iran.
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Sie nach wie vor Verwandte in Afghanistan haben.
Sie sind als Person unglaubwürdig.
Zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats und zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr Ihrer Situation in Afghanistan:
Sie konnten eine Verfolgung in Ihrem Heimatland nicht glaubhaft machen.
Es liegt in Ihrem Fall weder eine Gefährdungslage in Bezug auf die Herkunftsprovinz Ihrer Vorfahren, noch für Afghanistan allgemein vor.
Sie können Ihren Lebensunterhalt in Kabul oder Mazar-e Sharif bestreiten.
Zu Ihrem Privat- und Familienleben:
Sie haben in Österreich keine zum dauerhaften Aufenthalt berechtigten nahe Verwandte.
Der Aufenthalt in Österreich ist ein vorübergehender.
Sie gehen in Österreich keiner Arbeit nach.
Sie reisten illegal in das Bundesgebiet ein.
[...]
Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person:
Was Ihre Identität betrifft, so kann nicht mit Sicherheit festgestellt werden, dass Sie tatsächlich die von Ihnen angeführte Identität besitzen, zumal Sie kein Ihre dazu getätigten Ausführungen bestätigendes Dokument in Vorlage bringen konnten. Soweit Sie im Asylverfahren namentlich genannt werden, dient dies lediglich der Individualisierung Ihrer Person als Verfahrenspartei, jedoch nicht als Feststellung der Identität.
Die Feststellungen zu Ihrer Nationalität, Familienstand, Sprachkenntnisse und Religion ergaben sich aus Ihren unwiderlegten und glaubhaften Angaben.
Bezüglich Ihres Gesundheitszustandes darf auf Ihre Ausführungen in Ihrer Einvernahme hingewiesen werden. Hier gaben Sie an, dass Sie gesund und zudem geistig und körperlich in der Lage seien, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu tätigen und zudem arbeitsfähig zu sein. Diesen Angaben wird Glauben geschenkt.
Dass Sie über eine dreijährige Schulbildung und mehrjährige Berufserfahrung verfügen, konnten Sie glaubhaft darstellen. Sie sollten im Iran als illegal Aufhältiger auf dem Bazar als Händler gearbeitet haben. Sie haben gezeigt, dass Sie als illegal Aufhältiger in einem fremden Land mit verschiedensten Tätigkeiten in der Lage waren, für Ihren Lebensunterhalt zu sorgen. Auch wenn Sie keine offizielle Schule besucht haben, war es Ihnen doch möglich, drei Jahre lang eine Schule zu besuchen und Sie sind damit mit Kindern Ihres eigenen Volkes aufgewachsen. Sie konnten damit schon von Kindheit auf die afghanischen Gebräuche kennenlernen und wären damit im Falle einer Rückkehr sicher nicht vor eine ausweglose Situation gestellt. Ihre Berufserfahrung, Ihre Schulbildung und Ihr permanenter Umgang im Iran mit afghanischen Staatsbürgern wird Ihnen im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan sicher den Einstieg in das Berufsleben massiv erleichtern.
Ihren Angaben, dass Ihre Vorfahren aus der Provinz Balkh in Afghanistan stammen sollen und Sie im Iran geboren und aufgewachsen wären, wird Glauben geschenkt, zumal es keinen ersichtlichen Grund gibt, welcher dagegen sprechen würde. Nicht nachvollziehbar war jedoch, dass Ihr Bruder in dessen Einvernahme angegeben hat, dass Ihre Vorfahren aus der Stadt XXXX stammen sollen, welche in der Provinz Faryab liegen würde. Es ist auszuschließen, dass ein afghanischer Flüchtling, welcher im Iran leben würde, seine Eltern niemals nach seiner Herkunft und nach seinem eigenen Volk, sowie den Verwandten fragen würde. Sie haben ganz offensichtlich damit versucht darzustellen, dass Sie sich in Afghanistan nicht auskennen würden. Wenn ein Mensch seine Familie verlässt mit dem Plan sich auf Grund der wirtschaftlichen Lage auch sein Leben in Europa zu verbessern, dann ist sehr wohl davon auszugehen, dass dieser zumindest die grundlegendsten Dinge über sein Heimatland wissen würde. Zudem kommt, dass, wenn es für Sie im Iran tatsächlich nicht für Ihre Ansprüche gereicht hätte, Sie auch jederzeit in Ihr Heimatland hätten gehen können, wo Sie auf Grund dessen, dass Sie mit Ihren Eltern in einem Bereich gelebt haben, wo sehr viele Afghanen waren und Sie damit auch die Gebräuche kennen müssen, einen leichteren Einstieg in das Berufsleben hätten finden können, zumal Sie die Sprachen, sowie die Gebräuche Ihres Heimatlandes kennen und können würden. Zusätzlich dazu zählt die Provinz Balkh mit der Stadt Mazar-e Sharif zu den sicheren Provinzen und Städten Ihres Heimatlandes. Es ist auszuschließen, dass ein Mensch die Reise nach Europa antritt, ohne sich davor nur im Geringsten mit seinem eigenen Heimatland zu beschäftigen.Ihren Angaben, dass Ihre Vorfahren aus der Provinz Balkh in Afghanistan stammen sollen und Sie im Iran geboren und aufgewachsen wären, wird Glauben geschenkt, zumal es keinen ersichtlichen Grund gibt, welcher dagegen sprechen würde. Nicht nachvollziehbar war jedoch, dass Ihr Bruder in dessen Einvernahme angegeben hat, dass Ihre Vorfahren aus der Stadt römisch 40 stammen sollen, welche in der Provinz Faryab liegen würde. Es ist auszuschließen, dass ein afghanischer Flüchtling, welcher im Iran leben würde, seine Eltern niemals nach seiner Herkunft und nach seinem eigenen Volk, sowie den Verwandten fragen würde. Sie haben ganz offensichtlich damit versucht darzustellen, dass Sie sich in Afghanistan nicht auskennen würden. Wenn ein Mensch seine Familie verlässt mit dem Plan sich auf Grund der wirtschaftlichen Lage auch sein Leben in Europa zu verbessern, dann ist sehr wohl davon auszugehen, dass dieser zumindest die grundlegendsten Dinge über sein Heimatland wissen würde. Zudem kommt, dass, wenn es für Sie im Iran tatsächlich nicht für Ihre Ansprüche gereicht hätte, Sie auch jederzeit in Ihr Heimatland hätten gehen können, wo Sie auf Grund dessen, dass Sie mit Ihren Eltern in einem Bereich gelebt haben, wo sehr viele Afghanen waren und Sie damit auch die Gebräuche kennen müssen, einen leichteren Einstieg in das Berufsleben hätten finden können, zumal Sie die Sprachen, sowie die Gebräuche Ihres Heimatlandes kennen und können würden. Zusätzlich dazu zählt die Provinz Balkh mit der Stadt Mazar-e Sharif zu den sicheren Provinzen und Städten Ihres Heimatlandes. Es ist auszuschließen, dass ein Mensch die Reise nach Europa antritt, ohne sich davor nur im Geringsten mit seinem eigenen Heimatland zu beschäftigen.
Nicht nachvollziehbar ist, dass ein afghanischer Bürger seine eigene Volksgruppe nicht wissen würde. Immerhin haben Sie mit Ihren Eltern unter vielen afghanischen Mitbürgern gelebt und es ist damit davon auszugehen, dass Sie auch im Iran nach den afghanischen Regeln und Gebräuchen gelebt haben. Die Volksgruppe ist für die afghanische Bevölkerung ein wesentliches Element des Lebens und der Herkunft. Es ist auszuschließen, dass Sie Ihre Volksgruppe nicht wissen würden und Sie und Ihr Bruder unterschiedliche Volksgruppen angeben. Ihr Bruder hat als Volksgruppe die Zugehörigkeit zu den Tadschiken vorgebracht und Sie haben in Ihrer Einvernahme dann plötzlich behauptet, dass Sie den Sayed/Hazara angehören würden. Dass zwei Brüder eine unterschiedliche Volksgruppe haben würden, ist auszuschließen. Ebenso muss ausgeschlossen werden, dass Sie Ihre Volksgruppe haben würden, ist auszuschließen. Ebenso muss ausgeschlossen werden, dass Sie Ihre Volksgruppe nicht wissen würden. Sie haben hier ganz offensichtlich nicht der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht und wollten anscheinend damit Unwissenheit präsentieren. Sie haben aber vielmehr damit Ihrer Glaubwürdigkeit als Person geschadet. Nachdem jedoch weder die Volksgruppe der Sayed/Hazara noch die Tadschiken in Ihrem Heimatland verfolgt werden, lässt Sie aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit, auch keine Verfolgungsgefahr für Ihre Person ableiten. Zudem lässt sich eine Volksgruppenzugehörigkeit aufgrund Ihres Aussehens nicht erkennen, womit Sie im Falle einer Rückkehr auch nicht sofort als Hazara zu erkennen wären, obwohl dies in Ihrem Heimatland Afghanistan auch kein Problem darstellen würde. Aufgrund Ihrer widersprüchlichen Angaben zu Ihrem Bruder konnte Ihre Volksgruppe nicht festgestellt werden.
Bezüglich Ihrer Verwandten muss festgestellt werden, dass Sie noch Ihre gesamte Kernfamilie wie auch noch weitere Onkel und Tanten im Iran haben sollen. Sie haben versucht für den Iran ein Bild zu zeichnen, welches wie von Ihnen geschildert gar nicht stimmen kann. Sie haben versucht sämtliche Kontakte zu Ihren Familienangehörigen zu verschleiern und haben gemeint, dass diese Ihre Familie nicht unterstützt haben sollen. Zusätzlich dazu, hätten Sie im Iran kein Geld sparen können und hätten alles was durch Sie und Ihren Vater verdient worden wäre wieder ausgeben müssen. Wenn die Lagen im Iran tatsächlich wie von Ihnen geschildert gewesen wäre, hätten Sie niemals die Reise nach Europa antreten können. Würde man Ihren Ausführungen nur einen Funken Glauben schenken, hätten Sie die Reise niemals finanzieren können und Ihre Eltern könnten jetzt gar nicht mehr dort leben, nachdem Sie auch behauptet haben, dass Ihr Vater gar nicht mehr arbeiten können würde. Hier haben Sie sich dann zwei Fragen später einfach selbst widersprochen und haben dann gemeint, dass Ihr Vater dann doch alles machen würde, was sich gerade ergeben würde. Sie haben mit Ihrem Vorgehen ganz offensichtlich versucht eine Rückkehr nach Afghanistan aufgrund von angeblich fehlender Unterstützungsmöglichkeit durch die Familie im Iran als unmöglich erscheinen zu lassen. Nachdem es Ihrer Familie möglich war zuerst den älteren und danach auch noch den jüngeren Sohn auf die Reise nach Europa zu schicken, kann Ihren Ausführungen zur finanziellen Situation Ihrer Familie im Iran nicht gefolgt werden. Zudem kommt, dass in Ihrem Glauben und in Ihrer Gesellschaft die Familie eines der wichtigsten Güter ist und nicht wie von Ihnen versucht darzustellen keinen Wert hätte womit es keine familieninterne Unterstützung gäbe. Zudem haben Sie auch hier Ihrem Bruder eindeutig widersprochen, zumal dieser noch geschildert hat, dass Ihre Mutter und Ihre Schwester für Ihren Bruder das Gold verkauft hätten und alle Ihre Verwandten Geld geschickt haben sollen. Von einer fehlenden familiären Unterstützungsmöglichkeit ist bei diesen Ausführungen nicht einmal ansatzweise etwas zu erkennen. Sie haben ganz offensichtlich versucht die Lage weit schlechter darzustellen, als diese tatsächlich ist und wollten damit die Behörden des Landes, in welchem Sie internationalen Schutz beantragt haben, täuschen. Festzustellen ist, dass Sie noch unzählige Verwandte im Iran haben, welche Sie im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan, aufgrund des vorhandenen und funktionierenden Bankensystems, mit finanziellen Mitteln unterstützen könnten.
Bezügliche Ihrer Verwandten in Afghanistan kann nicht festgestellt werden ob Sie dort noch welche haben oder nicht. Sie haben mehrfach versucht die Behörden mit falschen Angaben zu täuschen und haben auch bei der Rückkehr Ihres Vaters nach Afghanistan falsche Angaben gemacht. Ihr Bruder hat bei dessen Einvernahme bestätigt, dass Ihr Vater wieder nach Afghanistan zurückgegangen sein soll und nach dessen Ausreise erst wieder zu Ihrer Familie zurückgekehrt wäre. Nachdem Ihr Bruder Anfang 2012 ausgereist sein soll und Ihr Vater erst danach wieder in den Iran zurückgekommen wäre, wären Sie damals bereits 14 Jahre alt gewesen und dies würde lediglich fünf Jahre zurückliegen. Dass Sie dann trotz mehrmaliger Nachfrage behaupten, dass Ihr Vater nicht nach Afghanistan zurückgekehrt sein soll, ist für die Behörde nicht nachvollziehbar. Sie wollten ganz offensichtlich jegliche Verbindung zu Ihrem Heimatlang kappen und Ihnen war jedes Mittel recht, dies zu tun. Selbst auf den Vorhalt durch den Organwalter haben Sie dann noch versucht zu reagieren und neue Ausreden hinzukonstruiert, indem Sie gemeint haben, dass Sie vielleicht noch ein Kind gewesen wären und sich deshalb nicht erinnern können würde. Nachdem sich der Zeitraum aber Problemlos auf ein Alter von 14 Jahren einschränken lässt, haben Sie ganz offensichtlich nur noch einen Ausweg gesucht. Nachdem es Ihrem Vater möglich war, anscheinend freiwillig nach Afghanistan zurückzukehren, ist davon auszugehen, dass Ihre Familie im Heimatland Afghanistan sehr wohl noch familiärer Anknüpfungspunkt haben könnte. Von sozialen Kontakten durch Ihren Vater, ist jedenfalls auszugehen. Diese könnten dann auch Sie im Falle einer Rückkehr unterstützen.
Wie bereits ausführlich dargestellt waren Sie nicht gewillt der Wahrheit entsprechende Angaben zu Ihrer Familie im Iran, Ihrer Volksgruppe, Ihrer Heimatprovinz und auch nicht zur Rückreise Ihres Vaters nach Afghanistan zu machen. Sie haben keine Hemmung davor zu versuchen, sich mit falschen Angaben in Ihrem Verfahren Vorteile zu erwirken. Aufgrund der vorsätzlichen Täuschungsversuche, ist Ihnen als Person die Glaubwürdigkeit abzusprechen und festzustellen, dass Sie als Person unglaubwürdig sind.
- Betreffend die Feststellungen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats und zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr:
Asylrechtlich relevante Gründe für das Verlassen Ihres Heimatlandes Afghanistan haben Sie erst gar nicht vorgebracht und Ihre Eltern sollen Ihr Heimatland schon vor Ihrer Geburt verlassen haben. Der zu dieser Zeit herrschende Kriegszustand sollen der Ausreisegrund gewesen sein.
Eine persönliche Bedrohung oder Verfolgung Ihrer Person in Afghanistan soll es niemals gegeben haben und eine persönliche Suche nach Ihrer Person in Afghanistan haben Sie auch selbst ausgeschlossen.
Die Vorkommnisse aus dem Iran weisen keinerlei Asylrelevanz auf, zumal Sie, wenn Sie tatsächlich in einem anderen Land wie Ihrem Heimatstaat ein Problem gehabt hätten, sich dem Schutz Afghanistans bedienen hätten können. Ebenso sind keinerlei Auswirkungen aus den Vorfällen im Iran zu erkennen, welche eine Furcht vor Verfolgung in Ihrem Heimatland auslösen könnten, zumal die Gründe des Verlassens des Irans lediglich die allgemeine Lage der Afghanen im Iran gewesen sein soll und Sie auch im Iran niemals persönlich verfolgt wurden.
Wie sich somit aus den bisherigen Ausführungen eindeutig ergibt, machten Sie eine persönliche Gefährdungslage in keiner Weise glaubhaft, zumal Sie keinerlei asylrechtlich relevante Gründe vorbrachten, was zur Folge hat, dass auch einer Gefährdungslage für den Fall Ihrer Rückkehr nicht gefolgt werden kann. Aus den Gründen für das Verlassen des Irans lässt sich auch keine Verfolgung in Ihrem Heimatland ableiten.
Eine allgemeine Verfolgung aufgrund Ihrer Volksgruppe, weder Sayed/Hazara noch der Tadschiken, oder Ihrer Religionszugehörigkeit lässt sich derzeit aus den Länderinformationen auch nicht erkennen.
Die Feststellungen in Bezug auf die Gefährdungslage Ihrer Heimatprovinz Balkh ließen sich eindeutig den diesbezüglichen Länderinformationen entnehmen. Die durch Ihren rechtlichen Vertreter eingebrachte Stellungnahme im Zuge der Einvernahme widerspricht eindeutig den Länderfeststellungen. Nicht nur das weder die Hazara noch die Tadschiken einer relevanten Verfolgung ausgesetzt wären, haben Sie sich bei der Volksgruppe mit Ihrem Bruder massiv widersprochen. Hilfestellung durch die internationalen Organisationen erhalten gerade zurückkehrende Afghanen und Sie haben immerhin drei Jahre Schulbildung und Berufserfahrung, welche Ihnen den Einstieg in das Berufsleben sicher erleichtern wird.
Überdies ist auch wie bereits dargestellt davon auszugehen, dass Sie entgegen Ihrer Schilderungen wahrscheinlich noch familiäre Anknüpfungspunkte, aber mit Sicherheit jedoch über Ihren Vater, welcher 2012 freiwillig in Afghanistan gewesen sein soll, zumindest soziale Anknüpfungspunkte hätten. Von einer finanziellen Unterstützung Ihrer im Iran lebenden Familie ist auszugehen.
Dass Sie den Lebensunterhalt in Kabul oder Mazar-e-Sharif bestreiten können, konnte auf Grund der entsprechenden Länderinformationen festgestellt werden. Zusätzlich haben Sie bewiesen, dass es Ihnen möglich war, über viele Länder und fremden Kulturen, die Reise bis nach Europa zu schaffen. Es besteht kein Zweifel daran, dass Sie als arbeitsfähiger, junger und gesunder Mann, welcher über Schulbildung und Berufserfahrung verfügt, sich dort selbst versorgen könnten, zumal Sie sicher auf die Unterstützung Ihrer im Iran lebenden Familie zählen können. Überdies können Sie Kabul wie auch Mazar-e-Sharif sicher über den Luftweg erreichen. Nachdem es Ihnen als illegal im Iran lebender Afghane dort möglich gewesen sein soll mit verschiedenen Arbeiten für Ihren Lebensunterhalt zu sorgen, sollte Ihnen das in Ihrem Heimatland, wo Sie die Sprache und die Gebräuche auch kennen, ebenso möglich sein."
5. Gegen den obgenannten Bescheid der belangten Behörde richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 30.11.2017, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme beim BFA nicht gestattet worden sei, zu den vorgelegten Länderinformationen eine Stellungnahme abzugeben. Die Begründung des Referenten sei gewesen, dass die Länderinformationen ohnehin ein Teil der Entscheidung seien und die rechtliche Vertretung bereits eine Stellungnahme mündlich abgegeben habe. Dies sei richtig zu stellen, dass die Stellungnahme von der rechtlichen Vertretung vor der Übergabe der Länderinformationen erstattet worden sei und ausschließlich die Einvernahme des Beschwerdeführers betroffen habe. Ferner wurde vorgebracht, dass die Situation in Afghanistan nach wie vor höchst volatil sei. Der Beschwerdeführer habe im Iran eine nicht offizielle Schule besucht und habe daher keine Ausbildung. Der Beschwerdeführer habe sein gesamtes Leben im Iran verbracht und sei ausschließlich mit den iranischen Verhältnissen vertraut. Abschließend verwies der Beschwerdeführer auf das Urteil des Deutschen Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 19.04.2017, welches in einem inhaltlich gleich gelagerten Fall festgestellt habe, dass eine Rückkehr nach Afghanistan Artikel 3 widersprechen würde.
6. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.03.2018 unter dem Betreff "Parteiengehör" wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, zu den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur Lage in Afghanistan (Seiten 12 - 92 des Bescheids) Stellung zu nehmen.
7. Mit Schriftsatz vom 20.03.2018 verwies der Beschwerdeführer zur prekären Lage in Afghanistan zunächst auf die Beschwerde vom 30.11.2017. Nach der ständigen Rechtsprechung österreichischer Höchstgerichte komme unter anderem Kabul als sogenannte innerstaatliche Fluchtalternative nicht in Betracht, wenn die Asylwerber dort bisher nie gelebt hätten und über keine familiären Anknüpfungspunkte bzw. kein soziales Netz verfügten. Hingewiesen wurde ferner auf das Gutachten von Hila Asef. Hinzu komme noch die Diskriminierung aufgrund der westlichen Lebensweise, die der Beschwerdeführer im Iran angelernt habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers und seinen Fluchtgründen:
Zur Person des Beschwerdeführers wird auf die oben unter I., Rn 4, zitierten Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen.Zur Person des Beschwerdeführers wird auf die oben unter römisch eins., Rn 4, zitierten Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit Juni 2017 in Österreich und ist arbeitsfähig.
Der Beschwerdeführer war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an. Er ist in Afghanistan weder vorbestraft noch war er inhaftiert.
Es kann in Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden, dass dieser in Afghanistan aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt wurde. Im Fall der Rückkehr nach Afghanistan ist der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten Verfolgung ausgesetzt.
Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in die Stadt Kabul ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde. Bei einer Rückkehr kann er mit finanzieller Hilfe seinen im Iran lebenden Familienangehörigen rechnen. Mit dieser Unterstützung ist ihm der Aufbau einer Existenzgrundlage in Kabul möglich. Seine Existenz könnte er dort - zumindest anfänglich - mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern. Er ist auch in der Lage, in Kabul eine einfache Unterkunft zu finden. Der Beschwerdeführer hat zunächst auch die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung in Form der Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen.
Der Beschwerdeführer kann die Hauptstadt Kabul von Österreich aus sicher mit dem Flugzeug erreichen.
1.2. Feststellungen zum Herkunftsstaat:
Diesbezüglich wird auf die Feststellungen im angefochtenen Bescheid (vgl. "Zur Lage in ihrem Herkunftsstaat", Seite 12 bis 92) verwiesen.Diesbezüglich wird auf die Feststell