Entscheidungsdatum
23.03.2018Norm
AsylG 2005 §10Spruch
W202 2163398-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.06.2017, Zl. 1077870004/150859195, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.03.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.06.2017, Zl. 1077870004/150859195, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.03.2018 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG sowie §§ 46, 52 und 55 FPG idgF abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, 57, AsylG 2005 idgF, Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraphen 46, 52 und 55 FPG idgF abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 14.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde dazu am 16.07.2015 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen.
Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer im Zuge der Erstbefragung vor, dass er in Indien eine Auseinandersetzung mit einer Drogenbande gehabt habe. Grund dafür sei ein Verkehrsunfall gewesen, bei dem sie ihm die Schuld gegeben hätten. Sie seien aber betrunken gewesen und der Beschwerdeführer habe den Vorfall der Polizei gemeldet und Anzeige erstattet. Daraufhin sei er von dieser Bande bedroht und misshandelt worden. Da diese Gruppe von Politikern unterstützt werde, habe er die Anzeige zurückgezogen. In weiterer Folge sei er von dieser Bande aufgefordert worden, für sie zu arbeiten. Der Beschwerdeführer habe sich geweigert, ihrer Aufforderung zu folgen und sei deshalb von der Gruppe verschleppt und mit dem Tode bedroht worden. Der Beschwerdeführer sei geflüchtet und habe beschlossen sein Heimatland zu verlassen.
Während seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) am 23.05.2017 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll (Fehler im Original):
" (...)
LA: Liegen Befangenheitsgründe oder sonstigen Einwände gegen die anwesenden Personen vor?
VP: Nein.
LA: Wie verstehen Sie den anwesenden Dolmetscher?
VP: Gut.
LA: Können Sie sich konzentrieren?
VP: Ja.
LA: Werden Sie im Verfahren von jemanden vertreten oder besteht für jemand eine Zustellvollmacht.
VP: Nein.
LA: Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen können. Ich möchte sicher sein können, das alles, was Sie gesagt haben, auch so gemeint wurde.
VP: Ok.
LA: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten?
VP: Ja.
LA: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? Sind Sie in ärztlicher Behandlung, nehmen Sie irgendwelche Medikamente?
VP: Mir geht es gut. Kein Arzt und keine Medikamente.
LA: Können Sie Beweismittel oder Dokumente in Vorlage bringen?
VP: Ich habe einen österreichischen Führerschein.
LA: Nennen Sie mir bitte Ihren Namen sowie Geburtsdatum und Geburtsort.
VP: XXXX, geb. am XXXX in XXXX (Indien)VP: römisch 40 , geb. am römisch 40 in römisch 40 (Indien)
LA: Geben Sie chronologisch alle Adressen an, an denen Sie bisher - also bis zu Ihrer Ausreise aus Ihrem Heimatland - aufhältig waren!
VP: XXXX, XXXX, XXXX, XXXX - von Geburt bis zur Ausreise war ich nur dort aufhältigVP: römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 - von Geburt bis zur Ausreise war ich nur dort aufhältig
LA: Wie heißen Ihre Eltern, wie alt sind sie und wo leben sie?
VP: Mein Vater heißt XXXX ca. 46 Jahre, meine Mutter heißt XXXX ist ca. 45 Jahre alt, leben an der selben Adresse wie ich damals.VP: Mein Vater heißt römisch 40 ca. 46 Jahre, meine Mutter heißt römisch 40 ist ca. 45 Jahre alt, leben an der selben Adresse wie ich damals.
LA: Womit haben Ihre Angehörigen in Indien ihren Lebensunterhalt bestritten?
VP: Mein Vater hat mit Grundstücken gehandelt. Befragt gebe ich an, dass er Bauunternehmer ist. Er hat sowohl gebaut als auch gekauft.
LA: Sind Sie verheiratet, haben Sie Kinder?
VP: Ich bin verheiratet und habe eine Tochter.
LA: Wie heißt Ihre Ehefrau und Ihre Tochter, wann und wo sind sie geboren?
VP: XXXX, geb. am XXXX. Meine Tochter heißt XXXX und ist am XXXX geboren. Meine Frau ist in Delhi geboren und meine Tochter ist in XXXX geboren.VP: römisch 40 , geb. am römisch 40 . Meine Tochter heißt römisch 40 und ist am römisch 40 geboren. Meine Frau ist in Delhi geboren und meine Tochter ist in römisch 40 geboren.
LA: Welche Ausbildung haben Sie im Herkunftsland absolviert?
VP: 12 Jahre Grundschule.
LA: Was haben Sie gearbeitet? Was haben Sie nach Beendigung der Schule danach gemacht?
VP: Nach meiner Hochzeit habe ich ein Textilgeschäft betrieben. Befragt gebe ich an, dass meine Frau nicht gearbeitet hat.
LA: Sind Sie vorher schon mal aus Indien ausgereist?
VP: Nein.
LA: Haben Sie Geschwister?
VP: Ja, eine Schwester XXXX ist 1 Jahr älter als ich und lebt in UP.VP: Ja, eine Schwester römisch 40 ist 1 Jahr älter als ich und lebt in UP.
LA: Welche Verwandten haben Sie noch in Indien?
VP: Ich habe noch einen Onkel mit seiner Familie. Es gibt noch andere Verwandte, die sind aber weiter entfernt.
LA: Haben Sie regelmäßig Kontakt zu Ihren Eltern, Geschwister und Ehefrau?
VP: Ja. Fast jeden Tag einmal. Befragt gebe ich an, dass ich per WhatsApp mit ihnen schreibe.
LA: Wie geht es Ihren Eltern gesundheitlich?
VP: Mein Vater ist zuckerkrank, es geht.
LA: Wie geht es Ihrer Frau und Tochter?
VP: Denen geht es gut.
LA: Verstehen Sie den Dolmetscher einwandfrei?
VP: Ja.
LA: Hatten Sie Probleme mit Sicherheitsbehörden/Sicherheitsorgane, Gerichte oder Militär?
VP: Ich hatte Probleme mit der Alkali Dal. Befragt gebe ich an, dass ich mit Sicherheitsbehörde, Gerichte oder Militär keine Probleme hatte.
LA: Haben Sie oder hatten Sie einen indischen Reisepass oder einen anderes Identitätsdokument?
VP: In Indien hatte ich einen Reisepass. Befragt gebe ich an, dass der Reisepass der Schlepper mitgenommen hat als er mich hiergelassen hat.
LA: Wie sind Sie eingereist?
VP: Illegal mit dem Auto von Moskau. Ab Moskau weiß ich die Länder nicht.
LA: Wie lange hat die Organisation der Ausreise gedauert?
VP: Ca. 1 Monat
LA: Wann haben Sie beschlossen Indien zu verlassen?
VP: Das war schon 2015 nach dem Streit. Im April oder Mai.
LA: Wann haben Sie Indien verlassen?
VP: Am 10. Juni 2015 bin ich nach Moskau geflogen.
LA: War Österreich Ihr Zielland?
VP: Nein, England.
LA: Welcher Volksgruppe/ Kaste gehören Sie an?
VP: Arora
LA: Welche Religion haben Sie?
VP: Hindu
LA: Hatten Sie jemals Probleme mit den Behörden Ihres Heimatlandes?
VP: Nein.
LA: Waren Sie jemals politisch oder religiös tätig? Sind Sie Mitglied einer Partei oder einer Organisation?
VP: Nein. Mein Vater war und ist Anhänger in der Congress Partei.
LA: Welche Sprachen sprechen Sie?
VP: Punjabi, Hindi, und hier habe ich einen A1 Kurs gemacht. Befragt gebe ich an, dass ich zu Hause ein Zertifikat für diesen Kurs habe.
LA: Warum haben Sie Ihr Heimatland verlassen und in Österreich einen Asylantrag gestellt? Nennen Sie bitte all Ihre Fluchtgründe!
VP: Ich war mit meiner Familie von einer Familie unterwegs nach Hause. Wir hatten einen Auffahrunfall mit 3-4 Burschen die Alkoholisiert waren. Ich habe versucht mit bei ihnen zu entschuldigen und den Schaden am Auto zu bezahlen. Die Burschen haben mich aber verprügelt, deshalb habe ich Anzeige bei der Polizei erstattet. Die Beschuldigten wurden aufs Wachzimmer bestellt. Mein Vater und ich waren auch dort. Wir haben angeboten, den Schaden zu bezahlen um die Sache zu beenden. Die Burschen waren einverstanden. Der Vermittler, der diesen Vergleich zustande gebracht hat war sehr schlau. Er hat mich zu sich bestellt und wir fuhren zu den Beschuldigten. Ich sah, dass die Burschen dort Drogen aufbereiteten und verkauften. Die Burschen verlangten dass ich für sie arbeite. Ich lehnte ab mit Drogen zu arbeiten. Da hat einer mir mit einem Metallgegenstand auf den Hinterkopf geschlagen. Der Vermittler hat mir dann geholfen, dass ich von dort flüchten konnte. Die Burschen hatten mir gedroht, falls ich zur Polizei gehe sie mich umbringen würden. Wegen all diesen Umständen hat mein Vater meine Ausreise organisiert und nach Delhi geschickt. Nach 1-2 Wochen Aufenthalt in Delhi bin ich nach Moskau geflogen.
LA: Haben Sie nun all Ihre Fluchtgründe genannt?
VP: Ja.
LA: Von welcher Seite wurden Sie angegriffen?
VP: Von hinten. Befragt gebe ich an, dass die Person nach dem Angriff nicht weggelaufen sind, weil ich in ihrem Zimmer war.
LA: Wurden Sie danach ohnmächtig?
VP: Nein, ich habe geblutet.
LA: Suchten Sie einen Arzt auf?
VP: Ja, ich ging zu einem Familienarzt.
LA: Um welchen Vermittler hatte es sich gehandelt?
VP: Es war einer von den Politikern. Er ist offizieller Vermittler. Er ist ein Mediator.
LA: Konkretisieren Sie!
VP: Der Vermittler sagte, wir fahren zu den Burschen, weil der Streit beigelegt ist. Als ich dort gekommen bin waren alle sehr freundlich. Dann wurde mir erklärt, dass mit Drogen gehandelt wird. Mir wurde ein gutes finanzielles Angebot gemacht. Ich habe abgelehnt. Einer hat von hinten auf mich eingeschlagen. Ich bin vom Sessel gefallen und haben alle auf mich eingeschlagen. Der Vermittler hat die Burschen dazu gebracht aufzuhören. Dann gab er mir ein Zeichen, dass ich weglaufen soll. Ich bin dann weggelaufen, direkt nach Hause gelaufen. Befragt gebe ich an, dass er mich hingebracht hat, das ist seine Aufgabe. Er hat mich auf dem Motorrad dorthin gebracht.
LA: Hat der Vermittler Sie direkt von der Polizeistation zu den Burschen gebracht?
VP: Das war 2 Tage nachdem wir auf dem Wachzimmer waren.
LA: Wie haben Sie Kontakt mit dem Vermittler aufgenommen?
VP: Mit einem Bekannten meines Vaters. Er ist sehr bekannt in der Gegend. Befragt gebe ich an, dass ich keinen direkten Kontakt mit den Burschen hatte. Der Mann war auch im Wachzimmer und hat die Versöhnung herbeigeführt.
LA: Sie gaben vorhin etwas anderes bekannt!
VP: Ich hatte gesagt, es gab einen Vermittler. Befragt gebe ich an, dass die Polizei die Burschen ins Wachzimmer bestellt haben und wir haben den Vermittler mitgenommen.
LA: Was passierte nachdem Sie geflohen sind?
VP: Dann bin ich von dort weggelaufen. Ich habe zu Hause meinen Vater angerufen, und er hat einen Arzt angerufen. Der Arzt ist nach Hause gekommen und hat meinen Kopf genäht und einen Verband gemacht.
LA: Was passierte danach?
VP: Der Arzt hat vorgeschlagen, dass ich das Land verlassen soll. Ich war dann noch 1 Woche dort und habe Drohungen bekommen, danach bin ich nach Delhi gefahren.
LA: Um welche Drohungen hat es sich gehandelt?
VP: Es waren telefonische Drohungen. Befragt gebe ich an, dass ich sie persönlich nicht mehr gesehen habe.
LA: Wie lang haben Sie sich im Gebäude aufgehalten?
VP: Halbe bis dreiviertel Stunde. Befragt gebe ich an, dass der Vermittler sich dort aufgehalten hat. Es war eine Art Bauernhof wo es Zimmer gab, und Büffel und Kühe.
LA: Wenn der Vermittler sich so lange dort aufgehalten hat, warum sind Sie nicht mit ihm wieder zurück gefahren?
VP: Die Leute haben mich geschlagen und ich musste weglaufen. Befragt gebe ich an, dass ich nicht weiß was der Vermittler gemacht hat, ich bin weggelaufen. Nachher hat mein Vater den Vermittler angerufen und ihm vorgeworfen warum er ihn dorthin gebracht hat.
LA: Können Sie sich innerhalb Indiens an einem anderen Ort niederlassen?
VP: Ich wollte nach England, weil ich dort eine Tante habe. Die Leute hatten politische Kontakte, und deshalb hatte ich Angst.
LA: Was hätten Sie im Fall einer Rückkehr zu befürchten?
VP: Ich habe Angst vor den Burschen. Wenn Sie wollen kann ich Ihnen eine Kopie der Versöhnung zukommen lassen.
LA: Wurden Sie jemals in Haft genommen?
VP: Nein.
LA: Haben Sie Einwände dagegen, dass erforderlichenfalls weitere Ermittlungen zu Ihrem Vorbringen in Indien, auch unter Einschaltung eines Verbindungsbeamten oder eines Vertrauensanwaltes, durchgeführt werden? Es werden dabei keinesfalls persönliche Daten an die Behörden Ihres Heimatstaates weitergegeben.
VP: Ich habe keine Einwände.
Anmerkung: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in das vom BFA zur Beurteilung Ihres Falles herangezogene Länderinformationsblatt zu Ihrem Heimatland samt den darin enthaltenen Quellen Einsicht und gegebenenfalls schriftlich Stellung zu nehmen. Diese Quellen berufen sich vorwiegend unter anderem auf Berichte von EU-Behörden von Behörde von EU-Ländern aber auch Behörden anderer Länder, aber auch Quellen aus Ihrer Heimat wie auch zahlreichen NGOs und auch Botschaftsberichten, die im Einzelnen auch eingesehen werden können.
VP: Ich brauche es nicht.
LA: Sind Sie der Arbeit wegen nach Österreich gekommen?
VP: Nein um mein Leben zu schützen.
LA: Sind Sie in Österreich von irgendwelchen Personen abhängig?
VP: Nein.
LA: Wie finanzieren Sie sich den Aufenthalt in Österreich? Womit bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt in Österreich?
VP: Ich stelle Zeitungen zu.
LA: Gehen Sie schwarzarbeiten?
VP: Nein ich bin selbstständig in einer Firma. Ich bin in einer Kleintransportfirma. Befragt gebe ich an, dass die Firma XXXX.VP: Nein ich bin selbstständig in einer Firma. Ich bin in einer Kleintransportfirma. Befragt gebe ich an, dass die Firma römisch 40 .
LA: Haben Sie in Österreich Kurse oder sonstige Ausbildungen absolviert?
VP: Einen A1 Kurs. Im 1. Juni fange ich mit dem A2 Kurs an.
LA: Sind oder waren Sie in Vereinen oder Organisationen in Österreich tätig oder nehmen Sie auf andere Weise am sozialen bzw. kulturellen Leben in Österreich teil?
VP: Nein.
LA: Haben Sie Familienangehörige in Österreich?
VP: Nein.
LA: Leben Sie mit jemand in Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft? Wenn ja, beschreiben Sie diese Gemeinschaft!
VP: Nein.
LA: Wie sieht Ihr Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich aus? Zum wem haben Sie Kontakt, mit wem haben Sie Umgang?
VP: Ich habe nur einen guten Freund aus XXXX.VP: Ich habe nur einen guten Freund aus römisch 40 .
LA: Wie gestalten Sie Ihre Freizeit in Österreich?
VP: Ich schlafe viel, weil die Zeitungszustellungszustellung in der Nacht ist. Am Wochenende hänge ich die Zeitungsstände auf.
LA: Fühlen Sie sich integriert?
VP: Ja.
LA: Wie stellt sich die Integration dar?
VP: Mir gefällt es hier. Ich gehe auch öfter in den Prater spazieren.
LA: Die Einvernahme wird beendet. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen?
VP: Ja.
LA: Wollen Sie noch etwas angeben?
VP: Nein.
LA: Haben Sie den Dolmetscher verstanden?
VP: Ja.
(...)"
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.06.2017 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) ab, erteilte einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht, erließ gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und stellte fest, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gem. § 55 Abs. 1-3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.06.2017 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt römisch zwei.) ab, erteilte einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG nicht, erließ gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und stellte fest, dass seine Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gem. Paragraph 55, Absatz eins -, 3, FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).
Beweiswürdigend führte das BFA mit näherer Begründung aus, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers kein Glaube geschenkt werde.
Rechtlich hielt das Bundesamt zu Spruchpunkt I. fest, dass sämtliche im Rahmen seines Verfahrens getätigten Ausführungen als unglaubwürdig zu befinden gewesen seien. Es sei einer der wesentlichsten Voraussetzungen des Asylgesetzes, dass der Antragsteller glaubhafte Angaben mache. Der Beschwerdeführer sei jedenfalls nicht in der Lage gewesen, dem Glaubwürdigkeitsanspruch des Gesetzes gerecht zu werden, weshalb es in seinem Fall keinesfalls zu Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und damit verbunden zur Anerkennung als Flüchtling kommen habe können, zumal nichts hervorgekommen sei, das eine Verfolgung oder Furcht vor solcher glaubhaft annehmen ließe. In Indien bestünde nicht eine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung ausgesetzt wäre.Rechtlich hielt das Bundesamt zu Spruchpunkt römisch eins. fest, dass sämtliche im Rahmen seines Verfahrens getätigten Ausführungen als unglaubwürdig zu befinden gewesen seien. Es sei einer der wesentlichsten Voraussetzungen des Asylgesetzes, dass der Antragsteller glaubhafte Angaben mache. Der Beschwerdeführer sei jedenfalls nicht in der Lage gewesen, dem Glaubwürdigkeitsanspruch des Gesetzes gerecht zu werden, weshalb es in seinem Fall keinesfalls zu Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und damit verbunden zur Anerkennung als Flüchtling kommen habe können, zumal nichts hervorgekommen sei, das eine Verfolgung oder Furcht vor solcher glaubhaft annehmen ließe. In Indien bestünde nicht eine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung ausgesetzt wäre.
Zu Spruchpunkt II. führte das BFA aus, dass wie schon in der Begründung zur Entscheidung über den gegenständlichen Antrag ausgeführt in seinem Fall von einer Glaubhaftmachung der Gefährdungslage nicht gesprochen werden könne. In seinem Fall sei nichts dahingehend ersichtlich, dass er im Falle der Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein könnte. Auch aus der allgemeinen Situation in seinem Heimatstaat bzw. der zur erwartenden Rückkehrsituation alleine lasse sich eine solche nicht ableiten. Zudem stehe ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative offen. In Anbetracht dessen, dass es sich bei ihm um eine erwachsene und gesunde Person handle, könne erwartet werden, dass er sich im Heimatland eine Existenz aufbaue. Auch aus der allgemeinen Lage in seinem Heimatland sei keine Gefährdung ersichtlich.Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte das BFA aus, dass wie schon in der Begründung zur Entscheidung über den gegenständlichen Antrag ausgeführt in seinem Fall von einer Glaubhaftmachung der Gefährdungslage nicht gesprochen werden könne. In seinem Fall sei nichts dahingehend ersichtlich, dass er im Falle der Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein könnte. Auch aus der allgemeinen Situation in seinem Heimatstaat bzw. der zur erwartenden Rückkehrsituation alleine lasse sich eine solche nicht ableiten. Zudem stehe ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative offen. In Anbetracht dessen, dass es sich bei ihm um eine erwachsene und gesunde Person handle, könne erwartet werden, dass er sich im Heimatland eine Existenz aufbaue. Auch aus der allgemeinen Lage in seinem Heimatland sei keine Gefährdung ersichtlich.
Zu Spruchpunkt III. führte das Bundesamt aus, dem Beschwerdeführer werde eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" nach § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Der Beschwerdeführer habe keine sozialen oder familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, es bestehe kein Eingriff in sein Familienleben. Weiters führte das Bundesamt eine Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK durch und kam zu dem Schluss, dass die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung die privaten Interessen des Beschwerdeführers überwiegen würden, sodass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässig sei. Da eine Gefährdung im