Index
Keine AngabeBeachte
Metadatenquelle: DVD Recht compact, Verlag Österreich, Wien 2014Rechtssatz
Die Bestimmung des § 4 Abs. 1 des Jugendwohlfahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 48/1954, gemäß der über die Tragung der Kosten von Maßnahmen der Jugendwohlfahrtspflege im Verwaltungswege zu entscheiden ist, ist verfassungsrechtlich unbedenklich.Die Bestimmung des Paragraph 4, Absatz eins, des Jugendwohlfahrtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 48 aus 1954,, gemäß der über die Tragung der Kosten von Maßnahmen der Jugendwohlfahrtspflege im Verwaltungswege zu entscheiden ist, ist verfassungsrechtlich unbedenklich.
Entscheidungstexte
Schlagworte
JugendwohlfahrtsrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1956:B145.1956Zuletzt aktualisiert am
09.04.2018