RS Vfgh 1956/12/6 B145/56

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.12.1956
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Keine Angabe

Norm

JWG §4 Abs1
  1. JWG § 4 gültig von 01.07.1989 bis 30.04.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 69/2013

Beachte

Metadatenquelle: DVD Recht compact, Verlag Österreich, Wien 2014

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 4 Abs. 1 des Jugendwohlfahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 48/1954, gemäß der über die Tragung der Kosten von Maßnahmen der Jugendwohlfahrtspflege im Verwaltungswege zu entscheiden ist, ist verfassungsrechtlich unbedenklich.Die Bestimmung des Paragraph 4, Absatz eins, des Jugendwohlfahrtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 48 aus 1954,, gemäß der über die Tragung der Kosten von Maßnahmen der Jugendwohlfahrtspflege im Verwaltungswege zu entscheiden ist, ist verfassungsrechtlich unbedenklich.

Entscheidungstexte

  • B145/56
    Entscheidungstext VfGH Keine Angabe 06.12.1956 B145/56

Schlagworte

Jugendwohlfahrtsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1956:B145.1956

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2018
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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