TE Lvwg Erkenntnis 2018/3/13 VGW-001/010/16945/2017

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.03.2018
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Entscheidungsdatum

13.03.2018

Index

27/01 Rechtsanwälte
50/01 Gewerbeordnung

Norm

RAO §8 Abs1
RAO §8 Abs2
RAO §57 Abs2
GewO 1994 §1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Gindl über die Beschwerde des Herrn W. B. , vertreten durch Rechtsanwälte OG, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 9.11.2017, Zahl: MBA ... - S 7441/17, betreffend eine Verwaltungsübertretung gemäß § 8 Abs. 1 und 2 Rechtsanwaltsordnung (RAO), zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die Tatumschreibung im Spruch wie folgt zu lauten hat:

„Herr W. B. hat dadurch, dass er am 31.01.2017 auf seiner in Wien eingerichteten und in Wien betriebenen Homepage „www.w.b.we....“ angeboten hat, dass sämtliche Dienstleistungen in Zusammenhang mit österreichischen Vereinen, wie Information und Abfassung der Statuten, des Gründungsprotokolls und des Betriebshandbuches; Einreichen bei der zuständigen Vereinsbehörde inkl. eventueller Korrekturen; Einholen von Steuer und UID-Nummer; Gewerbeberechtigung, SVA Krankenkassen; Ab- und Anmeldung von Dienstnehmern, übernommen werden und diese Leistungen mit Preisen in Verbindung gebracht hat, gewerbsmäßig Tätigkeiten angeboten, die gemäß § 8 Rechtsanwaltsordnung den Rechtsanwälten vorbehaltenen sind.“

Dadurch wurde § 57 Abs. 2 iVm § 8 Abs. 1 und 2 Rechtsanwaltsordnung (RAO) verletzt.

Die Strafe wird auf 400,00 Euro, im Nichteinbringungsfall 10 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt.

Gemäß § 64 Abs. 2 VStG verringert sich der Verfahrenskostenbeitrag bei der Behörde auf 40,00 Euro.

II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Dem Beschwerdeführer wurde mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk (belangte Behörde) vom 9.11.2017, Zahl: MBA ... – S 7441/17, folgendes zur Last gelegt:

„Sie haben dadurch, dass Sie sich am 12. Juli 2016 im Zuge der konstituierenden Hauptversammlung des Vereins „A.“ in Ba.„die Durchführung aller erforderlichen Maßnahmen zur Entstehung des Vereins“ übertragen haben lassen sowie auf Ihrer Homepage unter www.w.b.we.... am 31.1.2017 angeboten haben, „sämtliche Dienstleistungen im Zusammenhang mit österreichischen Vereinen:

. Information und Abfassen der Statuten, des Gründungsprotokolls und des Betriebshandbuches

. Einreichen bei der zuständigen Vereinsbehörde inkl. evt. Korrekturen

. Einholen von Steuer- und UID-Nummer

. Gewerbeberechtigungen, SVA, Krankenkassen

. Ab- und Anmelden von Dienstnehmern, Lohn- und Gehaltsverrechnung

. Buchhaltung, Jahresabschluss, Bilanz

. NEU: Bereitstellung von hochsicheren EDV-Umgebungen inkl aller erforderlichen Software auf

monatlicher Mietbasis“

zu übernehmen, gewerbsmäßig Dienstleistungen angeboten, die gemäß § 8 RAO den österreichischen Rechtsanwälten Vorbehalten sind.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 8 Abs. 1 und 2 Rechtsanwaltsordnung, RAO, RGBl Nr. 96/1868 in der geltenden Fassung

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von € 1.400,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen und 12 Stunden

gemäß § 57 Abs. 2 leg. cit.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

€ 140,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch €

10,00 je Übertretung).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 1.540,00.

Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das im Spruch näher umschriebene strafbare Verhalten der Behörde durch eine Anzeige der Landespolizeidirektion Wien vom 02.02.2017 zur Kenntnis gelangt sei und dies dem Beschuldigten mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 23.02.2017 zur Last gelegt worden sei. Der Rechtfertigung des Beschuldigten im Schriftsatz vom 16.03.2017, dass er nicht im eigenen Namen, sondern als Vertreter des Ö. gehandelt habe, die Interessen der Mitglieder vertreten worden seien und die Tätigkeit daher nicht verboten gewesen sei, der Verein keiner gewerblichen Tätigkeit nachgehe und auch keine rechtlichen Beratungen vornehme, Buchhaltungsarbeiten, Lohnverrechnungsarbeiten etc. nicht den Rechtsanwälten vorbehalten seien, im Tatvorwurf nicht alle wesentlichen Tatbestandsmerkmale angeführt worden seien und der Tatort der Sitz der BH ... sei und bereits Verjährung eingetreten sei, da die Hauptversammlung am 12.07.2016 stattgefunden habe, wurde im Wesentlichen entgegen gehalten, dass Dienstleistungen im Zusammenhang mit österreichischen Vereinen umfassend angeboten worden seien und ein Tatbestand nach § 8 Abs. 3 Rechtsanwaltsordnung nicht vorliege. Mit Aufforderung zur Rechtfertigung sei die zur Last gelegte Tat ausreichend angelastet worden und sei es ohne Belang, ob der Beschuldigte selbst oder in seiner Eigenschaft als Vereinsobmann die gegenständliche Übertretung zu verantworten hat. Der Hauptwohnsitz des Beschuldigten sei in Wien und befinde sich auch der Sitz des Vereines dort. Daher sei der Magistrat der Stadt Wien zur Führung des Verwaltungsstrafverfahrens zuständig. Das Tatbild sei daher als erwiesen anzusehen. Bei der vorliegenden Verwaltungsübertretung handle es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG und habe der Beschuldigte nicht glaubhaft gemacht, dass ihm an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Bei der Strafbemessung sei hinsichtlich der Vermögenssituation des Beschuldigten von durchschnittlichen Werten ausgegangen worden, da er an der Feststellung nicht mitgewirkt habe, Milderungs- oder Erschwerungsgründe seien nicht hervorgekommen.

Der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer erhob dagegen mit Schriftsatz vom 12.12.2017 fristgerecht Beschwerde und beantragte die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens. Er habe das ihm vorgeworfene Delikt nicht begangen, da er lediglich als Vertreter des im zentralen Vereinsregister registrierten gemeinnützigen Verein „… (Ö.)“ und damit als Organ tätig gewesen sei. Sein Aufgabenbereich für den gemeinnützigen Verein schließe die umfassende Interessensvertretung der Vereinsmitglieder mit ein und verpflichte ihn aus vereinsrechtlichen Grundsätzen dazu, den Mitgliedern in allen Belangen, die die Vereinstätigkeit umfasst, wie vor allem bei der Erstellung eines gleichartigen, gemeinnützigen Vereines, hilfreich zur Seite zu stehen. Er stehe den Vereinsmitgliedern lediglich mit Rat und Tat zur Seite und bringe grundsätzliche Abläufe einer Vereinsgründung aufgrund seiner persönlichen Erfahrung näher. Er übe keinesfalls Tätigkeiten aus, die dem Verbot der Winkelschreiberei unterliegen, da die vorgenommenen Aufgaben, wie zB Buchhaltungsarbeiten, Lohnverrechnungsarbeiten, Besprechungen aufgrund der Vereinszugehörigkeit, kein juristischer Wert beigelegt werden könne, sondern viel mehr als ein freundschaftliches Beratschlagen einzustufen sei. Sowohl auf der Homepage als auch auf der Terminliste werde mehrmals darauf verwiesen, dass es sich um reine Erfahrungsberichte handle und keinesfalls um Unternehmens-, Steuer-, Rechts-, oder psychologische Beratungen. Es gehe vielmehr darum den Vereinsmitgliedern einen groben Überblick der Vereinsgründung geben zu können, aber keinesfalls um eine tatsächliche Gründung oder ähnliche, eine juristische Ausbildung voraussetzende Ausübung seiner Organstellung. Des Weiteren werde auf der Homepage darauf verwiesen, dass gegebenenfalls Fachleute zur Unterstützung herangezogen werden können, die im Falle der Notwendigkeit juristische Angelegenheiten übernehmen können. Als Beweis hierfür diene die Terminliste für Individualgespräche. Darüber hinaus erfülle der Tatvorwurf nicht das Bestimmtheitserfordernis des § 44a VStG, da nicht alle wesentliche Tatbestandsmerkmale im Schuldvorwurf enthalten seien. Weiters sei das Magistratische Bezirksamt für den ... Bezirk für die Tätigkeit im Rahmen einer Vertretung gegenüber der BH ... unzuständig, da sich in diesem Fall der Tatort nach dem Sitz der Behörde richte und eine Delegation über Ländergrenzen hinweg unzulässig sei. Als Beweis für sein Vorbringen beantrage er die Beischaffung der Statuten des Ö., seine Einvernahme, Einsicht in die Website des Ö.. Der Beschwerde beigeschlossen ist eine „Terminliste für Individualgespräche“ des Ö..

Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom 14.12.2017 die Beschwerde mit dem bezughabenden Akt vor und verzichtete auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Der Verfahrensgang im behördlichen Verfahren stellt sich wie folgt dar:

Der Schuldspruch im Straferkenntnis stützt sich im Wesentlichen auf die im Akt aufliegende Anzeige der Landespolizeidirektion Wien vom 02.02.2017, dem von der BH ... übermittelte Schreiben und Unterlagen sowie ein Ausdruck aus der Website des Beschwerdeführers „www.w.b.we....“, Stand 31.01.2017, beigeschlossen sind. Zur Aufforderung zur Rechtfertigung vom 23.02.2017 wegen des Verdachtes einer Verwaltungsübertretung nach § 8 Abs. 1 und 2 RAO führte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 16.03.2017 im Wesentlichen gleichlautend wie im Beschwerdeschriftsatz aus. Die belangte Behörde schaffte einen Vereinsregisterauszug betreffend Ö. bei und erließ in weiterer Folge das Straferkenntnis vom 09.11.2017.

Das Verwaltungsgericht Wien brachte der Rechtsanwaltskammer Wien die Beschwerde zur Kenntnis und bot Gelegenheit hierzu Stellung zu nehmen. Mit Schriftsatz vom 10.01.2018 gab die Rechtsanwaltskammer Wien eine Stellungnahme ab und beantragte das Straferkenntnis mit der Ausnahme, dass die Tätigkeit „Bereitstellung von hochsicheren EDV-Umgebungen inkl. alle erforderlichen Software auf monatliche Mietbasis“ nicht im Sinne von § 8 RAO ausschließlich Rechtsanwälten vorbehalten sei, aufrecht zu erhalten.

Das Verwaltungsgericht Wien führte in der gegenständlichen Angelegenheit am 01.03.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer und ein Vertreter der Rechtsanwaltskammer Wien teilnahmen. Die belangte Behörde teilte mit Schreiben vom 07.02.2018 mit, dass eine Teilnahme an der Verhandlung nicht erfolgen werde und ließ die Verhandlung unbesucht.

Der Beschwerdeführer führte in der Verhandlung (um Schreibfehler bereinigt) wie folgt aus:

„Die verfahrensgegenständliche Homepage (Ausdrucke davon liegen von Blatt 6 bis 9 im Akt auf), wurde von mir in Wien eingerichtet und wird auch hier an meinem Wohnsitz betrieben. Richtig ist, dass es sich um meine Homepage handelt, und nicht die Homepage des Vereins Ö.. Der Verein hat eine eigene Homepage. Wenn auf der Homepage vermerkt ist „Preise für alle Leistungen hier“, dann habe ich damit gemeint, dass ein Mitgliedsbeitrag zu entrichten ist, der dann alle weiteren Leistungen abdeckt. Mit dem Mitgliedsbeitrag werden unter anderem Strom und Reisegebühren für meine Reisen, für Vorträge die von mir organisiert werden etc. verwendet. Vereinslokal ist meine Wohnung. Die Mitgliedsbeträge werden natürlich vom Verein vereinnahmt und nicht von mir. Ich habe nie für mich als Einzelperson, sondern immer nur für den Verein Ö. gehandelt.

Über Anregung des Vertreters der RAK Wien wird in die Homepage des Ö. Einsicht genommen, ausgedruckt und verlesen. Über Anregung des BF wird die Homepage des „U.“, Leistungen und Preise, ausgedruckt und verlesen. Weiters werden die Statuen des Vereins Ö. verlesen.

Der BF gab über Befragen des Vertreters der Rechtsanwaltskammer Wien an:

Ich bin beim Verein Ö. nicht angestellt und beziehe aus meiner dortigen Tätigkeit kein Einkommen. Im Gegenteil, muss ich den Verein finanziell unterstützen, damit wir überleben können. Ich lebe Großteils von Geschenken, die Miete beträgt nur 202,00 Euro und wird diese von beiden Vereinen getragen, die dort verwaltet werden.

Auf die Frage, was sich Vereinsmitglieder durch den Beitritt in den Verein erwarten könne, verweise ich auf die „Gratisleistungen für Mitglieder“ auf der Homepage U.. Die Homepage weist das Gültigkeitsdatum ab 1.1.2018 auf, an den Leistungen hat sich im Wesentlichen nichts geändert. Es besteht ein schriftliches Abkommen, das Mitglieder des Ö. dieselben Rechte haben wie U. und umgekehrt. Dazu möchte ich bemerken, dass die Vereinsstatuten generell sehr weit gefasst sind, weil alles was nicht in den Statuten enthalten ist, nicht gemacht werden darf, dass wir tatsächlich in den letzten Jahren keine Erlöse aus Verkäufen etc. erzielt haben.“

In der Verhandlung wurden keine weiteren Beweisanträge gestellt und auf Schlussausführungen und die mündliche Verkündung der Entscheidung verzichtet.

Hierzu hat das Gericht erwogen:

Das Gericht legt seiner Entscheidung folgenden Sachverhalt zugrunde:

Auf der Homepage des Beschuldigten

„www.w.b.we....“ schienen zum Stichtag 31.01.2017 folgenden Passagen auf:

„…

Vereine ermöglichen ein eigentumsfreies Leben.

Wir übernehmen sämtliche Dienstleistungen im Zusammenhang mit

österreichischen Vereinen:

• Information und Abfassen der Statuten, des

Gründungsprotokolls und des Betriebshandbuches

• Einreichen bei der zuständigen Vereinsbehörde inkl evtl

Korrekturen

• Einholen von Steuer- und UID-Nummer

• Gewerbeberechtigungen, SVA, Krankenkassen

• Ab- und Anmelden von Dienstnehmern, Lohn- und

Gehaltsverrechnung

• Buchhaltung, Jahresabschluss, Bilanz

• NEU: Bereitstellung von hochsicheren EDV-Umgebungen inkl

aller erforderlichen Software auf monatlicher Mietbasis“

„Diese Website beschreibt das Angebot, die Leistungen und den Werdegang von W. B..

info@ w.b..at (m ailto:info@ w.b..at): +43 ...

Bank: IBAN: …, BIC: …

Preise für alle Leistungen hier (http://preise.u./).

Mitglied von U. (http://u./l.

Medieninhaber:

W. B., +43 …, G.-gasse, Wien, Austria

W. B. ist Autor und Betreiber dieser Website und verantwortlich für die textlichen Inhalte, Inhaber sämtlicher Rechte an allen Informationen, Firmenzeichen, Texten, Grafiken, Bildern und Medienobjekten dieser Website, sowie ausdrücklich nicht verantwortlich für die textlichen und bildlichen Inhalte auf Websites von Dritten, auf die hier verlinkt wird. Alle anderen benutzten Warenzeichen und Firmenbezeichnungen unterliegen dem Copyright der jeweiligen Firmen oder deren Inhabern.“

Diese Webseite wurde vom Beschwerdeführer in Wien eingerichtet und auch hier betrieben.

Herr W. B. ist Vertretungsbefugter sowohl des Vereins U. als auch des Vereins Ö.. Vereinslokal beider Vereine ist die Wohnung des Beschwerdeführers in Wien, G.-gasse und wird Strom und Miete diese Wohnung aus den Mitgliedsbeiträgen, die für beide Vereine zu entrichten sind, bezahlt. In der konstituierenden Hauptversammlung des Vereins „A.“ vom 12.07.2016 wurde unter anderem beschlossen, dass die gesamte Vereinsabwicklung inkl. steuerlicher, vereinsrechtlicher und gegebenenfalls gewerberechtlicher Angelegenheiten ab der Vereinsentstehung durch Ö. durchgeführt wird bzw. alle erforderlichen Maßnahmen zur Entstehung des Vereins vollmachtlich an Herrn W. B. übertragen werden. Auch für diesen Verein dient die Wohnung des Beschwerdeführers in Wien, G.-gasse als Haupt- und Verwaltungssitz.

Dieser Sachverhalt ergibt sich unbestritten aus dem Akteninhalt, insbesondere aus der im Akt aufliegenden Homepage „www.w.b.we....“ und den Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung vom 01.03.2018. Dieser Sachverhalt konnte sohin als erwiesen angesehen werden.

Hierzu folgt in rechtlicher Hinsicht:

Vorweg ist festzustellen, dass Tatort der (eingeschränkt) zur Last gelegten Verwaltungsübertretung in Wien ist. Der Beschwerdeführer hat die verfahrensgegenständliche Homepage in Wien eingerichtet und auch hier betrieben. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit der belangten Behörde zur Durchführung des Veraltungsstrafverfahrens war daher gegeben.

Auch ist entgegen dem Beschwerdevorbringen Verfolgungsverjährung nicht eingetreten. Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nach § 57 Abs. 2 iVm. § 8 Abs. 1 und 2 RAO ist ihm innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist nach § 31 Abs. 2 VStG mit der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 23.02.2017, die sich auf den Beschwerdeführer als Beschuldigten, eine bestimmte Tatzeit und bestimmten Tatort und sämtliche Tatbestandselemente der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift bezogen hat, ausreichend konkret vorgehalten worden. Dadurch ist der Beschwerdeführer in die Lage versetzt, seine Verteidigungsrechte zu wahren und ist nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt.

Die hier maßgeblichen Bestimmunen der RAO lauten auszugsweise wie folgt:

§ 8. (1) Das Vertretungsrecht eines Rechtsanwalts erstreckt sich auf alle Gerichte und Behörden der Republik Österreich und umfasst die Befugnis zur berufsmäßigen Parteienvertretung in allen gerichtlichen und außergerichtlichen, in allen öffentlichen und privaten Angelegenheiten. Vor allen Gerichten und Behörden ersetzt die Berufung auf die Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis.

(2) Die Befugnis zur umfassenden berufsmäßigen Parteienvertretung im Sinn des Abs. 1 ist den Rechtsanwälten vorbehalten. Die Berufsbefugnisse, die sich aus den österreichischen Berufsordnungen für Notare, Patentanwälte, Wirtschaftstreuhänder und Ziviltechniker ergeben, werden hiedurch nicht berührt.

(3) Jedenfalls unberührt bleiben auch die in sonstigen gesetzlichen Bestimmungen des österreichischen Rechts eingeräumten Befugnisse von Personen oder Vereinigungen zur sachlich begrenzten Parteienvertretung, der Wirkungsbereich von gesetzlichen Interessenvertretungen und von freiwilligen kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer, die Auskunftserteilung oder Beistandsleistung durch Personen oder Vereinigungen, soweit sie nicht unmittelbar oder mittelbar dem Ziel wirtschaftlicher Vorteile dieser Personen oder Vereinigungen dienen, sowie in sonstigen gesetzlichen Bestimmungen des österreichischen Rechts eingeräumte Befugnisse, die in den Berechtigungsumfang von reglementierten oder konzessionierten Gewerben fallen.

§ 57. …

(2) Wer unbefugt eine durch dieses Bundesgesetz den Rechtsanwälten vorbehaltene Tätigkeit gewerbsmäßig anbietet oder ausübt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 16 000 Euro zu bestrafen. Diese Tat darf nicht auch nach anderen Bestimmungen über die Strafbarkeit der Winkelschreiberei geahndet werden.

Im gegenständlichen Fall geht es um den Vorwurf des Anbietens und nicht der Ausübung von den Rechtsanwälten vorbehaltenen Tätigkeiten

Zu den, den Rechtsanwälten vorbehaltenen Tätigkeiten gehören sämtliche Tätigkeiten, die Rechtsanwälte im Rahmen ihres traditionellen Leistungsspektrums typischerweise erbringen, wie unter anderem rechtliche Auskünfte, die auf die Verwendung vor einem Gericht oder einer Behörde abzielen, das Verfassen von Eingaben an Gerichte oder Behörden, die Vertretung eines Klienten in Rechtsangelegenheiten gegenüber Dritten etc.

Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer solche, den Rechtsanwälten

vorbehaltenen Tätigkeiten durch das Offerieren auf seiner Homepage, sämtliche Dienstleistungen im Zusammenhang mit österreichischen Vereinen zu übernehmen, angeboten. Das erkennende Gericht geht aufgrund der Abfassung der Homepage des Beschwerdeführers davon aus, dass diese Leistungen vom Beschwerdeführer selber und nicht, wie von ihm vorgebracht, von dem von ihm vertretenen Verein Ö. angeboten wurden. Dies deshalb, weil es beim Anbieten von Leistungen an einen größeren Personenkreis über das Internet auf den objektiven Wortlaut, also wie der Text auf einen unvoreingenommenen Leser wirkt, ankommt, und nicht auf eine eventuell dahinter stehende, nicht herauslesbare Absicht des Verfassers. Die Homepage wird vom Beschwerdeführer betrieben und ist auch ausdrücklich vermerkt, dass diese Website das Angebot, die Leistungen und den Werdegang des Beschwerdeführers beschreibt. Im Übrigen hat der Verein Ö. (wie auch der Verein U.) eine eigene Homepage, wo dessen Leistungen vorgestellt werden. Auf der gegenständlichen Homepage des Beschwerdeführers findet sich auch kein Hinweis auf den Verein Ö., geschweige denn, dass der Verein diese Leistungen anbietet oder erbringt. Dieser Auffassung des Gerichtes steht auch die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte „Terminliste für Individualgespräche“, die auf der Homepage des Beschwerdeführers gar nicht aufschien bzw. der Hinweis, dass er dabei gegebenenfalls von Fachleuten (Rechtsanwalt, Buchhalterin) unterstützt wird, nicht entgegen.

 

Für das Gericht stand somit fest, dass der Beschwerdeführer am 31.01.2017 auf seiner Homepage in Eigenverantwortung Leistungen angeboten hat, die Rechtsanwälten vorbehalten sind.

In diesem Zusammenhang wird festgehalten, dass die Rechtsmeinung der belangten Behörde in der Begründung des Straferkenntnisses, dass es ohne Belang sei, ob der Beschwerdeführer die Tat selber oder in seiner Eigenschaft als Vereinsobmann begangen hat, verfehlt ist. Richtig ist, dass es für die Tauglichkeit einer Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG nicht erforderlich ist, dem Beschuldigten auch vorzuwerfen, ob er die Tat in eigener Verantwortung oder als zur Vertretung nach außen berufenes Organ zu verantworten hat, weil diese Fragen nicht Tatbestandselement der ihm zur Last gelegten Übertretung, sondern nur eine Frage Verantwortlichkeit ist; die Verfolgungshandlung bezieht sich nur auf die Tat selbst, nicht auf deren rechtliche Wertung. In der Tatumschreibung im Straferkenntnis muss aber im Sinne des § 44a VStG zum Ausdruck kommen, ob der Beschuldigte die Tat in eigener Verantwortung oder als der für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch eine juristische Person strafrechtlich Verantwortlicher begangen hat. Das Verwaltungsgericht wäre allerdings berechtigt gewesen, ohne eine Auswechslung der Sache oder eine Überschreitung der Sache vorzunehmen, den Schuldspruch mit der Maßgabe abzuändern, dass dem Beschuldigten die Straftat nicht für seine Person, sondern als Organ einer juristischen Person (hier als Vorstand des Vereins) zuzurechnen ist (vgl. VwGH vom 19.01.1988, 87/04/0022; vom 14.10.2016, 2016/09/0093 u.a).

Nach Ansicht des Gerichtes hat der Beschwerdeführer diese Leistungen auch gewerbsmäßig angeboten. Der Begriff „gewerbsmäßig“ im § 57 Abs. 2 RAO orientiert sich am Begriffsverständnis des Gewerberechts, wobei es zur Verwirklichung des Tatbildes des § 57 Abs. 2 iVm. § 8 RAO nicht erforderlich ist, dass der Täter gewerbsmäßig im Sinne einer umfassenden berufsmäßigen Parteienvertretung tätig wird; es genügt vielmehr die gewerbsmäßige Ausübung einzelner oder auch nur einer einzigen derartigen Tätigkeit (VwGH vom 27.06.2002, 99/10/0124).

§ 1 GewO regelt Folgendes:

(1) Dieses Bundesgesetz gilt, soweit nicht die §§ 2 bis 4 anderes bestimmen, für alle gewerbsmäßig ausgeübten und nicht gesetzlich verbotenen Tätigkeiten.

(2) Eine Tätigkeit wird gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist; hiebei macht es keinen Unterschied, ob der durch die Tätigkeit beabsichtigte Ertrag oder sonstige wirtschaftliche Vorteil im Zusammenhang mit einer in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Tätigkeit oder im Zusammenhang mit einer nicht diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeit erzielt werden soll.

(3) Selbständigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn die Tätigkeit auf eigene Rechnung und Gefahr ausgeübt wird.

(4) Auch eine einmalige Handlung gilt als regelmäßige Tätigkeit, wenn nach den Umständen des Falles auf die Absicht der Wiederholung geschlossen werden kann oder wenn sie längere Zeit erfordert. Das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen oder bei Ausschreibungen wird der Ausübung des Gewerbes gleichgehalten.

(5) Die Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, liegt auch dann vor, wenn der Ertrag oder sonstige wirtschaftliche Vorteil den Mitgliedern einer Personenvereinigung zufließen soll.

(6) Bei Vereinen gemäß dem Vereinsgesetz 1951 liegt die Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, auch dann vor, wenn die Vereinstätigkeit das Erscheinungsbild eines einschlägigen Gewerbebetriebes aufweist und diese Tätigkeit - sei es mittelbar oder unmittelbar - auf Erlangung vermögensrechtlicher Vorteile für die Vereinsmitglieder gerichtet ist. Übt ein Verein gemäß dem Vereinsgesetz 1951 eine Tätigkeit, die bei Vorliegen der Gewerbsmäßigkeit in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fiele, öfter als einmal in der Woche aus, so wird vermutet, dass die Absicht vorliegt, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen.

Im gegenständlichen Fall ist nach § 1 Abs. 4 GewO schon deshalb von Gewerbsmäßigkeit auszugehen, da die Tätigkeit über das Internet (Homepage) an einen größeren Kreis von Personen angeboten worden ist. Dem steht auch § 8 Abs. 3 RAO, wonach die Auskunftserteilung oder Beistandsleistung durch Personen oder Vereinigungen, soweit sie nicht mittelbar oder unmittelbar dem Ziel wirtschaftlicher Vorteile der Personen oder Vereinigung dienen, vom umfassenden berufsmäßigen Parteienvertretungsrecht durch Rechtsanwälte nicht berührt werden, nicht entgegen, weil das Angebot des Beschwerdeführers, ohne zu differenzieren sämtliche Dienstleistungen im Zusammenhang mit österreichischen Vereinen zu übernehmen, weit darüber hinausgehen. Im Übrigen ist auch davon auszugehen, dass die angebotenen Leistungen (auch) dem Ziel wirtschaftlicher Vorteile des Beschwerdeführers gedient haben. In der Homepage wurde darauf hingewiesen, dass es für alle Leistungen Preise gibt, womit für einen Interessenten klar ist, dass die angebotenen Leistungen etwas kosten. Ein wirtschaftlicher Vorteil des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang ergibt sich auch aus dem Verweis auf „http:/preise.u…“, wonach Leistungen grundsätzlich nur für Mitglieder erbracht werden, die dafür einen Mitgliedsbeitrag entrichten müssen. Die Mitgliedsbeiträge kommen auch dem Beschwerdeführer zugute, weil daraus Miete und Strom für seine Wohnung, die auch Vereinslokal ist, bezahlt werden. Bemerkenswert ist auch, dass im Fall der Gründung eines Unternehmensvereines in Verbindung mit Unterstützungsleistungen durch U.. eine Art „Erfolgshonorar“ in der Form einer einmaligen Einschreibgebühr in der Höhe von 800,-- Euro zu entrichten ist. Auch aus der in der Verhandlung verlesenen Seiten aus http:/…we.com („…auch finanziell verhielt sich W. stets korrekt und empfehlenswert“) und http:/ö…/preise.html („Fragen kostet nichts, Antworten manchmal schon …, sollte der Aufwand größer sein, geben wir dir bekannt, was unsere Antwort kosten würde, wenn du mit dem von uns genannten Preis einverstanden bist, schick uns einfach ein kurzes Ok… zu diesem Zweck würden wir mit dir einen persönlichen Termin vereinbaren, um die Kostenfrage zu klären und einen Preis zu vereinbaren“) ergibt sich, dass die Leistungen offenbar nicht gratis angeboten wurden. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer auf seiner aktuellen Homepage „w.b.we….“ nunmehr ausdrücklich darauf hinweist, dass er seine Leistungen ausschließlich nur mehr gratis und nur im Rahmen der von ihm gegründeten Unternehmensvereine anbietet, deutet daraufhin, dass es früher eben nicht so war, sonst hätte es diesbezüglich keiner „Richtigstellung“ bedurft.

Das Gericht geht sohin davon aus, dass der Beschwerdeführer die im Spruch des Erkenntnisses genannten Leistungen, die Rechtsanwälten vorbehalten sind, gewerbsmäßig angeboten hat. Diesbezüglich war das objektive Tatbild erfüllt. Hinsichtlich des Tatvorwurfes, dass in der konstituierenden Hauptversammlung des Vereins „A.“ am 12.07.2016 an ihn die Durchführung aller erforderlichen Maßnahmen zur Erstehung des Vereins übertragen worden sind, ist das Tatbild nicht erfüllt, weil darin weder ein Anbieten noch ein Ausüben von den Rechtsanwälten vorbehaltenen Tätigkeiten durch den Beschwerdeführer vorliegt. Soweit Leistungen, die am 31.01.2017 auf der Homepage des Beschwerdeführers angebotenen wurden, aus dem Spruch „gestrichen“ wurden, liegen keine den Rechtsanwälten vorbehaltenen Tätigkeiten vor.

Zur subjektiven Tatseite ist auszuführen, dass es sich bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung um ein sogenanntes „Ungehorsamsdelikt“ handelt. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist sein mangelndes Verschulden im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG glaubhaft zu machen, war von zumindest fahrlässigem Handeln auszugehen. Somit war auch die subjektive Tatseite als erfüllt anzusehen.

Die Beschwerde war daher im Schuldspruch spruchgemäß (teilweise) abzuweisen.

Zur Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46 VStG) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die „Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten“ des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Bei der gegenständlichen Strafbemessung war von einem bis 16.000 Euro reichenden gesetzlichen Strafsatz auszugehen (§ 57 Abs. 2 RAO). Das Ausmaß der Ersatzfreiheitsstrafe richtet sich nach § 16 Abs. 2 VStG (bis zwei Wochen).

§ 57 Abs. 2 RAO bezweckt einerseits den Schutz des rechtssuchenden Publikums vor unqualifizierten Rechtsauskünften sowie Beitragsleistungen und andererseits, den freien Berufsstand der Rechtsanwälte vor dem Eindringen Berufsfremder in ihren Tätigkeitsbereich zu bewahren, sodass der objektive Unrechtsgehalt der Tat nicht gering war.

Zum Verschulden wurde bereits oben ausgeführt, dass zumindest fahrlässiges Handeln vorliegt.

Milderungsgründe, insbesondere ist der Beschwerdeführer verwaltungsstrafrechtlich nicht unbescholten, sind nicht hervorgekommen.

Weiters war bei der Strafbemessung zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer in einer schlechten finanziellen Lage befindet. Der Beschwerdeführer bezieht lediglich eine monatliche Nettopension in der Höhe von 808,00 Euro, hat kein Vermögen und keine Sorgepflichten.

Die Herabsetzung der Strafe ist in der schlechten finanziellen Lage des Beschwerdeführers und der umfänglichen Einschränkung der zur Last gelegten Tat begründet.

Vor dem Hintergrund dieser Strafzumessungskriterien und des anzuwendenden Strafrahsatzes ist die nunmehr festgesetzte Strafe tat- und schuldangemessen und entspricht den Einkommens- und Vermögensverhältnisses des Beschwerdeführers.

Da der Beschwerdeführer (teilweise) obsiegt hat, waren ihm gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen der RAO und GewO sind klar und ging es im Wesentlichen um einzelfallbezogene Fragen der Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung. Auch ist keine mit dieser Entscheidung im Widerspruch stehende Rechtsprechung der VwGH bekannt. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Anbieten von Leistungen eines Rechtsanwaltes; Dienstleistungen im Zusammenhang mit österreichischen Vereinen; Gewerbsmäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.001.010.16945.2017

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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