Entscheidungsdatum
26.03.2018Norm
BEinstG §8Spruch
W115 2161453-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Karl Andreas REIFF, Mag. Harald STELZER, Heinz KULOVITS und Rudolf KRAVANJA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch gpls Rechtsanwälte Gloß Pucher Leitner Schweinzer Gloß, gegen den Bescheid des Behindertenausschusses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX , vom XXXX , betreffend die Erteilung der Zustimmung zu einer künftig auszusprechenden Kündigung eines begünstigten behinderten Dienstnehmers gemäß § 8 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Firma XXXX (in der Folge mitbeteiligte Partei genannt) hat am
XXXX beim Behindertenausschuss beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Zustimmung zu einer künftig auszusprechenden Kündigung des Dienstnehmers XXXX (in der Folge Beschwerdeführer genannt) gestellt.
2. Am XXXX wurde von der belangten Behörde eine mündliche Verhandlung durchgeführt.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung erteilt.
4. Gegen diesen Bescheid wurde vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde erhoben.
5. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein.
6. Mit Schriftsatz vom XXXX wurde vom bevollmächtigten Vertreter der mitbeteiligten Partei eine Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen erstattet.
7. Mit Schriftsatz vom XXXX brachte die mitbeteiligte Partei durch ihren bevollmächtigten Vertreter einen Fristsetzungsantrag ein.
8. Mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom XXXX , wurde der Fristsetzungsantrag dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 38 Abs. 4 VwGG mit der Aufforderung zugestellt, binnen drei Monaten die Entscheidung (Erkenntnis/Beschluss) zu erlassen und eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie derselben sowie eine Kopie des Nachweises über die Zustellung der Entscheidung (Erkenntnis/Beschluss) an die antragstellende Partei dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege.
Gegenständliche verfahrensleitende Anordnung ist der Aktenlage nach am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
9. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte in der Folge eine mündliche Verhandlung für den XXXX an.
10. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden zwischen der mitbeteiligten Partei und dem Beschwerdeführer Vergleichsgespräche geführt und in weiterer Folge eine außergerichtliche Einigung erzielt. Daraufhin wurde von der mitbeteiligten Partei der Antrag vom XXXX auf Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung zurückgezogen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX hat der bevollmächtigte Vertreter der mitbeteiligten Partei den ursprünglichen verfahrenseinleitenden Antrag auf Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung zurückgezogen.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der oben festgestellte und für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt.
Die im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX vom bevollmächtigten Vertreter der mitbeteiligten Partei abgegebene Erklärung ist eindeutig formuliert und lässt keinen Zweifel am Willen der mitbeteiligten Partei, den Antrag auf Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung zurückziehen zu wollen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 8 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß
Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Zu A) Zur Entscheidung in der Sache:
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest.
Wie der Verwaltungsgerichtshof u.a. in seinem Erkenntnis vom 23.01.2014, 2013/07/0235, ausgeführt hat, bewirkt - wenn der verfahrenseinleitende Antrag im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht eine wesentliche Änderung erfährt und der Antragsteller damit eindeutig zu erkennen gibt, dass er seinen ursprünglichen verfahrenseinleitenden Antrag nicht mehr aufrechterhält - die (konkludente) Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit (nachträglich) dessen Rechtswidrigkeit. Das Verwaltungsgericht ist somit gehalten, den bekämpften Bescheid (ersatzlos) zu beheben (vgl. VwGH 19.11.2014, Ra 2014/22/0016 bzw. 23.01.2014, 2013/07/0235).
Gemäß § 13 Abs. 7 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
Im gegenständlichen Fall einer noch offenen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, hat die mitbeteiligte Partei im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht den ursprünglichen verfahrenseinleitenden Antrag betreffend die Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung ausdrücklich zurückgezogen.
Der vom Beschwerdeführer bekämpfte Bescheid war somit, da die Grundlage für eine Sachentscheidung der belangten Behörde weggefallen ist, spruchgemäß in Erledigung der Beschwerde ersatzlos zu beheben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf oben angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Antragszurückziehung, ersatzlose BehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W115.2161453.1.00Zuletzt aktualisiert am
06.04.2018