TE Vwgh Beschluss 2018/3/8 Ra 2017/12/0133

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Veröffentlicht am 08.03.2018
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Index

E000 EU- Recht allgemein;
E3L E05202000;
E3L E05202020;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

31993L0104 Arbeitszeit-RL Art4;
BDG 1979 §48;
BDG 1979 §48b;
EURallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):Ra 2017/12/0066 B 8. März 2018 Ra 2017/12/0134 B 8. März 2018 Ra 2017/12/0067 B 8. März 2018

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens, Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und Hofrat Mag. Feiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die außerordentliche Revision des Personalamts Klagenfurt der Österreichischen Post AG in Klagenfurt, vertreten durch die CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Gauermanngasse 2, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Oktober 2017, W 213 2141224-1/3E, betreffend Anrechnung von Ruhepausen auf die Dienstzeit und Abgeltung von Mehrdienstleistungen (mitbeteiligte Partei: B S in S, vertreten durch Dr. Norbert Moser, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Pfarrplatz 5/III), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Mitbeteiligte steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Österreichischen Post Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen.

2 Mit Eingaben vom 22. Jänner 2013 und vom 27. August 2013 beantragte er die Feststellung, wonach die ihm gemäß § 48b Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, (BDG 1979), zu gewährenden Ruhepausen auf seine Dienstzeit (im Verständnis des § 48 BDG 1979) anzurechnen seien sowie die Abgeltung der daraus resultierenden Mehrdienstleistungen seit 1. Jänner 2013.

3 Die revisionswerbende Partei wies diese Anträge ab, wobei sie davon ausging, dass die Zeit der Ruhepause gemäß § 48b BDG 1979 nicht auf die regelmäßige Wochendienstzeit im Verständnis des § 48 BDG 1979 zur Anrechnung zu bringen sei.

4 Mit Beschluss vom 9. Oktober 2015 hob das Bundesverwaltungsgericht diesen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Dienstbehörde zurück. Tragende Begründung für die Aufhebung des Bescheids war die Rechtsansicht, wonach die Ruhepausen gemäß § 48b BDG 1979 sehr wohl auf die regelmäßige Wochendienstzeit im Verständnis des § 48 BDG 1979 in Anrechnung zu bringen seien. Das Verwaltungsgericht trug der belangten Behörde auf, davon ausgehend zu ermitteln, in welchem zeitlichen Ausmaß der Mitbeteiligte tatsächlich Mehrdienstleistungen erbracht habe, die ihm nach § 49 Abs. 4 BDG 1979 abzugelten seien.

5 Die von der auch nun revisionswerbenden Partei dagegen erhobene Revision wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 21. Jänner 2016, Ra 2015/12/0069, u.a., unter Hinweis auf die Begründung in seinem Beschluss vom selben Tag, Ra 2015/12/0051, u. a., - auf deren Begründungen für Näheres auch an dieser Stelle verwiesen wird - zurück.

6 Mit Bescheid vom 25. Juli 2016 stellte die revisionswerbende Partei abermals fest, dass der Mitbeteiligte keine Mehrdienstleistungen aus dem Titel des § 48b BDG 1979 erbracht habe und wies die Anträge auf Abgeltung von Mehrdienstleistungen ab.

7 Dieses Ergebnis begründete die Dienstbehörde im Wesentlichen damit, dass mit Dienstanweisung vom 13. Dezember 2012 mit Wirkung vom 1. Jänner 2013 verfügt worden sei, dass eine - die Dienstzeit unterbrechende - Ruhepause/Dienstunterbrechung einzuhalten sei, wenn der Beamte - unabhängig von seiner dienstplanmäßigen Dienstzeit - an einem Tag tatsächlich mehr als sechs Stunden gearbeitet habe. Diese per Dienstanweisung angeordnete Pause/Dienstunterbrechung entspreche nicht der Ruhepause gemäß § 48b BDG 1979. Eine solche sei dem Mitbeteiligten innerhalb seiner Dienstleistungsblöcke (vor bzw. nach der angeordneten Pause) eingeräumt worden. Mit der angeordneten Dienstunterbrechung werde den europarechtlichen Vorgaben entsprochen. Die Zeit der Dienstunterbrechung werde seitens der revisionswerbenden Partei nicht bezahlt.

8 Mit dem angefochtenen Beschluss hob das Bundesverwaltungsgericht auch diesen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG auf und verwies die Angelegenheit neuerlich an die Behörde zurück. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte es für nicht zulässig.

9 Seinen Beschluss begründete das Verwaltungsgericht mit der Bindungswirkung des § 28 Abs. 3 dritter Satz VwGVG und dem Fehlen einer Änderung der Sach- und Rechtslage seit dem ersten Aufhebungsbeschluss. Die im Bescheid abermals vertretene These, dass die mit Dienstanweisung angeordnete Ruhepause als Dienstunterbrechung und damit nicht als Arbeitszeit anzusehen sei, habe bereits der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 21. Jänner 2016 ausdrücklich nicht geteilt.

10 Die Unzulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG begründete das Bundesverwaltungsgericht mit dem Fehlen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung.

11 Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

12 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

13 Die von der revisionswerbenden Partei zur Zulässigkeit ihrer Revision ins Treffen geführte Änderung der Sach- und Rechtslage liegt tatsächlich nicht vor, wurde doch einerseits die Dienstanweisung bereits im Dezember 2012 und damit bereits vor den verfahrenseinleitenden Anträgen des Mitbeteiligten erlassen. Andererseits wurde bereits im ersten Rechtsgang bindend ausgesprochen, dass die in Umsetzung von Art. 4 der Richtlinie 93/104/EG zu gewährenden Ruhepausen gemäß § 48b BDG 1979 auf die regelmäßige Wochendienstzeit im Verständnis des § 48 BDG 1979 in Anrechnung zu bringen sind (siehe auch VwGH 21.1.2016, Ra 2015/12/0051, u.a.). Vor diesem Hintergrund hätte die Rechtmäßigkeit einer Dienstplangestaltung in zwei getrennte Dienstleistungsblöcke mit einer dazwischen gelegenen, nicht zur Dienstzeit zählenden und daher auch nicht abzugeltenden Dienstplanunterbrechung ("Pause") jedenfalls vorausgesetzt, dass "im Dienstplan" (vgl. hiezu die im vorzitierten Beschluss vom 21. Jänner 2016 wiedergegebenen Gesetzesmaterialien), also innerhalb dieser Dienstleistungsblöcke die in § 48b BDG 1979 vorgesehene Ruhepause, welche auch den Bedingungen der hiedurch umgesetzten Richtlinie zu entsprechen gehabt hätte, zusätzlich zur erstgenannten Dienstplanunterbrechung ("Pause") ausdrücklich eingeräumt worden wäre. Vom Feststehen eines solchen Sachverhaltes ist das Bundesverwaltungsgericht nicht ausgegangen. Selbst die revisionswerbende Partei behauptet nicht, dass die nach dem nunmehrigen Vorbringen innerhalb der Dienstleistungsblöcke eingeräumten Ruhepausen gemäß § 48b BDG 1979 auch den Anforderungen der Richtlinie entsprächen. Das Zulassungsvorbringen legt auch nicht dar, dass, bzw. auf Grund welcher Beweisergebnisse, das Verwaltungsgericht zu einer solchen Feststellung hätte gelangen müssen. Es bleibt schlichtweg unerfindlich, weshalb die Dienstbehörde, welche im ersten Rechtsgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens noch die Auffassung vertreten hatte, mit der Einräumung der nunmehr als "Dienstunterbrechung" qualifizierten (nicht finanziell abzugeltenden) "Pause" sei sowohl dem § 48b BDG 1979 als auch der Richtlinie entsprochen, im Dienstplan weitere (als Dienstzeit geltende) derartige Pausen eingeräumt haben sollte.

Vor diesem Hintergrund blieb der belangten Behörde daher in Bindung an diese rechtliche Beurteilung (siehe zur Bindungswirkung eines Aufhebungsbeschlusses VwGH 29.7.2015, Ra 2015/07/0034; 21.1.2016, Ra 2015/12/0048) ausschließlich die Ermittlung des Ausmaßes der geleisteten Mehrdienstleistungen des Mitbeteiligten.

14 Eine Rechtsfrage, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, zeigt die revisionswerbende Partei in diesem Zusammenhang nicht auf.

15 Die Revision war somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Wien, am 8. März 2018

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017120133.L00

Im RIS seit

06.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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