TE Bvwg Erkenntnis 2018/3/19 W226 2147887-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.03.2018
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Entscheidungsdatum

19.03.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W226 2147887-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.01.2017, Zl. 1129639804-161263832, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.02.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.01.2017, Zl. 1129639804-161263832, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.02.2018 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, § 8 Abs. 1 AsylGA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Paragraph 8, Absatz eins, AsylG

2005, § 57 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, § 52 Abs. 9 FPG, § 46 FPG sowie § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.2005, Paragraph 57, AsylG 2005, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, Paragraph 52, Absatz 9, FPG, Paragraph 46, FPG sowie Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig und Moslem, reiste nach eigenen Angaben am XXXX illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag im Sondertransit des Flughafens XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz, zu dem er vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurde.Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig und Moslem, reiste nach eigenen Angaben am römisch 40 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag im Sondertransit des Flughafens römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz, zu dem er vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurde.

Dabei gab er an, in XXXX geboren worden zu sein. Er habe dort gelebt und gearbeitet, XXXX Jahre die Grundschule besucht, sei ledig und habe zuletzt als Bodenleger einen Beruf ausgeübt.Dabei gab er an, in römisch 40 geboren worden zu sein. Er habe dort gelebt und gearbeitet, römisch 40 Jahre die Grundschule besucht, sei ledig und habe zuletzt als Bodenleger einen Beruf ausgeübt.

Er sei mit eigenem Auslandspass auf dem Luftweg ausgereist, sei von XXXX nach XXXX geflogen und von dort per Flugzeug nach XXXX gelangt. Er habe die Reise selbst organisiert und den Reisepass am Flughafen XXXX nach der Ankunft vernichtet.Er sei mit eigenem Auslandspass auf dem Luftweg ausgereist, sei von römisch 40 nach römisch 40 geflogen und von dort per Flugzeug nach römisch 40 gelangt. Er habe die Reise selbst organisiert und den Reisepass am Flughafen römisch 40 nach der Ankunft vernichtet.

Zum Grund für die Antragstellung befragt, erklärte er, dass er einen Einberufungsbefehl zum Militär bekommen habe. Er hätte sich verpflichten sollen, in der Ukraine zu kämpfen. Das wolle er nicht, deshalb sei er bedroht worden. Aus Angst vor Inhaftierung sei er geflohen.

Nach Zulassung zum Verfahren wurde der Beschwerdeführer am 07.11.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Außenstelle XXXX , niederschriftlich befragt.Nach Zulassung zum Verfahren wurde der Beschwerdeführer am 07.11.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Außenstelle römisch 40 , niederschriftlich befragt.

Der BF schilderte, gesund zu sein und keine Medikamente einnehmen zu müssen. Seine Muttersprache sei Tschetschenisch, er spreche auch Russisch und deshalb verstehe er den anwesenden Russisch-Dolmetscher gut. Dem BF wurde vorgehalten, dass sich in seinem vorgelegten Inlandspass ein Vermerk befinde, dass am XXXX auch ein Auslandspass ausgestellt worden sei. Dazu gab der BF an, dass er diesen in Österreich weggeworfen habe, weil er Angst gehabt habe, zurückgeschickt zu werden. Die Reisebewegung von der Russischen Föderation nach XXXX schilderte der Beschwerdeführer dahingehend, dass er von XXXX nach XXXX geflogen sei und von dort habe er einen Flug nach XXXX in Weißrussland mit einem Zwischenaufenthalt in XXXX gebucht. In XXXX habe er nach der Landung den Reisepass weggeworfen und um Asyl angesucht. Dies habe er noch vor der Passkontrolle in der Transitzone getan, er habe den Pass zerrissen und ins Klo geworfen.Der BF schilderte, gesund zu sein und keine Medikamente einnehmen zu müssen. Seine Muttersprache sei Tschetschenisch, er spreche auch Russisch und deshalb verstehe er den anwesenden Russisch-Dolmetscher gut. Dem BF wurde vorgehalten, dass sich in seinem vorgelegten Inlandspass ein Vermerk befinde, dass am römisch 40 auch ein Auslandspass ausgestellt worden sei. Dazu gab der BF an, dass er diesen in Österreich weggeworfen habe, weil er Angst gehabt habe, zurückgeschickt zu werden. Die Reisebewegung von der Russischen Föderation nach römisch 40 schilderte der Beschwerdeführer dahingehend, dass er von römisch 40 nach römisch 40 geflogen sei und von dort habe er einen Flug nach römisch 40 in Weißrussland mit einem Zwischenaufenthalt in römisch 40 gebucht. In römisch 40 habe er nach der Landung den Reisepass weggeworfen und um Asyl angesucht. Dies habe er noch vor der Passkontrolle in der Transitzone getan, er habe den Pass zerrissen und ins Klo geworfen.

Erneut schilderte der BF, ledig zu sein und keine Kinder zu haben, er habe in der Heimatstadt neun Jahre lang die Schule besucht, danach eine Handelsschule begonnen, aber abgebrochen. Zuletzt habe er seinen Lebensunterhalt mit dem Verlegen von Laminatböden bestritten.

Er habe auch Kontakt mit seinen Eltern in der Heimat, erst gestern habe er mit seiner Mutter telefoniert. Die Mutter habe ihm dabei gesagt, dass sie ihn vermisse, sonst gehe es den Eltern gut und sei bei ihnen alles in Ordnung. In Österreich habe er einzig einen entfernten Cousin der Mutter, der hier lebe.

Zum Grund für die Flucht aus der Heimat befragt, schilderte der BF, dass er eine Vorladung der Armee bekommen habe. Er habe in seiner Heimatstadt am XXXX eine Vorladung der Stellungsbehörde bekommen und sei er am nächsten Tag dorthin gegangen. Ihm sei vorgehalten worden, schon fast XXXX Jahre alt zu sein und habe er gesagt, dass er bislang noch nicht einberufen worden sei.Zum Grund für die Flucht aus der Heimat befragt, schilderte der BF, dass er eine Vorladung der Armee bekommen habe. Er habe in seiner Heimatstadt am römisch 40 eine Vorladung der Stellungsbehörde bekommen und sei er am nächsten Tag dorthin gegangen. Ihm sei vorgehalten worden, schon fast römisch 40 Jahre alt zu sein und habe er gesagt, dass er bislang noch nicht einberufen worden sei.

Es sei ihm gesagt worden, dass Freiwillige für den Einsatz in der Ukraine gesucht würden und sei ihm angeboten worden, wenn er sich für ein Jahr verpflichte, dass ihm danach geholfen werden würde, eine Arbeit zu finden und dass er auch Geld machen würde. Er habe diesen Vorschlag nicht annehmen wollen und habe gesagt, dass die Armee grundsätzlich für ihn in Ordnung sei, er aber nicht in die Ukraine geschickt werden wollen. Daraufhin sei ihm mit dem Einsperren gedroht worden und sei gemeint worden, es sei leicht, ihm ein Strafverfahren unterzuschieben. Aus Angst vor diesen Drohungen habe er dann unterschrieben und sich mit seiner Unterschrift als Freiwilliger verpflichtet. Deshalb sei er hierher nach Österreich geflohen, denn er wolle nirgendwo kämpfen, er wolle ein friedliches Leben führen. Er habe auch Angst davor, ins Gefängnis zu kommen, wie es ihm auch angedroht worden sei. Auf die Frage, wann er die Vorladung bekommen habe, vermeinte der BF, dass der Briefträger das gebracht habe. Der Briefträger habe das Schreiben dem Bruder gegeben, er habe die Vorladung weggeworfen, bevor er hierher nach Österreich gekommen sei. Es sei richtig, dass er bei der Militärbehörde einen Vertrag unterschrieben habe, er habe aber keine Kopie davon bekommen. Er habe keine Kopie erhalten, er habe auch nicht danach gefragt. Bei dieser Musterung sei er auch von einem Arzt untersucht worden und sei er für gesund erklärt worden. Auf die konkrete Frage, was bei diesem Termin alles untersucht worden sei, vermeinte der BF wie folgt: " Er hat überall nachgesehen. Es wurde ein Blutbild gemacht und ein Lungenröntgen gemacht. Nach der Untersuchung hat der Arzt gesagt, dass ich gesund bin." Für welchen konkreten Verband die Militärangehörigen zuständig gewesen seien, bei denen er da gewesen sei, das wisse er nicht. Er könne nur sagen, dass bei diesem Gespräch ein Russe und ein Tschetschene anwesend gewesen seien. Ihm sei gedroht worden, wenn er sich nicht freiwillig für die Ukraine melde, würde man ihm etwas anhängen. Dem BF wurde vorgehalten, warum er bei festgestellter Tauglichkeit keinen diesbezüglichen Stempel im Pass habe und vermeinte der BF, dass er das nicht wisse. Er habe auch noch kein Militärbuch bekommen. Ob sein jüngerer Bruder auch einberufen worden sei, das wisse er nicht. Zu Hause habe er sich dann mit seinen Eltern beraten und nach zwei bis drei Tagen hätten sie beschlossen, dass der BF nach Österreich gehen solle, weil es hier gut sei. Sein Vater habe dies von anderen Leuten auf der Straße gehört und habe gesagt, dass es hier in Österreich gut sei. Was er da für einen Vertrag unterschrieben habe, das habe er sich nicht durchgelesen. Die Männer hätten gesagt, es sei ein Freiwilligenpapier für die Ukraine und er solle nach einer Woche wieder kommen. Auf die Frage, warum er sich im XXXX einen Auslandspass habe ausstellen lassen, vermeinte der BF, dass er in die Türkei auf Urlaub hätte fahren wollen, er sei aber dann nirgends mehr hingefahren. Bei der Ausreise am Flughafen in XXXX habe es keine Probleme gegeben, er habe dort den Inlandspass und den Reisepass vorgelegt. Ob er jetzt in der Heimat gesucht werde, das wisse er nicht, die Eltern hätten ihm diesbezüglich nichts gesagt. Nur einmal sei ein Mitarbeiter gekommen, der nach ihm gefragt hätte und hätten die Eltern gesagt, dass sie nicht wissen, wo er hingegangen sei. Der Mitarbeiter habe eine Militäruniform gehabt und sei dreimal da gewesen. Vor ca. einer Woche sei er das letzte Mal dagewesen, er wisse das, weil er alle zwei bis drei Tage seine Mutter anrufe. Auf die Frage, warum er das nicht gleich gesagt habe, was die Eltern von zu Hause berichten, vermeinte der BF, dass er ja nicht gefragt worden sei.Es sei ihm gesagt worden, dass Freiwillige für den Einsatz in der Ukraine gesucht würden und sei ihm angeboten worden, wenn er sich für ein Jahr verpflichte, dass ihm danach geholfen werden würde, eine Arbeit zu finden und dass er auch Geld machen würde. Er habe diesen Vorschlag nicht annehmen wollen und habe gesagt, dass die Armee grundsätzlich für ihn in Ordnung sei, er aber nicht in die Ukraine geschickt werden wollen. Daraufhin sei ihm mit dem Einsperren gedroht worden und sei gemeint worden, es sei leicht, ihm ein Strafverfahren unterzuschieben. Aus Angst vor diesen Drohungen habe er dann unterschrieben und sich mit seiner Unterschrift als Freiwilliger verpflichtet. Deshalb sei er hierher nach Österreich geflohen, denn er wolle nirgendwo kämpfen, er wolle ein friedliches Leben führen. Er habe auch Angst davor, ins Gefängnis zu kommen, wie es ihm auch angedroht worden sei. Auf die Frage, wann er die Vorladung bekommen habe, vermeinte der BF, dass der Briefträger das gebracht habe. Der Briefträger habe das Schreiben dem Bruder gegeben, er habe die Vorladung weggeworfen, bevor er hierher nach Österreich gekommen sei. Es sei richtig, dass er bei der Militärbehörde einen Vertrag unterschrieben habe, er habe aber keine Kopie davon bekommen. Er habe keine Kopie erhalten, er habe auch nicht danach gefragt. Bei dieser Musterung sei er auch von einem Arzt untersucht worden und sei er für gesund erklärt worden. Auf die konkrete Frage, was bei diesem Termin alles untersucht worden sei, vermeinte der BF wie folgt: " Er hat überall nachgesehen. Es wurde ein Blutbild gemacht und ein Lungenröntgen gemacht. Nach der Untersuchung hat der Arzt gesagt, dass ich gesund bin." Für welchen konkreten Verband die Militärangehörigen zuständig gewesen seien, bei denen er da gewesen sei, das wisse er nicht. Er könne nur sagen, dass bei diesem Gespräch ein Russe und ein Tschetschene anwesend gewesen seien. Ihm sei gedroht worden, wenn er sich nicht freiwillig für die Ukraine melde, würde man ihm etwas anhängen. Dem BF wurde vorgehalten, warum er bei festgestellter Tauglichkeit keinen diesbezüglichen Stempel im Pass habe und vermeinte der BF, dass er das nicht wisse. Er habe auch noch kein Militärbuch bekommen. Ob sein jüngerer Bruder auch einberufen worden sei, das wisse er nicht. Zu Hause habe er sich dann mit seinen Eltern beraten und nach zwei bis drei Tagen hätten sie beschlossen, dass der BF nach Österreich gehen solle, weil es hier gut sei. Sein Vater habe dies von anderen Leuten auf der Straße gehört und habe gesagt, dass es hier in Österreich gut sei. Was er da für einen Vertrag unterschrieben habe, das habe er sich nicht durchgelesen. Die Männer hätten gesagt, es sei ein Freiwilligenpapier für die Ukraine und er solle nach einer Woche wieder kommen. Auf die Frage, warum er sich im römisch 40 einen Auslandspass habe ausstellen lassen, vermeinte der BF, dass er in die Türkei auf Urlaub hätte fahren wollen, er sei aber dann nirgends mehr hingefahren. Bei der Ausreise am Flughafen in römisch 40 habe es keine Probleme gegeben, er habe dort den Inlandspass und den Reisepass vorgelegt. Ob er jetzt in der Heimat gesucht werde, das wisse er nicht, die Eltern hätten ihm diesbezüglich nichts gesagt. Nur einmal sei ein Mitarbeiter gekommen, der nach ihm gefragt hätte und hätten die Eltern gesagt, dass sie nicht wissen, wo er hingegangen sei. Der Mitarbeiter habe eine Militäruniform gehabt und sei dreimal da gewesen. Vor ca. einer Woche sei er das letzte Mal dagewesen, er wisse das, weil er alle zwei bis drei Tage seine Mutter anrufe. Auf die Frage, warum er das nicht gleich gesagt habe, was die Eltern von zu Hause berichten, vermeinte der BF, dass er ja nicht gefragt worden sei.

Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA vom 31.01.2017 wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom XXXX bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und unter Spruchteil II. gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen.Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA vom 31.01.2017 wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz vom römisch 40 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und unter Spruchteil römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen.

Unter Spruchteil III. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig sei und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.Unter Spruchteil römisch drei. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.

Volksgruppe, Religionszugehörigkeit und Identität des Beschwerdeführers wurden festgestellt. Das BFA kam zum Schluss, dass nicht festgestellt werden habe können, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat wegen asylrelevanter Verfolgung verlassen habe bzw. er eine solche Verfolgung zukünftig zu befürchten hätte.

Zur von ihm vorgetragenen Gefährdung im Herkunftsstaat wurde festgestellt, dass diese - aus näher dargestellten Gründen - nicht glaubhaft sei.

Der BF habe keine plausible Erklärung, warum er die Vorladung zur Stellung weggeworfen habe und warum er keine Kopie des Vertrages als Freiwilliger bekommen habe. Er habe lediglich gesagt, dass er keine Kopie bei der Militärbehörde verlangt hätte, im Gegenzug habe er bei der Einvernahme vor der belangten Behörde sehr wohl die Aushändigung einer Kopie eingefordert. Der BF habe auch keinerlei Angaben machen können, zu welchem Verband bzw. zu welcher Einheit er sich als Freiwilliger gemeldet hätte und welchem Verband er in der Ukraine zugeteilt worden wäre. So etwas liege erfahrungsgemäß im Interesse eines Wehrpflichtigen bzw. eines Freiwilligen, nämlich in Erfahrung zu bringen, bei welche

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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