TE Bvwg Erkenntnis 2018/3/19 W147 2188114-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.03.2018
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Entscheidungsdatum

19.03.2018

Norm

AVG §13 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FMGebO §47 Abs1
FMGebO §48
FMGebO §49
FMGebO §50 Abs1 Z1
FMGebO §51 Abs1
FMGebO §51 Abs2
RGG §2
RGG §3 Abs1
RGG §3 Abs5
RGG §4 Abs1
RGG §6 Abs1
RGG §6 Abs2
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. RGG § 3 gültig von 01.09.2016 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023
  2. RGG § 3 gültig von 01.09.2012 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  3. RGG § 3 gültig von 01.01.2004 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  4. RGG § 3 gültig von 01.07.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  5. RGG § 3 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  6. RGG § 3 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001
  1. RGG § 3 gültig von 01.09.2016 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023
  2. RGG § 3 gültig von 01.09.2012 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  3. RGG § 3 gültig von 01.01.2004 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  4. RGG § 3 gültig von 01.07.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  5. RGG § 3 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  6. RGG § 3 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001
  1. RGG § 6 gültig von 01.11.2021 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023
  2. RGG § 6 gültig von 01.09.2016 bis 31.10.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2016
  3. RGG § 6 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  4. RGG § 6 gültig von 14.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  5. RGG § 6 gültig von 01.07.2003 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. RGG § 6 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2003
  1. RGG § 6 gültig von 01.11.2021 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023
  2. RGG § 6 gültig von 01.09.2016 bis 31.10.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2016
  3. RGG § 6 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  4. RGG § 6 gültig von 14.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  5. RGG § 6 gültig von 01.07.2003 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. RGG § 6 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2003

Spruch

W147 2188114-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan KANHÄUSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Niederbichler Rechtsanwälte GmbH, 8010 Graz, gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 15. Dezember 2017, GZ 0001741438, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan KANHÄUSER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Niederbichler Rechtsanwälte GmbH, 8010 Graz, gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 15. Dezember 2017, GZ 0001741438, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in Verbindung mit § 3 Abs. 5 Rundfunkgebührengesetz - RGG, BGBl. I Nr. 159/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2013, und § 6 Abs. 2 RGG, BGBl. I Nr. 159/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2016, sowie §§ 47ff Fernmeldegebührenordnung (Anlage zum Fernmeldegebührengesetz), BGBl. Nr. 170/1970 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2016, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch lautet:Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 5, Rundfunkgebührengesetz - RGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2013,, und Paragraph 6, Absatz 2, RGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2016,, sowie Paragraphen 47 f, f, Fernmeldegebührenordnung (Anlage zum Fernmeldegebührengesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2016,, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch lautet:

"Der Antrag vom 21. November 2017 auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen wird zurückgewiesen"

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Mit am 3. August 2017 bei der belangten Behörde eingelangten Unterlagen beantragte die Beschwerdeführerin die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen und gab einen Zweipersonenhaushalt an. Unter Punkt 4. des Antragsformulars kreuzte die Beschwerdeführerin die dort aufgezählte Anspruchsvoraussetzung "Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz, von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz bzw. nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz" an. Dem Antragsformular angeschlossen übermittelte die Beschwerdeführerin folgende Unterlagen:

* Meldebestätigung der Beschwerdeführerin und der mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden Person

* Bestätigung des zuständigen Arbeitsmarktservice vom 27. Juli 2017, wonach die mit der Beschwerdeführerin im gemeinsamen Haushalt lebende Person Arbeitslosengeld bezieht

* Gehaltsnachweis der Beschwerdeführerin für das Monat Juli 2017

* Auszug aus einem Mietvertrag

2. Mit Schreiben vom 22. August 2017 wurde die Beschwerdeführerin seitens der belangten Behörde aufgefordert, folgende Unterlagen binnen einer Frist von zwei Wochen bei sonstiger Zurückweisung des Antrages nachzureichen:

* Aktueller Nachweis über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage (soziale Transferleistung der öffentlichen Hand)

* Nachweis über sämtliches Einkommen der Beschwerdeführerin und der mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden Person

Fettgedruckt wurde hingewiesen: "Lohn ist kein Anspruch, ggf. Rezeptgebührenbefreiung und aktuelle AMS-Taggeldbestätigung von .... nachreichen".

3. In weiterer Folge langte folgende Unterlage bei der belangten Behörde ein:

* Bestätigung des zuständigen Arbeitsmarktservice über Höhe des der mit der Beschwerdeführerin im gemeinsamen Haushalten lebenden Person zustehenden Arbeitslosengeldes

4. Mit Schreiben vom 11. September 2017 wurde die Beschwerdeführerin seitens der belangten Behörde neuerlich aufgefordert, folgende Unterlage binnen einer Frist von zwei Wochen bei sonstiger Zurückweisung des Antrages nachzureichen:

* Aktueller Nachweis über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage (soziale Transferleistung der öffentlichen Hand)

Dezidiert wurde angemerkt, dass ein gesetzlicher Anspruch (zB. Rezeptgebührenbefreiung) seitens der Beschwerdeführerin selbst nicht nachgereicht worden sei.

5. Die Beschwerdeführerin übermittelte sodann eine Information über den Bezug von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für das Jahr 2017.

6. Mit Bescheid vom 28. September 2017 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin zurück. Begründend führte sie aus, dass die Beschwerdeführerin schriftlich dazu aufgefordert worden sei, fehlende Angaben bzw. Unterlagen nachzureichen. Die Beschwerdeführerin sei darauf hingewiesen worden, dass der Antrag zurückgewiesen werden müsse, falls die benötigten Unterlagen und Angaben nicht innerhalb von 14 Tagen nachgereicht würden. Insbesondere sei kein Nachweis über eine im Gesetz genannte Anspruchsvoraussetzung durch die Beschwerdeführerin erbracht worden.

7. Mit Email vom 4. Oktober 2017 wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie Unterlagen per Einschreiben nachgereicht habe und ersuchte um nochmalige Prüfung.

8. In ihrer Antwort teilte die belangte Behörde mit Email vom 9. Oktober 2017 mit, dass eine Bestätigung über den Bezug von Familienbeihilfe nachgereicht worden sei. Eine geforderte Anspruchsgrundlage (zB Rezeptgebührenbefreiung auf den Namen der Beschwerdeführerin) sei weiterhin nicht nachgewiesen worden.

9. Mit Email vom 21. November 2017 übermittelte die Beschwerdeführerin sodann eine Bestätigung des Landes Steiermark über die ihr erteilte Lehrlingsbeihilfe für das Jahr 2017. Der Beschwerdeführerin sei es lange nicht ersichtlich gewesen, welche Unterlage sie nachreichen sollte, immer sei etwas von "zB Rezeptgebührenbefreiung" gestanden. Sie habe telefonisch mit der Behörde Kontakt aufgenommen und sei ihr mitgeteilt worden, dass es auch eine finanzielle Unterstützung aufgrund sozialer Hilfsbedürftigkeit gäbe. Sie habe nunmehr Lehrlingsbeihilfe beantragt und übermittle diesen "Bescheid".

10. Am 24. November 2017 erging seitens der belangten Behörde ein Schreiben an die Beschwerdeführerin unter dem Titel "Ergebnis der Beweisaufnahme", in welchem ihr vorgehalten wurde, sie sei nicht anspruchsberechtigt, da sie keine der im Gesetz genannten sozialen Leistungen (§ 47 Abs. 1 FGO) beziehe. Die Beschwerdeführerin könne innerhalb von zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme abgeben. Nicht oder verspätet eingebrachte Einwendungen könnten keine Berücksichtigung finden; der Antrag müsse in diesem Fall abgewiesen werden. Sowohl eine Lehrlingsbeihilfe als auch ein [geringer] Lohn seien keine sozialen Leistungen vom Staat. Aufgefordert wurde die Beschwerdeführerin eine Rezeptgebührenbefreiung nachzusenden.10. Am 24. November 2017 erging seitens der belangten Behörde ein Schreiben an die Beschwerdeführerin unter dem Titel "Ergebnis der Beweisaufnahme", in welchem ihr vorgehalten wurde, sie sei nicht anspruchsberechtigt, da sie keine der im Gesetz genannten sozialen Leistungen (Paragraph 47, Absatz eins, FGO) beziehe. Die Beschwerdeführerin könne innerhalb von zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme abgeben. Nicht oder verspätet eingebrachte Einwendungen könnten keine Berücksichtigung finden; der Antrag müsse in diesem Fall abgewiesen werden. Sowohl eine Lehrlingsbeihilfe als auch ein [geringer] Lohn seien keine sozialen Leistungen vom Staat. Aufgefordert wurde die Beschwerdeführerin eine Rezeptgebührenbefreiung nachzusenden.

11. In ihrer Stellungnahme vom 7. Dezember 2017 wies die Beschwerdeführerin auf § 47 Abs. 1 Z 7 Fernmeldegebührenverordnung hin und vermeinte, dass die Lehrlingsbeihilfe eine Leistung des Landes Steiermark, folglich aus öffentlichen Mitteln stammend darstelle und die Voraussetzungen somit erfüllt seien.11. In ihrer Stellungnahme vom 7. Dezember 2017 wies die Beschwerdeführerin auf Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer 7, Fernmeldegebührenverordnung hin und vermeinte, dass die Lehrlingsbeihilfe eine Leistung des Landes Steiermark, folglich aus öffentlichen Mitteln stammend darstelle und die Voraussetzungen somit erfüllt seien.

12. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 15. Dezember 2017 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, sie habe festgestellt, dass die Beschwerdeführerin nicht anspruchsberechtigt sei, da sie keine der im Gesetz genannten sozialen Leistungen beziehe und damit die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfülle (§ 47 Abs. 1 bzw. Abs. 2 FGO). Die Beschwerdeführerin sei schriftlich über den Stand des Verfahrens informiert und aufgefordert worden, innerhalb von 14 Tagen die noch offenen Fragen zu klären. Die Beschwerdeführerin sei darauf hingewiesen worden, dass der Antrag abgewiesen werden müsse, falls die nötigen Angaben und Unterlagen zur Sache nicht nachgereicht würden.12. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 15. Dezember 2017 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, sie habe festgestellt, dass die Beschwerdeführerin nicht anspruchsberechtigt sei, da sie keine der im Gesetz genannten sozialen Leistungen beziehe und damit die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfülle (Paragraph 47, Absatz eins, bzw. Absatz 2, FGO). Die Beschwerdeführerin sei schriftlich über den Stand des Verfahrens informiert und aufgefordert worden, innerhalb von 14 Tagen die noch offenen Fragen zu klären. Die Beschwerdeführerin sei darauf hingewiesen worden, dass der Antrag abgewiesen werden müsse, falls die nötigen Angaben und Unterlagen zur Sache nicht nachgereicht würden.

13. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin, nunmehr gewillkürt vertreten, fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit, in welcher ausgeführt wird, aus dem Schreiben der belangte Behörde vom 24. November 2017 lasse sich entnehmen, dass die belangte Behörde davon ausgehe, dass der von der Beschwerdeführerin nachgewiesene Erhalt eine Lehrlingsbeihilfe für das Jahr 2017 vom Land Steiermark keine soziale Leistung des Staates darstellen würde. Die belangte Behörde übersehe jedoch, dass nach § 47 Fernmeldegebührenverordnung nicht eine soziale Leistung des Staates Voraussetzung für eine Gebührenbefreiung sei, sondern eine Leistung aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit verlangt werde. Die Lehrlingsbeihilfe werde vom Land Steiermark gewährt und stelle daher jedenfalls eine Leistung aus öffentlichen Mitteln dar. Auch werde diese aus Gründen der sozialen Hilfsbedürftigkeit gewährt. Das ergebe sich bereits daraus, dass nach Ansicht der Steiermärkischen Landesregierung die Lehrlingsbeihilfe eine finanzielle Unterstützung für einkommensschwache Familien darstelle und die Gewährung der Lehrlingsbeihilfe eine geringe monatliche Nettolehrlingsentschädigung voraussetze. Dafür spräche auch, dass die für die Gewährung der Lehrlingsbeihilfe zuständige Abteilung für weitere Leistungen, die aufgrund sozialer Hilfsbedürftigkeit gewährt werden, zuständig sei.13. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin, nunmehr gewillkürt vertreten, fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit, in welcher ausgeführt wird, aus dem Schreiben der belangte Behörde vom 24. November 2017 lasse sich entnehmen, dass die belangte Behörde davon ausgehe, dass der von der Beschwerdeführerin nachgewiesene Erhalt eine Lehrlingsbeihilfe für das Jahr 2017 vom Land Steiermark keine soziale Leistung des Staates darstellen würde. Die belangte Behörde übersehe jedoch, dass nach Paragraph 47, Fernmeldegebührenverordnung nicht eine soziale Leistung des Staates Voraussetzung für eine Gebührenbefreiung sei, sondern eine Leistung aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit verlangt werde. Die Lehrlingsbeihilfe werde vom Land Steiermark gewährt und stelle daher jedenfalls eine Leistung aus öffentlichen Mitteln dar. Auch werde diese aus Gründen der sozialen Hilfsbedürftigkeit gewährt. Das ergebe sich bereits daraus, dass nach Ansicht der Steiermärkischen Landesregierung die Lehrlingsbeihilfe eine finanzielle Unterstützung für einkommensschwache Familien darstelle und die Gewährung der Lehrlingsbeihilfe eine geringe monatliche Nettolehrlingsentschädigung voraussetze. Dafür spräche auch, dass die für die Gewährung der Lehrlingsbeihilfe zuständige Abteilung für weitere Leistungen, die aufgrund sozialer Hilfsbedürftigkeit gewährt werden, zuständig sei.

14. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom 1. März 2018 und der Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht am 5. März 2018 ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Am 3. August 2017 beantragte die Beschwerdeführerin die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen. Mit Bescheid vom 28. September 2017 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin mangels Vorlage der antragsbegründenden Unterlagen zurück. Mangels Erhebung einer Beschwerde erwuchs dieser Bescheid in Rechtskraft.

2.2. Dem verfahrenseinleitenden Antrag der Beschwerdeführerin vom 21. November 2017 waren wiederum nicht alle Unterlagen angeschlossen, die für eine Entscheidung ihres Begehrens notwendig waren. Trotz Aufforderung seitens der belangten Behörde kam sie dem Auftrag zur Vorlage der antragsbegründenden Unterlagen binnen der gesetzten Frist und bis zur Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides nicht nach und wurde sie auch entsprechend belehrt, dass diesfalls ihr Antrag ablehnend entschieden wird.

Die seitens des Landes Steiermark gewährte Lehrlingsbeihilfe stellt eine Förderung dar, auf welche kein Rechtsanspruch besteht.

Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin im gesamten verwaltungsbehördlichen Verfahren und auch mit ihrer Beschwerde keinen sie persönlich betreffenden Nachweis des Bezugs einer sozialen Leistung übermittelte, auf welche ein Rechtsanspruch besteht.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen.

Die Beschwerdeführerin legte im nunmehrigen Verfahren eine Bestätigung des Landes Steiermark über die Gewährung einer Lehrlingsbeihilfe vor.

Hiebei handelt es sich um eine Förderung des Landes Steiermark, wobei nach Einsicht in die festgesetzten Richtlinien festzuhalten ist, dass auf diese Förderung im konkreten Fall kein Rechtsanspruch besteht (vgl. rechtliche Beurteilung), sodass diese für sich keine Leistung im Sinne des § 47 Fernmeldegebührenordnung darstellt.Hiebei handelt es sich um eine Förderung des Landes Steiermark, wobei nach Einsicht in die festgesetzten Richtlinien festzuhalten ist, dass auf diese Förderung im konkreten Fall kein Rechtsanspruch besteht vergleiche rechtliche Beurteilung), sodass diese für sich keine Leistung im Sinne des Paragraph 47, Fernmeldegebührenordnung darstellt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gegen von der GIS Gebühren Info Service GmbH erlassene Bescheide ist nach § 6 Abs. 1 Rundfunkgebührengesetz - RGG, BGBl. I Nr. 159/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2013, die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.Gegen von der GIS Gebühren Info Service GmbH erlassene Bescheide ist nach Paragraph 6, Absatz eins, Rundfunkgebührengesetz - RGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2013,, die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.

3.2 Anzuwendendes Recht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg cit). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 und des IV. Teiles, sowie im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 und des römisch vier. Teiles, sowie im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG lauten wortwörtlich:Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG lauten wortwörtlich:

"(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

§ 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl Nr. 51 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 lautet:Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl Nr. 51 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, lautet:

"(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht."

Die §§ 2, 3, 4 und 6 Rundfunkgebührengesetz - RGG lauten:Die Paragraphen 2, 3, 4 und 6 Rundfunkgebührengesetz - RGG lauten:

"Gebührenpflicht, Meldepflicht

§ 2. (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.Paragraph 2, (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach Paragraph 3, zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.

(2) Die Gebührenpflicht nach § 1 besteht nicht, wenn(2) Die Gebührenpflicht nach Paragraph eins, besteht nicht, wenn

1. dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (§ 3 Abs. 5) erteilt wurde oder1. dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (Paragraph 3, Absatz 5,) erteilt wurde oder

2. für den Standort bereits die Gebühren nach § 3 entrichtet werden.2. für den Standort bereits die Gebühren nach Paragraph 3, entrichtet werden.

Standort ist die Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit bzw. ein geschlossener Verband von Räumlichkeiten mit einheitlichem Nutzungszweck, wo eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben wird.

(3) (...)

Rundfunkgebühren

§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen (...)Paragraph 3, (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (Paragraph 2, Absatz 2,) zu entrichten und betragen (...)

(2) (...)

(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl Nr 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.(5) Von den Gebühren nach Absatz eins, sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr 170 aus 1970,, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.

(6) (...)

Einbringung der Gebühren

§ 4. (1) Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (§ 3 Abs. 5) obliegt der "GIS Gebühren Info Service GmbH" (Gesellschaft).Paragraph 4, (1) Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (Paragraph 3, Absatz 5,) obliegt der "GIS Gebühren Info Service GmbH" (Gesellschaft).

(2) bis (5) (...)

Verfahren

§ 6. (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.Paragraph 6, (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach Paragraph 4, Absatz eins, obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.

(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die Paragraphen 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, anzuwenden.

(3) bis (5) (...)."

Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. I Nr. 170/1970 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2016, lautet (auszugsweise):Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 1970, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2016,, lautet (auszugsweise):

"ABSCHNITT XI"ABSCHNITT römisch elf

Befreiungsbestimmungen

§ 47. (1) Über Antrag sind von der EntrichtungParagraph 47, (1) Über Antrag sind von der Entrichtung

  • -Strichaufzählung
    der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG),der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins, 1. Untersatz RGG),

  • -Strichaufzählung
    der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG) zu befreien:der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins, 2. Untersatz RGG) zu befreien:

1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;

2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;

3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,

4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,

5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,

6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,

7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.

(2) Über Antrag sind ferner zu befreien:

1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen

a) Blindenheime, Blindenver

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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