TE Vwgh Erkenntnis 2000/4/11 99/11/0383

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Veröffentlicht am 11.04.2000
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein;

Norm

AZG §26 Abs1 idF 1994/446;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2000/11/0005 E 11. April 2000 2000/11/0056 E 11. April 2000

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Bernard und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des M in H, vertreten durch Dr. Peter Schütz, Rechtsanwalt in 2320 Schwechat, Brauhausstraße 10/4/1, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 12. November 1999, Zl. Senat-KO-97-033, betreffend Übertretung des Arbeitszeitgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer näher bezeichneten Gesellschaft m.b.H. schuldig erkannt, es verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten zu haben, dass am 25. November 1996 in einer Filiale der Gesellschaft im 22. Wiener Gemeindebezirk keine ordnungsgemäßen Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden der in der betreffenden Betriebsstätte beschäftigten Arbeitnehmer geführt worden seien, obwohl der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheiten in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen habe. Dadurch habe er eine Übertretung nach § 26 Abs. 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Z. 5 AZG begangen. Über ihn wurde eine Geldstrafe von S 4.500.- (Ersatzfreiheitsstrafe von acht Tagen) verhängt.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach dem ersten Satz des § 26. Abs. 1 AZG in der Fassung BGBl. Nr. 446/1994 hat der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen. Nach Abs. 6 haben die Arbeitgeber dem Arbeitsinspektorat die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen Einsicht in die Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu geben.

Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist strittig, ob das von der Gesellschaft, deren zur Vertretung nach aussen berufenes Organ der Beschwerdeführer ist, nach den Behauptungen des Beschwerdeführers installierte System der in Rede stehenden Aufzeichnungen den gesetzlichen Anforderungen gerecht wird. Nach diesen Behauptungen werden die entsprechenden Daten von den Filialen elektronisch an die Zentrale gemeldet und sind dort abrufbar. Die belangte Behörde vertritt im angefochtenen Bescheid die Auffassung, dass ein derartiges System dem Gebot der Führung von Aufzeichnungen in der Betriebsstätte nicht gerecht wird.

Es kann dahinstehen, ob eine Führung von Aufzeichnungen in der Art und Weise, wie es der Beschwerdeführer behauptet, den gesetzlichen Erfordernissen genügen kann oder nicht. Dies setzte jedenfalls voraus, dass die entsprechenden Daten jederzeit auf Verlangen abgerufen und vorgewiesen werden können. Im vorliegenden Fall konnten aber dem einschreitenden Kontrollorgan des Arbeitsinspektorates auf dessen Verlangen keinerlei Daten vorgewiesen werden. Dies ist aber ausreichend, um für die Tatzeit das Fehlen entsprechender, jederzeit einem Kontrollorgan zur Einsichtnahme vorzulegender Aufzeichnungen anzunehmen. Die Aufzeichnungen im Sinne des Abs. 1 haben im Lichte des Abs. 6 so beschaffen zu sein, dass sie jederzeit in der Betriebsstätte, in der die jeweiligen Arbeitnehmer beschäftigt werden, eingesehen werden können. Keinesfalls kann es aber genügen, dass die Aufzeichnungen nur in der Zentrale eingesehen werden können. Die mit der Novelle zum AZG BGBl. Nr. 446/1994 in den ersten Absatz des § 26 eingefügten Wörter "in der Betriebsstätte" dienen nach den Materialien (Ausschussbericht 1672 BlgNR 18.GP) der Bewältigung "in der Praxis auftretender Probleme bei der Führung von Arbeitszeitaufzeichnungen", die offenbar dadurch entstanden sind, dass Aufzeichnungen nicht an der Betriebsstätte, die gerade von Organen des Arbeitsinspektorates kontrolliert werden, geführt wurden.

Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG anzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 11. April 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999110383.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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