TE Lvwg Erkenntnis 2018/3/27 LVwG-2018/22/0370-4

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Veröffentlicht am 27.03.2018
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Entscheidungsdatum

27.03.2018

Index

L82007 Bauordnung Tirol

Norm

AVG §13 Abs3

Text

Das Landesverwaltungsgericht Tirol entscheidet durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde des Herrn AA und der Frau BA, beide Adresse 1, Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 15.11.2017, Zl. **** wegen Abweisung eines Antrags auf Erteilung einer befristeten Baubewilligung nach § 46 TBO 2011 für einen Container auf Gp. **1 Y:

1.   Es wird zu Recht erkannt:

     Der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 15.11.2017, Zl.  **** wird ersatzlos behoben.

2.   Es wird der Beschluss gefasst:

a) Die Beschwerde der Frau BA wird als unzulässig zurückgewiesen.

b) Das Bauansuchen des Herrn AA vom 7.11.2016 auf Erteilung einer befristeten Baubewilligung nach § 46 TBO 2011 für einen Container auf Gp. **1 Y wird gemäß § 13 Abs 3 AVG iVm mit § 53 Abs 2 TBO 2018 zurückgewiesen.

3.   Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.   Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde das Bauansuchen des Herrn AA vom 7.11.2016 (nur er und nicht auch Frau BA ist als Bauwerber aufgetreten) auf Erteilung einer befristeten Baubewilligung nach § 46 TBO 2011 für einen Container auf Gp. **1 Y abgewiesen.

In der dagegen erhobenen Beschwerde vom 18.12.2017 brachten der Bauwerber sowie die Miteigentümerin Frau BA vor wie folgt:

„Das Ansuchen vom 07.11.2016 um die Erteilung der vorübergehenden Baubewilligung eines Containers auf unserem Grundstück Nr. **1, KG Y, für die Lagerung von Werkzeugen und Material zur Bearbeitung von Holz, Wald und Feld, sowie zur Verwendung als Bauhütte wurde mit Bescheid vom 15.11.2017, GZ: ****, abgewiesen. Der betreffende Bescheid wurde uns am 24.11.2017 zugestellt, die gegenständliche Beschwerde ist somit rechtzeitig.

Die Abweisung des Ansuchens wird lediglich damit begründet, dass aus Sicht der Baubehörde keine Notwendigkeit besteht, den Container zum Einstellen von Werkzeugen und Material zur Bearbeitung von Holz, Wald und Feld zu verwenden, da auf dem gegenständlichen Grundstück bereits die Bauanzeige zur Errichtung eines Heu- und Wirtschaftsstadels zur Kenntnis genommen wurde. Weiters könne auch die Verwendung als Bauhütte nicht angenommen werden, da sich das betreffende Grundstück im Freiland befindet.

Dazu ist auszuführen, dass der zur Kenntnis genommene Heu- und Wirtschaftsstadel einem anderen Verwendungszweck als der gegenständliche Container, nämlich der Lagerung von Heu und dem Unterstellen von Traktoren, Anhängern, eines Schneepfluges und einer Aufbauseilwinde dient. Den Container benötigen wir hingegen für die Lagerung von Werkzeugen und Material zur Bearbeitung von Holz, Wald und Feld, sowie zur Verwendung als Bauhütte.

Betreffend die Verwendung des Containers als Bauhütte ist auszuführen, dass bereits ein Ansuchen an den Gemeinderat um Umwidmung der betreffenden Parzelle gestellt wurde. Diese ist im Raumordnungskonzept als zukünftiges Bauland ausgewiesen und liegt auch Bedarf unsererseits für die Umwidmung vor, da wir nach Y zurückkehren und dort bauen möchten. Es ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb die Baubehörde im angefochtenen Bescheid ausführt, dass „in nächster Zeit“ eine Bebauung der Parzelle nicht zu erwarten ist. Immerhin ist davon auszugehen, dass der Gemeinderat auch unser Umwidmungsansuchen objektiv prüft und aufgrund der vorliegenden Voraussetzungen für eine Umwidmung ohne unnötige Verzögerung beschließt. Nach der Bebauung des Grundstückes wird der Container wieder entfernt.

Die Notwendigkeit des Containers ist somit für die angesuchten Verwendungszwecke jedenfalls gegeben. Die Abweisung des Bauansuchens mit der angeführten Begründung erfolgte daher zu Unrecht.

Ich stelle daher den Antrag, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den Bescheid des Bürgermeisters als Baubehörde 1. Instanz wegen Rechtswidrigkeit dahingehend abzuändern, dass die vorübergehende Baugenehmigung gemäß dem Ansuchen für die Dauer von fünf Jahren erteilt wird.“

In der Folge richtete das Landesverwaltungsgericht Tirol folgendes, mit 1.3.2018 datiertes Ersuchen an den hochbautechnischen Amtssachverständigen:

„Sehr geehrter Herr Ing. DD,

gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 15.11.2017, Zl. **** hat der Bauwerber AA (und die Miteigentümerin BA) mit Eingabe vom 18.12.2017 (eingelangt bei der belangten Behörde am 20.12.2017) Beschwerde erhoben.

Diese Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Tirol (erst) am 20.2.2018 (Einlaufstempel Landesverwaltungsgericht Tirol) vorgelegt.

Mit Eingabe vom 7.11.2016 hat Herr AA um die auf 5 Jahre befristete Baubewilligung für einen Container auf der Gp. **1 KG Y angesucht. Der Bauwerber hat zwar aufgrund des Schreibens der belangten Behörde vom 27.2.2017 noch ergänzende Angaben gemacht (so soll der Container zum Einstellen von Werkzeugen und Material zur Bearbeitung von Holz, Wald und Feld für seine Liegenschaft in Y verwendet werden, nach erfolgter Widmung soll er auch als Bauhütte dienen), dem Akt sind jedoch keinerlei sonstigen Unterlagen im Sinne des § 46 Abs 2 TBO 2011 zu entnehmen.

Es ergeht daher das Ersuchen um Bekanntgabe jener weiteren Einreichunterlagen/Angaben, die jedenfalls für eine eingehende hochbautechnische Beurteilung einerseits der grundsätzlichen Zulässigkeit als „vorübergehende“ Anlage nach § 46 TBO 2011 andererseits der Übereinstimmung mit den sonstigen bautechnischen Erfordernissen erforderlich sind.“

Ing. DD erstattete daraufhin seine mit 7.3.2018 datierte Stellungnahme und kommt darin zusammenfassend zur Ansicht, dass folgende Einreichunterlagen noch beizubringen seien:

„…

?    einen Übersichtsplan als Auszug aus der amtlichen Katastralmappe, aus dem sich die Grundstücksnummer und der Name des Eigentümers des Bauplatzes sowie die Lage und die Umrisse der baulichen Anlage ergeben.

?    Eine planliche Darstellung (zumindest ein Grundriss und Schnitt) des Containers mit den erforderlichen Abmessungen Raumaufteilungen und vorgesehenen Raumnutzungen. Darin sind auch die Türelemente und die zur natürlichen Belichtung vorgesehenen Fensterelemente mit den entsprechenden Abmessungen einzutragen.

?    Ein Typenblatt des vorgesehenen Containers mit allen erforderlichen Angaben, wie Bauweise und bauliche Ausgestaltung, notwendige Auflagerpunkte aufgrund der projektierten Größe, statische Werte über die zulässigen Schnee- und Windlasten, udgl.

?    Eine Baubeschreibung mit Angaben zur vorgesehenen baulichen Ausgestaltung, der für die ordnungsgemäße Aufstellung des Containers, erforderlichen Fundierungen, eventuell vorgesehene Wasserver- und -entsorgungseinrichtungen, Stromanschluss, etc. Diese Beschreibung hat auch Angaben darüber zu enthalten, ob der gegenständliche Container, die in Y, vorherrschenden regionalen Gegebenheiten, in Bezug auf die zu erwartenden Schnee- und Windlasten, erfüllt.“

Mit Schreiben des Landesverwaltungsgericht Tirol vom 8.3.2018 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die oben angeführten Einreichunterlagen binnen einer Frist von drei Wochen ab Erhalt der Zuschrift beizubringen, widrigenfalls das Bauansuchen zurückgewiesen werden müsste.

Er beantwortete dieses Schreiben mit Eingabe vom 22.3.2018 wie folgt:

„Besten Dank für Ihre Mühe und der Mitteilung der Vorschriften für das Ansuchen des Containers auf GP **1 Gem. Y.

In Folge der Mitteilung des angefochtenen Bescheid vom 15.11.17 wird wohl ein Bauansuchen nichts nützen. In diesem Bescheid hat der Bürgermeister (1. Bauinstanz) behauptet, dass ich den Container nicht benötige und eine Bebauung der GP **1 in nächster Zeit nicht zu erwarten ist.

Dieser widersprüchlichen Behauptung war eigentlich mein Einspruch gerichtet.

Bei der mündlichen Verhandlung im Beisein meiner Frau am 6.10.17 hat der Bürgermeister zugesagt, dass einer Widmung nichts mehr im Wege stünde und unser Widmungsansuchen in Ordnung sei.

Inzwischen sind die Nachbargrundstücke mit einem Bebauungsplan und einer Widmung ausgewiesen.

Das Grundstück **1 ist voll verschlossen (Zufahrt, Strom, Wasser, Kanal).

Um dem Bürgermeister der Gem. Y und dem Anzeiger zufrieden zu stellen, werde ich den Container ausräumen, unbenützbar, unbegehbar und schrottreif machen.“

II.  Rechtliche Erwägungen:

Zunächst ist in Bezug auf die Beschwerde der Frau BA darauf hinzuweisen, dass diese nicht Adressat des angefochtenen Bescheides war und sich daher ihre Beschwerde als unzulässig erweist. Herr AA hingegen hat mit dem Schreiben vom 22.3.2018 zum Ausdruck gebracht, dass er der Aufforderung des erkennenden Gerichts, sein Bauansuchen entsprechend zu verbessern, nicht nachkommen wird. Folgerichtig war das Bauansuchen daher wegen Formgebrechens zurückzuweisen. Der angefochtene Bescheid war, zumal die belangte Behörde eine inhaltliche Entscheidung ohne entsprechenden Antrag (dieser ist im Nachhinein weggefallen) getroffen hat, ersatzlos zu beheben.

Im Ergebnis verfügt der gegenständliche Container über keine Baubewilligung und wird vom Beschwerdeführer, wie er selbst im oben zitierten Schreiben vom 22.3.2018 andeutet, zu entfernen sein.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Triendl

(Richter)

Schlagworte

befristeten Baubewilligung; Container; Bauansuchen; Adressat

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.22.0370.4

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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