Entscheidungsdatum
16.03.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W162 2102197-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 14.11.2013, AZ XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , BNr. römisch 40 , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 14.11.2013, AZ römisch 40 , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer stellte am 15.04.2009 einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2009 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2009 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Almbewirtschafter/Obmann der XXXXalm mit der BNr. XXXX. Dabei wurde in der Beilage Flächennutzung für die XXXXalm 23,82 ha Almfutterfläche angegeben.Der Beschwerdeführer stellte am 15.04.2009 einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2009 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2009 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Almbewirtschafter/Obmann der XXXXalm mit der BNr. römisch 40 . Dabei wurde in der Beilage Flächennutzung für die XXXXalm 23,82 ha Almfutterfläche angegeben.
Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2009 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR 2.497,30 gewährt. Dabei wurde - nach korrigierendem Abzug der Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen - von insgesamt 26,00 ausbezahlten flächenbezogenen Zahlungsansprüchen und einer beantragten Gesamtfläche von 28,80 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 19,31 ha) ausgegangen. Die ermittelte Gesamtfläche betrug 26,00 ha. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
In der Folge beantragte der Beschwerdeführer als Almbewirtschafter/Obmann der XXXXalm mit der BNr. XXXX bei der zuständigen Bezirksbauernkammer am 25.04.2013 eine rückwirkende Korrektur der Almfutterflächen (MFA 2009) dahingehend, dass die Futterfläche nicht wie beantragt 23,82 ha, sondern nur 16,44 ha betrage. Die vorgenommene Korrektur wurde von der AMA berücksichtigt.In der Folge beantragte der Beschwerdeführer als Almbewirtschafter/Obmann der XXXXalm mit der BNr. römisch 40 bei der zuständigen Bezirksbauernkammer am 25.04.2013 eine rückwirkende Korrektur der Almfutterflächen (MFA 2009) dahingehend, dass die Futterfläche nicht wie beantragt 23,82 ha, sondern nur 16,44 ha betrage. Die vorgenommene Korrektur wurde von der AMA berücksichtigt.
Eine Vor-Ort-Kontrolle der AMA am 18.07.2013 auf der XXXXalm mit der BNr. XXXX ergab für das Antragsjahr 2009 eine tatsächliche Almfutterfläche von 16,11 ha, was eine Flächendifferenz von 0,33 ha ergibt (beantragt waren 16,44 ha).Eine Vor-Ort-Kontrolle der AMA am 18.07.2013 auf der XXXXalm mit der BNr. römisch 40 ergab für das Antragsjahr 2009 eine tatsächliche Almfutterfläche von 16,11 ha, was eine Flächendifferenz von 0,33 ha ergibt (beantragt waren 16,44 ha).
Mit dem angefochtenen Abänderungsbescheid vom 14.11.2013 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 eine Betriebsprämie in Höhe von nur mehr EUR 2.185,14 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR 312,16 ausgesprochen. Dabei wurde - nach korrigierendem Abzug der Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen - von einer beantragten Gesamtfläche von 22,82 ha (davon beantragte anteilige Almfutterfläche 13,33 ha), einer ermittelten Gesamtfläche von 22,75 ha und von 22,75 ausbezahlten flächenbezogenen Zahlungsansprüchen ausgegangen. Es ergibt sich keine Differenzfläche. Es wurde keine Flächensanktion verhängt. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde wurde von der belangten Behörde ausgeschlossen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29.11.2013 Beschwerde. Darin wird beantragt:
3. die Rückzahlung soll bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens aufgeschoben sein,
4. Vorlage sämtlicher Prüfberichte
5. Durchführung eines Augenscheins an Ort und Stelle
6. die Feststellung der Almreferenzfläche
7. den Ausspruch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung abzuändern und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen,
Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, das Ergebnis der Vorortkontrolle am 18.07.2013 auf der XXXXalm mit der BNr. XXXX sei unrichtig.Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, das Ergebnis der Vorortkontrolle am 18.07.2013 auf der XXXXalm mit der BNr. römisch 40 sei unrichtig.
Die beihilfenfähige Fläche sei nach bestem Wissen und Gewissen und mit der gebotenen Sorgfalt vorschriftsmäßig nach den örtlichen Verhältnissen ermittelt und die Feststellungen im Einzelnen fachlich begründet worden. Sollten sich die Beantragungen jedoch als falsch erweisen, treffe den Beschwerdeführer trotzdem kein Verschulden im Sinne des Art. 73 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1122/2009 iVm § 9 Abs. 2 INVEKOS-GIS-V 2011. Kürzungen und Ausschlüsse seien daher nicht anzuwenden.Die beihilfenfähige Fläche sei nach bestem Wissen und Gewissen und mit der gebotenen Sorgfalt vorschriftsmäßig nach den örtlichen Verhältnissen ermittelt und die Feststellungen im Einzelnen fachlich begründet worden. Sollten sich die Beantragungen jedoch als falsch erweisen, treffe den Beschwerdeführer trotzdem kein Verschulden im Sinne des Artikel 73, Absatz eins, der VO (EG) Nr. 1122/2009 in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, INVEKOS-GIS-V 2011. Kürzungen und Ausschlüsse seien daher nicht anzuwenden.
Gemäß Art. 73 Abs. 4 der VO (EG) 796/2004 für die Wirtschaftsjahre vor 2010 und Art. 80 Abs. 3 der VO (EG) 1122/2009 ab 2010 bestünde keine Rückzahlungsverpflichtung, wenn eine Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde zurückzuführen sei, den der Betriebsinhaber billigerweise nicht erkennen habe können. Durch die Nichtberücksichtigung der früheren amtlichen Erhebung und durch die Umstellung des Mess-Systems ab dem Herbstantrag 2010 bzw. Mehrfachantrag-Flächen 2011 liege ein Irrtum der Behörde vor.Gemäß Artikel 73, Absatz 4, der VO (EG) 796/2004 für die Wirtschaftsjahre vor 2010 und Artikel 80, Absatz 3, der VO (EG) 1122/2009 ab 2010 bestünde keine Rückzahlungsverpflichtung, wenn eine Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde zurückzuführen sei, den der Betriebsinhaber billigerweise nicht erkennen habe können. Durch die Nichtberücksichtigung der früheren amtlichen Erhebung und durch die Umstellung des Mess-Systems ab dem Herbstantrag 2010 bzw. Mehrfachantrag-Flächen 2011 liege ein Irrtum der Behörde vor.
Es hätten sich die Messsysteme bzw. die Messgenauigkeit geändert und damit auch die berechnungsrelevanten Tatsachen. Die Feststellungen der Behörde zu den Wirtschaftsjahren vor 2010 seien mit unzuverlässigen Messmethoden erfolgt und läge auch deswegen ein Irrtum der Behörde vor. Die Partei könne nicht über genauere Messmethoden verfügen als die Behörde. Der EuGH habe in seiner Entscheidung vom 04.09.2009, Rs T-368/05, festgestellt, dass das österreichische Flächenidentifikationssystem nicht den EU-Vorschriften entspreche. Allein durch diese Änderung der Messmethoden (z.B. Ermittlung nach Almleitfaden 2000, Digitalisierung 2009-2010) habe sich die Futterfläche geändert, obwohl keine Veränderungen in der Natur stattgefunden hätten.
Bei der prozentuellen Berücksichtigung von Landschaftselementen (6 %) gehe die AMA von einer Falschberechnung ihrerseits aus.
Die Behörde habe bei den VOK vor dem Jahr 2010 die Futterfläche nach dem Almleitfaden beurteilt. Der Beschwerdeführer habe sich bei der Antragstellung an dieser Behördenpraxis orientiert. Ab 2010 sei durch die Einführung des NLN-Faktors die Erhebung der Nicht-Futterflächen genauer erfolgt. Die Behörde wende den neuen Maßstab aber auch auf die Jahre vor 2010 an. Ein Verschulden könne dem Beschwerdeführer nicht angelastet werden und es dürften auch keine Sanktionen verhängt werden.
Der Abzug des Hutweide-N-Faktors ab 2009 dürfe nicht vorgenommen werden, da dieser erst ab 2011 gelte.
Im angefochtenen Bescheid würden Zahlungsansprüche als verfallen bzw. nicht genutzt ausgesprochen werden. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung müssten sämtliche Zahlungsansprüche im beantragten Umfang als genutzt gelten und somit ausbezahlt werden.
Gemäß Art. 73 Abs. 5 der VO (EG) 796/2004 gelte für Rückzahlungsverpflichtungen eine Verjährungsfrist von 4 Jahren ab Zahlung der Beihilfe, wenn der Begünstigte im guten Glauben gehandelt habe. Es bestehe für das gegenständliche Antragsjahr keine Rückzahlungsverpflichtung, da der Beschwerdeführer in gutem Glauben gehandelt habe.Gemäß Artikel 73, Absatz 5, der VO (EG) 796/2004 gelte für Rückzahlungsverpflichtungen eine Verjährungsfrist von 4 Jahren ab Zahlung der Beihilfe, wenn der Begünstigte im guten Glauben gehandelt habe. Es bestehe für das gegenständliche Antragsjahr keine Rückzahlungsverpflichtung, da der Beschwerdeführer in gutem Glauben gehandelt habe.
Die Verjährung nach Art. 3 der VO (EG) 2988/95 trete nach 4 Jahren ab Begehung der Unregelmäßigkeit ein. Da der gegenständliche Antrag vor über 4 Jahren gestellt worden sei, sei bereits Verjährung eingetreten.Die Verjährung nach Artikel 3, der VO (EG) 2988/95 trete nach 4 Jahren ab Begehung der Unregelmäßigkeit ein. Da der gegenständliche Antrag vor über 4 Jahren gestellt worden sei, sei bereits Verjährung eingetreten.
Die verhängte Strafe sei unangemessen hoch und gleichheitswidrig. Die Unrichtigkeit der Flächenangaben des Beschwerdeführers wäre nicht erkennbar gewesen. An einer allfällig überhöhten Beantragung von Futterflächen treffe ihn kein Verschulden. Er habe sich als Almbewirtschafter bzw. Antragsteller laufend über Förderungsvoraussetzungen und Änderungen informiert.
Der Beschwerde liegt die Darstellung des Beschwerdeführers betreffend die Vorgangsweise der Almfutterflächenfeststellung auf der XXXXalm seit dem Jahr 2000 bei. Demnach hätte auf der Almauftriebsliste im Jahr 2000 die jeweilige Futterfläche eingetragen werden müssen. Für seine Alm hätte er im Jahr 2000 20,59 ha festgestellt und auf der Almauftriebsliste eingetragen. Im Jahr 2010 wären von der AMA neue Flächenbeurteilungskriterien (NLN-Faktoren) eingeführt worden. Er habe wiederum mit seinem Mitarbeiter der Bezirkslandwirtschaftskammer seine Futterfläche überprüft und im Förderantrag das neue Ergebnis mit 22,49 ha übernommen. Zusätzlich habe er bei jeder neuen Luftbildversendung die Aufforderung erhalten, dass für seine Alm die Überprüfung der Almfutterfläche neuerlich durchzuführen sei. Er habe immer das neue Luftbild genutzt und seine Almfutterfläche den neuen Gegebenheiten angepasst. Dem Aufruf in den landw. Fachmedien, wonach die Almfutterfläche im Herbst 2012 nochmals überprüft werden sollte, sei er gefolgt und habe bei dieser Überprüfung nochmals Schlag für Schlag mit dem ihm zugänglichen neusten Luftbild überprüft. Er habe die Summe der Almfutterfläche mit 18,79 ha als Ergebnis des AMA - Ausdruckes bei den Anträgen der Vorjahre korrigiert. Bei dieser Überprüfung wäre er sich sicher gewesen, dass dieses Ergebnis jeder noch so strengen Kontrolle Vorort auf seiner Alm standhalten würde.
Die AMA habe in der Referenzflächenfeststellung auf dem Bildschirm die Almfutterfläche drastisch reduziert und ihm als vorläufige Referenzfläche 15,22 ha vorgeschlagen. Er habe bei der Antragstellung zum MFA 2013 diesen Futterflächenvorschlag der AMA nicht akzeptieren können, weil er sich ganz sicher gewesen sei, dass die richtige Almfutterfläche, die er durch die Vorortkenntnis wesentlich genauer feststellen könne, zumindest 16,44 ha betragen müsse. Die Reduzierung zwischen der Antragsfläche 2013 und der Futterfläche der Vorjahre ergebe sich aus einer Umstellung im Weidemanagement mit dem Resultat, dass die umliegenden Waldweideflächen nicht mehr so stark beweidet worden wären. In der Vorortkontrolle im Jahr 2013 wäre für seine Alm eine Futterfläche von 16,13 ha festgestellt worden. Die Abweichung betrage für die Jahre 2009-2012 mehr als 3 % wodurch bei den Auftreibern Sanktionen möglicherweise verrechnet würden. Da er die Neueinteilung der Schläge und die geringeren Futterflächenanteile auf dem Luftbild nicht erkennen habe können, sich diese Änderung erst ab dem Jahr 2013 ergeben hätte, stelle er den Antrag an die Behörde, dass die Auftreiber bei allen in Ihnen zurechenbaren Almfutterflächen von Sanktionen und Rückzahlungen für die Vorjahre befreit werden. Er versichere, dass er alle Angaben für die Almfutterflächenfeststellung immer nach bestem Wissen und Gewissen erledigt hätte und ersuche um die Befreiung von Sanktionierungen und Rückforderungen bei den Auftreibern auf seiner Alm.
Am 30.01.2014 legte der Beschwerdeführer eine "Bestätigung gemäß Task Force Almen" vor, mit welcher die zuständige Landwirtschaftskammer hinsichtlich der Alm mit der BNr. XXXX für das Antragsjahr 2011 bestätigt, dass die Fläche im Rahmen einer erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt worden und die Flächenabweichung dem Landwirt und der Bezirksbauernkammer nicht erkennbar gewesen sei.Am 30.01.2014 legte der Beschwerdeführer eine "Bestätigung gemäß Task Force Almen" vor, mit welcher die zuständige Landwirtschaftskammer hinsichtlich der Alm mit der BNr. römisch 40 für das Antragsjahr 2011 bestätigt, dass die Fläche im Rahmen einer erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt worden und die Flächenabweichung dem Landwirt und der Bezirksbauernkammer nicht erkennbar gewesen sei.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am 04.03.2015 zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer stellte am 15.04.2009 einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2009 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2009 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Almbewirtschafter/Obmann der XXXXalm mit der BNr. XXXX. Dabei wurde in der Beilage Flächennutzung für die XXXXalm 23,82 ha Almfutterfläche angegeben.Der Beschwerdeführer stellte am 15.04.2009 einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2009 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2009 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Almbewirtschafter/Obmann der XXXXalm mit der BNr. römisch 40 . Dabei wurde in der Beilage Flächennutzung für die XXXXalm 23,82 ha Almfutterfläche angegeben.
Am 25.04.2013 beantragte der Beschwerdeführer als Almbewirtschafter/Obmann derXXXXalm mit der BNr. XXXX bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine rückwirkende Korrektur der Almfutterflächen (MFA 2009) dahingehend, dass die Futterfläche nicht wie beantragt 23,82 ha, sondern nur 16,44 ha betrage. Die vorgenommene Korrektur wurde von der AMA berücksichtigt.Am 25.04.2013 beantragte der Beschwerdeführer als Almbewirtschafter/Obmann derXXXXalm mit der BNr. römisch 40 bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine rückwirkende Korrektur der Almfutterflächen (MFA 2009) dahingehend, dass die Futterfläche nicht wie beantragt 23,82 ha, sondern nur 16,44 ha betrage. Die vorgenommene Korrektur wurde von der AMA berücksichtigt.
Eine Vor-Ort-Kontrolle der AMA am 18.07.2013 auf der XXXXalm mit der BNr. XXXX ergab für das Antragsjahr 2009 eine tatsächliche Almfutterfläche von 16,11 ha, was eine Flächendifferenz von 0,33 ha ergibt (beantragt waren 16,44 ha).Eine Vor-Ort-Kontrolle der AMA am 18.07.2013 auf der XXXXalm mit der BNr. römisch 40 ergab für das Antragsjahr 2009 eine tatsächliche Almfutterfläche von 16,11 ha, was eine Flächendifferenz von 0,33 ha ergibt (beantragt waren 16,44 ha).
Mit dem angefochtenen Abänderungsbescheid vom 14.11.2013 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 eine Betriebsprämie in Höhe von nur mehr EUR 2.185,14 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR 312,16 ausgesprochen.
Es wird festgestellt, dass im Jahr 2009 auf Grundlage der Vor-Ort-Kontrolle vom 18.07.2013 die anteilige Almfutterfläche statt der beantragten 16,44 ha nur 16,11 ha betrug. Die beantragte Gesamt-Fläche betrug 22,82 ha, die ermittelte Gesamt-Fläche betrug 22,75 ha, es ergibt sich für den Beschwerdeführer keine Flächendifferenz. Es wurde keine Flächensanktion verhängt. Grund der Rückforderung war der Flächenrückgang auf der Alm, der durch die rückwirkende Almfutterflächenkorrektur bzw. VOK ausgelöst wurde.
Diese Flächenausmaße werden vom Bundesverwaltungsgericht, in Übereinstimmung mit der belangten Behörde, seiner Entscheidung zu Grunde gelegt.
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren dem Grunde nach unbestritten.
Belege für die Unrichtigkeit der von der belangten Behörde vorgenommenen Vor-Ort-Kontrolle wurden vom Beschwerdeführer im Verfahren nicht vorgelegt; das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde vom Beschwerdeführer in der Beschwerde auch nicht substantiiert bestritten. Auch liegen keine von Amts wegen aufzugreifenden Anhaltspunkte vor, die ausreichenden Grund für die Annahme böten, dass die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle unzutreffend wären, weshalb das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle als erwiesen anzusehen ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 i. d.g.F., ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.Gemäß Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, i. d.g.F., ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992 i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 i.d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (MRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 Sitzung 389, entgegenstehen.
3.2. Rechtsgrundlagen:
Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der VO (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:Artikel 19, Absatz eins, sowie 33 bis 35 und 37 der VO (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, Sitzung 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:
"Artikel 19
Beihilfeanträge
(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."
"Artikel 33
Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],
erhalten haben. [...]."
"Artikel 34
Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,
[...]."
"Artikel 35
Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."
"Artikel 37
Mehrfachanträge
Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."
Art. 2 Abs. 22, 12, 19, 22, 23 Abs. 1, 50, 51, 68 und 73 der VO (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18, (VO (EG) 796/2004), lauten auszugsweise:Artikel 2, Absatz 22, 12, 19, 22, 23, Absatz eins, 50, 51, 68 und 73 der VO (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30.4.2004, Sitzung 18, (VO (EG) 796/2004), lauten auszugsweise:
"Artikel 2
[...]
22. "Ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;"
"Artikel 12
Inhalt des Sammelantrags
(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;
b) die betreffenden Beihilferegelungen;
c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
[...]
f) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."
"Artikel 19
Berichtigung offensichtlicher Irrtümer
Unbeschadet der Artikel 11 bis 18 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt."
"Artikel 22
Rücknahme von Beihilfeanträgen
(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...]
Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.
(2) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Antrags oder Antragsteils befand."
"Artikel 23
Allgemeine Grundsätze
(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Standards für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden."
"Artikel 50
Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2) Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.
(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
Unbeschadet von Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und IVa der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.Unbeschadet von Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln römisch drei, römisch vier und römisch vier a der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.
Die Bestimmung von Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt.
[...]"
"Artikel 51
Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen
(1) Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der gemäß Artikel 50 Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.
Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.
Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angegebenen Fläche und der gemäß Artikel 50 Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. [...]
(2a) Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen, so finden die in Absatz 1 genannten Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung.
Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen nicht, so ist die in Absatz 1 genannte Differenz die Differenz zwischen der Fläche, die alle anderen Beihilfebedingungen erfüllt, und dem Betrag der gemeldeten Zahlungsverpflichtungen."
"Artikel 68
Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1) Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.(1) Die in Kapitel römisch eins vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(2) Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.(2) Die in Kapitel römisch eins vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."
"Artikel 73
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.
[...]
(4) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.
(5) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind.
Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.
(6) Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.(6) Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels römisch vier zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.
(7) Die Absätze 4 und 5 gelten nicht bei Vorschüssen.
[...]."
Gemäß § 4 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen und über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen (INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2008), BGBl. II Nr. 31/2008, muss jede beihilfefähige Fläche mindestens 0,10 ha betragen oder ein Feldstück im Sinne des § 3 Z 1 der INVEKOS-GIS-Verordnung, BGBl. II Nr. 335/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2007, sein oder von unveränderlichen Grenzen umgeben sein.Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen und über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen (INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2008), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2008,, muss jede beihilfefähige Fläche mindestens 0,10 ha betragen oder ein Feldstück im Sinne des Paragraph 3, Ziffer eins, der INVEKOS-GIS-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 335 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,, sein oder von unveränderlichen Grenzen umgeben sein.
Gemäß § 3 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über eine auf ein geographisches Informationssystem gestützte Flächenidentifizierung (INVEKOS-GIS-Verordnung), BGBl. II Nr. 335/2004, bedeuten:Gemäß Paragraph 3, der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über eine auf ein geographisches Informationssystem gestützte Flächenidentifizierung (INVEKOS-GIS-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 335 aus 2004,, bedeuten:
1. Feldstück: eine eindeutig abgrenzbare und in der Natur erkennbare Bewirtschaftungseinheit mit nur einer Nutzungsart gemäß § 7, die zur Gänze innerhalb oder außerhalb des benachteiligten Gebietes liegt.