TE Bvwg Erkenntnis 2018/3/19 W146 2175322-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.03.2018
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Entscheidungsdatum

19.03.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 34 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W146 2116997-1/6E

W146 2146794-1/5E

W146 2175322-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.10.2015, Zl. 1071253003/150577050, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.10.2015, Zl. 1071253003/150577050, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, leg. cit. wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.01.2017, IFA: 1110621310, VZ: 160488372, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.01.2017, IFA: 1110621310, VZ: 160488372, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, leg. cit. wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.10.2017, IFA: 1171162309, VZ: 171167300, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.10.2017, IFA: 1171162309, VZ: 171167300, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, leg. cit. wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Der Erstbeschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Syrien und Angehöriger der arabischen Volksgruppe mit moslemischem Religionsbekenntnis, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 28.05.2015 den dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz.

Am 29.05.2015 wurde der Beschwerdeführer vor der LPD Wien einvernommen. Dabei gab er an, dass er nicht als Reservist zum Militär einrücken möchte.

Anlässlich der Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 19.10.2015 gab der Beschwerdeführer an, dass er nach Abschluss der Universität von 2006-2008 bei der syrischen Regierung als Vermessungstechniker angestellt gewesen sei. Danach sei er von August 2008 bis Juni 2014 als Vermessungstechniker in Saudi Arabien tätig gewesen.

Der Bruder des Beschwerdeführers sei vom Militär desertiert. Aus diesem Grund sei die gesamte Familie bedroht worden und würden sie als Gegner der Regierung betrachtet werden. Zurzeit lebe niemand seiner Familie mehr in Syrien. Seine Gattin und seine Eltern und zwei Brüder würden in der Türkei, eine Schwester in Saudi-Arabien leben.

Die Al-Shabiha hätten dem Beschwerdeführer anwerben und ihm sogar Geld dafür bezahlen wollen, damit er für sie arbeite. Der Beschwerdeführer habe jedoch abgelehnt. Aufgrund dieser Weigerung und weil sein Bruder ein Deserteur sei, sei er bedroht worden. Der Beschwerdeführer habe Angst gehabt, dass er bei den Kontrollposten eingezogen werden könnte.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.10.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 22.10.2016 erteilt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.10.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 22.10.2016 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Begründend wurde zunächst festgestellt, dass der Beschwerdeführer syrischer Staatsbürger sei, der Volksgruppe der Araber angehöre und Moslem sei. Der Beschwerdeführer sei verheiratet und habe keine Kinder. Seine Eltern, zwei Brüder sowie seine Gattin und deren Eltern würden in der Türkei leben. Der Beschwerdeführer habe in seinem Heimatland für die Regierung als Vermessungstechniker von 2006-2008 gearbeitet. Danach sei er von August 2008 bis Juni 2014 in Saudi-Arabien als Vermessungstechniker angestellt gewesen. Saudi-Arabien habe er lediglich verlassen um in Syrien zu heiraten. Die Eheschließung habe am 22.09.2014 stattgefunden. Am 03.04.2015 sei er gemeinsam mit seiner Gattin legal in die Türkei gereist und habe diese nach zehn Tagen bei ihrer Familie zurückgelassen.

Der Beschwerdeführer habe Syrien wegen der allgemeinen Folgen des Bürgerkrieges verlassen und wolle in Ruhe und Sicherheit leben. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer einer politischen Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre. Ebenso habe nicht festgestellt werden können, dass man konkret nach dem Beschwerdeführer gesucht hätte bzw. dass er einer persönlichen Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre. Nicht festgestellt werden könne somit, dass dem Beschwerdeführer in Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - drohe.

Mit der gegen oben angeführten Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde des Beschwerdeführers wurde der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich Spruchpunkt I. angefochten und ausgeführt, dass wie bereits bei nahezu gleichlautenden Sachverhalten seitens des Bundesverwaltungsgerichtes (u.a. W170 2013874-1 vom 16.04.2015, W170 5047-1 vom 23.03.2015 oder W214 2010256-1 vom 09.03.2015), festgestellt worden sei, sei angesichts der aktuellen (und sohin zum Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde) Situation in Syrien davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als Reservist nochmals zum Wehrdienst eingezogen werden würde. Das syrische Verteidigungsministerium habe seit geraumer Zeit aufgrund der Schwierigkeiten bei der Aushebung neuer Rekruten die Einberufungen auf alle männlichen Staatsbürger Syriens im Alter zwischen 18 und 40 Jahren ausgeweitet die (gesundheitlich) für den Militärdienst infrage kommen würden. Vordergründig problematisch sei die Tatsache, dass der Beschwerdeführer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit noch am Flughafen den Rekrutierungsbefehl Folge zu leisten hätte. Die Ausführungen zu dem den Beschwerdeführer treffenden Zwang im Falle seiner Rückkehr nach Syrien den Wehrdienst anzutreten würden sich aus den Feststellungen der oben erwähnten Entscheidungen des BVwG ergeben. Da es seit den genannten Erkenntnissen bzw. der gegenständlichen Bescheiderlassung diesbezüglich zu keinen relevanten Änderungen gekommen sei, sowie aus dem notorischen Wissen, dass derzeit eine Rückkehr nach Syrien nur über von der Regierung kontrollierte Flughäfen möglich sei, sei eine Änderung dieser Praxis nicht absehbar.Mit der gegen oben angeführten Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde des Beschwerdeführers wurde der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. angefochten und ausgeführt, dass wie bereits bei nahezu gleichlautenden Sachverhalten seitens des Bundesverwaltungsgerichtes (u.a. W170 2013874-1 vom 16.04.2015, W170 5047-1 vom 23.03.2015 oder W214 2010256-1 vom 09.03.2015), festgestellt worden sei, sei angesichts der aktuellen (und sohin zum Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde) Situation in Syrien davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als Reservist nochmals zum Wehrdienst eingezogen werden würde. Das syrische Verteidigungsministerium habe seit geraumer Zeit aufgrund der Schwierigkeiten bei der Aushebung neuer Rekruten die Einberufungen auf alle männlichen Staatsbürger Syriens im Alter zwischen 18 und 40 Jahren ausgeweitet die (gesundheitlich) für den Militärdienst infrage kommen würden. Vordergründig problematisch sei die Tatsache, dass der Beschwerdeführer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit noch am Flughafen den Rekrutierungsbefehl Folge zu leisten hätte. Die Ausführungen zu dem den Beschwerdeführer treffenden Zwang im Falle seiner Rückkehr nach Syrien den Wehrdienst anzutreten würden sich aus den Feststellungen der oben erwähnten Entscheidungen des BVwG ergeben. Da es seit den genannten Erkenntnissen bzw. der gegenständlichen Bescheiderlassung diesbezüglich zu keinen relevanten Änderungen gekommen sei, sowie aus dem notorischen Wissen, dass derzeit eine Rückkehr nach Syrien nur über von der Regierung kontrollierte Flughäfen möglich sei, sei eine Änderung dieser Praxis nicht absehbar.

Die Zweitbeschwerdeführerin, eine Staatsangehöriger von Syrien und Angehörige der arabischen Volksgruppe mit moslemischem Religionsbekenntnis, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 06.04.2016 den dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz.

Am 06.04.2016 wurde die Zweitbeschwerdeführerin vor der LPD Wien einvernommen. Dabei gab sie an, ihre Heimat wegen des Krieges verlassen zu haben.

Anlässlich der Einvernahme der Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 05.12.2016 gab sie an, den Erstbeschwerdeführer am 22.09.2014 in XXXX geheiratet zu haben. Sie habe zwölf Jahre die Grundschule besucht und mit Matura abgeschlossen. Danach habe sie vier Jahre an der Universität XXXX studiert und einen Bachelor Abschluss erworben. Danach sei sie Beamtin an der Universität in XXXX gewesen.Anlässlich der Einvernahme der Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 05.12.2016 gab sie an, den Erstbeschwerdeführer am 22.09.2014 in römisch 40 geheiratet zu haben. Sie habe zwölf Jahre die Grundschule besucht und mit Matura abgeschlossen. Danach habe sie vier Jahre an der Universität römisch 40 studiert und einen Bachelor Abschluss erworben. Danach sei sie Beamtin an der Universität in römisch 40 gewesen.

In die Türkei sei sie im September 2015 gegangen. Da es dort keine Unterstützung und keine Arbeit gegeben habe, sei sie zurück nach XXXX gegangen. Im März 2016 sei sie wiederum in die Türkei und dann weiter nach Österreich gereist.In die Türkei sei sie im September 2015 gegangen. Da es dort keine Unterstützung und keine Arbeit gegeben habe, sei sie zurück nach römisch 40 gegangen. Im März 2016 sei sie wiederum in die Türkei und dann weiter nach Österreich gereist.

Im August 2012 sei ihr Haus in XXXX zerstört worden. Im Jänner 2013 habe sie eine Stelle an der Universität in XXXX als Angestellte bekommen. Am 15.01.2013 sei die Universität unter Beschuss genommen und viele ihrer Kollegen getötet worden. Die Universität sei später noch einmal beschossen und die Beschwerdeführerin dabei fast getroffen worden. Ihr Bruder sei ca. Anfang 2013 desertiert. Sie sei deswegen von den Sicherheitskräften der Universität einvernommen worden. Wegen ihres desertierten Bruders habe sie die Arbeit an der Universität niedergelegt.Im August 2012 sei ihr Haus in römisch 40 zerstört worden. Im Jänner 2013 habe sie eine Stelle an der Universität in römisch 40 als Angestellte bekommen. Am 15.01.2013 sei die Universität unter Beschuss genommen und viele ihrer Kollegen getötet worden. Die Universität sei später noch einmal beschossen und die Beschwerdeführerin dabei fast getroffen worden. Ihr Bruder sei ca. Anfang 2013 desertiert. Sie sei deswegen von den Sicherheitskräften der Universität einvernommen worden. Wegen ihres desertierten Bruders habe sie die Arbeit an der Universität niedergelegt.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.01.2017 wurde der Antrag der Zweitbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde ihr der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 11.01.2018 erteilt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.01.2017 wurde der Antrag der Zweitbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde ihr der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihr gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 11.01.2018 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Begründend wurde zunächst festgestellt, dass die Zweitbeschwerdeführerin syrische Staatsangehörige und verheiratet sei und der arabischen Volksgruppe angehöre.

Es habe nicht festgestellt werden können, dass die Zweitbeschwerdeführerin in Syrien einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei oder eine solche künftig zu befürchten habe.

Mit der gegen oben angeführten Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin wurde der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich Spruchpunkt I. angefochten und ausgeführt, dass die Feststellung der belangten Behörde, es würde bei der Zweitbeschwerdeführerin keine individuelle Gefährdung ihrer Person vorliegen, nicht nachvollziehbar sei. In der Einvernahme habe sie ihre fluchtauslösenden Gründe konkretisiert, was vom Bundesamt jedoch unberücksichtigt geblieben sei. Sie habe mehrmals erörtert, Syrien aufgrund der Desertion ihres Bruders und Mannes verlassen zu haben, insbesondere weil sie zu ihrem Bruder befragt und ihr mit Festnahme gedroht worden sei, was jedoch in der Beweiswürdigung des Bundesamtes mit keinem Wort erwähnt worden sei, weshalb Grund zur Annahme bestehe, dass hiezu auch keine Ermittlungen vom Bundesamt angestrengt worden seien und sich das Bundesamt lediglich einiger Textbausteine bedient habe.Mit der gegen oben angeführten Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin wurde der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. angefochten und ausgeführt, dass die Feststellung der belangten Behörde, es würde bei der Zweitbeschwerdeführerin keine individuelle Gefährdung ihrer Person vorliegen, nicht nachvollziehbar sei. In der Einvernahme habe sie ihre fluchtauslösenden Gründe konkretisiert, was vom Bundesamt jedoch unberücksichtigt geblieben sei. Sie habe mehrmals erörtert, Syrien aufgrund der Desertion ihres Bruders und Mannes verlassen zu haben, insbesondere weil sie zu ihrem Bruder befragt und ihr mit Festnahme gedroht worden sei, was jedoch in der Beweiswürdigung des Bundesamtes mit keinem Wort erwähnt worden sei, weshalb Grund zur Annahme bestehe, dass hiezu auch keine Ermittlungen vom Bundesamt angestrengt worden seien und sich das Bundesamt lediglich einiger Textbausteine bedient habe.

Aus in der Beschwerde zitierten Berichten sei ersichtlich, dass die syrische Regierung nicht davor zurückschrecke, Frauen für angebliche oder tatsächliche regierungsfeindliche Tätigkeiten ihrer männlichen Verwandten zu verfolgen. Es sei mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der Ehegatte und der Bruder der Zweitbeschwerdeführerin in Syrien aufgrund ihrer Desertion, die die Regierung offenbar als feindlichen Akt auffasse, im Fall einer Rückkehr, Gefahr liefen, Verfolgungshandlungen ausgesetzt zu sein. Dass die Zweitbeschwerdeführerin bereits von den syrischen Sicherheitskräften zum Verbleib ihres Bruders befragt und bedroht worden sei, habe sie bereits im Zuge ihrer Einvernahme angeführt.

Am 08.10.2017 wurde der Drittbeschwerdeführer als Kind des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin in Österreich geboren.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.10.2017 wurde der Antrag des Drittbeschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 22.10.2018 erteilt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.10.2017 wurde der Antrag des Drittbeschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 22.10.2018 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Begründend wurde zunächst festgestellt, dass der gesetzliche Vertreter des Drittbeschwerdeführers für diesen keine eigenen Fluchtgründe angeführt habe. Es liege im Fall des Drittbeschwerdeführers ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG vor.Begründend wurde zunächst festgestellt, dass der gesetzliche Vertreter des Drittbeschwerdeführers für diesen keine eigenen Fluchtgründe angeführt habe. Es liege im Fall des Drittbeschwerdeführers ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet, der in Österreich geborene Drittbeschwerdeführer ist ihr gemeinsamer minderjähriger Sohn. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Syrien sowie Angehörige der arabischen Volksgruppe und muslimischen Religionsbekenntnisses. Der Erstbeschwerdeführer war 2006-2008 bei der syrischen Regierung als Vermessungstechniker angestellt. Anschließend war er von August 2008 bis Juni 2014 als Vermessungstechniker in Saudi Arabien tätig. Danach ging der Erstbeschwerdeführer zurück nach XXXX . Die Al-Shabiha wollte den Erstbeschwerdeführer anwerben, was dieser jedoch ablehnte.Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet, der in Österreich geborene Drittbeschwerdeführer ist ihr gemeinsamer minderjähriger Sohn. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Syrien sowie Angehörige der arabischen Volksgruppe und muslimischen Religionsbekenntnisses. Der Erstbeschwerdeführer war 2006-2008 bei der syrischen Regierung als Vermessungstechniker angestellt. Anschließend war er von August 2008 bis Juni 2014 als Vermessungstechniker in Saudi Arabien tätig. Danach ging der Erstbeschwerdeführer zurück nach römisch 40 . Die Al-Shabiha wollte den Erstbeschwerdeführer anwerben, was dieser jedoch ablehnte.

Die Zweitbeschwerdeführerin arbeitete ab Jänner 2013 als Angestellte an der Universität in XXXX .Die Zweitbeschwerdeführerin arbeitete ab Jänner 2013 als Angestellte an der Universität in römisch 40 .

Erstbeschwerdeführer und Zweitbeschwerdeführerin lebten vor ihrer Flucht in XXXX . Es leben keine Verwandten der Beschwerdeführer mehr in Syrien.Erstbeschwerdeführer und Zweitbeschwerdeführerin lebten vor ihrer Flucht in römisch 40 . Es leben keine Verwandten der Beschwerdeführer mehr in Syrien.

XXXX ist nach schweren Kämpfen mit Rebellengruppen seit XXXX wieder unter der Kontrolle der syrischen Regierung.römisch 40 ist nach schweren Kämpfen mit Rebellengruppen seit römisch 40 wieder unter der Kontrolle der syrischen Regierung.

Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.11.2016 bzw. 11.01.2017 bzw. 20.10.2017 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde den Beschwerdeführer der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihnen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 befristete Aufenthaltsberechtigungen erteilt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.11.2016 bzw. 11.01.2017 bzw. 20.10.2017 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde den Beschwerdeführer der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 befristete Aufenthaltsberechtigungen erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Gegen Spruchpunkt I. erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerden.Gegen Spruchpunkt römisch eins. erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerden.

Festgestellt wird, dass in Syrien ein verpflichtender Wehrdienst für männliche Staatsbürger ab dem Alter von 18 Jahren besteht. Weiters werden aufgrund von Schwierigkeiten bei der Aushebung neuer Rekruten auch Reservisten (neuerlich) zum Militärdienst eingezogen und es kommt zurzeit sogar zur Aufhebung von Militärdienstaufschüben. Schließlich kommt es bei der Vollziehung des Wehrgesetzes zu einem bestimmten Maß an Willkür.

Dem Erstbeschwerdeführer droht in Syrien bei einer nunmehrigen Rückkehr daher die reale Gefahr, als Mann im wehrfähigen Alter wiederum zum Militärdienst bei der syrischen Armee eingezogen zu werden und er ist im Zusammenhang mit der Einziehung, der Ableistung und der Verweigerung des Militärdienstes der Gefahr erheblicher Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt.

Ebenso kann im gegenständlichen Fall des Erstbeschwerdeführers eine Zwangsrekrutierung durch die regimetreue Al-Shabiha nicht ausgeschlossen werden.

Die Zweitbeschwerdeführerin ist als Staatsbedienstete ohne Bewilligung aus Syrien ausgereist. Ihr droht daher strafrechtliche Verfolgung. Diese Ausreise, welche vor der Rückeroberung von XXXX durch das syrische Regime aus einem früheren Rebellengebiet erfolgte, könntenvom syrischen Regime dahingehend ausgelegt werden, dass die Zweitbeschwerdeführerin eine oppositionelle Haltung gegenüber dem Regime einnimmt, womit ihr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung bei einer Rückkehr nach Syrien droht.Die Zweitbeschwerdeführerin ist als Staatsbedienstete ohne Bewilligung aus Syrien ausgereist. Ihr droht daher strafrechtliche Verfolgung. Diese Ausreise, welche vor der Rückeroberung von römisch 40 durch das syrische Regime aus einem früheren Rebellengebiet erfolgte, könntenvom syrischen Regime dahingehend ausgelegt werden, dass die Zweitbeschwerdeführerin eine oppositionelle Haltung gegenüber dem Regime einnimmt, womit ihr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung bei einer Rückkehr nach Syrien droht.

Eine hinsichtlich des Reiseweges zumutbare und legale Rückkehr nach Syrien ist nur über den Flughafen in Damaskus möglich, der sich in der Hand der Regierung befindet. Bei Männern im wehrfähigen Alter wird überprüft, ob diese ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben.

Zur hier relevanten Situation in Syrien

Politische Lage

Die Familie al-Assad regiert Syrien bereits seit über 50 Jahren, seit Hafez al-Assad 1963 mit fünf anderen Offizieren einen Staatsstreich durchführte und sich dann 1971 als der Herrscher Syriens ernannte. Nach seinem Tod im Jahr 2000 übernahm sein Sohn, der jetzige Präsident Bashar al-Assad diese Position. Seit dieser Zeit haben Vater und Sohn keine politische Opposition geduldet. Jegliche Versuche eine politische Alternative zu schaffen wurden sofort unterbunden, auch mit Gewalt (USCIRF 26.4.2017). 2014 wurden Präsidentschaftswahlen abgehalten, welche zur Wiederwahl von Präsident Assad führten (USDOS 3.3.2017). Bei dieser Wahl gab es erstmals seit Jahrzehnten zwei weitere mögliche, jedoch relativ unbekannte, Kandidaten. Die Präsidentschaftswahl wurde nur in den von der Regierung kontrollierten Gebieten abgehalten, wodurch ein großer Teil der syrischen Bevölkerung nicht an der Wahl teilnehmen konnte. Die Wahl wurde als undemokratisch bezeichnet. Die syrische Opposition bezeichnete sie als "Farce" (Haaretz 4.6.2014; vgl. USDOS 13.4.2016).Die Familie al-Assad regiert Syrien bereits seit über 50 Jahren, seit Hafez al-Assad 1963 mit fünf anderen Offizieren einen Staatsstreich durchführte und sich dann 1971 als der Herrscher Syriens ernannte. Nach seinem Tod im Jahr 2000 übernahm sein Sohn, der jetzige Präsident Bashar al-Assad diese Position. Seit dieser Zeit haben Vater und Sohn keine politische Opposition geduldet. Jegliche Versuche eine politische Alternative zu schaffen wurden sofort unterbunden, auch mit Gewalt (USCIRF 26.4.2017). 2014 wurden Präsidentschaftswahlen abgehalten, welche zur Wiederwahl von Präsident Assad führten (USDOS 3.3.2017). Bei dieser Wahl gab es erstmals seit Jahrzehnten zwei weitere mögliche, jedoch relativ unbekannte, Kandidaten. Die Präsidentschaftswahl wurde nur in den von der Regierung kontrollierten Gebieten abgehalten, wodurch ein großer Teil der syrischen Bevölkerung nicht an der Wahl teilnehmen konnte. Die Wahl wurde als undemokratisch bezeichnet. Die syrische Opposition bezeichnete sie als "Farce" (Haaretz 4.6.2014; vergleiche USDOS 13.4.2016).

Die syrische Verfassung sieht die Baath-Partei als die regierende Partei vor und stellt sicher, dass sie die Mehrheit in allen Regierungs- und Volksverbänden hat (USDOS 3.3.2017). Am 13.4.2016 fanden in Syrien Parlamentswahlen statt. Das Parlament wird im Vier-Jahres-Rhythmus gewählt, und so waren dies bereits die zweiten Parlamentswahlen, welche in Kriegszeiten stattfanden (Reuters 13.4.2016; vgl. France24 17.4.2017). Die in Syrien regierende Baath-Partei gewann gemeinsam mit ihren Verbündeten unter dem Namen der Koalition der "Nationalen Einheit" 200 der 250 Parlamentssitze. Die syrische Opposition bezeichnete auch diese Wahl, welche erneut nur in den von der Regierung kontrollierten Gebieten stattfand, als "Farce". Jeder der 200 Kandidaten auf der Liste der "Nationalen Einheit" bekam einen Parlamentssitz. Die Vereinten Nationen gaben an, die Wahl nicht anzuerkennen (France24 17.4.2016). Die Verfassungsreform von 2012 lockerte die Regelungen bezüglich der politischen Partizipation anderer Parteien. In der Praxis unterhält die Regierung jedoch noch immer einen mächtigen Geheimdienst- und Sicherheitsapparat zur Überwachung von Oppositionsbewegungen, die sich zu ernstzunehmenden Konkurrenten zur Regierung Assads entwickeln könnten (FH 1.2017)Die syrische Verfassung sieht die Baath-Partei als die regierende Partei vor und stellt sicher, dass sie die Mehrheit in allen Regierungs- und Volksverbänden hat (USDOS 3.3.2017). Am 13.4.2016 fanden in Syrien Parlamentswahlen statt. Das Parlament wird im Vier-Jahres-Rhythmus gewählt, und so waren dies bereits die zweiten Parlamentswahlen, welche in Kriegszeiten stattfanden (Reuters 13.4.2016; vergleiche France24 17.4.2017). Die in Syrien regierende Baath-Partei gewann gemeinsam mit ihren Verbündeten unter dem Namen der Koalition der "Nationalen Einheit" 200 der 250 Parlamentssitze. Die syrische Opposition bezeichnete auch diese Wahl, welche erneut nur in den von der Regierung kontrollierten Gebieten stattfand, als "Farce". Jeder der 200 Kandidaten auf der Liste der "Nationalen Einheit" bekam einen Parlamentssitz. Die Vereinten Nationen gaben an, die Wahl nicht anzuerkennen (France24 17.4.2016). Die Verfassungsreform von 2012 lockerte die Regelungen bezüglich der politischen Partizipation anderer Parteien. In der Praxis unterhält die Regierung jedoch noch immer einen mächtigen Geheimdienst- und Sicherheitsapparat zur Überwachung von Oppositionsbewegungen, die sich zu ernstzunehmenden Konkurrenten zur Regierung Assads entwickeln könnten (FH 1.2017)

Seit 2011 tobt die Gewalt in Syrien. Aus anfangs friedlichen Demonstrationen ist ein komplexer Bürgerkrieg geworden, mit unzähligen Milizen und Fronten. Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weit verbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 10.8.2016). Die Arabische Republik Syrien existiert formal noch, ist de facto jedoch in vom Regime, von der kurdischen Partei der Demokratischen Union (PYD) und von anderen Rebellen-Fraktionen oder dem sogenannten Islamischen Staat (IS) kontrollierte Gebiete aufgeteilt (BS 2016). Der IS übernahm seit 2014 vermehrt die Kontrolle von Gebieten in Deir ez-Zour und Raqqa, außerdem in anderen Regionen des Landes und rief daraufhin ein "islamisches Kalifat" mit der Hauptstadt Raqqa aus (USDOS 3.3.2017). Mitte des Jahres 2016 kontrollierte die syrische Regierung nur ca. ein Drittel des syrischen Staatsgebietes, inklusive der "wichtigsten" Städte im Westen, in denen der Großteil der Syrer, die noch nicht aus Syrien geflohen sind, leben (Reuters 13.4.2016). Verschiedene oppositionelle Gruppen mit unterschiedlichen Ideologien und Zielen kontrollieren verschiedene Teile des Landes. Vielfach errichten diese Gruppierungen Regierungsstrukturen bzw. errichten sie wieder, inklusive irregulär aufgebauter Gerichte (USDOS 3.3.2017). Seit 2016 hat die Regierung große Gebietsgewinne gemacht, jedoch steht noch beinahe die Hälfte des syrischen Territoriums nicht unter der Kontrolle der syrischen Regierung. Alleine das Gebiet, welches unter kurdischer Kontrolle steht wird auf etwa ein viertel des syrischen Staatsgebietes geschätzt (DS 23.12.2017; vgl. Standard 29.12.2017).Seit 2011 tobt die Gewalt in Syrien. Aus anfangs friedlichen Demonstrationen ist ein komplexer Bürgerkrieg geworden, mit unzähligen Milizen und Fronten. Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weit verbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 10.8.2016). Die Arabische Republik Syrien existiert formal noch, ist de facto jedoch in vom Regime, von der kurdischen Partei der Demokratischen Union (PYD) und von anderen Rebellen-Fraktionen oder dem sogenannten Islamischen Staat (IS) kontrollierte Gebiete aufgeteilt (BS 2016). Der IS übernahm seit 2014 vermehrt die Kontrolle von Gebieten in Deir ez-Zour und Raqqa, außerdem in anderen Regionen des Landes und rief daraufhin ein "islamisches Kalifat" mit der Hauptstadt Raqqa aus (USDOS 3.3.2017). Mitte des Jahres 2016 kontrollierte die syrische Regierung nur ca. ein Drittel des syrischen Staatsgebietes, inklusive der "wichtigsten" Städte im Westen, in denen der Großteil der Syrer, die noch nicht aus Syrien geflohen sind, leben (Reuters 13.4.2016). Verschiedene oppositionelle Gruppen mit unterschiedlichen Ideologien und Zielen kontrollieren verschiedene Teile des Landes. Vielfach errichten diese Gruppierungen Regierungsstrukturen bzw. errichten sie wieder, inklusive irregulär aufgebauter Gerichte (USDOS 3.3.2017). Seit 2016 hat die Regierung große Gebietsgewinne gemacht, jedoch steht noch beinahe die Hälfte des syrischen Territoriums nicht unter der Kontrolle der syrischen Regierung. Alleine das Gebiet, welches unter kurdischer Kontrolle steht wird auf etwa ein viertel des syrischen Staatsgebietes geschätzt (DS 23.12.2017; vergleiche Standard 29.12.2017).

Russland, der Iran, die libanesische Hisbollah-Miliz und schiitische Milizen aus dem Irak unterstützen das syrische Regime militärisch, materiell und politisch. Seit 2015 schickte Russland auch Truppen und Ausrüstung nach Syrien und begann außerdem Luftangriffe von syrischen Militärbasen aus durchzuführen. Während Russland hauptsächlich auf von Rebellen kontrollierte Gebiete abgezielt, führt die von den USA geführte internationale Koalition Luftangriffe gegen den IS durch (FH 27.1.2016; vgl. AI 24.2.2016).Russland, der Iran, die libanesische Hisbollah-Miliz und schiitische Milizen aus dem Irak unterstützen das syrische Regime militärisch, materiell und politisch. Seit 2015 schickte Russland auch Truppen und Ausrüstung nach Syrien und begann außerdem Luftangriffe von syrischen Militärbasen aus durchzuführen. Während Russland hauptsächlich auf von Rebellen kontrollierte Gebiete abgezielt, führt die von den USA geführte internationale Koalition Luftangriffe gegen den IS durch (FH 27.1.2016; vergleiche AI 24.2.2016).

Im Norden Syriens gibt es Gebiete, welche unter kurdischer Kontrolle stehen und von den Kurden Rojava genannt werden (Spiegel 16.8.2017). 2011 soll der damalige irakische Präsident Jalal Talabani ein Übereinkommen zwischen der syrischen Regierung, der iranischen Regierung und der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), deren Mitglieder die PYD gründeten, vermittelt haben: Im September 2011 stellte der iranische Arm der PKK, die Partei für ein Freies Leben in Kurdistan (Partiya Jiyana Azad a Kurdistanê - PJAK), ihren bewaffneten Kampf gegen den Iran ein. Etwa zur selben Zeit wurde die PYD in Syrien neu belebt. Informationen zahlreicher Aktivisten zufolge wurden bis zu zweihundert PKK-Kämpfer aus der Türkei und dem Irak sowie Waffen iranischer Provenienz nach Syrien geschmuggelt. Aus diesem Grundstock entwickelten sich die Volksverteidigungseinheiten (YPG). Ausgestattet mit einem bewaffneten Flügel begann die PYD, die kurdische Bevölkerung davon abzuhalten, sich effektiv an der Revolution zu beteiligen. Demonstrationen wurden aufgelöst, Aktivisten festgenommen, Büros des Kurdischen Nationalrats in Syrien, einer Dachorganisation zahlreicher syrisch-kurdischer Parteien, angegriffen. Auf diese Weise musste die syrische Armee keine "zweite Front" in den kurdischen Gebieten eröffnen und konnte sich auf die Niederschlagung der Revolution in anderen Gebieten konzentrieren. Als Gegenleistung zog das Baath-Regime Stück für Stück seine Armee und seinen Geheimdienst aus den überwiegend kurdischen Gebieten zurück. In der zweiten Jahreshälfte 2012 wurden Afrin,? Ain al-Arab (Kobanî) und die Dschazira von PYD und YPG übernommen, ohne dass es zu erwähnenswerten militärischen Auseinandersetzungen mit der syrischen Armee gekommen wäre (ES BFA 8.2017). Im März 2016 wurde die Democratic Federation of Northern Syria ausgerufen, die sich über Teile der Provinzen Hassakah, Raqqa und Aleppo und auch über Afrin erstreckte. Afrin steht zwar unter kurdischer Kontrolle, ist jedoch nicht mit dem Rest des kurdischen Gebietes verbunden (ICC 4.5.2017; vgl. IRIN 15.9.2017). Das von der PYD in den kurdischen Gebieten etablierte System wird von der PYD als "demokratische Autonomie" bzw. "demokratischer Konföderalismus" bezeichnet. "Demokratischer Konföderalismus" strebt danach, die lokale Verwaltung durch Räte zu stärken, von Straßen- und Nachbarschaftsräten über Bezirks- und Dorfräte bis hin zu Stadt- und Regionalräten. "Demokratischer Konföderalismus" muss somit als Form der Selbstverwaltung verstanden werden, in der Autonomie organisiert wird. Die Realität sieht allerdings anders aus. Tatsächlich werden in "Rojava" Entscheidungen weder von den zahlreichen (lokalen) Räten getroffen, noch von Salih Muslim und Asya Abdullah in ihrer Funktion als Co-Vorsitzende der PYD, stattdessen liegt die Macht bei der militärischen Führung im Kandilgebirge, die regelmäßig hochrangige Parteikader nach Syrien entsendet (ES BFA 8.2017 und ICC 4.5.2017). In den kurdischen Gebieten haben die Bürger durch die PYD auch Zugang zu Leistungen, wobei die Partei unter anderem die Bereitstellung von Leistungen nutzt, um ihre Macht zu legitimieren. Die Erbringung öffentlicher Leistungen variiert jedoch. In Gebieten, in denen die PYD neben Behörden der Regierung existiert, haben sich zahlreiche Institutionen entwickelt und dadurch wurden Parallelstrukturen geschaffen. In Gebieten in denen die PYD mehr Kontrolle besitzt, bleibt die Macht in der Hand der PYD zentralisiert, trotz den Behauptungen der PYD die Macht auf die lokale Ebene zu dezentralisieren (CHH 8.12.2016).Im Norden Syriens gibt es Gebiete, welche unter kurdischer Kontrolle stehen und von den Kurden Rojava genannt werden (Spiegel 16.8.2017). 2011 soll der damalige irakische Präsident Jalal Talabani ein Übereinkommen zwischen der syrischen Regierung, der iranischen Regierung und der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), deren Mitglieder die PYD gründeten, vermittelt haben: Im September 2011 stellte der iranische Arm der PKK, die Partei für ein Freies Leben in Kurdistan (Partiya Jiyana Azad a Kurdistanê - PJAK), ihren bewaffneten Kampf gegen den Iran ein. Etwa zur selben Zeit wurde die PYD in Syrien neu belebt. Informationen zahlreicher Aktivisten zufolge wurden bis zu zweihundert PKK-Kämpfer aus der Türkei und dem Irak sowie Waffen iranischer Provenienz nach Syrien geschmuggelt. Aus diesem Grundstock entwickelten sich die Volksverteidigungseinheiten (YPG). Ausgestattet mit einem bewaffneten Flügel begann die PYD, die kurdische Bevölkerung davon abzuhalten, sich effektiv an der Revolution zu beteiligen. Demonstrationen wurden aufgelöst, Aktivisten festgenommen, Büros des Kurdischen Nationalrats in Syrien, einer Dachorganisation zahlreicher syrisch-kurdischer Parteien, angegriffen. Auf diese Weise musste die syrische Armee keine "zweite Front" in den kurdischen Gebieten eröffnen und konnte sich auf die Niederschlagung der Revolution in anderen Gebieten konzentrieren. Als Gegenleistung zog das Baath-Regime Stück für Stück seine Armee und seinen Geheimdienst aus den überwiegend kurdischen Gebieten zurück. In der zweiten Jahreshälfte 2012 wurden Afrin,? Ain al-Arab (Kobanî) und die Dschazira von PYD und YPG übernommen, ohne dass es zu erwähnenswerten militärischen Auseinandersetzungen mit der syrischen Armee gekommen wäre (ES BFA 8.2017). Im März 2016 wurde die Democratic Federation of Northern Syria ausgerufen, die sich über Teile der Provinzen Hassakah, Raqqa und Aleppo und auch über Afrin erstreckte. Afrin steht zwar unter kurdischer Kontrolle, ist jedoch nicht mit dem Rest des kurdischen Gebietes verbunden (ICC 4.5.2017; vergleiche IRIN 15.9.2017). Das von der PYD in den kurdischen Gebieten etablierte System wird von der PYD als "demokratische Autonomie" bzw. "demokratischer Konföderalismus" bezeichnet. "Demokratischer Konföderalismus" strebt danach, die lokale Verwaltung durch Räte zu stärken, von Straßen- und Nachbarschaftsräten über Bezirks- und Dorfräte bis hin zu Stadt- und Regionalräten. "Demokratischer Konföderalismus" muss somit als Form der Selbstverwaltung verstanden werden, in der Autonomie organisiert wird. Die Realität sieht allerdings anders aus. Tatsächlich werden in "Rojava" Entscheidungen weder von den zahlreichen (lokalen) Räten getroffen, noch von Salih Muslim und Asya Abdullah in ihrer Funktion als Co-Vorsitzende der PYD, stattdessen liegt die Macht bei der militärischen Führung im Kandilgebirge, die regelmäßig hochrangige Parteikader nach Syrien entsendet (ES BFA 8.2017 und ICC 4.5.2017). In den kurdischen Gebieten haben die Bürger durch die PYD auch Zugang zu Leistungen, wobei die Partei unter anderem die Bereitstellung von Leistungen nutzt, um ihre Macht zu legitimieren. Die Erbringung öffentlicher Leistungen variiert jedoch. In Gebieten, in denen die PYD neben Behörden der Regierung existiert, haben sich zahlreiche Institutionen entwickelt und dadurch wurden Parallelstrukturen geschaffen. In Gebieten in denen die PYD mehr Kontrolle besitzt, bleibt die Macht in der Hand der PYD zentralisiert, trotz den Behauptungen der PYD die Macht auf die lokale Ebene zu dezentralisieren (CHH 8.12.2016).

Noch sind die beiden größeren von Kurden kontrollierten Gebietsteile voneinander getrennt, das Ziel der Kurden ist es jedoch entlang der türkischen Grenze ein zusammenhängendes Gebiet unter ihre Kontrolle zu bringen (Spiegel 16.8.2016). Der Ton zwischen Assad und den an der Seite der USA kämpfenden syrischen Kurden hat sich in jüngster Zeit erheblich verschärft. Assad bezeichnete sie zuletzt als "Verräter". Das von kurdischen Kämpfern dominierte Militärbündnis der Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) konterte, Assads Regierung entlasse "Terroristen" aus dem Gefängnis, damit diese "das Blut von Syrern jeglicher Couleur vergießen" könnten (Standard 29.12.2017).

Quellen:

-AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16-The State of the World's Human Rights-Syria, https://www.ecoi.net/local_link/319684/458913_de.html, Zugriff 22.12.2017

.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 10 von 85

-BS - Bertelsmann Stiftung (2016): Syria Country Report, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Syria.pdf, Zugriff 22.12.2017

-CHH - Chatham House (8.12.2017): Governing Rojava - Layers of Legitimacy in Syria,

https://www.chathamhouse.org/sites/files/chathamhouse/publications/research/2016-12-08-governing-rojava-khalaf.pdf, Zugriff 11.12.2017

-DS - The Daily Star (23.12.2017): Syria war winds down but tangled map belies conflict ahead,

https://www.dailystar.com.lb/News/Middle-East/2017/Dec-23/431317-syria-war-winds-down-but-tangled-map-belies-conflict-ahead.ashx, Zugriff 28.12.2017

-ES BFA - Eva Savelsberg: Der Aufstieg der kurdischen PYD im syrischen Bürgerkrieg (2011 bis 2017) in BFA Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Syrien - mit ausgewählten Beiträgen zu Jordanien, Libanon und Irak, https://www.ecoi.net/file_upload/5618_1507116516_ffm-bericht-syrien-mit-beitraegen-zu-jordanien-libanon-irak-2017-8-31-ke.pdf, Zugriff 12.12.2017

-FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Syria, https://www.ecoi.net/local_link/327745/468444_de.html, Zugriff 22.12.2017

-FH - Freedom House (1.2017): Freedom in the World 2017 - Syria, https://www.ecoi.net/local_link/341821/485142_de.html, Zugriff 17.1.2018

-France24 (17.4.2016): Assad's Party wins majority in Syrian election,

http://www.france13.4.201624.com/en/20160417-syria-bashar-assad-baath-party-wins-majority-parliamentary-vote, Zugriff 17.8.2017

-Haaretz (4.6.2014): Landslide Win for Assad in Syria's Presidential Elections, http://www.haaretz.com/middle-east-news/1.597052, Zugriff 17.8.2017

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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