TE Bvwg Erkenntnis 2018/3/19 W131 2102101-1

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Veröffentlicht am 19.03.2018
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Entscheidungsdatum

19.03.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
MOG 2007 §6
MOG 2007 §8i
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W131 2102101-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK, als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, BNr XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 14.11.2013, AZ XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (= Bf) stellte am 01.04.2009 für das

Antragsjahr 2009 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte ua die

Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das gegenständliche

Jahr für die in den Beilagen "Flächenbogen" und "Flächennutzung"

näher konkretisierten Flächen. Neben der Bewirtschaftung ihres

Heimbetriebes war sie zudem Auftreiberin auf die XXXX (= H-Alm; BNr

XXXX), auf die XXXX Bauernhalt (= M-Bauernhalt; BNr XXXX) und auf

die XXXX (= M-Wiese; BNr XXXX), für die ebenfalls ein

Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde.

2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA; = belangte Behörde) vom 30.12.2009, wurde der Bf für das Antragsjahr 2009 eine Einheitliche Betriebsprämie iHv € 5.369,23 gewährt. Die beantragte Fläche entsprach dabei - mit der Maßgabe, dass als Basis für die weitere Berechnung maximal die Fläche, die der Anzahl der ZA entspricht, verwendet werden könne, der ermittelten. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.

3. Sowohl am 02.09.2009 als auch am 10.08.2011 fand auf der M-Bauernhalt bzw auf der H-Alm eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei denen auch betreffend das gegenständliche Antragsjahr Flächenabweichungen festgestellt wurden. Bei den Kontrollen war jeweils ein Vertreter der Bewirtschafterin der M-Bauernhalt bzw der H-Alm anwesend. Zum Kontrollbericht wurde keine Stellungnahme abgegeben.

4. Nach Ergehen zweier (nicht bekämpfter) Abänderungsbescheide vom 26.05.2010 und 29.09.2010, erließ die belangte Behörde am 30.05.2012 einen weiteren Abänderungsbescheid, gegen den von der Bf eine Berufung erhoben wurde und daraufhin von der belangten Behörde ein weiterer Abänderungsbescheid (= Berufungsvorentscheidung), datiert mit 27.09.2012 erlassen wurde. Dagegen wurde von der Bf ein Vorlageantrag gestellt und dem (damals als Rechtsmittelinstanz zuständigen) Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (= BMLFUW) zur Entscheidung vorgelegt. Mit Bescheid des BMLFUW vom 28.06.2013 wurde der Beschwerde der Bf gegen den Bescheid vom 30.05.2012 teilweise stattgegeben. Es wurde ausgesprochen, dass der Berechnung der anteiligen Futterfläche auf der H-Alm ein beihilfefähiges Gesamtflächenausmaß von 154,67 ha zugrunde zu legen sei und gemäß Art 68 Abs 1 der VO (EG) 796/2004 keine Flächensanktion zu verhängen sei. Gemäß § 19 Abs 3 MOG wurde der belangten Behörde die Berechnung des genauen Prämienbetrages der Einheitlichen Betriebsprämie aufgetragen.

5. Aufgrund dieser Berufungsentscheidung des BMLFUW wurde der nunmehr angefochtene Bescheid der belangten Behörde vom 14.11.2013, AZ XXXX, erlassen. Damit wurde der Bf für das Antragsjahr 2009 eine Einheitliche Betriebsprämie iHv € 4.844,76 gewährt, was unter Berücksichtigung der bereits erfolgten Zahlung eine weitere iHv €

920,008 bedeutete. Der neuerlichen Berechnung des Auszahlungsbetrages wurde dabei eine beantragte Fläche von 35,67 ha (davon 16,90 ha anteilige Almfläche) ein "Minimum Fläche/ZA" von 34,75 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von nur noch 31,64 ha (davon eine anteilige ermittelte Almfläche von 12,87 ha), zugrunde gelegt. Aufgrund der neuerlichen Berechnung und des Umstandes, dass weniger ermittelte Fläche zur Verfügung steht als das Minimum aus Fläche/Zahlungsanspruch, ergab sich eine Differenzfläche im Ausmaß von 0,72 ha. Anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle seien Flächenabweichungen (bis höchstens 3 % und maximal 2 ha) festgestellt worden. Trotz der festgestellten Differenzfläche wurde keine Flächensanktion verhängt.

6. Gegen diesen Abänderungsbescheid richtet sich die vorliegende rechtzeitig erhobene Beschwerde, welche am 27.11.2013 bei der belangten Behörde einlangte und von dieser mit Schriftsatz vom 03.05.2015 gemeinsam mit den dazugehörigen Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt und nach anderweitiger gerichtsabteilungsmäßiger Vorzuständigkeit schließlich der hier erkennenden Gerichts-abteilung zugewiesen wurde.

Die Bf beantragt darin den angefochtenen Bescheid abzuändern bzw aufzuheben. Begründend führt die Bf aus, dass - unter Bezugnahme auf die Berufungsentscheidung des BMLFUW - neue rechtliche Gesichtspunkte hinsichtlich der Feststellung der Almfutterfläche gelten würden und anzuerkennen sei, dass die Bf keine Schuld an einer allfällig unrichtigen Almfutterflächenbeantragung treffen würde. Weiters macht sie einen Irrtum der belangten Behörde geltend, der billigerweise nicht erkannt werden konnte, weshalb keine Rückzahlungsverpflichtung mehr bestehen würde.

7. Im vorgelegten Akt befinden sich weiters zwei mit 17.06.2014 datierte und von der Bf unterzeichnete "Erklärung[en] des Auftreibers gemäß § 8i MOG" betreffend die von der Bf als Auftreiberin genutzten M-Bauernhalt und die H-Alm, in der ausgeführt wird, dass die Bf von der Zuverlässigkeit der Antragstellerin ausgehen habe können und somit die zumutbare Sorgfalt gewahrt habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Bf war im Antragsjahr 2009 neben der Bewirtschaftung ihres Heimbetriebes auch noch Auftreiberin auf die H-Alm, die M-Bauernhalt und die M-Wiese, für die von deren Bewirtschaftern ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde.

1.2. Sowohl am 02.09.2009 als auch am 10.08.2011 fand auf der M-Bauernhalt bzw auf der H-Alm eine Vor-Ort-Kontrolle statt, im Zuge derer Flächenabweichungen festgestellt wurden.

1.3. Mit Bescheid des BMLFUW vom 28.06.2013 wurde das Ausmaß der beihilfefähigen Gesamtfutterfläche der H-Alm rechtskräftig festgestellt. Die Unrichtigkeit der von der belangten Behörde vorgenommenen Vor-Ort-Kontrolle wurde von der Bf weder substantiiert bestritten noch wurden betreffende Belege in Vorlage gebracht, weshalb hg davon ausgegangen wird, dass das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle vom 02.09.2009 zutreffend ist.

1.4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.11.2013 wurde der Bf für das Antragsjahr 2009 nunmehr anstatt der ihr ursprünglich gewährten Beihilfe eine solche von € 4.844,76 (sohin eine weitere Zahlung iHv € 920,08) gewährt.

1.5. Es wird festgestellt, dass im Jahr 2009 die Almfutterfläche statt der beantragten 16,90 ha nur 12,87 ha betrug. Die beantragte Gesamtfläche betrug 35,67 ha, die ermittelte Gesamtfläche betrug nur 31,64 ha, weshalb es - mit der Maßgabe, dass für die weitere Berechnung maximal die Fläche, die der Anzahl an ZA entspricht, verwendet werden kann - zu einer Differenzfläche im Ausmaß von 0,72 ha kam. Es wurden Flächenabweichungen bis höchstens 3 % und maximal 2 ha festgestellt.

Diese Flächenausmaße werden vom Bundesverwaltungsgericht, in Übereinstimmung mit der belangten Behörde, der Entscheidung zugrunde gelegt.

1.6. Im angefochtenen Bescheid wurde weder eine Rückforderung ausgesprochen noch eine Sanktion verhängt.

Dass im gegenständlich angefochtenen Bescheid für das Jahr 2009 keine Sanktion verhängt wurde, ergibt sich eindeutig aus der Tabelle auf der ersten Seite des nunmehr angefochtenen Bescheides - da im Vergleich zum Bescheid vom 30.05.2012 - sich darin nunmehr zwar weiterhin das Feld "Abzug Flächensanktion" befindet, allerdings als Betrag "0,00" angeführt wird. Weiters wurde im angefochtenen Bescheid der Bf auch mitgeteilt, dass ihr eine weitere Zahlung iHv €

920,08 gewährt wird.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren unbestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zuständigkeit und Zulässigkeit

Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Entscheidung über die - rechtzeitig und auch sonst zulässig erhobene - Beschwerde zuständig. (Art 130 Abs 1 Z 1, Art 131 Abs 2 B-VG, § 6 MOG 2007, § 1 AMA-G). Die Entscheidung kommt dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu (§ 6 BVwGG).

3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen im Beschwerdefall

3.2.1. Verordnung (EG) Nr 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr 1290/2005, (EG) Nr 247/2006, (EG) Nr 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr 1782/2003, ABl L 30 vom 31.01.2009, S 16, (im Folgenden VO (EG) 73/2009):

"Artikel 19

Beihilfeanträge

(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:

a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,

c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."

"Artikel 33

Zahlungsansprüche

Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],

erhalten haben. [...]."

"Artikel 34

Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

[...]."

"Artikel 35

Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält.

[...]."

"Artikel 37

Mehrfachanträge

Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."

3.2.2. Die Verordnung (EG) Nr 796/2004 der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr 1782/2003 und (EG) Nr 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr 479/2008 des Rates, ABl L 141 vom 30.04.2004, S 18, im Folgenden VO (EG) 796/2004, wurde ursprünglich irrig als V= 795/2004 kundgemacht und lautet in den hier interessierenden Teilen:

"Artikel 2

Definitionen

...

(22) "Ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;

...

[...]

Artikel 50

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ..., die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angegebene Fläche berücksichtigt.

(2) Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ..., die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

Unbeschadet von Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und IVa der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.

Die Bestimmung von Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt.

Artikel 51

Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen

1. Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß den Artikeln 93 bzw. 99 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, über der gemäß Artikel 50 Absätze 3 bis 5 dieser Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz

über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die festgestellte Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.

[...]

Artikel 73

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.

[...]

(4) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.

(5) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind.

Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.

(6) Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmun-gen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.

(7) Die Absätze 4 und 5 gelten nicht bei Vorschüssen."

3.3. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde

3.3.1. Nach der gebotenen rechtsschutzfreundlichen Interpretation der Beschwerdeschrift gemäß § 13 AVG (iSv zB VwGH Zl Ra 2017/08/0072) ist klar, dass sich die Bf gegen eine - ihrer Meinung nach zu Unrecht - im angefochtenen Bescheid verhängte Flächensanktion wendet.

Dabei scheint die Bf jedoch zu verkennen, dass im angefochtenen Bescheid in Wahrheit nicht nur keine Sanktion sondern auch keine Rückforderung ausgesprochen wurde, sondern - im Gegenteil - ihr zusätzlich zu dem ihr bisher gewährten Beihilfebetrag ein weiterer Betrag aus dem Titel der Einheitlichen Betriebsprämie 2009 zugesprochen wurde. Dazu wird auf die bereits in den Feststellungen vorgenommene Erläuterung des angefochtenen Bescheids verwiesen.

Da im angefochtenen Bescheid sohin keine Sanktion verhängt wurde, war aus diesem Grund auch auf die beiden im Akt befindlichen und als "Erklärung des Auftreibers gemäß § 8i MOG" bezeichneten Schreiben nicht näher einzugehen.

3.3.2. Im vorliegenden Fall wurde für das Antragsjahr 2009 bei einer beantragten Gesamtfläche im Ausmaß von 35,67 ha (davon 16,90 ha Almfläche) eine ermittelte Gesamtfläche im Ausmaß von tatsächlich nur 31,64 ha (davon 12,87 ha Almfläche) der Beihilfenberechnung zugrunde gelegt. Es wurden Flächenabweichungen bis höchstens 3 % und maximal 2 ha (konkret eine Differenzfläche von 0,72 ha) festgestellt. Diese Flächenabweichungen ergeben sich zum einen aus den mit Bescheid des BMLFUW rechtskräftig festgestellten Gesamtflächenausmaß der H-Alm sowie aus dem Ergebnis der auf der M-Bauernhalt stattgefundenen Vor-Ort-Kontrolle. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle ist, wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, nicht zu beanstanden. Die Bf trifft die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihr beantragten Flächenausmaße (VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216). Daran ändert auch nichts, dass der Antrag nicht von der Bf selbst sondern (betreffend Almflächen) durch die Bewirtschafterin der von ihr im gegenständlichen Jahr als Auftreiberin genutzten Almen gestellt wurde, ist doch die Almbewirtschafterin Verwalterin und Prozessbevollmächtigte der Almauftreiberin und ist ua auch zur Antragstellung für die Auftreiberin bevollmächtigt. Ihre Handlungen sind daher der Bf zuzurechnen (VwGH 17.6.2009, 2008/17/0224).

3.3.3. Zum Einwand der Bf, dass aufgrund der erfolgten Digitalisierung ein Irrtum der belangten Behörde vorliege, der vom Antragsteller billigerweise nicht erkannt werden konnte, kann entgegengehalten werden, dass zum einen fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen (vgl VwGH 07.10.2013, 2013/17/0541) und zum anderen hätte die Bf im Einzelnen darlegen müssen, zu welchen Abweichungen es aufgrund der durchgeführten Digitalisierung konkret gekommen sei und inwiefern sich diese als falsch darstellen würde. Dass seitens der Bf derartige Anstrengungen unternommen worden wären, war für das BVwG jedoch nicht ersichtlich, weshalb auch dieser Einwand nicht geeignet war, der Beschwerde Erfolg zu bescheiden.

Die Entscheidung der belangten Behörde erfolgte somit zu Recht.

3.4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

Nach § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil das Gericht einen Sachverhalt zugrunde legen konnte, der mit dem Vorbringen des Beschwerde-führers in Einklang ist (der Sachverhalt, soweit relevant, also unstrittig ist) und das Vorbringen im Übrigen (zum Verschulden) nicht relevant ist. Das Gericht konnte so aufgrund der Akten und des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art 6 Abs 1 MRK oder Art 47 GRC bedeutet hätte; eine Rechtsfrage, die für sich genommen einer Erörterung im Rahmen der mündlichen Verhandlung bedurft hätte, wurde nicht aufgezeigt (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146, 17.02.2015, Ra 2015/09/0007). Aus den Gesetzesmaterialien zur geltenden Fassung des § 24 VwGVG (BGBl I 24/2017) ergibt sich im Übrigen, dass eine mündliche Verhandlung, soweit sie ausschließlich der Klärung der Rechtsfrage dienen würde, nicht geboten sei (vgl RV 1255 BlgNR 25. GP, 5).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Insbesondere liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).

Schlagworte

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Berechnung,
Bescheidabänderung, Bevollmächtigter, Direktzahlung, einheitliche
Betriebsprämie, Flächenabweichung, INVEKOS, Irrtum, Kontrolle,
Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,
Verschulden, Vollmacht, Zahlungsansprüche, Zurechenbarkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W131.2102101.1.00

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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