TE Bvwg Erkenntnis 2018/3/20 W117 2187578-1

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Veröffentlicht am 20.03.2018
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Entscheidungsdatum

20.03.2018

Norm

AVG §18 Abs4
BFA-VG §22a Abs1 Z2
BFA-VG §22a Abs1 Z3
BFA-VG §22a Abs3
BFA-VG §40 Abs1 Z3
BFA-VG §40 Abs4 Satz2
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z1
FPG §76 Abs3 Z1
FPG §76 Abs3 Z9
PersFrSchG 1988 Art.4 Abs2
VwGVG §35 Abs1

Spruch

W117 2187578-1/10E

Gekürzte Ausfertigung des in der Verhandlung am 05.03.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. XXXX , vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen die Anhaltung im Rahmen der Festnahme vom 27.02.2018, seit 11:00 Uhr und gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Wien, vom 27.02.2018, Zl. 11822781408-180197725, sowie die Anhaltung in Schubhaft zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 2 BFA-VG idgF, § 18 Abs. 4 3 Satz AVG idgF, Art 4 Abs. 2 1. Satz PersFrG idgF, § 40 Abs. 1 Z 3 BFA-VG idgF iVm § 40 Abs. 4 2 Satz BFA-VG idgF stattgegeben und die Anhaltung vom 27.02.2018, 11:00 Uhr bis 17:20 Uhr für rechtswidrig erklärt.

II. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG werden dem Beschwerdeführer Kosten in Höhe von 1659,60€ zugesprochen.

III. Gemäß § 22a Abs. 1 Z. 3 BFA-VG idgF, §§ 76 Abs. 2 Z. 1 und § 76 Abs. 3 Z. 1 sowie Z. 9 FPG idgF wird die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die darauf basierende Anhaltung abgewiesen.

IV. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF, § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 Z 1 und Z 9 FPG idgF wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen.

V. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

VI. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten. Der beschwerdeführenden Partei wurde die Niederschrift in der Verhandlung vom 04.12.2017 ausgefolgt, der Verwaltungsbehörde am 05.12.2017 zugestellt. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 29.11.2017 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

Anhaltung, Fortsetzung der Schubhaft, gekürzte Ausfertigung,
Kostenersatz, mündliche Verkündung, Rechtswidrigkeit,
Schubhaftbeschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W117.2187578.1.00

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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