TE Vwgh Erkenntnis 2000/4/12 98/09/0065

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Veröffentlicht am 12.04.2000
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Index

E2D Assoziierung Türkei;
E2D E02401013;
E2D E05204000;
E2D E11401020;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

ARB1/80 Art6 Abs1;
ARB1/80 Art7;
AuslBG §1 Abs3;
AuslBG §4c Abs2 idF 1997/I/078;
AVG §13 Abs1;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 98/09/0073 E 12. April 2000 98/09/0155 E 12. April 2000 98/09/0167 E 12. April 2000 98/09/0240 E 12. April 2000 98/09/0279 E 12. April 2000 98/09/0306 E 12. April 2000 99/09/0132 E 12. April 2000 99/09/0165 E 12. April 2000 99/09/0169 E 12. April 2000 99/09/0218 E 12. April 2000

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Killian, über die Beschwerde der L in Hallein, vertreten durch die Rechtsanwaltsgemeinschaft Mory & Schellhorn OEG in Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Salzburg vom 20. Februar 1998, Zl. LGSSBG/5/1311/1998 ABANr.:835208, betreffend Feststellung gemäß Art. 6 des Assoziationsratsbeschlusses Nr. 1/80, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Arbeitsmarktservice hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin, eine türkische Staatsangehörige, stellte am 19. November 1997 beim Arbeitsmarktservice Hallein unter Verwendung des amtlich aufgelegten Formulars den Antrag "auf Feststellung gemäß Art. 6 Abs. 1/erster und zweiter Gedankenstrich des Beschlusses des Assoziationsrates Nr. 1/80".

Mit einem an die Beschwerdeführerin als Bescheidaddressat gerichteten Bescheid vom 20. November 1997 erließ das Arbeitsmarktservice Hallein einen Feststellungsbescheid mit folgendem Spruch:

"Auf Grund Ihres Antrages vom 19.11.97 wird festgestellt, daß Sie die Voraussetzungen des Artikel 6 Abs.1 dritter Gedankenstrich des Assoziationsrates vom 19.9.1980 nicht erfüllen und damit in Österreich keinen freien Zugang zu jeder von Ihnen gewählten unselbständigen Beschäftigung haben."

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 20. Februar 1998 hat die belangte Behörde die gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Hallein vom 20. November 1997 erhobenen Berufung der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 dritter Gedankenstrich des Assoziationsabkommens abgewiesen und damit den erstinstanzlichen Bescheid bestätigt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Soweit mit dem am 25. Februar 1998 erlassenen angefochtenen Bescheid nach Inkrafttreten des § 4c AuslBG (mit 1. Jänner 1998) eine Feststellung über die Rechte der Beschwerdeführerin nach Art. 6 des Assoziationsratsbeschlusses Nr. 1/80 getroffen wurde, gleicht der vorliegende Beschwerdefall jenem, welcher mit dem hg. Erkenntnis vom 15. März 2000, Zl. 98/09/0054, entschieden worden ist. Auf dieses Erkenntnis wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen. Auch im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde verkannt, dass aufgrund der geänderten Rechtslage mit 1. Jänner 1998 das maßgebliche Interesse für die Ermächtigung zur Erlassung eines Feststellungsbescheides weggefallen ist und der Antrag der Beschwerdeführerin als ein solcher auf Ausstellung eines Befreiungsscheines im Sinn des § 4c Abs. 2 AuslBG hätte behandelt werden müssen.

Darüber hinaus hat die belangte Behörde die Rechtslage auch insofern verkannt, als sie mit dem angefochtenen Bescheid eine Entscheidung über die durch den Antrag festgelegte "Sache" des Verwaltungsverfahrens hinaus traf, wenn sie - anstelle einer Abweisung oder Stattgebung des Antrages - ausdrücklich aussprach, die Beschwerdeführerin erfülle die Voraussetzungen gemäß Art. 6 Abs. 1 dritter Gedankenstrich des ARB Nr. 1/80 nicht und habe keinen freien Zugang zu jeder von ihr gewählten unselbständigen Beschäftigung (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 20. Mai 1998, Zl. 96/09/0297, und vom 17. Jänner 2000, Zl. 97/09/0014).

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit § 41 AMSG und der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 12. April 2000

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998090065.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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